Entscheidungsstichwort (Thema)
Honorar eines betriebsfremden Einigungsstellenbeisitzers. hier eines Gewerkschaftssekretärs
Orientierungssatz
Parallelsache zu BAG Beschluß vom 14.12.1988 7 ABR 73/87 = BB 1989, 983.
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 09.04.1987; Aktenzeichen 4b TaBV 4/86) |
ArbG Heilbronn (Entscheidung vom 10.10.1986; Aktenzeichen 1 BV 5/86) |
Gründe
A. Zwischen den Parteien herrscht Streit über die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Antragsteller eine Vergütung aufgrund einer im April 1986 ausgeübten Tätigkeit als betriebsfremder Beisitzer einer Einigungsstelle zusteht.
Die Antragsgegnerin betreibt ein Warenhaus in N. Zum Jahreswechsel 1985/86 kam es zwischen ihr und dem beteiligten Betriebsrat zu einer Auseinandersetzung über die Frage der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung anläßlich der tarifvertraglichen Einführung der 38,5-Stunden-Woche zum 1. Januar 1986 (§ 6 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer/innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 7. Mai 1985, im folgenden MTA). Nachdem zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten die Einigungsstelle angerufen worden war, wurde in einem am 14. Februar 1986 vor dem Arbeitsgericht Heilbronn abgeschlossenen Vergleich die Zahl der Beisitzer auf je zwei (gegenüber den vom Betriebsrat ursprünglich gewünschten drei) festgesetzt.
Obwohl die Antragsgegnerin bereits im Laufe des gerichtlichen Verfahrens angekündigt hatte, daß sie für mehr als einen außerbetrieblichen Teilnehmer Honorarzahlungen nicht leisten wolle, beschloß der Betriebsrat am 7. Januar 1986, neben Rechtsanwalt W den Geschäftsführer der Gewerkschaft HBV, Bezirksverwaltung S, als Beisitzer zu bestellen und ihm - wie der Antragsgegnerin auch mitgeteilt wurde - eine Vergütungszusage in Höhe von 7/10 des Vorsitzendenhonorares zu machen. Nachdem der ursprünglich ausersehene Verbandsvertreter kurzfristig hatte absagen müssen, wurde stattdessen am 2. April 1986 die Entsendung des Antragstellers beschlossen. Eine Neufestsetzung der Vergütungshöhe erfolgte bei dieser Gelegenheit nicht.
Die Sitzungen der Einigungsstelle fanden am 15. und 17. April 1986 unter Beteiligung des Vorsitzenden (eines Richters am Arbeitsgericht), des Rechtsanwalts W, des Antragstellers, des Geschäftsführers des Einzelhandelsverbandes P sowie eines weiteren von der Antragsgegnerin benannten Mitglieds statt. Nach Abschluß des Einigungsstellenverfahrens vereinbarte die Antragsgegnerin mit dem Vorsitzenden eine pauschale Vergütung in Höhe von 5.000,-- DM. Gegenüber dem Antragsteller lehnte die Antragsgegnerin unter Berufung auf ihre bereits im vorhinein gemachten Verlautbarungen die Zahlung des geforderten Beisitzerhonorars ab.
Der Antragsteller hält die Antragsgegnerin für verpflichtet, seine im April 1986 wahrgenommene Tätigkeit als betriebsfremder Einigungsstellenbeisitzer in Höhe von 3.500,-- DM zu vergüten. In Anbetracht der Schwierigkeit der von der Einigungsstelle zu erörternden Materie habe sich eine Heranziehung zweier betriebsfremder Beisitzer unbedingt als erforderlich erwiesen, um eine kompetente Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen zu gewährleisten. Als Sekretär der Gewerkschaft HBV habe er, der Antragsteller, seit langem diverse Betriebsräte betreut. Durch diese Tätigkeit sowie seine Stellung als Mitglied der gewerkschaftlichen Tarifkommission sei er mit den Verhältnissen des Einzelhandels bestens vertraut. Daneben verfüge er über solide Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und eine hinreichende Praxis im Führen von Verhandlungen. Daß er sich während der Sitzungen selbst verhältnismäßig selten zu Wort gemeldet habe, könne die Berechtigung seiner Heranziehung nicht in Frage stellen, denn in der Lieferung zahlreicher Redebeiträge liege weder der wesentliche Inhalt der von ihm geschuldeten Leistung noch ein aussagekräftiges Kriterium zur Feststellung seiner Qualifikation.
