Wird in einem Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag derart Bezug genommen, dass alle Regelungen auch Inhalt des Arbeitsverhältnisses sein sollen, ist auch eine dort enthaltene Ausschlussklausel wirksam zwischen den Vertragsparteien vereinbart, auch wenn sie nicht tarifgebunden sind. Die Vertragsparteien sind dann so gestellt, als wenn sie unmittelbar tarifgebunden wären (s. o.). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sich die Inbezugnahme nur auf einzelne Vorschriften eines Tarifvertrags beschränkt, weil erst die Gesamtheit der Regelungen eines Tarifvertrags die Vermutung begründet, die divergierenden Interessen seien angemessen ausgeglichen. Eine unvollständige Bezugnahme kann daher zu einer gerichtlichen Inhaltskontrolle entsprechend einer Einzelvereinbarung führen (s. u.).
Die Bezugnahme kann auch ohne gesonderte Vereinbarung durch betriebliche Übung erfolgen. Ist der Arbeitgeber Mitglied in einem Arbeitgeberverband und wendet er regelmäßig die tarifvertraglichen Regelungen an, gilt auch die Ausschlussklausel.
Wichtig
Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf den BAT/BMT-G/MTArb greift beim Übergang auf den TVöD nur dann ausdrücklich, wenn die Gleichstellungsklausel auch die ersetzenden Tarifverträge mit umfasst. Die Rechtsprechung nimmt jedoch zwischenzeitlich auch bei einer kleinen dynamischen Bezugnahme die Geltung des TVöD im Rahmen einer Tarifsukzession an. Anderenfalls empfiehlt sich ein Änderungsvertrag.
Problematisch sind die Fälle, bei denen die Bezugnahmeklausel nicht den Tarifvertrag in Gänze erfasst, sondern noch abweichende arbeitsvertragliche Regelungen enthält. Wird etwa zur Bezugnahmeklausel noch eine zusätzliche Ausschlussklausel in den Arbeitsvertrag aufgenommen, so richtet sich die Prüfung der Wirksamkeit allein nach dem Recht der einzelvertraglichen Gestaltung (siehe Punkt 2.6). Ist die ergänzende vertragliche Ausschlussfrist unwirksam, kann sich der Vertragspartner nicht auf die wirksame tarifvertragliche Klausel berufen. Eine analoge Anwendung ist dann ausgeschlossen.
Der Bezugnahmeklausel ist es gleichgestellt, wenn im Arbeitsvertrag die tarifvertraglichen Klauseln im Wortlaut übernommen werden. In diesem Fall kommt es darauf an, dass zumindest alle normativ geltenden Vorschriften inklusive der Ausschussfrist erfasst werden. Das Fehlen von nur schuldrechtlich wirkenden Tarifvertragsinhalten (z. B. Laufzeit des Tarifvertrages) in der Bezugnahmeklausel schadet dem Zweck grundsätzlich nicht. Von einer solchen Konstruktion ist jedoch abzuraten, da tarifvertragliche Änderungen dann immer auch arbeitsvertraglich nachvollzogen werden müssten.