Ansprüche, die von einem bestimmten Ereignis abhängen, sind auch erst mit dessen Eintreten fällig. Erfährt der Gläubiger ohne sein Verschulden nichts von den Umständen des Anspruchs, so tritt die Fälligkeit erst bei positiver Kenntnis ein.
Ansprüche werden fällig:
- auf Personalaktenbereinigung mit Aufnahme des beanstandeten Schriftstücks in die Personalakte und Kenntnis des Arbeitnehmers;
- auf Zeugniserteilung mit Zugang der Kündigung;
- auf ein endgültiges Zeugnis mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
- auf Zeugnisberichtigung mit Zugang des Zeugnisses;
- auf Abgeltung des Freizeitausgleichs für Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden u. Ä. mit Ablauf des Ausgleichszeitraums;
- auf Rückzahlung der Zuwendung nach dem Tag des Ausscheidens des Angestellten.
- auf laufende Betriebsrenten bei Eintritt des Versorgungsfalls.
Bei einem Rückzahlungsanspruch von Ausbildungskosten richtet sich die Fälligkeit nach der einzelvertraglichen Vereinbarung. Sie tritt regelmäßig ein, wenn dem Arbeitgeber das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch (z. B. Zugang der Kündigung) bekannt wird.
Von der Art des Anspruchs hängt nicht nur die Fälligkeit ab, sondern es können sich zusätzlich auch Besonderheiten hinsichtlich der Art und Weise der Geltendmachung ergeben (siehe Punkt 6.1).
Selbst wenn ein Anspruch dem Grunde nach bestehen wird, jedoch die Höhe noch nicht bezifferbar ist, bleibt eine Geltendmachung im Sinne der Ausschlussfrist unwirksam. Die Zulassung einer solchen "Vorratsgeltendmachung" ohne erkennbaren Anlass in einer noch wandelbaren Situation würde nicht zur schnellen Klärung von Ansprüchen beitragen, sondern die Ausschlussfrist ins Leere laufen lassen.
Eine Arbeitnehmerin fordert während ihrer langjährigen Erkrankung eine Urlaubsabgeltung, obwohl das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt war. Eine Geltendmachung, bei der die Beendigung oder der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht sicher ist und weder Arbeitgeber noch Beschäftigte zum Zeitpunkt der Geltendmachung absehen können, ob überhaupt Urlaubsabgeltungsansprüche entstehen und für wie viele Urlaubstage, kann daher die Ausschlussfrist nicht aufhalten.
In einem Sonderfall kann jedoch auch bei unständigen Ansprüchen eine Geltendmachung vor Entstehung möglich sein. Wenn etwa lediglich über die stets gleiche Berechnungsgrundlage von im Übrigen unstreitigen Ansprüchen gestritten wird. Hier reicht im Zweifel die einmalige Geltendmachung der richtigen Berechnungsmethode auch für später entstehende Zahlungsansprüche aus.
Zwischen dem Arbeitgeber und den Beschäftigten ist die Höhe von Zulagen streitig. Macht der Beschäftigte die Zuschläge in richtiger Höhe geltend, wirkt dies auch für zukünftige Berechnungen der Zulage.