Von den Mitgliedern des Betriebsrats bzw. der Belegschaft des Betriebes habe sich niemand zur Wahrnehmung der arbeitnehmerseitigen Interessenvertretung bereit erklärt, weil sich die Angelegenheit als rechtlich zu schwierig dargestellt und auf seiten der Antragsgegnerin mit Herrn P ebenfalls ein Tarifexperte mitgewirkt habe. Unternehmensfremde Personen, welche gewillt gewesen wären, die Beschwernisse der Teilnahme an einer Einigungsstelle unentgeltlich auf sich zu nehmen, hätten sich ebenfalls nicht gefunden.
Die Höhe der vom Betriebsrat versprochenen Vergütung, die - entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin - nicht an die Gewerkschaft abgeführt werden müsse, sei angemessen. Da die Aufgabe des Beisitzers einer Einigungsstelle im Gegensatz zu der des Vorsitzenden nicht lediglich in der Prüfung von Vorschlägen anderer Personen, sondern auch in der Entwicklung eigener Ideen zu deren Abänderung bzw. Erneuerung liege, erwiesen sich die Belastungen aller Teilnehmer des Verfahrens zumindest als vergleichbar. Es wäre deshalb durchaus auch die Vereinbarung eines Honorars in Höhe des Vorsitzendenhonorars gerechtfertigt gewesen.
Der Antragsteller hat in erster Instanz beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm einen Betrag in Höhe von 3.500,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 27. September 1986 zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Das Begehren des Antragstellers sei unbegründet, denn die Bestellung von zwei (honorarberechtigten) betriebsfremden Beisitzern der Einigungsstelle durch den Betriebsrat sei nicht erforderlich gewesen. Da es sich bei einer Einigungsstelle um eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle handele, widerspreche es ihrem Wesen und ihrer rechtlichen Funktion, wenn bei der Erörterung und Regelung einer Streitigkeit ohne besondere Schwierigkeit nicht wenigstens ein Angehöriger der Arbeitnehmervertretung mitwirke. Für die Bestellung zweier unternehmensfremder Beisitzer habe kein Bedürfnis bestanden, denn Herr Rechtsanwalt W sei aufgrund seiner ständigen Tätigkeit als Berater von Betriebsräten im Bereich des Einzelhandels, als Referent auf Schulungsveranstaltungen gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG sowie als Beisitzer entsprechender Einigungsstellenverfahren mit den zu regelnden Arbeitszeitfragen bestens vertraut gewesen.
Der Antragsteller habe sich im übrigen kaum an den Gesprächen beteiligt. Seine Bestellung zum Beisitzer erweise sich auch deshalb als fehlerhaft, weil er die Belange der Arbeitnehmer bereits im Stadium der Tarifvertragsverhandlungen wahrgenommen habe. Auch wenn man mit dem Bundesarbeitsgericht davon ausgehe, daß es nicht zu den Pflichten der Gewerkschaftssekretäre gehöre, als betriebsfremde Beisitzer in einer Einigungsstelle zu fungieren, so dürfe doch nicht außer acht gelassen werden, daß die Interessenverbände der Arbeitnehmer die Strategie verfolgten, die im Rahmen von Tarifvertragsverhandlungen erzielten Ergebnisse auf der Ebene der Unternehmen durch den Abschluß entsprechender Betriebsvereinbarungen zu verbessern, weshalb der Antragsteller für die Zeit seiner Beteiligung am Einigungsstellenverfahren auch sein Gehalt weiter beziehe. Da er das geltend gemachte Honorar an seine Arbeitgeberin abführen müsse, würde sie - die Antragsgegnerin - im Falle ihres Unterliegens letztlich dazu verpflichtet, die gegnerische Organisation zu finanzieren. Dies sei ihr nach der in Art. 9 Abs. 3 GG auch verbürgten negativen Koalitionsfreiheit nicht zuzumuten, zumal die Gewerkschaft HBV in der Einigungsstelle u.a. auch ihre eigenen Intentionen durchgesetzt habe.
