Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. April 1995 – 2 Sa 1171/94 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.305,-- DM festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Klägerin ist die Witwe eines am 22. Juli 1992 verstorbenen früheren Mitarbeiters der Beklagten, auf dessen Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrag Anwendung fand. Der Ehemann der Klägerin hatte seit dem 1. März 1984 Erwerbsunfähigkeitsrente und seit dem 1. Mai 1984 eine Versorgungsrente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erhalten, bei welcher die Beklagte den Kläger versichert hatte. Diese Versorgungsrente war in den Folgejahren aufgrund der 18. und 19. Änderung der Satzung der Versorgunganstalt des Bundes und der Länder gekürzt worden. Hiergegen hat sich zunächst der Ehemann der Klägerin und nach dessen Tod die Klägerin selbst – auch im Hinblick auf ihre Witwenrente – gewendet. Die Klägerin hat geltend gemacht, die im Rahmen der 18. und 19. Satzungsänderung erfolgten Minderungen der Versorgungsrente müsse sie nicht hinnehmen. Zumindest müsse die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes die eingetretenen Rentenkürzungen ausgleichen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die auf Divergenz gestützte Beschwerde der Klägerin.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Eine rechtserhebliche Divergenz i.S. von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG liegt nicht vor.
1. Eine Divergenz, welche die nachträgliche Zulassung der Revision begründen kann, setzt voraus, daß die anzufechtende Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einer fallübergreifenden Erkenntnis des Bundesarbeitsgerichts oder eines der anderen in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht. Eine lediglich fehlerhafte oder den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entsprechende Rechtsanwendung kann eine Divergenz nicht begründen (BAG Beschluß vom 19. November 1979 – 5 AZN 15/79 – AP Nr. 2 zu § 72a ArbGG 1979). Die voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze müssen sich aus der anzufechtenden wie aus der angezogenen Entscheidung unmittelbar ergeben und so deutlich ablesbar sein, daß nicht zweifelhaft bleibt, welche abstrakten Rechtssätze die Entscheidungen jeweils aufgestellt haben (BAG Beschluß vom 10. Juli 1984 – 2 AZN 337/84 – AP Nr. 15 zu § 72a ArbGG 1979 Divergenz).
2. Eine solche Divergenz ist dem anzufechtenden Urteil nicht zu entnehmen.
Das anzufechtende Urteil steht nicht im Widerspruch zu dem vom Bundesarbeitsgericht in einer Vielzahl von Entscheidungen aufgestellten Rechtssatz, wonach die Gerichte für Arbeitssachen Tarifverträge darauf zu überprüfen haben, ob sie gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Grundgesetz, europäisches Gemeinschaftsrecht oder zwingendes Gesetzesrecht verstoßen (Senatsurteil vom 14. Dezember 1982 – 3 AZR 251/80 – BAGE 41, 163 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Besitzstand; Senatsurteil vom 17. Mai 1988 – 3 AZR 400/86 – AP Nr. 27 zu § 5 BetrAVG). Das Bundesarbeitsgericht hat nicht allgemein entschieden, daß Arbeitsgerichte nicht über die Wirksamkeit von Änderungstarifverträgen entscheiden dürften. Es hat vielmehr die Rechtsauffassung vertreten, daß sich in diesem Zusammenhang keine Rechtsansprüche gegenüber der Beklagten ergeben könnten. Soweit es um die Überprüfung der 18. und 19. Satzungsänderung selbst geht, hat die Klägerin keinen abstrakten Rechtssatz aus einer divergenzfähigen Entscheidung genannt.
Es besteht auch keine rechtserhebliche Divergenz zu den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Februar 1987 (– 3 AZR 208/85 – BAGE 54, 176 = AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen) und vom 7. März 1995 (– 3 AZR 282/94 – DB 1995, 2020, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). In keiner dieser Entscheidungen hat das Bundesarbeitsgericht den Rechtssatz aufgestellt, die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sei lediglich Zahlstelle eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers für dessen Versorgungsverbindlichkeiten aus § 46 BAT. In der ersten von der Klägerin angezogenen Entscheidung ging es um die Frage, was geschieht, wenn die Versorgung auf dem zunächst geschuldeten Durchführungsweg nicht mehr möglich ist. Die zweite Entscheidung betraf die Falle, in denen das Versicherungsverhältnis entgegen der von Rechts wegen bestehenden tarifvertraglichen Pflicht nicht begründet wurde oder nicht begründet werden konnte. Um beide Fragen geht es im Falle der Klägerin nicht. Der verstorbene Ehemann der Klägerin wurde von der Beklagten bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versichert und bezog auch von dort Versorgungsleistungen. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zahlt auch an die Klägerin die satzungsgemäße Witwenversorgung.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß sich der Senat in seinem Urteil vom 5. Dezember 1995 (– 3 AZR 226/95 – zur Veröffentlichung vorgesehen) erneut mit der 18. und 19. Änderung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder befaßt hat. Er hat in diesem Urteil seine Rechtsauffassung bestätigt, wonach die einschränkenden Rechtsfolgen im Zusammenhang mit diesen Satzungsänderungen von den bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versicherten früheren Arbeitnehmern hinzunehmen sind.
Unterschriften
Dr. Heither, Kremhelmer, Bepler, Oberhofer, Weinmann
Fundstellen