An den Inhalt des Schreibens dürfen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn ein verständiger Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch geltend gemacht wird und auf welche Tatsachen sich die Forderung stützt. Die Angabe der richtigen Anspruchsgrundlage ist daher nicht erforderlich. Ebenso wenig gilt dies für die Darlegung der rechtlichen Voraussetzung zum Entstehen des Anspruchs. Er muss jedoch nach Grund und Höhe hinreichend deutlich bezeichnet werden. Eine genaue Bezeichnung kann dann unterbleiben, wenn sich für den Schuldner aus den im Schreiben gemachten Angaben – aufgrund seiner schon vorhandenen Kenntnis oder für ihn ohne Weiteres erkennbar – die fehlende Anspruchsgrundlage ergibt.
Fehlerhafte Rechtsannahmen des Gläubigers bei der Bezeichnung der Forderung sind dann unschädlich, wenn der Schuldner aus dem übrigen Text der Geltendmachung hinreichend deutlich das wahre Begehren erkennen kann.
Wird eine Vergütung für Arbeitszeit verlangt, muss ohne weiteres ersichtlich sein, für welchen Zeitraum Vergütung beansprucht wird. Mögliche Variablen im Zeitaufwand erfordern eine konkrete Benennung des jeweiligen Zeitraums bezogen auf den zugehörigen Zeitaufwand.
Angaben zur Höhe des Anspruchs sind entbehrlich, wenn der Schuldner die Höhe kennen muss. Dies gilt bei strafbaren Handlungen, bei denen der Schuldner selbst den Wert des von ihm unerlaubt Erlangten oder die Höhe des von ihm verursachten Schadens am besten kennt, oder wenn er durch sein Verhalten dafür gesorgt hat, dass der Gläubiger keine Kenntnis von der Anspruchshöhe besitzt. Bei zeitabhängigen Ansprüchen ist aber zumindest der Zeitraum anzugeben, für den oder ab dem der Anspruch geltend gemacht wird.
Der Beschäftigte verlangt die Vergütung von Zeiten, die seiner Meinung nach zu vergütungspflichtigen Arbeitszeiten zählen. Er macht jedoch keine Angaben zum Zeitraum oder zeitlichen Umfang.
In den übrigen Fällen ist die Höhe des Anspruchs zumindest annähernd zu beziffern. Nicht ausreichend ist eine ohne jeden Bezug zum Anspruch willkürlich geltend gemachte Summe. Eine Zuvielforderung lässt eine Geltendmachung i. d. R. nicht unwirksam werden.
Tipp
Ein Anspruch sollte unverzüglich geltend gemacht werden, sobald er der Höhe nach jedenfalls ungefähr beziffert werden kann. Stellt sich später heraus, dass der Betrag erheblich abweicht, schließt die vorzeitige Geltendmachung eine spätere Berichtigung nicht aus. Wartet der Gläubiger jedoch zu lange mit der Geltendmachung, könnte sein Anspruch erloschen sein.
Der Gläubiger muss unmissverständlich deutlich machen, dass er vom Schuldner die Erfüllung seines Anspruchs begehrt. Dabei kommt es auf die Wortwahl im Einzelnen nicht an. Die Aufforderung zur Erfüllung muss nicht ausdrücklich geschehen und kann sich auch aus den Umständen ergeben. Dabei kann auch die Rüge einer fehlerhaften Erfüllung mit Nachbesserungsverlangen für bestimmte Inhalte als Geltendmachung des gesamten Anspruchs angesehen werden. Ebenso könnte die fehlende Bestimmtheit der Erklärung eines Beschäftigten auch dadurch geheilt werden, dass andere Beschäftigte gleichartige Forderungen erheben. Bei solchen Serien-Geltendmachungen kann sich die Bestimmtheit aus Begleitumständen der übrigen Erklärungen ergeben. Hingegen ist es nicht ausreichend, wenn der Gläubiger mit einer Handlung, einem Unterlassen oder einer Rechtsansicht des Schuldners nicht einverstanden ist oder dem widerspricht. Auch die Feststellung, dass für einen bestimmten Sachverhalt keine Vergütung erfolgt ist, muss nicht als Geltendmachung verstanden werden.
Entsprechend ist für dauerhafte Forderungen der Zeitraum anzugeben, für den sie verfolgt werden, soweit sich dies nicht bereits aus den Umständen ergibt.
Aus solchen Erklärungen wird nicht ausreichend deutlich, dass gleichzeitig eine Forderung zur Erfüllung damit verbunden ist.
Beispiel
- Eine Aufforderung zur Höhergruppierung ist als Geltendmachung der höheren Vergütung zu verstehen.
- Unzureichend für eine Geltendmachung ist die Aufforderung an den Schuldner, die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine freiwillige Zulage schriftlich zu begründen und "noch einmal zu überdenken". Ebenso wenig genügt eine Erklärung des Gläubigers, er behalte sich die Geltendmachung seiner Ansprüche vor oder er bitte "um Prüfung".
- Wechselt der Gläubiger in verschiedenen Schreiben zwischen den Berechnungsgrundlagen (stundenweise/monatsweise) bei einem ansonsten gleichen Anspruch, schadet das der Geltendmachung nicht.
- Rügt der Gläubiger eine nach seiner Ansicht fehlerhaft berechnete Zahlung, ist darin die Aufforderung zur Zahlung des fehlenden Teils zu sehen. Ebenfalls ausreichend ist es, wenn der Schuldner aus beigefügten Unterlagen, etwa aus Korrekturbelegen der laufenden Bezüge, die Höhe und die Art und Weise der Geltendmachung, etwa durch Aufrechnung mit zukünftigen Bezügen, ersehen kann.
- Der Anspruch aus § 109 GewO richtet sich auf di...