Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses
Leitsatz (amtlich)
Die Verweisung eines Rechtsstreits an ein Gericht desselben Rechtswegs oder von der Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen (oder von dieser an die Zivilkammer) schließt die Weiterverweisung in einen anderen Rechtsweg nicht aus.
Normenkette
ZPO § 36 Nr. 6, § 281; GVG § 17a Abs. 2-3, 4 n.F., § 102; ArbGG § 48 Abs. 1 n.F.
Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Entscheidung vom 25.08.1992; Aktenzeichen 7 Ca 5394/92) |
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht Chemnitz bestimmt.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Provisionen.
Der Beklagte war aufgrund “Mitarbeitervertrages” vom 15. Oktober 1990 für die Klägerin im Außendienst tätig. In dem Vertrag heißt es u.a.:
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Umfang der Vertretung:
Die Gesellschaft überträgt mit Unterzeichnung dieses Vertrages dem Mitarbeiter ihre Vertretung im Bereich der Vermittlung von Versicherungs-, Bausparverträgen, Immobilien, Kapitalanlagen (d.h. alle Produkte, die die Gesellschaft vertreibt oder vermittelt) sowie alle künftig aufzunehmende Produkte mit der Maßgabe, daß der Mitarbeiter Vertreter bzw. Vermittler im Haupt-/Nebenberuf im Sinne der §§ 84 ff., 92b HGB, § 43 VVG ist.
…
§ 4
Genehmigungspflichtigte Tätigkeit:
Der Mitarbeiter ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses nur für die Gesellschaft tätig. Ihm ist insbesondere nicht gestattet, ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesellschaft branchengleiche Verträge zu vermitteln, die nicht von der Gesellschaft angeboten werden. …
Dem Mitarbeiter ist ferner untersagt, während der Tätigkeit für die Gesellschaft – weder mittelbar noch unmittelbar – sich bei anderen Unternehmen zu beteiligen.”
Der Beklagte, der im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 2.000,-- DM an Vergütung bezog, kündigte das Rechtsverhältnis mit Schreiben vom 27. Juni 1991. Die Klägerin verlangt von ihm Rückzahlung von Provisionen mit der Begründung, zahlreiche Verträge seien storniert worden.
Die Klägerin hat Klage vor dem Amtsgericht Kulmbach erhoben. Dieses erklärte sich nach Anhörung der Parteien auf Antrag der Klägerin für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit “an das örtlich zuständige Kreisgericht O-9260 Hainichen”. Dieses verwies den Rechtsstreit durch Beschluß vom 24. Februar 1992 nach Anhörung der Parteien “von Amts wegen an das sachlich zuständige Kreisgericht Chemnitz-Stadt – Kammer für Handelssachen -”. Zur Begründung heißt es, es handele sich um eine Handelssache, da die Parteien Kaufleute im Sinne von §§ 1 bis 7 HGB seien und ein Anspruch geltend gemacht werde, der für beide Seiten eine Handelssache sei. Für diese seien nach dem Einigungsvertrag (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Ziffer 1 Buchst. e Abs. 2) die Kammern für Handelssachen bei dem Kreisgericht, in dessen Bezirk das Bezirksgericht seinen Sitz habe, zuständig.
Das Kreisgericht Chemnitz-Stadt – 2. Kammer für Handelssachen – erklärte sich durch Beschluß vom 25. Juni 1992 unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 ArbGG, § 92a HGB für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit “auf den Hilfsantrag der Klägerin an das sachlich zuständige Arbeitsgericht Chemnitz”. Der Verweisungsbeschluß des Kreisgerichts Hainichen sei nicht bindend, da nur von Amts wegen unter Bezugnahme auf den Einigungsvertrag verwiesen worden sei und die sachliche Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts oder des Arbeitsgerichts nicht geprüft worden sei. Dieser Beschluß wurde nicht förmlich zugestellt. Er ging bei den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 29. Juni 1992 ein.
Auf Anregung der Klägerin, die die Auffassung vertritt, der Beklagte falle nicht unter § 5 Abs. 3 ArbGG, hat sich das Arbeitsgericht Chemnitz durch Beschluß vom 25. August 1992 für sachlich unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kammer für Handelssachen des Kreisgerichts Chemnitz-Stadt sei an den Verweisungsbeschluß des Kreisgerichts Hainichen gebunden gewesen.