Im übrigen bestünden auch Bedenken hinsichtlich des ordnungsgemäßen Zustandekommens des Betriebsratsbeschlusses über das Honorarversprechen sowie hinsichtlich der Höhe der zugesagten Vergütung. Der Betriebsrat habe weder die Dauer der Inanspruchnahme der Teilnehmer noch das an den Vorsitzenden zu zahlende Entgelt vor Beginn des Einigungsstellenverfahrens voraussehen können. Die Zusage eines Beisitzerhonorars in Höhe von 7/10 des Vorsitzendenhonorars widerspreche nicht nur dem Verständnis unserer Rechtsordnung über die Festlegung bestimmter bzw. wenigstens bestimmbarer Honorare, sondern darüber hinaus auch dem Grundsatz, daß ein Betriebsrat nur die Zahlung einer von ihm für erforderlich gehaltenen Vergütung zusichern dürfe. Außerdem erweise sich die Höhe des vom Antragsteller geforderten Betrages als weit überzogen. Bei einer Verhandlungsdauer von knapp 20 Stunden ergebe sich ein Stundenlohn von 175,-- DM für eine weitestgehend passive Sitzungsteilnahme. Eine derartige Vergütung sei weder bei absoluter Betrachtung noch in Relation zum Honorar des ungleich stärker beanspruchten Vorsitzenden angemessen.
Das Arbeitsgericht hat dem Begehren des Antragstellers in vollem Umfange stattgegeben. Gegen diesen Beschluß hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Zum Zwecke der Abwendung einer eingeleiteten Zwangsvollstreckung hat die Antragsgegnerin am 19. Dezember 1986 das begehrte Honorar von 3.500,-- DM nebst den bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Zinsen an den Antragsteller bezahlt.
In zweiter Instanz hat die Antragsgegnerin beantragt,
den Antragsteller zu verpflichten, ihr einen Betrag in Höhe von 3.521,78 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 14. Januar 1987 (zurück) zu gewähren. Der Antragsteller hat die Abweisung dieses Rückzahlungsantrages beantragt.
Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin unter Abweisung des Rückzahlungsantrages zurückgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen sowie die Rückzahlung des an den Antragsteller gezahlten Betrages. Antragsteller und Betriebsrat beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
B. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig.
I. Sie ist nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG statthaft.
II. Über die Pflicht des Arbeitgebers, Honorare an betriebsfremde Beisitzer einer Einigungsstelle zu zahlen, ist im Beschlußverfahren zu entscheiden (§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG). Auch die Vergütung der Beisitzer der Einigungsstelle betrifft deren organschaftliche Stellung in diesem Organ der Betriebsverfassung (vgl. BAG Beschlüsse vom 6. April 1973 - 1 ABR 20/72 - BAGE 25, 174 = AP Nr. 1 zu § 76 BetrVG 1972; 11. Mai 1976 - 1 ABR 37/75 - AP Nr. 3 zu § 76 BetrVG 1972; 15. Dezember 1978 - 6 ABR 93/77 - AP Nr. 6 zu § 76 BetrVG 1972; 13. Januar 1981 - 6 ABR 106/78 - AP Nr. 8 zu § 76 BetrVG 1972 sowie vom 31. Juli 1986 - 6 ABR 79/83 - AP Nr. 19 zu § 76 BetrVG 1972).
III. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind als notwendige Beteiligte beteiligungsbefugt. Der Antragsteller ist durch seine Bestellung zum Beisitzer der Einigungsstelle in betriebsverfassungsrechtliche Rechtsbeziehungen zur Antragsgegnerin getreten. Diese Beziehung schließt auch den Betriebsrat im Betrieb der Antragsgegnerin mit ein. Die Vorinstanzen haben daher mit Recht die Antrags- und Beteiligungsbefugnis der drei Beteiligten bejaht.
C. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, daß dem Antragsteller für seine Tätigkeit als außerbetrieblicher Beisitzer ein Honorar in Höhe von 3.500,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. September 1986 zusteht. Der auf § 717 Abs. 2 ZPO gestützte Rückzahlungsanspruch der Antragsgegnerin ist daher ebenfalls unbegründet.
