BAG, Beschluss vom 21.7.2022, 2 AZR 130/21 (A)
Das BAG hat den EuGH um die Beantwortung der Frage ersucht, ob ein der katholischen Kirche zugeordnetes Krankenhaus eine Arbeitnehmerin allein deshalb als ungeeignet für eine Tätigkeit ansehen darf, weil sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, insbesondere auch dann, wenn von den übrigen dort tätigen Arbeitnehmern nicht verlangt wird, dass sie der katholischen Kirche angehören?
Sachverhalt
Die Beklagte ist dem Deutschen Caritasverband angeschlossen und betreibt u. a. ein Krankenhaus in Dortmund. Die Klägerin war dort bis Mitte 2014 als Hebamme beschäftigt. Im Anschluss daran war sie selbständig, bewarb sich jedoch im Frühjahr 2019 erneut bei der Beklagten. Zwischenzeitlich, im September 2014, war die Klägerin aus der katholischen Kirche ausgetreten. Im Einstellungsgespräch bei der Beklagten wurde ihre Zugehörigkeit zur katholischen Kirche nicht thematisiert. Danach wurde ihr ein bereits von der Beklagten unterzeichneter Arbeitsvertrag übersandt, welchen sie zusammen mit einem Personalfragebogen bei Beginn des Arbeitsverhältnisses an die Personalabteilung zurückgab. Dort hatte die Klägerin wahrheitsgemäß den Austritt aus der katholischen Kirche angegeben. Es gab deshalb ein Gespräch mit dem Ziel, die Klägerin wieder zu einem Eintritt in die katholische Kirche zu bewegen. Da dieses erfolglos blieb, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.8.2019.
Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage, insbesondere auch deshalb, weil die Beklagte in ihrem Krankenhaus auch konfessionslose Hebammen beschäftigte, die nicht zuvor katholisch waren.
Die Entscheidung
Die Klage hatte vor dem ArbG Erfolg, das LAG wies dagegen die Klage ab. Das BAG hat nun das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH um die Beantwortung von Fragen zur Auslegung des Unionsrechts ersucht.
Es geht um die Frage, ob die Ungleichbehandlung der Klägerin mit Arbeitnehmern, die niemals Mitglied der katholischen Kirche waren, vor dem Hintergrund des durch Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gewährleisteten Schutzes vor Diskriminierungen u. a. wegen der Religion gerechtfertigt sein kann.