Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmereigenschaft eines Sargträgers
Leitsatz (redaktionell)
Ein Sargträger, der 6 Jahre lang jeden Morgen sich auf dem Hauptfriedhof einfindet, um dort die Terminliste für den Folgetag in Empfang zu nehmen und anschließend die ihm zugeteilte Kolonne mit einem firmeneigenen Fahrzeug in firmeneigener Kleidung zur Verrichtung der Dienste zu den Beerdigungen auf den Vorortfriedhöfen zu fahren, ist unter den hier vorliegenden Voraussetzungen auch dann Arbeitnehmer, wenn er auf Betreiben der Arbeitgeberin ein entsprechendes Gewerbe angemeldet hat.
Orientierungssatz
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 966/97.
Verfahrensgang
ArbG Krefeld (Entscheidung vom 21.03.1997; Aktenzeichen 5 Ca 3849/96) |
Nachgehend
Tatbestand
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Arbeitnehmerstatus des Klägers. Mit Vertrag vom 26.06.1990 (Bl. 102 ff d.A.), unterzeichnet am 21.09.1990, hat die Stadt K. der Beklagten die Durchführung des Trägerdienstes auf den städtischen Friedhöfen ab dem 01.01.1991 auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung übertragen.
Im Hinblick auf den vorbezeichneten Vertrag wurde die Beklagte im Jahre 1990 gegründet. Gesellschafter sind die Betreiber der gewerblichen Bestattungsunternehmen im Raum K.
Nach dem Vertrag ist die Beklagte verpflichtet, ihren Trägerdienst ohne Ausnahme für alle Bestattungen zur Verfügung zu stellen und nach den terminlichen Vorgaben der Stadt K. durchzuführen. Andere Unternehmen sind für den Trägerdienst nicht zugelassen. Nur in begründeten Ausnahmefällen dürfen Dritte den Transport des Sarges zum Grab übernehmen, so etwa im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Vereinsverbund. Weiter hat die Beklagte für eine ordnungsgemäße Bekleidung der Träger Sorge zu tragen. Der Vertrag schreibt hierfür einen schwarzen Anzug, schwarze Schuhe, ein einheitliches blaues Oberhemd sowie einen schwarzen Regenmantel mit einknöpfbarem Futter und eine schwarze Schirmmütze vor. Die Beklagte hat außerdem den Transport ihres Personals zu den Einsatzstellen in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung durchzuführen.
Der am 03.03.1935 geborene Kläger, der bei der Stadt N. ein Gewerbe, nämlich Trägerdienste auf Friedhöfen, angemeldet hat, war für die Beklagte seit dem 01.04.1991 als Träger tätig. Eine vertragliche Vereinbarung bestand nicht. Insgesamt sind bei der Beklagten 18 Träger beschäftigt.
Die Durchführung des Trägerdienstes erfolgt organisatorisch in zwei Kolonnen, die jeweils mindestens aus vier Trägern bestehen. Die eine Kolonne ist für den Hauptfriedhof K. und die andere Kolonne, die vom Kläger geleitet wurde, für die auswärtigen, zum Stadtgebiet K. gehörenden Friedhöfe T., H.ü, L., F., E., B., U., G., V. und O. zuständig.
Der Einsatz der Träger erfolgt nach zwei Terminslisten, die der Mitarbeiter T. der Beklagten jeden Werktag bei der Stadtverwaltung der Stadt K. abholt. Die eine Liste betrifft die anstehenden Beerdigungen auf dem Hauptfriedhof, die andere Liste die Beerdigungen auf den Vorortfriedhöfen von K.
Der Kläger fand sich regelmäßig jeden Werktag - je nach Beginn der ersten Beerdigung - gegen 8.00 Uhr oder später mit weiteren Trägern auf dem Hauptfriedhof ein. Dort erhielt er von Herrn T. die Terminsliste betreffend die Beerdigungen auf den Vorortfriedhöfen für den jeweiligen Folgetag. Aus der Liste ergab sich neben dem jeweiligen Einsatzort die Art und Weise der Ausführung der Beerdigung je nach Konfession sowie eventuellen Sonderwünschen. Zugleich wurden dem Kläger die Träger für die von ihm geleitete Kolonne zugeteilt.
Auf dem Parkplatz des Hauptfriedhofs stand ein Firmenfahrzeug der Beklagten bereit, mit dem der Kläger seine Kolonne entsprechend den Vorgaben der Terminsliste zu den Beerdigungen auf den jeweiligen Vorortfriedhöfen fuhr. Zu den Aufgaben einer Kolonne gehört neben dem Transport des Sarges von der Trauerhalle zu der Grabstätte auch das Absenken des Sarges in das Grab. Nach Beendigung der letzten Beerdigung war es Aufgabe des Klägers, das Fahrzeug und die Träger seiner Kolonne zum Hauptfriedhof zurückzubringen.
Die dem Kläger zur Verfügung gestellte Dienstkleidung bestand laut einem Rückgabeschein vom 08.04.1997 (Bl. 141 d.A.) aus zwei schwarzen Jacken, drei schwarzen Hosen, einem schwarzem Regenmantel, einer schwarzen Mütze, fünf blauen Hemden, einer schwarzen Krawatte, zwei Paar schwarzen Schuhen und einem schwarzen Pullover. Die Dienstkleidung stand im Eigentum der Beklagten, die auch die Kosten für die Reinigung übernahm.
Der Kläger, der für jede Beerdigung einen festen Grundbetrag (zwischen 30,-- und 40,-- DM) erhielt, rechnete gegenüber der Beklagten jeweils in einem Rhythmus von zwei Wochen ab. Die Rechnungen wiesen 15 % Mehrwertsteuer aus und wurden von Herrn T. für den Kläger gefertigt. Das Steuerberaterbüro der Beklagten erstellte dem Kläger Umsatzsteuervoranmeld...