Von der Ausschlussfrist erfasst werden alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen. Hierunter sind alle Ansprüche zu verstehen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Erfasst werden neben den tarifvertraglichen und einzelvertraglichen Ansprüchen auch solche, die auf Gesetz beruhen. Entscheidend für die Einbeziehung in die Ausschlussklausel ist die enge Verknüpfung eines Lebensvorganges mit dem Arbeitsverhältnis.
2.1 Reichweite der Ansprüche des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat Ansprüche auf
- Schadensersatz
- Erstattung zuviel bezahlter Bezüge
- Lohnsteuer-Erstattungsansprüche
- Erstattung von Ausbildungskosten
- Gehaltsvorschüsse und Darlehen, wenn das Darlehen im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis und für dessen Zweck gewährt worden ist
- Dienstwohnungsvergütung (§ 65 BAT)
- Rückzahlung der Zuwendung nach § 1 Abs. 5 des Zuwendungs-Tarifvertrages
- Abführung von Einnahmen aus einer Nebentätigkeit
2.2 Reichweite der Ansprüche des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer hat Ansprüche auf
- Vergütung, Zulagen, Zuschläge, Sozialbezüge (§ 37 ff. BAT)
- Urlaubsvergütung, Urlaubsabgeltung
- Übergangsgeld
- Abfindung nach § 7 des TV über den Rationalisierungsschutz
- Zuwendung
- Zuschüsse nach Abschnitt V und VI des TV über die Versorgung der Arbeitnehmer
- Schadensersatz
- Freizeitausgleich wegen Überstunden, Bereitschaftsdienst u.a.m. Erfasst wird auch der Anspruch eines Personalratsmitglieds auf Dienstbefreiung nach § 46 Abs. 2 S. 2 BPersVG - 7 AZR 201/91)
- Ausstellung eines Zeugnisses sowie auf Zeugnisberichtigungen
2.3 Reichweite der von der Ausschlussfrist nicht erfassten Ansprüche
Von der Ausschlussfrist nicht erfasste Ansprüche sind
- Verschaffung einer Zusatzversorgung bei der VBL; von der Ausschlussfrist wird weder das Stammrecht auf Altersversorgung noch die einzelnen fälligen Rentenbeträge aus der Versorgungseinrichtung erfasst
- Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Zusatzversorgung oder wegen falscher Auskunft bzw. Aufklärung über Versorgungsangelegenheit
- Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Aufbewahrung eines ärztlichen Gutachtens über den körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers ohne besondere Schutzvorkehrungen offen in der Personalakte.
- bei zu Unrecht erteilten Abmahnungen greift die Ausschlussfrist nicht. Denn die Abmahnung kann die weitere berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers nachhaltig beeinflussen. Diese Beeinträchtigung dauert so lange fort, wie sich die Abmahnung in der Personalakte befindet. Insofern hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung (z.B. BAG, Urt. v. 12.01.1988 - 1 AZR 219/86) zu Recht geändert.
- öffentlich-rechtliche Ansprüche wie Zuschüsse zum Krankenversicherungsbeitrag, Kindergeldansprüche, Arbeitnehmersparzulage, Einbehaltung des gesamten Sozialversicherungsbeitrags durch Abzug vom Arbeitsentgelt
- Aufwendungs-Ersatzansprüche des Betriebs-/Personalrats
- tarifgerechte Eingruppierung
- Ansprüche aufgrund des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
- Gestaltungsrechte, z.B. Kündigungsrecht
- Ansprüche aus gerichtlichem Vergleich
2.4 Reichweite der Ansprüche, für die eine andere Ausschlussfrist gilt
Ansprüche, für die eine andere Ausschlussfrist gilt:
- Nachweis der anrechnungsfähigen Beschäftigungs- und Dienstzeiten (§ 21 BAT: 3 Monate nach Aufforderung)
- Beihilfen (§ 40 BAT: innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Aufstellung der Rechnung)
- Reisekostenvergütungen (§ 42 BAT: innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Beendigung der Dienstreise oder des Dienstganges)
- Umzugskostenvergütungen (§ 44 BAT: innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Beendigung des Umzugs)
- Trennungsgeld (§ 44 BAT: innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats, für den das Trennungsgeld erstmalig zusteht; für die laufende Zahlung des Trennungsgeldes gibt es keine Ausschlussfrist)
Diese sind
- Erholungsurlaub (§ 47 Abs. 7 BAT)
- Vermögenswirksame Leistungen (§ 3 des TV über vermögenswirksame Leistungen)
- Angestellte bei Auslandsdienststellen (Nr. 17 SR 2d: Ausschlussfrist von 9 Monaten)
Die Ausschlussfristen gelten auch für denjenigen, der vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis erwirbt, sei es durch Abtretung oder durch gesetzlichen Forderungsübergang.
Die gesetzliche Krankenkasse macht einen nach § 115 SGB X übergegangenen Anspruch auf Zahlung von Krankenbezügen gegen den Arbeitgeber geltend. Als Ausschlussfrist gilt auch für sie die Frist, in der der Angestellte seinen Anspruch hätte geltend machen müssen.