Ist sie in einem Tarifvertrag geregelt und sind beide Vertragspartner tarifgebunden, gilt die Klausel ohne besondere Vereinbarung unmittelbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vertragsparteien die Klausel oder ihren Inhalt kennen.[1] Es besteht keine besondere Hinweispflicht des Arbeitgebers, selbst wenn der Beschäftigte der deutschen Sprache nicht mächtig ist.[2] Auch ein Verstoß gegen die Pflicht zur Auslage des Tarifvertrags schließt die Anwendung nicht aus.[3] Bei Abschluss eines neuen Tarifvertrags, der sich erstmals auf das Arbeitsverhältnis auswirkt, muss der Arbeitgeber jedoch seiner Hinweispflicht aus § 3 Satz 1 NachwG nachkommen und den Beschäftigten darauf hinweisen.[4] Entsprechendes gilt, wenn ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wird.[5] Ein gesonderter Hinweis auf die Ausschlussklausel ist jedoch nicht erforderlich. Kommt der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nicht nach, kann ein Schadensersatzanspruch des Beschäftigten entstehen, wenn dieser aufgrund des unterbliebenen Hinweises seine Ansprüche nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend macht. Sind die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis, etwa wegen eines Todesfalls, auf eine dritte Person übergegangen, so ist es für die tarifliche Ausschlussfrist nicht erforderlich, dass auch dieser Dritte tarifgebunden ist.[6]

 

Wichtig

Nach dem Sinn und Zweck handelt es sich bei dem TVöD um einen gänzlich neuen Tarifvertrag i. S. d. § 3 Abs. 1 NachwG. Arbeitgeber sollten daher die Beschäftigten entsprechend über dessen erstmalige Anwendung schriftlich informieren (siehe auch Punkt 2.3).

Im öffentlichen Dienst sind die Regelungen der §§ 37 TVöD und 37 TV-L einschlägig.

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