I. Das Landesarbeitsgericht ist bei seiner Würdigung im wesentlichen von folgenden Erwägungen ausgegangen: Ein Betriebsrat sei bei der Auswahl der von ihm zu benennenden Einigungsstellenmitglieder grundsätzlich nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt. Könne er andere Vertreter seines Vertrauens nicht gewinnen, dürfe er - gegebenenfalls auch mehrere - außerbetriebliche Beisitzer bestellen und ihnen Honorarzusagen machen.
Der Betriebsrat sei auch nicht dazu verpflichtet gewesen, seinen Vorsitzenden als Beisitzer in die Einigungsstelle zu entsenden, nachdem die Zahl der Beisitzer auf jeweils zwei Personen im Vergleichswege reduziert worden sei. Ob eine Person über die für eine derartige Tätigkeit erforderliche Eignung verfüge, lasse sich nicht losgelöst von der Frage beantworten, wie viele weitere Vertreter sie bei der Erledigung ihrer Aufgabe unterstützten. Je nachdem, ob es sich um einen oder mehrere Beisitzer handele, könne eine unterschiedliche Beurteilung als zulässig erscheinen, zumal der Betriebsrat insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum verfüge.
Sei die Arbeitnehmervertretung bei der Mandatierung der von ihr für geeignet gehaltenen Beisitzer grundsätzlich frei, so dürfe es ihr die Gegenseite weiter nicht verwehren, eine mit ihren Interessen verbundene Person bzw. überhaupt zwei unternehmensfremde Mitglieder zu wählen. Selbst das Wesen der Einigungs- als innerbetriebliche Schlichtungsstelle gebe für eine Rechtfertigung der zuletzt bezeichneten Einschränkung nichts her.
Schließlich könne die Antragsgegnerin ihre Zahlungsverweigerung nicht unter Hinweis darauf begründen, daß es ihr nicht zugemutet werden dürfe, mit ihrer Honorarzahlung das Tätigwerden einer gegnerischen Organisation zu finanzieren. Die zur Abgeltung seiner höchstpersönlich geleisteten Dienste geforderte Vergütung stehe dem Antragsteller zur freien Verfügung. Ob und in welchem Umfange er damit den ihn beschäftigenden Verband unterstütze, liege ebenso in seinem Ermessen, wie ein Arbeitnehmer getreu einer vorher eingegangenen Verpflichtung einen Teil seines Lohnes an seine Gewerkschaft abführen dürfe, ohne hierdurch seines Entgeltanspruchs verlustig zu gehen.
Gegen die Festlegung der Höhe des zu zahlenden Beisitzerhonorars bestünden ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Sowohl die von dem Antragsteller und dem Betriebsrat vereinbarte Anbindung der Vergütung an das erst später bekannt gewordene Vorsitzendenhonorar als auch die gewährte Relation von 7/10 entspreche einer weit verbreiteten und vom Bundesarbeitsgericht wiederholt gebilligten Praxis. Möge sich in gewissen Ausnahmefällen zwar durchaus eine abweichende Beurteilung aufdrängen, so seien vorliegend doch keine hinreichend gewichtigen Umstände für die Annahme einer entsprechenden Extremsituation vorgetragen worden. Insbesondere erweise es sich als unerheblich, daß die Antragsgegnerin mehrfach im vorhinein angekündigt habe, lediglich für einen außerbetrieblichen Beisitzer Zahlungen zu leisten, und daß der Antragsteller während der Sitzungen der Einigungsstelle verhältnismäßig selten in Erscheinung getreten sei.
II. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten sowohl im Ergebnis als auch in den wesentlichen Teilen ihrer Begründung einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Bestellung des Antragstellers zum Mitglied der Einigungsstelle sowie die vom Betriebsrat mit ihm getroffene Abrede, diese Tätigkeit in Höhe von 7/10 des Vorsitzendenhonorars zu vergüten, sind nicht zu beanstanden.
