Zusammenfassung
Am 25.10.2020 haben die Tarifvertragsparteien Bund und VKA einerseits sowie ver.di und dbb tarifunion andererseits den "Tarifvertrag Corona-Sonderzahlung 2020" abgeschlossen, nach dem alle Beschäftigten eine einmalige Sonderzahlung zur Abmilderung der besonderen Belastungen während der Corona-Pandemie bis zum 31.12.2020 erhalten. Der Tarifvertrag unterliegt nicht der Erklärungsfrist und ist am 25.10.2020 in Kraft getreten.
1 Geltungsbereich
Erfasst werden alle Beschäftigte, die unter einen der folgenden Tarifverträge fallen:
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) (gilt für alle Sparten), einschließlich der Beschäftigten in der Entgeltgruppe 15Ü.
- Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),
- Tarifvertrag für Auszubildende (TVAöD)-Besonderer Teil BBiG und -Besonderer Teil Pflege,
- Tarifvertrag für ausbildungsintegrierte duale Studiengänge (TVSöD) sowie
- Tarifvertrag für Praktikantinnen und Praktikanten (TVPöD).
Im Bereich des Nahverkehrs (BzTV-N) fordern die Gewerkschaften die Nachzeichnung des Tarifvertrages über eine einmalige Corona-Sonderzahlung.
Für den Bereich der Flughäfen gilt grundsätzlich der Tarifvertrag Corona-Sonderzahlung. Allerdings können die Beschäftigten der Flughäfen von der Corona-Sonderzahlung ausgenommen werden, wenn dies durch einen noch zu vereinbarenden Notlagentarifvertrag bestätigt wird und der jeweilige Flughafen den Notlagentarifvertrag anwendet. Die Verhandlungen hierzu wurden am 5.11.2020 fortgesetzt.
2 Anspruchsvoraussetzungen
Voraussetzungen sind, dass
- das Arbeitsverhältnis/Ausbildungsverhältnis/Ausbildungs- und Studienverhältnis/ Praktikantenverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand und
- an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt bestanden hat (§ 2 Absatz 1 TV Corona-Sonderzahlung 2020).
Entgelt im Sinne von § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung ist
- das laufende Entgelt
- der Anspruch auf Entgeltfortzahlung
- der Anspruch auf Krankengeldzuschuss
- der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen
- der Bezug von Kurzarbeitergeld
- der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG
- der Bezug von Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG
3 Höhe der Sonderzahlung
Die Höhe der Sonderzahlung ist wie folgt gestaffelt (§ 1 Absatz 1 Satz 2 des TV Corona-Sonderzahlung 2020):
- für die Entgeltgruppen 1 bis 8/S2 bis S8b/P5 bis P8: einmalig 600,00 Euro,
- für die Entgeltgruppen 9a bis 12/S9 bis S18/P9 bis P16: einmalig 400,00 Euro und
- für die Entgeltgruppen 13 bis 15: einmalig 300,00 Euro.
Für den Bereich des TV-V entspricht die Entgeltgruppe 9 TV-V der Entgeltgruppe 9a TVöD.
Die Entgeltgruppe 2Ü wird den Entgeltgruppen 1 bis 8 und die Entgeltgruppe 15Ü den Entgeltgruppen 13 bis 15 zugeordnet. Die Entgeltgruppen S10, S13Ü und S16Ü werden den Entgeltgruppen S9 bis S18 zugeordnet.
Für Ärztinnen und Ärzte in den Entgeltgruppen I und II wurde keine Regelung getroffen. Nach Auffassung der VKA bestehen keine Bedenken, diesen Ärztinnen und Ärzten eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 300,00 Euro zukommen zu lassen.
Auszubildende, die unter den TVAöD-Besonderer Teil-BBiG bzw. -Besonderer Teil Pflege fallen, Studierende, die unter den TVSöD fallen sowie Praktikanten, die unter den TVPöD fallen, erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung in Höhe von 225 Euro (im Bereich des Bundes in Höhe von 200 EUR).
Teilzeitbeschäftigte erhalten die einmalige Corona-Sonderzahlung stets anteilig (§ 2 Absatz 2 Satz 4 TV Corona-Sonderzahlung 2020). Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnisse am Stichtag 1. Oktober 2020.
4 Fälligkeit
Die einmalige Sonderzahlung ist zahlbar bis spätestens zum 31. Dezember 2020.
5 Steuerfreiheit
Die Corona-Sonderzahlung ist eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinn des § 3 Nr. 11a EStG. Nach § 3 Nr. 11a EStG sind Beihilfen und Unterstützungen, die in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei. Die Beihilfe/Unterstützung auf Grund der Corona-Krise muss in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 erfolgen. Daher ist für die Steuerbefreiung der Corona-Sonderzahlung erforderlich, dass die Zahlung bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt.
Wenn neben der Corona-Sonderzahlung weitere Zahlungen gewährt wurden, die unter § 3 Nr. 11a EStG fallen, wie z. B. die Corona-Prämie für die Pflege im Krankenhausbereich und der Altenpflege sowie etwaige Bonuszahlungen der Länder z. B. Prämien, kann es in Einzelfällen zu einer (Teil-) Steuerpflichtigkeit der Corona-Sonderzahlung kommen.
Übersteigen derartige Zahlungen (kombiniert) den Betrag von 1.500 Euro, ist der überschießende Betrag zu versteuern.
Die Corona-Sonderprämie ÖGD (Öffentlicher Gesundheitsdienst) wirkt sich nicht auf die Steuerfreiheit aus, da sie nicht als Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers im Sinn des § 3 Nr. 11a EStG ausgestaltet ist.
6 Sozialversicherung/Zusatzversorgung
Die Corona- Prämie ist sozialversicherungsfrei und kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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