Entscheidungsgründe
II. Zuständig ist das Arbeitsgericht Chemnitz.
1. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bestimmungsverfahrens nach § 36 Nr. 6 ZPO sind erfüllt. Diese Vorschrift ist auch bei einem negativen Kompetenzkonflikt von Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten anwendbar (BAGE 44, 246 = AP Nr. 34 zu § 36 ZPO). Das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts kann von einer Partei oder durch ein Gericht gestellt werden. Das Bundesarbeitsgericht ist vorliegend für die beantragte Bestimmung zuständig, weil es in dem Zuständigkeitsstreit zwischen dem Arbeitsgericht und dem Kreisgericht zuerst um die Bestimmung angegangen worden ist (vgl. BAG Beschluß vom 29. September 1976 – 5 AR 232/76 – AP Nr. 20 zu § 36 ZPO, zu II 1 der Gründe, m.w.N.; BGHZ 44, 14, 15).
2. Der Verweisungsbeschluß des Kreisgerichts Chemnitz-Stadt – 2. Kammer für Handelssachen – ist rechtskräftig geworden. Er wurde den Parteien allerdings nicht, wie das Gesetz es vorschreibt (§ 17a GVG n. F., § 329 Abs. 3 ZPO), förmlich zugestellt. Bei unterbliebener Zustellung von Verweisungsbeschlüssen ordentlicher Gerichte sind jedoch die §§ 516, 552 ZPO entsprechend anzuwenden. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt dann fünf Monate nach der Verkündung oder – bei nicht verkündeten Beschlüssen – fünf Monate nach der formlosen Mitteilung des Verweisungsbeschlusses (so BAG Beschluß vom 1. Juli 1992 – 5 AS 4/92 –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist der Beschluß des Kreisgerichts am 29. Juni 1992 zugegangen. Es kann davon ausgegangen werden, daß auch bei den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an diesem Tage die formlose Mitteilung des Beschlusses erfolgt ist. Danach lief die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde am 14. Dezember 1992 ab (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG n. F.). Die sofortige Beschwerde hätte nach § 577 Abs. 2 Satz 2, § 569 Abs. 1 ZPO sowohl beim Kreisgericht Chemnitz-Stadt als auch beim Beschwerdegericht eingelegt werden können. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die Klägerin hat zwar mit Schriftsatz vom 6. Juli 1992 “angeregt”, “die Verweisung nicht anzunehmen”, allerdings nur gegenüber dem Arbeitsgericht Chemnitz. Darin kann keine Einlegung der sofortigen Beschwerde gesehen werden.
3. Der Verweisungsbeschluß des Kreisgerichts Chemnitz-Stadt – 2. Kammer für Handelssachen – bindet das Arbeitsgericht Chemnitz.
a) Rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse von einem Rechtsweg in den anderen sind für das Gericht, an das verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Dies ergibt sich aus § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG n.F., § 48 Abs. 1 ArbGG n.F. Die bindende Wirkung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch im Bestimmungsverfahren des § 36 Nr. 6 ZPO zu beachten (vgl. statt vieler: BAG Beschluß vom 11. Januar 1982 – 5 AR 221/81 – AP Nr. 27 zu § 36 ZPO). Nur so kann der Zweck des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG n.F. erreicht werden, unnötige und zu Lasten der Parteien gehende Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden. Auch fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse sind grundsätzlich bindend. Lediglich eine offensichtlich gesetzwidrige Verweisung kann diese Bindungswirkung nicht entfalten (BAG Beschluß vom 29. September 1976 – 5 AR 232/76 – AP Nr. 20 zu § 36 ZPO, zu II 2 der Gründe; zum neuen Recht Beschlüsse vom 24. März 1992 – 5 AS 3/92 – sowie vom 26. März 1992 – 5 AS 7/91 –, beide n.v.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 17. Aufl., § 36 Rz 25, 28; a.A. zum neuen Recht Zöller/Gummer, aaO, § 17a GVG Rz 13). Dafür bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte.