1. Für die Honorarforderung des Antragstellers ist von § 76 BetrVG als Anspruchsgrundlage auszugehen.
Mit der Anrufung der Einigungsstelle durch den Betriebsrat oder durch den Arbeitgeber entsteht ein besonderes betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Betriebspartnern. Inhalt dieses Rechtsverhältnisses ist nach § 76 Abs. 2 BetrVG auch die Befugnis des Betriebsrates, die Beisitzer einer Einigungsstelle auf Arbeitnehmerseite in der zuvor mit dem Arbeitgeber vereinbarten oder vom Arbeitsgericht festgesetzten Zahl zu bestellen. Durch seine Bestellung zum Mitglied der Einigungsstelle nimmt auch der Beisitzer an dem zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat durch die Anrufung der Einigungsstelle bestehenden besonderen Rechtsverhältnis teil, das auch seine Rechte und Pflichten bestimmt. Hierzu gehört auch der Anspruch des betriebsfremden Beisitzers auf Honorar für seine Tätigkeit in der Einigungsstelle, wenn sie erforderlich war oder der Betriebsrat sie für erforderlich halten durfte.
Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist die Befugnis zur Bestellung von Beisitzern nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt. Beide Betriebspartner können danach auch Personen in die Einigungsstelle berufen, die nicht dem Betrieb angehören. Nach § 76 Abs. 2 Satz 3 BetrVG sind beide Seiten dabei nur an die zuvor vereinbarte Zahl der Beisitzer oder bei Fehlen einer Einigung an die Entscheidung hierüber durch das Arbeitsgericht gebunden. Der Betriebsrat ist damit befugt, auch solche betriebsfremde Personen als Beisitzer zu bestellen, die nur bereit sind, gegen ein Honorar tätig zu werden, wenn er andere Personen, die sein Vertrauen genießen, nicht findet. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. u. a. die Beschlüsse vom 11. Mai 1976 - 1 ABR 37/75 -; 15. Dezember 1978 - 6 ABR 93/77 -; 13. Januar 1981 - 6 ABR 106/78 -; 14. Januar 1983 - 6 ABR 67/79 -; 1. Dezember 1983 - 6 ABR 6/81 -; 3. Mai 1984 - 6 ABR 60/80 - und vom 31. Juli 1986 - 6 ABR 79/83 - AP Nr. 3, 6, 8, 12, 13, 15 und 19 zu § 76 BetrVG 1972; entsprechend auch Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 76 Rz 37; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 76 Rz 7; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 76 Rz 8 a; Thiele, GK-BetrVG, 3. Bearbeitung, § 76 Rz 38; a. A. LAG Hamm, Beschluß vom 20. Februar 1975 - 8 TaBV 74/74 - DB 1975, 985; Nipperdey, DB 1982, 1321; Schumann, DB 1983, 1094).
Bereits in dem Beschluß vom 11. Mai 1976 (- 1 ABR 37/75 - AP Nr. 3 zu § 76 BetrVG 1972) hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden, daß der Betriebsrat befugt ist, mit Gewerkschaftsfunktionären - anders als mit betriebsangehörigen Arbeitnehmern - Honorarvereinbarungen für ihre Tätigkeit als Beisitzer in Einigungsstellen zu schließen. Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich dieser Auffassung angeschlossen (Beschlüsse vom 14. Januar 1983 - 6 ABR 67/79 - und vom 3. Mai 1984 - 6 ABR 60/80 - AP Nr. 12 und 15 zu § 76 BetrVG 1972). In den Beschlüssen vom 11. Mai 1976, 14. Januar 1983 und 3. Mai 1984 (aaO) hat das Bundesarbeitsgericht es weiterhin für zulässig erachtet, daß der Betriebsrat mehrere honorarberechtigte außerbetriebliche Beisitzer benennt.
2. Die Anwendung dieser Grundsätze führt im Streitfall zu dem Ergebnis, daß sowohl die Bestellung des Antragstellers zum Beisitzer der Einigungsstelle als auch die vom Betriebsrat gemachte Honorarzusage dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Rechtsbeschwerde sind unbegründet.
