Entscheidungsstichwort (Thema)
Am Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer
Orientierungssatz
Parallelsache zu BAG Beschluß vom 14.10.1986, 1 ABR 13/85.
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 16.10.1984; Aktenzeichen 4 TaBV 99/84) |
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 18.04.1984; Aktenzeichen 11 BV 19/83) |
Gründe
A. Der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der für den Landbetrieb F der Deutschen Lufthansa gewählte Betriebsrat. Für die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer der Deutschen Lufthansa sind aufgrund des Tarifvertrages über die Personalvertretung für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa vom 15. November 1972 (TV PV) besondere Personalvertretungen gewählt worden, u.a. die Gruppenvertretung für Purser und Purseretten und die Gesamtvertretung des fliegenden Personals.
Mit Wirkung vom 1. Mai 1983 versetzte die Lufthansa den Angestellten W auf die Stelle NK 73 eines Gruppenleiters der Purser- und Flugbegleiterschulung für die Flugzeugmuster Airbus und DC 10. Der Angestellte W hatte vorher die Position NK 74 eines Gruppenleiters der Purser- und Flugbegleiterschulung für das Flugzeugmuster B 737 inne. Die Lufthansa beteiligte die Gruppenvertretung der Purser und Purseretten, die der Versetzung zustimmte. Den Betriebsrat des Landbetriebes hat sie nicht beteiligt.
Die Aufgaben eines Gruppenleiters der Purser- und Flugbegleiterschulung für die Flugzeugmuster Airbus und DC 10 ergeben sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung, in der es wie folgt heißt:
Aufgaben:
Basis seiner Tätigkeiten ist der Flugeinsatz.
Anleitung und Führung der Mitarbeiter mit dem
Ziel, eine dem Standard entsprechende fürsorgli-
che und aufmerksame Betreuung der Fluggäste zu
gewährleisten
Koordination von Lerninhalten und Lernzielen
mit den Gegebenheiten der fliegerischen Praxis
Kursentwicklung für DC 10- und Airbusschulungen
Kursentwicklung für den Themenkreis: Pflege des
Äußeren
Vorbereitung und Entwicklung von Kursen, Semina-
ren und Consultingprojekten
Koordination von Schulungsbelangen mit den Fachbe-
reichen
Einweisung und Training an Bord von Purserkandi-
daten und Flugbegleitern in der Probezeit
Sonderprojekte
...
Tätigkeiten:
Fliegt als Purser, Flugbegleiter oder IPA
Plant den Einsatz der Mitarbeiter seiner Gruppe
Bespricht Unterrichtsdurchführung mit den Mit-
arbeitern seiner Gruppe
Führt Arbeitsbesprechungen mit den Mitarbeitern
seiner Gruppe durch
Weist neue Mitarbeiter ein
Beurteilt Mitarbeiter lt. NK-Richtlinien
Informiert seine Mitarbeiter über firmenpoliti-
sche Vorgänge
Unterrichtet Lehrpurser
Überwacht und koordiniert die Beurteilungsmaß-
stäbe der Lehrer bei der Beurteilung von Kurs-
teilnehmern
Koordiniert Ordnungsmaßnahmen Lehrgangsteilneh-
mer betreffend
Legt Lernziele für seinen Ausbildungsbereich fest
Überwacht Arbeitsgruppen für Kursentwicklung
Paßt Lernziele, Lerninhalte und Unterrichtsmate-
rialien aktuellen Gegebenheiten an
Überwacht die Unterrichtsdurchführung seiner Mit-
arbeiter
Überwacht den Unterricht in seinem Schulungsbe-
reich
Übernimmt Sonderaufgaben/Sonderprojekte
Entwickelt den Unterricht für Kosmetik, Haarpflege
und Uniformen entsprechend den diesbezüglichen An-
weisungen und Vorschriften der DV FLU
Organisiert und überwacht die Arbeit der Lehrkraft
"Äußeres" sowohl während ihrer Tätigkeit bei NK 7
als auch bei der Kontrolle der ausgehenden Besat-
zungen beim Briefingdienst.
Dem Gruppenleiter sind sieben Lehrpurser unterstellt.
