Verfahrensgang
Tenor
Tatbestand
I. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten ist.
Die Beklagte führt bei Beerdigungen den Trägerdienst auf den städtischen Friedhöfen der Stadt K… durch. Gesellschafter der Beklagten sind die Betreiber der gewerblichen Bestattungsunternehmen.
Der Kläger war seit 1991 für die Beklagte als Träger tätig. Er hatte ein entsprechendes Gewerbe angemeldet. Insgesamt beschäftigt die Beklagte 18 Träger. Die Trägerdienste werden in zwei Kolonnen durchgeführt. Die einzelnen Träger werden nach Terminslisten eingeteilt, die ein Mitarbeiter der Beklagten jeden Werktag von der Stadt erhält. Der Kläger fand sich jeden Werktag je nach Beginn der ersten Beerdigung mit weiteren Trägern auf dem Hauptfriedhof ein. Dort erhielt er die Terminsliste für die Beerdigungen des nächsten Tages. Zugleich wurde dem Kläger die von ihm geleitete Kolonne zugeteilt. Dem Kläger war von der Beklagten Dienstkleidung zur Verfügung gestellt. Der Kläger erhielt Zeiten urlaubs- und krankheitsbedingter Abwesenheit nicht bezahlt. Er hat die Feststellung begehrt, daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die auf Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten.
Entscheidungsgründe
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die Beklagte sieht einen abstrakten Rechtssatz in den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu der Behauptung der Beklagten, der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, Trägerdienste zu leisten, es habe ihm vielmehr freigestanden, seine Dienste anzubieten oder nicht. Das Landesarbeitsgericht hat hinzugefügt, die Beklagte habe nicht vorgetragen, warum dem Kläger das Anbieten von Diensten freigestanden habe, und sie habe auch nicht vorgetragen, daß dies dem Kläger erklärt worden oder gar eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden sei.
Die Beklagte macht geltend, hierin sei der abstrakte Rechtssatz enthalten, daß nicht der Kläger, sondern die Beklagte darlegen und ggf. beweisen müsse, daß keine Verpflichtung zur Leistung von Diensten bestanden habe. Mit diesem Rechtssatz divergiere das Urteil des Landesarbeitsgerichts von näher bezeichneten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Köln. In diesen Entscheidungen sei ausgesprochen, daß bei einem behaupteten Arbeitsverhältnis der Kläger die zugrunde liegenden Tatsachen darlegen müsse.
2. Die Auffassung der Beklagten trifft nicht zu.
Es kann schon nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht hier einen Rechtssatz aufstellen wollte, der von den Grundregeln der Behauptungs- und Beweislast abweicht. Das Landesarbeitsgericht hat nur darauf hingewiesen, daß die Beklagte dem Vorbringen des Klägers im vorliegenden Zusammenhang nichts entgegengesetzt habe.
Überdies ist die von der Beklagten beanstandete Äußerung des Landesarbeitsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich. Das Landesarbeitsgericht hat vielmehr angenommen, die von der Beklagten behauptete Freiwilligkeit der ständigen Anwesenheit des Klägers am Arbeitsplatz sei “vollständig widerlegt”, ferner, die praktische Durchführung der Rechtsbeziehungen der Parteien widerlege die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe frei entscheiden können, ob er Sargträgerdienste leiste oder nicht. Angesichts dieser Ausführungen kann das angefochtene Urteil nicht auf der von der Beklagten behaupteten Divergenz beruhen. Eine Zulassung der Revision scheidet mithin aus.
Unterschriften
Griebeling, Reinecke, Kreft, Werner, Schwefeß
Fundstellen