Im einzelnen gilt folgendes:
a) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist die Bestellung des Antragstellers aufgrund eines Beschlusses des Betriebsrates vom 2. April 1986 erfolgt, der einen personellen Austausch des zweiten betriebsfremden Beisitzers zum Gegenstand hatte. Nachdem der Betriebsrat in der Sitzung vom 7. Januar 1986 zunächst beschlossen hatte, den Geschäftsführer der Gewerkschaft HBV, Bezirksverwaltung S, gegen eine Honorarzusage von 7/10 des Vorsitzendenhonorars als Beisitzer in die Einigungsstelle zu entsenden, wurde wegen Verhinderung dieses Geschäftsführers ein personeller Austausch bei den Beisitzern auf Arbeitnehmerseite notwendig. Der Umstand, daß in der Betriebsratssitzung vom 2. April 1986 über die Fortgeltung der dem betreffenden Geschäftsführer gemachten Honorarzusage hinsichtlich des ersatzweise bestellten Antragstellers kein ausdrücklicher Beschluß gefaßt worden ist, hat auf die Honorarberechtigung des Antragstellers keinen Einfluß. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß der Antragsteller zu einer unentgeltlichen Mitwirkung als Beisitzer in der Einigungsstelle bereit gewesen wäre, ist davon auszugehen, daß der Betriebsrat die dem Geschäftsführer der Gewerkschaft HBV, Bezirksverwaltung S, gemachte Honorarzusage auf den Antragsteller erstrecken wollte.
b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde konnte der Betriebsrat im Hinblick auf die von der Einigungsstelle zu behandelnde Regelungsmaterie (Umsetzung der tariflichen Regelarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden in ein den betrieblichen Bedürfnissen Rechnung tragendes Arbeitszeitsystem) die Mitarbeit des Antragstellers als weiteren betriebsfremden Beisitzer der Einigungsstelle (neben Rechtsanwalt W) für erforderlich halten. Dabei kann offenbleiben, ob sie auch objektiv erforderlich war, wofür nach der Ansicht des Senats eine Reihe von Anhaltspunkten vorliegt.
Der im Streitfall anwendbare Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 7. Mai 1985 sieht in § 6 Abs. 2 eine breite Skala von Möglichkeiten vor, wie die in § 6 Abs. 1 ab 1. Januar 1986 festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden durch abweichende Betriebsvereinbarung in die betriebliche Praxis umgesetzt werden kann. Bei der somit notwendigen Anpassung der tarifüblichen Arbeitszeit an die betrieblichen Besonderheiten des von der Antragsgegnerin geführten Kaufhauses bedarf es insbesondere tarifrechtlicher Kenntnisse über den genauen Regelungsgehalt der tariflichen Öffnungsklausel in § 6 Abs. 2 MTA. Über derartige Kenntnisse verfügte der Antragsteller, der als Mitglied der Tarifkommission an dem Zustandekommen des einschlägigen Manteltarifvertrages beteiligt war. Da er als Gewerkschaftsfunktionär für die ständige Beratung der Betriebsräte in Kaufhausunternehmen (so auch für den Betriebsrat der Antragsgegnerin) zuständig ist, war der Antragsteller mit den für die Arbeitszeitgestaltung in derartigen Unternehmen auftretenden betrieblichen Besonderheiten vertraut. Außerdem verfügte er aufgrund seiner hauptberuflichen Tätigkeit bei der Gewerkschaft HBV über arbeitsrechtliche Kenntnisse.
Angesichts der keineswegs einfachen Regelungsmaterie der Einigungsstelle stellt es daher keinen Ermessensfehler dar, wenn der Betriebsrat zu der Auffassung gelangt ist, die Teilnahme des Antragstellers als Beisitzer der Einigungsstelle sei erforderlich.
c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde spricht der Umstand, daß der Betriebsrat zunächst die Absicht hatte, den Betriebsratsvorsitzenden als Beisitzer in eine mit insgesamt sieben Personen (einschließlich des Vorsitzenden) zu besetzenden Einigungsstelle zu entsenden, nicht gegen die Erforderlichkeit der vom Antragsteller wahrgenommenen Beisitzertätigkeit.
