Verfahrensgang
Tenor
Tatbestand
I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Verschaffung einer Versorgung vollständig erfüllt hat.
Die Klägerin war vom 1. März 1970 bis zum 30. Juni 1989 bei der Beklagten beschäftigt. Ihre Arbeitszeit betrug weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft. Beiträge und Umlagen an die zuständige Zusatzversorgungskasse führte die Beklagte für die Klägerin wegen der geringen Wochenarbeitszeit nicht ab. Dies entsprach dem einschlägigen Versorgungs-Tarifvertrag. Die Klägerin verlangte im Jahr 1994 unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß die Beklagte ihr eine zeitanteilige Versorgungsrente verschaffe, wie sie Vollzeitkräften gewährt werde. Die Beklagte kam dem nach. Da die Zusatzversorgungskasse sich abweichend von ihrer Satzung bereit erklärt hatte, Beiträge und Umlagen für die Zeiten der Nichtversicherung der Klägerin entgegenzunehmen, entrichtete die Beklagte für die Klägerin Beiträge für die Zeit vom 1. März 1970 bis zum 30. Juni 1973 und Umlagen für die weitere Zeit bis zu ihrem Ausscheiden. Die Zusatzversorgungskasse rechnete auf die der Klägerin zustehende Rente den Betrag von 382,73 DM als Zinsverlust an, den sie – die Kasse – wegen der verspäteten Beitragsentrichtung erlitten habe. Diesen Betrag verlangt die Klägerin von der Beklagten mit der vorliegenden Klage zurück.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin eine gleichwertige Versorgungsrente zu verschaffen, schließe es ein, sie von allen Nachteilen aus der nicht rechtzeitigen Versicherung zu befreien. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die auf Divergenz und auf grundsätzliche Bedeutung gestützte Beschwerde der Beklagten.
Entscheidungsgründe
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist nicht begründet.
1. Stützt der Beschwerdeführer seine Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Divergenz, so muß er im einzelnen darlegen, daß die anzufechtende Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem abstrakten Rechtssatz des Bundesarbeitsgerichts oder eines der anderen in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht. Die voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze müssen sich aus der anzufechtenden und aus der angezogenen Entscheidung unmittelbar ergeben und so deutlich ablesbar sein, daß nicht zweifelhaft bleibt, welche abstrakten Rechtssätze die Entscheidungen aufgestellt haben (st. Rechtsprechung; BAG 16. Dezember 1982 – 2 AZN 337/82 – BAGE 41, 188).
Von einem Rechtssatz in diesem Sinne ist auszugehen, wenn durch fallübergreifende Ausführungen ein Grundsatz aufgestellt wird, der für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen gilt. Eine lediglich fehlerhafte oder den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entsprechende Rechtsanwendung vermag eine rechtserhebliche Divergenz nicht zu begründen (st. Rechtsprechung; vgl. BAG 23. Juli 1996 – 1 ABN 49/95 – AP ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 34 = EzA ArbGG 1979 § 92a Nr. 4).
2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen Divergenz liegen nicht vor. Das anzufechtende Urteil weicht nicht in dem dargelegten Sinne von den angezogenen Urteilen des Bundesarbeitsgerichts ab.
Die Beklagte hat vorgetragen, das Landesarbeitsgericht habe folgenden Rechtssatz aufgestellt:
“es spiele für die auf dem Arbeitsverhältnis beruhende Verpflichtung zur Versicherung “keine Rolle, ob der Arbeitgeber die Versorgungsleistungen selbst erbringe oder ob er sich zur Leistungsgewährung eines rechtlich selbständigen Versorgungsträgers bediene.””
Damit sei das Landesarbeitsgericht von mehreren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts abgewichen, in denen dieses den Rechtssatz aufgestellt habe,
“Es bleibt “dem Arbeitgeber nach den Urteilen vom 7. März 1995 (Sache J… – 3 AZR 282/94 –) und vom 16. Januar 1996 (ein Posturteil – 3 AZR 767/94 –) nicht überlassen, ob er einer Verpflichtung zur Versicherung bei der VBL nachkommen will. Ihm steht nur insoweit ein Wahlrecht …zu, als die VBL-Satzung den Abschluß eines Versicherungsvertrags nicht vorsieht. Soweit und solange eine Versicherung bei der VBL möglich ist, richtet sich der Verschaffungsanspruch hierauf.”
Das Landesarbeitsgericht hat den von der Beklagten behaupteten Rechtssatz jedoch nicht aufgestellt. Es hat sich mit der Frage, in welcher Weise die Beklagte ihre Verpflichtung erfüllen kann, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen, nicht befaßt. Diese Frage stellte sich auch nicht, da die Beklagte die Klägerin bereits nachversichert hatte. Das Landesarbeitsgericht hat aber ausgeführt, für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Verschaffung einer Versorgung spiele es keine Rolle, ob der Arbeitgeber der Verpflichtung durch Nachversicherung oder durch eigene Leistungen nachkomme, die Verpflichtung bleibe inhaltlich die gleiche, unabhängig davon, wie sie erfüllt werde. Dies aber widerspricht der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht. Damit liegt eine Divergenz nicht vor. Hinzu kommt, daß die anzufechtende Entscheidung auf der angeblichen Divergenz gar nicht beruht.
3. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagte ist auch unbegründet, soweit sie auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt wird.
Nach § 72a Abs. 1 ArbGG kann die Nichtzulassung der Revision im Falle des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nur dann angefochten werden, wenn die Rechtssache eine der in § 72a Abs. 1 Nr. 1 – 3 ArbGG genannten Rechtsstreitigkeiten betrifft. Die Beklagte macht geltend, das Landesarbeitsgericht habe den Begriff “Pflicht zur Versicherung” aus dem einschlägigen Zuwendungstarifvertrag in fallübergreifender Weise dahin ausgelegt, daß er die Verpflichtung einschließe, Nebenansprüche zu befriedigen.
Das Landesarbeitsgericht hat aber keine Interpretation des Tarifvertrags in dem Sinne vorgenommen, daß es eine fallübergreifende abstrakte Auslegung der zur Tarifanwendung notwendigen Rechtsbegriffe vorgenommen hat. Es hat sich nirgends mit dem von der Beklagten genannten Tarifbegriff auseinandergesetzt. Es hat den Klageanspruch überhaupt nicht unmittelbar aus einer Tarifnorm abgeleitet.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Freitag, Marquardt, Böck, Trümner, v. Baumgarten
Fundstellen