b) Im Hinblick auf Parallelverfahren sei darauf hingewiesen, daß der Verweisungsbeschluß des Kreisgerichts Chemnitz-Stadt – Kammer für Handelssachen – inhaltlich richtig ist. Der Beklagte war Einfirmenvertreter im Sinne von § 92a HGB. Das ergibt sich aus § 4 Satz 1 des “Mitarbeitervertrages”, wonach der Beklagte “während der Dauer des Vertragsverhältnisses nur für die Gesellschaft tätig” sein darf. Mit ihrer Auffassung, der Vertrag verbiete dem Beklagten nur die Vermittlung branchengleicher Verträge, kann die Klägerin nicht durchdringen. Mag sie ihre Verträge entsprechend formulieren.
4. Der Verweisungsbeschluß des Kreisgerichts Chemnitz – Kammer für Handelssachen – wäre allerdings dann nicht verbindlich, wenn bereits ein dieses Gericht in bezug auf den Rechtsweg bindender Verweisungsbeschluß vorläge. Das ist aber nicht der Fall.
a) Die ordentlichen Gerichte können sich nach mehreren Bestimmungen für unzuständig erklären und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweisen, wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit durch Beschluß nach § 281 Abs. 1 ZPO und wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs durch Beschluß nach § 17a Abs. 2 GVG n.F. Ersterer ist unanfechtbar (§ 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO); gegen letzteren ist die sofortige Beschwerde gegeben (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG n.F.). Innerhalb der ordentlichen Gerichte kann die Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen verweisen und umgekehrt (§§ 97 ff. GVG). Auch diese Beschlüsse sind für die Kammer, an die verwiesen wird, bindend (§ 102 GVG).
Nach dem Einigungsvertrag (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Ziffer 1 Buchst. a, e) wird die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit der Länder im Beitrittsgebiet zunächst (bis zur Errichtung der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte) durch Kreis- und Bezirksgerichte ausgeübt und werden bei den Kreisgerichten, in deren Bezirk das Bezirksgericht seinen Sitz hat, Kammern für Handelssachen gebildet. Diese sind für das gesamte Gebiet des Bezirksgerichts zuständig. Die Vorschriften, die die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen von Anträgen der Parteien abhängig machen, finden keine Anwendung. Diese Zuständigkeit besteht unabhängig vom Streitwert und ist von Amts wegen zu beachten. § 2 GVG gilt in den neuen Bundesländern auch für Verweisungen zwischen Kreisgericht und Kammer für Handelssachen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 50. Aufl., § 102 GVG, Vorbem.).
b) Verweist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach § 281 Abs. 1 ZPO an ein anderes Gericht derselben Gerichtsbarkeit, so ist dies nach § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend. Damit ist zunächst einmal die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichts bindend festgestellt, so daß eine Zurückverweisung ausscheidet. Darüber hinaus wird jedoch auch die Zuständigkeit des angewiesenen Gerichts bindend festgelegt. Wieweit diese positive Bindungswirkung reicht, hängt von den Umständen ab und ist im einzelnen streitig. Für den Umfang der Bindungswirkung gilt allgemein der Satz, daß der Verweisungsbeschluß regelmäßig nur insoweit bindet, als er seinem objektiven Inhalt nach binden will (BGHZ 63, 214, 216; BGH Beschluß vom 16. November 1962 – III ARZ 123/62 – NJW 1963, 585; Beschluß vom 13. März 1964 – Ib ARZ 44/64 – NJW 1964, 1416; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 281 Rz 27). Es kommt also darauf an, welche Zuständigkeitsarten das verweisende Gericht für das zweite Gericht geprüft und bejaht hat, wobei wiederum streitig ist, ob dies ausdrücklich zu geschehen hat oder nicht (verneinend BGH Beschluß vom 8. Februar 1963 – Ib ARZ 28/63 – NJW 1964, 45; bejahend Stein/Jonas/Leipold, aaO). Ist nur die örtliche Zuständigkeit des zweiten Gerichts festgestellt worden, so kann wegen sachlicher Zuständigkeit weiter verwiesen werden und umgekehrt (BGH Beschluß vom 16. November 1962 – III ARZ 123/62 –, aaO; BAG Urteil vom 30. April 1970 – 5 AR 98/70 – AP Nr. 7 zu § 36 ZPO; Stein/Jonas/Leipold, aaO, § 281 Rz 27 Fn 70). Hat dagegen das verweisende Gericht sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit des zweiten Gerichts bejaht, kommt eine Weiterverweisung wegen fehlender sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit nicht in Betracht.