Dabei kann zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt werden, daß der Betriebsratsvorsitzende objektiv geeignet gewesen wäre, auch an einer mit insgesamt fünf Personen besetzten Einigungsstelle als Beisitzer teilzunehmen. Angesichts der vergleichsweise auf je zwei Beisitzer reduzierten Zahl stellt es keinen Ermessensfehler dar, wenn der Betriebsrat den Antragsteller für geeigneter gehalten hat, als Beisitzer auf Arbeitnehmerseite neben Rechtsanwalt W in dem Einigungsstellenverfahren mitzuwirken. Der Antragsteller verfügte als Mitglied der Tarifkommission über bessere tarifrechtliche Kenntnisse als der Betriebsratsvorsitzende. Im Hinblick auf den Regelungsgegenstand der Einigungsstelle (Umsetzung der tariflichen Regelarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden in betriebliche Arbeitszeitsysteme) konnte der Betriebsrat eine Beisitzertätigkeit des mit den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen vertrauten Antragstellers für erforderlich halten, nachdem die Beisitzerzahl vergleichsweise auf je zwei Personen reduziert worden war.
d) Der Rechtsbeschwerde kann auch insoweit nicht zugestimmt werden, als sie die Auffassung vertritt, durch die Teilnahme von zwei betriebsfremden Beisitzern habe die Einigungsstelle ihren Charakter als betriebliche Schlichtungsstelle verloren.
Die Teilnahme eines Mitglieds des Betriebsrats kann zwar im Einzelfall zweckmäßig sein (vgl. BAG Beschluß vom 3. Mai 1984, aaO, unter 1 b der Gründe). Sie ist aber - ebenso wie die Teilnahme des Arbeitgebers - nicht zwingend geboten (vgl. BAG Urteil vom 6. Mai 1986, BAGE 52, 24, 26 f. = AP Nr. 8 zu § 128 HGB, unter I 1 der Gründe). Die betriebliche Schlichtungsfunktion kann auch eine Einigungsstelle erfüllen, die ausschließlich mit betriebsfremden Beisitzern ausgestattet ist. Für die von der Rechtsbeschwerde für notwendig erachtete Mitwirkung eines betrieblichen Beisitzers auf Arbeitnehmerseite bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt, denn es kennt weder für den Arbeitgeber noch für den Betriebsrat eine entsprechende Begrenzung des Benennungsrechts (§ 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).
e) Für die Frage, ob der Betriebsrat eine Beisitzertätigkeit des Antragstellers für erforderlich halten durfte, ist das spätere Verhalten des Antragstellers im Einigungsstellenverfahren rechtlich ohne Belang.
Ob der Betriebsrat die Teilnahme eines außerbetrieblichen Beisitzers für erforderlich halten konnte, hängt von einer prognostischen Beurteilung des Betriebsrates vor Einleitung des Einigungsstellenverfahrens ab. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es daher rechtlich unbeachtlich, ob der Antragsteller sich während der Sitzungen der Einigungsstelle nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nur selten zu Wort gemeldet hat. Es bedurfte daher insoweit auch keiner tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.
f) Der Wirksamkeit der vom Betriebsrat dem Antragsteller gemachten Honorarzusage steht auch nicht der von der Rechtsbeschwerde erhobene Einwand einer angeblichen "Gegnerfinanzierung" entgegen.
Das Landesarbeitsgericht hat es offengelassen, ob der Antragsteller dazu verpflichtet ist, das Beisitzerhonorar ganz oder teilweise an die ihn beschäftigende Gewerkschaft oder an eine gewerkschaftsnahe Stiftung abzuführen. Auf eine Aufklärung dieser zwischen den Beteiligten streitigen Frage kommt es nicht an, denn es liegt selbst dann keine das koalitionsrechtliche Prinzip der Gegnerunabhängigkeit verletzende "Gegnerfinanzierung" vor, wenn man zugunsten der Antragsgegnerin die Richtigkeit ihres Vortrages unterstellt.
Der Erste und der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts haben wiederholt entschieden (vgl. u.a. die Beschlüsse vom 6. April 1973 - 1 ABR 20/72 -; 11. Mai 1976 - 1 ABR 37/75 -; 15. Dezember 1978 - 6 ABR 93/77 - und 14. Januar 1983 - 6 ABR 67/79 - AP Nr. 1, 3, 6 und 12 zu § 76 BetrVG 1972), daß grundsätzlich auch Verbandsvertretern eine Vergütung für ihr Tätigwerden als Beisitzer einer Einigungsstelle zuzuerkennen sei, weil die Mitwirkung an betriebsinternen Schlichtungsverfahren nicht zum Kreis der im Betriebsverfassungsgesetz geregelten typischen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben der Gewerkschaften gehöre. Zwar könnten sich die Gewerkschaften dazu entschließen, mit den gewählten Vertretern einer Belegschaft auch über den ihnen von der Rechtsordnung zugewiesenen Kompetenzbereich hinaus zu kooperieren, doch handele es sich bei der Verfolgung entsprechender selbstgesteckter Ziele nicht um die Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten, welchen die Beschäftigten der Gewerkschaften deshalb im Verhältnis zu außenstehenden Dritten unentgeltlich nachzukommen hätten.