Der Betriebsrat ist der Ansicht, der Angestellte W sei im Landbetrieb beschäftigt, die Versetzung auf die Position NK 73 habe daher seiner Zustimmung bedurft. Da diese nicht eingeholt worden ist, hat er im vorliegenden Verfahren beantragt,
der Lufthansa aufzugeben, die Versetzung
des Angestellten W rückgängig zu
machen.
Die Lufthansa und die Gruppenvertretung Purser sind der Ansicht, der Gruppenleiter W gehöre zu den im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern, so daß auf ihn das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung finde und der Betriebsrat des Landbetriebes daher nicht zu beteiligen gewesen sei. Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Gruppenleiters für die Purser- und Flugbegleiterschulung liege im fliegerischen Einsatz. Auch seine Verwaltungstätigkeit sei darauf ausgerichtet. Er fliege in erheblichem Umfange selbst mit, so allein in den Monaten Mai bis Dezember 1983 an 60 Tagen, wobei zu berücksichtigen sei, daß am Anfang der neu übertragenen Tätigkeit naturgemäß die Verwaltungsarbeit am Boden wegen der Einarbeitung einen größeren Zeitanteil beanspruche. Darauf, daß der zeitliche Anteil des fliegerischen Einsatzes überwiege, komme es nicht an, zumal vor, während und nach fliegerischen Einsätzen bestimmungsgemäß in erheblichem Umfang freie Tage zu gewähren seien, die mitberücksichtigt werden müßten. Es sei auch sachgerecht, den Gruppenleiter Purser- und Flugbegleiterschulung den im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern zuzurechnen. Die aufgrund der nicht ortsgebundenen Tätigkeit des Gruppenleiters gegebenen besonderen Interessen seien die gleichen wie die der sonst im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Wegen dieser besonderen Interessen seien diese Arbeitnehmer von der Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen. Für diese Mitarbeiter könne die Betriebsvertretung durch Tarifvertrag geregelt werden.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Beschwerde des Betriebsrats hin der Lufthansa aufgegeben, die Versetzung des Gruppenleiters W rückgängig zu machen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Lufthansa und die Gruppenvertretung Purser die Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts.
B. Die Rechtsbeschwerden der Lufthansa und der Gruppenvertretung Purser sind nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Gruppenleiter W nicht zu den im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern gehört.
I. Gegen die Zulässigkeit des Verfahrens bestehen keine Bedenken. Die Antragsbefugnis des Betriebsrates folgt aus § 101 BetrVG. Die Lufthansa ist schon als Arbeitgeber nach § 83 Abs. 3 ArbGG Beteiligte des vorliegenden Verfahrens. Auch die Gruppenvertretung Purser ist am Verfahren beteiligt, da ihre Rechte durch die vom Betriebsrat begehrte Entscheidung unmittelbar berührt werden. Der Betriebsrat verlangt die Aufhebung einer personellen Maßnahme, für die die Gruppenvertretung Purser ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen und ausgeübt hat und die mit Zustimmung der Gruppenvertretung durchgeführt worden ist.
Ob auch die Gesamtvertretung fliegendes Personal Beteiligte des vorliegenden Verfahrens ist, kann dahingestellt bleiben. Ihre Beteiligung durch das Landesarbeitsgericht ist von keiner Seite gerügt worden. Sie hat zum Verfahren nicht Stellung genommen und keine Anträge gestellt.
II. 1. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrates mit der Begründung stattgegeben, der Gruppenleiter W gehöre nicht zu den im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern, so daß bei seiner Versetzung der Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen gewesen sei. Das Schwergewicht der vertraglich geschuldeten Tätigkeit des Gruppenleiters W liege nicht im fliegerischen Einsatz, wie ein Vergleich der Zahl der Flugtage mit der Zahl der Tage mit am Boden verrichteter Tätigkeit ausweise. Dem folgt der Senat im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung.
