LAG Hamm, Urteil v. 9.6.2016, 15 Sa 131/16
Die beharrliche Weigerung zur Teilnahme an einer gem. § 3 Abs. 4 TVöD rechtmäßig angeordneten Untersuchung kann eine fristlose Kündigung auch eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers rechtfertigen.
Sachverhalt
Die Beklagte ordnete am 9.3.2015 schriftlich gegenüber dem Kläger, der seit 1994 bei dieser beschäftigt war, eine betriebsärztliche Untersuchung nach § 3 Abs. 4 TVöD an. Als dieser hierzu nicht erschien, wurde er unter dem 10.3.2015 abgemahnt. Zudem ordnete die Beklagte erneut eine betriebsärztliche Untersuchung für den 16.3.2015 an. Als auch diesbezüglich nun der Rechtsanwalt des Klägers mittteilte, dass der Kläger auch an dieser Untersuchung nicht teilnehmen werde, mahnte die Beklagte erneut ab und forderte den Kläger wiederum zu einer betriebsärztlichen Untersuchung am 23.3.2015 auf, allerdings auch diesmal ohne Erfolg. Aufgrund dessen sprach die Beklagte die 3., nun besonders eindringliche Abmahnung aus, aus der eindeutig hervorging, dass eine weitere Pflichtverletzung nicht mehr hingenommen werde. Als auch diese Abmahnung erfolglos war, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise außerordentlich unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das Gericht entschied, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt war, da der Kläger gegen die aus § 3 Abs. 4 TVöD resultierende Mitwirkungspflicht verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber bei begründeter Veranlassung berechtigt, den Beschäftigten zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. In seiner Begründung verweist das Gericht auf die Rechtsprechung des BAG, wonach ein Verstoß gegen die tarifliche Mitwirkungspflicht im Einzelfall geeignet sein kann, auch eine fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmers zu rechtfertigen. Nach Auffassung des LAG ist das Recht des Arbeitgebers, eine ärztliche Untersuchung nach § 3 Abs. 4 TVöD anzuordnen, an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Sie darf lediglich nicht willkürlich sein. Ein willkürliches Verhalten der Beklagten war vorliegend nicht erkennbar, insbesondere lag nach Auffassung des Gerichts kein Verstoß der Beklagten bei der Auswahl der konkreten Ärztin gegen § 315 Abs. 1 BGB vor. Sie hat dem Kläger auch nicht erläutern müssen, warum die von ihr ausgesuchte Person die Untersuchung durchführen soll. Die Kündigung hielt auch der gebotenen Interessenabwägung stand. Die vom Kläger geltend gemachten Weigerungsgründe waren nicht geeignet, die beharrlichen Pflichtverletzungen zu rechtfertigen. Ein milderes Mittel als eine außerordentliche, fristlose Kündigung habe nach Auffassung des LAG nicht zur Verfügung gestanden.