Entscheidungsstichwort (Thema)
Bürgenhaftung nach § 1a AEntG
Normenkette
AEntG § 1a
Verfahrensgang
EuGH (Aktenzeichen 5 AZR 617/02) |
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in dem Rechtsstreit – 5 AZR 617/02 –.
Gründe
Der Rechtsstreit ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen. Hiernach kann die Verhandlung bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreites ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder nur teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom gleichen Tage (– 5 AZR 617/01 –) dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt, ob Art 49 EG der in § 1a AEntG angeordneten Bürgerhaftung von Bauunternehmen entgegensteht. Sollte der EuGH an dem Vorabentscheidungsverfahren zu dem Ergebnis gelangen, dass § 1a AEntG wegen Verstoßes gegen Art 49 EG nicht anwendbar ist, wenn ein deutsches Bauunternehmen ein Bauunternehmen aus Mitgliedstaaten mit der Ausführung von Bauleistungen beauftragt, dürfte die im Streitfall erhebliche Bürgerhaftung des § 1a AEntG für Entgeltansprüche inländischer Nachunternehmer gegen Art 3 Abs. 1 GG verstoßen. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, die Bürgerhaftung auf inländische Nachunternehmer zu beschränken und Bauunternehmen aus Mitgliedstaaten der EU hiervon auszunehmen. Diese Rechtsfolgen der bevorstehenden Entscheidung des EuGH rechtfertigen die entsprechende Anwendung von § 148 ZPO (vgl zu dieser Analogie im Zusammenhang mit Vorabentscheidungsverfahren BAG 5. Juni 1984 – 3 AZR 168/81 – nv; BPatG 16. April 2002 – 33 W(pat) 25/01 – GRUR 2002, 734; OLG München 14. Februar 2000 – 14 W 280/99 – BB 2000, 1061)
Unterschriften
Müller-Glöge, Mikosch, Linck, Heel, Steinmann
Fundstellen