2. § 117 Abs. 2 BetrVG nimmt die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen vom persönlichen Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes aus. Eine nähere Definition des Begriffes "Flugbetrieb" enthält das Gesetz ebensowenig wie nähere Anhaltspunkte dafür, was "im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer" sind. Im Schrifttum werden darunter durchweg die Besatzungsmitglieder von Flugzeugen verstanden, zu denen die Piloten, Copiloten, Flugingenieure, Navigatoren und Stewards bzw. Stewardessen gehörten (Wiese, GK-BetrVG, 2. Bearbeitung, § 117 Rz 5; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 117 Rz 5; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 117 Rz 1 und 3; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 117 Rz 3). Gelegentlich werden auch "Fluglehrer" und das technische Bodenpersonal dazugerechnet (Glaubitz, aa0). Nur Galperin/Löwisch (aaO, Rz 3) gibt eine eigene Definition. Die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer seien "das für den Betrieb eines Luftfahrzeuges beschäftigte sogenannte fliegende Personal". Im übrigen wird auf die Entscheidung des Senats vom 13. Oktober 1981 (BAG 36, 291 = AP Nr. 1 zu § 117 BetrVG 1972) verwiesen.
In dieser Entscheidung hat der Senat ausgesprochen, daß zu den im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern nur solche Personen zu rechnen seien, bei denen das Schwergewicht ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit im fliegerischen Einsatz liege. Die für das fliegende Personal zuständigen Dienststellenleiter, die nur gelegentlich zu Übungs- oder Kontrollzwecken an Bord von Flugzeugen mitfliegen, deren Tätigkeit aber hauptsächlich auf die Wahrnehmung von Verwaltungs- und sonstigen bodengebundenen Aufgaben ausgerichtet sei, gehörten nicht zum Personenkreis des § 117 Abs. 2 BetrVG, sondern zum Landbetrieb des Luftfahrtunternehmens. Der Senat hat dies damit begründet, daß ausweislich der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf des Betriebsverfassungsgesetzes (BT-Drucks. VI/1786, S. 58) Grund für die Herausnahme der im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer aus dem persönlichen Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes die besondere, nicht ortsgebundene Art ihrer Tätigkeit sei, und daß es sich bei § 117 Abs. 2 BetrVG um eine Ausnahmevorschrift handele, die eng auszulegen sei. Auch das Landesarbeitsgericht ist von dieser Entscheidung des Senats ausgegangen.
3. Das Landesarbeitsgericht hat darauf abgestellt, daß die Zahl der Flugtage weitaus geringer sei als die Zahl der Tage, an denen der Gruppenleiter W Tätigkeiten am Boden verrichtet habe. Eine solche zeitliche Betrachtung erlaubt jedoch allein noch nicht die Beantwortung der Frage, ob ein Arbeitnehmer im Flugbetrieb beschäftigt ist. Es kommt vielmehr darauf an, welche Tätigkeit der Stellung des betreffenden Arbeitnehmers das Gepräge gibt. Das setzt die Kenntnis dessen voraus, was die Tätigkeit eines im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmers ausmacht.
a) Der Flugbetrieb steht im Gegensatz zu den in § 117 Abs. 1 BetrVG genannten Landbetrieben von Luftfahrtunternehmen. Wenn es auch - anders als in § 114 Abs. 3 BetrVG für Seeschiffahrtsunternehmen und in § 24 Abs. 1 KSchG für den Bereich des Kündigungsschutzgesetzes - an einer Vorschrift fehlt, wonach alle Luftfahrzeuge eines Luftfahrtunternehmens einen Betrieb bilden und daher der Luftbetrieb im Sinne von § 117 Abs. 2 BetrVG möglicherweise kein eigener selbständiger Betrieb oder Betriebsteil im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist (Wiese, aaO, Rz 5; Dietz/Richardi, aaO, Rz 1), so kann doch nicht daran vorbeigegangen werden, daß auch der Flugbetrieb Teil eines Luftfahrtunternehmens ist, der sich von dessen Landbetrieb unterscheidet. Ein Luftfahrtunternehmen ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LuftVG ein Unternehmen, das Personen oder Güter durch Luftfahrzeuge gewerbsmäßig befördert. Flugbetrieb eines Luftfahrtunternehmens ist daher derjenige Teil, dessen arbeitstechnischer Zweck unmittelbar darauf gerichtet ist, die Beförderung von Personen oder Gütern durch Luftfahrzeuge tatsächlich auszuführen. Demgegenüber haben die Landbetriebe Leistungen zu erbringen, die dieser Tätigkeit mittelbar dienen, indem sie die unmittelbare Beförderungstätigkeit technisch, organisatorisch und kaufmännisch möglich machen und alle Aktivitäten verwalten. Landbetriebe und Flugbetriebe gemeinsam erfüllen den Unternehmenszweck, nämlich die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Gütern durch Luftfahrzeuge.