Zum alten Recht (vor Inkrafttreten der §§ 17 ff. GVG n.F.) war anerkannt, daß ein Verweisungsbeschluß innerhalb eines Rechtswegs die Weiterverweisung in einen anderen Rechtsweg nicht ausschloß, und zwar deshalb, weil man andernfalls eine unanfechtbare Entscheidung über den Rechtsweg akzeptiert hätte, wie der Gesetzgeber gerade nicht vorsah (BGH Urteil vom 1. Februar 1978 – IV ZR 142/77 – NJW 1978, 949; Stein/Jonas/Leipold, aaO, § 281 Rz 28). Für das neue Recht kann nichts anderes gelten. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG n.F. bestimmt, daß gegen einen Beschluß des § 17a Abs. 3 GVG n.F., wonach der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, ein Rechtsmittel gegeben ist, und zwar das der sofortigen Beschwerde. Demgegenüber sind Beschlüsse ordentlicher Gerichte, durch die der Rechtsstreit wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit verwiesen wird, nach § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO unanfechtbar. Für entsprechende Beschlüsse der Arbeitsgerichte ergibt sich dasselbe aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG n.F. Die Auffassung des Arbeitsgerichts Chemnitz, daß ein solcher unanfechtbarer Beschluß auch eine Weiterverweisung in einen anderen Rechtsweg ausschließt, widerspricht § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG n.F. und ist daher abzulehnen. Auch nach neuem Recht schließt ein Verweisungsbeschluß innerhalb eines Rechtswegs die Weiterverweisung in einen anderen Rechtsweg nicht aus.
Dasselbe gilt für Entscheidungen über die Verweisung eines Rechtsstreits an die Zivilkammer oder an die Kammer für Handelssachen. Auch diese Entscheidung ist nicht anfechtbar; sie ist aber ebenfalls für die Kammer, an die verwiesen wird, bindend (§ 102 Satz 1, 2 GVG n. F.). Für den Umfang der Bindungswirkung gilt das zu § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO Gesagte entsprechend (Stein/Jonas/Leipold, aaO, § 281 Rz 66 Fn 171).
c) Entscheidend ist demnach das Verhältnis zwischen ordentlichen Gerichten und Arbeitsgerichten zueinander. Aus § 48 Abs. 1 ArbGG a.F., der auf die §§ 11, 281 ZPO verwies, wurde entnommen, daß es sich um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit handelt. Auf dieser Grundlage hat der Bundesgerichtshof die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses einer Zivilkammer an eine Kammer für Handelssachen auch im Verhältnis zu den Arbeitsgerichten in einem Fall bejaht, in dem die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit in den Gründen ausdrücklich verneint worden war (BGHZ 63, 214, 216 = NJW 1975, 450). Im Hinblick auf §§ 17 ff. GVG n.F. ist aber anerkannt, daß die Arbeitsgerichtsbarkeit auch im Verhältnis zur ordentlichen Gerichtsbarkeit als eigenständiger Rechtsweg anzusehen ist (BAG Urteil vom 26. März 1992 – 2 AZR 443/91 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu II 1a bb der Gründe).
d) Für den Streitfall ergibt sich daraus folgendes: Sowohl das Amtsgericht Kulmbach als auch das Kreisgericht Hainichen haben den Rechtsstreit innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen. Sie können schon aus diesem Grunde eine Weiterverweisung in die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht ausschließen. In dem Verweisungsbeschluß des Kreisgerichts Hainichen ist nicht zugleich ein die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten bejahender Beschluß nach § 17a Abs. 3 GVG n.F. zu sehen. Diese Frage ist in dem Beschluß noch nicht einmal erwähnt worden.
Unterschriften
Dr. Thomas, Dr. Gehring, Dr. Olderog
Fundstellen
Haufe-Index 845839 |
NJW 1993, 1878 |
JR 1993, 308 |
NZA 1993, 522 |