Die Ausschlussklausel des § 37 TVöD erfasst nur solche Ansprüche, die nach Unterzeichnung und Inkrafttreten des Tarifvertrags entstanden und fällig geworden sind.[1] Dies gilt neben den tariflichen auch für die gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüche. Für Ansprüche, die noch während der Geltung des BAT/BMT-G entstanden, aber erst später fällig geworden sind, gelten weiterhin die Regelungen der §§ 70 BAT, 72 MTArb und 63 BMT-G. Obwohl die Tarifverträge auf die übergeleiteten Beschäftigten (§§ 1 und 2 TVÜ-VKA und TVÜ-Bund) keine Geltung mehr haben, sind die Ansprüche unter der Rechtswirkung der Vorschriften begründet worden und tragen diese als rechtliche Ausgestaltung mit sich fort.[2]

Dies muss nach Ansicht des BAG selbst dann gelten, wenn eine Bezugnahmeklausel fehlt. In einem solchen Fall tritt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle der lückenhaften Klausel diejenige Vertragsgestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Fehlerhaftigkeit des Arbeitsvertrags bekannt gewesen wäre. Die Vertragsparteien hätten für den Fall des Tarifübergangs vom BAT/BMT-G/MTArb auf TVöD das nachfolgende tarifliche Regelungswerk des öffentlichen Dienstes vereinbart, weil eine statische Regelung der Arbeitsbedingungen auf den Zeitpunkt der hier vorliegenden Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach.[3] Allerdings gilt dies nur dann, wenn die Bezugnahme in einem Arbeitsvertrag geregelt wurde. Eine Tarifsukzession über eine Betriebs-/Dienstvereinbarung ist nicht möglich, selbst wenn nur auf die tarifvertraglichen Regelungen verwiesen wird, ohne eine inhaltliche Regelung zu treffen.[4]

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