Ist daher arbeitstechnischer Zweck des Flugbetriebes die tatsächliche Ausführung der Beförderung von Personen und Gütern durch Luftfahrzeuge, so sind im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer die Personen, die unmittelbar diese Beförderungstätigkeit ausführen, sei es, daß sie das Flugzeug führen oder dabei mitwirken, sei es, daß sie Personen oder auch Güter während der Beförderung betreuen und die mit der Beförderung verbundenen Dienstleistungen erbringen. Personen, die nicht an dieser Beförderungsleistung mitwirken, gehören nicht zu den im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern, auch wenn ihre Tätigkeit von ihnen ganz oder teilweise im Flugzeug selbst und während eines Fluges erbracht wird. So gehört etwa der Mitarbeiter des technischen Wartungsdienstes nicht zu den im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern, auch wenn er in Erfüllung seiner Aufgaben zu Kontroll- und Prüfungszwecken mitfliegt, ebenso wie Personen, die zu sonstigen Prüf- oder Kontrollzwecken mitfliegen, nicht dazugehören.
Auf den zeitlichen Umfang der unmittelbaren Tätigkeit bei der Beförderung von Personen oder Gütern in Flugzeugen kann es nicht ankommen. Auch diejenigen Personen, die unzweifelhaft zu den im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern gehören, wie etwa Piloten oder Stewards bzw. Stewardessen, haben einen Großteil ihrer Arbeitsaufgaben am Boden zu verrichten. Dazu gehört die Vorbereitung eines jeden Fluges ebenso wie dessen Nachbereitung, die Teilnahme an vorgeschriebenen Ausbildungen, Prüfungen und Untersuchungen und ähnliche Verrichtungen. Diese werden vielfach, insbesondere bei Kurzstreckenflügen, einen größeren Teil der Arbeitszeit in Anspruch nehmen als die eigentliche Beförderungsleistung während des Fluges. Gleichwohl kann nicht zweifelhaft sein, daß diese Arbeitnehmer trotzdem zu den im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern im Sinne von § 117 Abs. 2 BetrVG gehören.
b) Nach der Arbeitsplatzbeschreibung gehört zu den Tätigkeiten des Gruppenleiters W auch das "Fliegen als Purser, Flugbegleiter oder IPA". In der Stellenausschreibung für die Gruppenleiterstelle heißt es, daß zu den Aufgaben eines Gruppenleiters ein "häufiger Einsatz im aktiven fliegerischen Dienst" gehört. Nach dem Vorbringen der Lufthansa fliegen die Gruppenleiter entsprechend ihrer jeweiligen Qualifikation nach wie vor als Purser oder Flugbegleiter wie andere Flugbegleiter. Das Landesarbeitsgericht hat zu diesem Vorbringen keine näheren Feststellungen getroffen. Der Senat geht zugunsten der Lufthansa und der Gruppenvertretung Purser davon aus, daß die aktiven Einsätze des Gruppenleiters im aktiven fliegerischen Dienst nicht der unmittelbaren Unterweisung oder der Abnahme von Prüfungen der anderen Flugbegleiter während eines Fluges dient, sondern daß der Gruppenleiter in dieser Zeit Tätigkeiten erbringt wie jeder andere Flugbegleiter auch. Damit ist der Gruppenleiter insoweit ein unmittelbar im Flugbetrieb beschäftigter Arbeitnehmer, da er selbst an der Beförderung von Personen durch Flugzeuge durch Betreuen der Passagiere mitarbeitet.
c) Daneben verrichtet der Gruppenleiter W jedoch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar ein Mitwirken bei der Beförderung von Personen oder Gütern durch Luftfahrzeuge zum Inhalt haben. Ihm obliegen eine Vielzahl von Verwaltungs- und Organisationsaufgaben, die insgesamt darauf ausgerichtet sind, eine optimale Schulung der Flugbegleiter durch die ihm unterstellten Lehrpurser zu ermöglichen und zu gewährleisten. Das macht die detaillierte Auflistung dieser Aufgaben in der Arbeitsplatzbeschreibung deutlich. Gerade mit Rücksicht auf diese Tätigkeit trägt er die Dienstbezeichnung "Gruppenleiter der Purser- und Flugbegleiterschulung für die Flugzeugmuster Airbus und DC 10"; gerade wegen dieser Tätigkeit enthält der Organisationsplan der Lufthansa besondere Stellen für solche Gruppenleiter, denen in dieser Funktion weitere Bedienstete, nämlich Lehrpurser, unterstellt sind, und werden diese Stellen als solche ausgeschrieben.
Danach ist der Gruppenleiter W nicht einer von vielen Flugbegleitern, dem nebenher noch Schulungsaufgaben übertragen worden sind, sondern ein von den "schlichten" Flugbegleitern durch Dienstbezeichnung und Aufgaben abgehobener Beschäftigter, dessen Aufgaben - würden sie ausschließlich wahrgenommen - die Zurechnung des Gruppenleiters zu den im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern ausschließen würde, weil sie nicht unmittelbar der Beförderung von Personen und Gütern durch Luftfahrzeuge dienen.
Schon die Heraushebung des Gruppenleiters aus dem Personenkreis der schlichten Flugbegleiter durch eine besondere Dienstbezeichnung, durch die Übertragung von auf die Flugbegleiterschulung bezogenen Verwaltungs- und Organisationsaufgaben und einer Vorgesetztenstellung gegenüber Flugbegleiterlehrern, rechtfertigen die Annahme, daß der Tätigkeit des Gruppenleiters eben dadurch das Gepräge gegeben wird. Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts über den zeitlichen Umfang der fliegerischen Einsätze des Gruppenleiters bestätigen diese Betrachtungsweise. Selbst wenn der Senat davon ausgeht, daß an allen Tagen mit fliegerischem Einsatz der Gruppenleiter W ausschließlich als Purser, Flugbegleiter oder IPA geflogen ist und diese Flüge daher nicht der unmittelbaren Schulung von Flugbegleitern oder der Vorbereitung und Ausgestaltung von Schulungsmaßnahmen dienten, läßt sich nicht feststellen, daß auch der Gruppenleiter noch in erster Linie Flugbegleiter ist und nur gleichsam nebenher die Schulung von Flugbegleitern zu verwalten und zu organisieren hat. Auch die Lufthansa räumt ein, daß der zeitliche Anteil der an ein Büro und damit an den Boden gebundenen Tätigkeit überwiegt, auch wenn er künftig noch etwas eingeschränkt wird.
Damit gibt die Tätigkeit eines Gruppenleiters der Purser- und Flugbegleiterschulung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit des Gruppenleiters W das Gepräge.
4. Der Senat verkennt nicht, daß auch ein Gruppenleiter, gerade wenn er selbst noch als Purser oder Flugbegleiter fliegt und damit insoweit zu den im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern gehört, in seinem Arbeitsverhältnis weitgehend durch die Besonderheiten berührt wird, die die Arbeitsverhältnisse der im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer bestimmen. Die strenge Reglementierung des Luftverkehrs und die hohen Sicherheitsanforderungen bedingen eine besondere Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse dieser Personen. Das gilt etwa für die Regelung der Arbeitszeit oder für die Anforderungen an Ausbildung und Fortbildung und die ständige Notwendigkeit von Prüfungen und Tests, deren Bestehen für eine Fortsetzung der Tätigkeit erforderlich ist. Es sind aber in erster Linie nicht diese Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses der im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die zu einer Herausnahme dieser Personen aus dem Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes geführt haben, als vielmehr die durch die nicht ortsgebundene Tätigkeit bedingten Schwierigkeiten, eine Betriebsvertretung zu organisieren und in dieser tätig zu werden. Nicht die mangelnde Kenntnis eines Landbetriebsrats von den besonderen Arbeitsbedingungen und Interessen der im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer ist der Grund, warum diese nicht von einem Landbetriebsrat mitvertreten werden sollen. Besondere Arbeitsbedingungen und besondere Interessen können Gruppen von Arbeitnehmern auch in anderen Betrieben und Unternehmen haben, ohne daß ihnen deswegen die Möglichkeit gegeben worden ist, besondere Betriebsvertretungen zu bilden. Auch nach § 3 BetrVG ist die Errichtung zusätzlicher oder anderer Vertretungen der Arbeitnehmer durch Tarifvertrag nur dann möglich, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, sei es um eine zweckmäßigere Gestaltung der Zusammenarbeit des Betriebsrats mit den Arbeitnehmern zu ermöglichen oder um besonderen Schwierigkeiten bei der Errichtung von Betriebsräten zu begegnen oder diese zu erleichtern.
Der Senat sieht auch, daß die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer ein erhebliches Interesse daran haben, über ihre besonderen Personalvertretungen Einfluß auf die Besetzung derjenigen Stellen zu nehmen, mit deren Inhabern sie unmittelbar in Berührung kommen, weil von deren Tätigkeit ihre eigene Tätigkeit selbst beeinflußt und gestaltet wird. Sie haben auch ein Interesse daran, daß ihnen der Zugang zu diesen Stellen , die vielfach Beförderungsstellen sein werden, möglich bleibt, was eher gewährleistet ist, wenn darüber ihre Personalvertretungen mitbestimmen und nicht der Landbetriebsrat. Gleiche oder ähnliche Interessen haben jedoch auch die im Landbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer und der Landbetriebsrat. Auch für diese sind solche Stellen, die in unmittelbarer Nachbarschaft zum eigentlichen Flugbetrieb angesiedelt sind, von Interesse, besonders, weil deren Inhaber als Mitglieder der Belegschaft des Landbetriebs betrachtet werden und daher in allem auch den für den Landbetrieb geltenden Ordnungen unterworfen sein sollen.
Der Gesetzgeber hat diesem Interessengegensatz nicht dadurch Rechnung getragen, daß er alle Arbeitnehmer, die auch im Flugbetrieb beschäftigt sind, ohne daß diese Beschäftigung ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit das Gepräge gibt, vom Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen hat. Er hat vielmehr in § 117 Abs. 2 Satz 2 BetrVG die Möglichkeit geschaffen, daß durch Tarifvertrag die Zusammenarbeit der Personalvertretungen der im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer mit den Landbetriebsräten geregelt und dabei die Zusammenarbeit dieser verschiedenen Vertretungen abweichend von den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes gestaltet werden kann. Damit ist auch die Möglichkeit gegeben, durch Vorschriften über die Zusammenarbeit dieser verschiedenen Vertretungen auch der Personalvertretung für die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer Einfluß auf die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten durch den Landbetriebsrat hinsichtlich solcher Personen zu nehmen, die zwar dem Landbetrieb zuzurechnen sind, gleichwohl aber auch im Flugbetrieb beschäftigt werden oder kraft ihrer Tätigkeit enge Berührungen zum Flugbetrieb haben. Es ist daher weder geboten noch gerechtfertigt, diejenigen Beschäftigten vom Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes auszunehmen, die zwar Dienstleistungen im Flugbetrieb erbringen, deren arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit jedoch ihr Gepräge nicht von ihrer Tätigkeit im Flugbetrieb erhält.
Damit unterlag die Versetzung des Angestellten W auf die Stelle eines Gruppenleiters der Purser- und Flugbegleiterschulung für die Flugzeugmuster Airbus und DC 10 der Zustimmung des Landbetriebsrats. Da die Lufthansa diese Zustimmung nicht eingeholt hat, hat das Landesarbeitsgericht ihr nach § 101 BetrVG zu Recht aufgegeben, die Versetzung des Angestellten W rückgängig zu machen. Die Rechtsbeschwerden der Lufthansa und der Gruppenvertretung Purser mußten daher zurückgewiesen werden.
Dr. Kissel Dr. Heither Matthes
Koerner Weinmann
Fundstellen