aa) Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat aus folgenden Erwägungen an: Der Umstand, daß ein betriebsfremder Beisitzer einer Einigungsstelle sein Honorar ganz oder teilweise an die ihn hauptberuflich beschäftigende Gewerkschaft oder an eine gewerkschaftsnahe Stiftung aufgrund entsprechender Empfehlung oder aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung abführt, ändert nichts daran, daß die außerbetrieblichen Beisitzer durch ihre Mitwirkung in einer Einigungsstelle eine nicht zu den betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben der Gewerkschaften gehörende Tätigkeit entfalten. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält - im Unterschied zur Tätigkeit im Betriebsrat (§ 37 Abs. 1 BetrVG) - keine Vorschrift darüber, daß die Mitwirkung eines betriebsfremden Beisitzers einer Einigungsstelle unentgeltlich zu erfolgen hat. Auch ein außerbetrieblicher Beisitzer, der hauptberuflich bei einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft beschäftigt ist, erbringt durch seine organschaftliche Mitwirkung in einem Einigungsstellenverfahren eine Dienstleistung i. S. des § 611 Abs. 1 BGB, für die er als Privatperson eine Vergütung beanspruchen kann, aber nicht muß. Auf die Willensentschließung des betriebsfremden Beisitzers, nur gegen Zahlung eines Honorars an dem Einigungsstellenverfahren teilzunehmen, hat der Betriebsrat in rechtlicher Hinsicht keine Einwirkungsmöglichkeit. Aus welchen Gründen der betreffende betriebsfremde Beisitzer nur gegen Entgelt zu einer organschaftlichen Mitwirkung in der Einigungsstelle bereit ist (z. B. aufgrund einer entsprechenden Empfehlung oder vertraglichen Abrede mit der ihn hauptberuflich beschäftigenden Gewerkschaft), kann vom Betriebsrat weder in eigener Kompetenz festgestellt noch rechtlich beeinflußt werden. Dies gilt ebenso für die Frage, ob der betriebsfremde gewerkschaftliche Einigungsstellenbeisitzer bei der Verwendung des ihm vom Betriebsrat zugesagten Honorars frei oder aufgrund entsprechender Empfehlungen oder vertraglicher Vereinbarungen zur völligen oder teilweisen Abführung an die Gewerkschaft oder eine gewerkschaftsnahe Stiftung faktisch oder rechtlich verpflichtet ist. Selbst bei einer sich auf das gesamte Honorar beziehenden vertraglichen Abführungsklausel zugunsten der Gewerkschaft hindert dies den betreffenden betriebsfremden Beisitzer nicht daran, für seine Tätigkeit in der Einigungsstelle eine Vergütung zu fordern.
Der Senat verkennt nicht, daß dies insbesondere in den Fällen der zuletzt genannten Art zu einer Mitfinanzierung der gewerkschaftlichen Aufgaben durch den betreffenden Arbeitgeber sowie zu einem Ersatz der anteiligen Personalkosten (z. B. Gehaltszahlung an den betreffenden Gewerkschaftsmitarbeiter) führen kann. Gleichwohl liegt hierin keine das koalitionsrechtliche Prinzip der Gegnerunabhängigkeit verletzende Gegnerfinanzierung (a. A. Nipperdey, DB 1982, 1321 und ArbG Düsseldorf, Beschluß vom 23. September 1988 - 3 BV 103/88 - DB 1988, 2519).
Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluß vom 10. Dezember 1985 (- 1 BvR 1724/83 - AP Nr. 20 a zu § 40 BetrVG 1972) ausgeführt, aus der koalitionsrechtlichen Absicherung der betriebs- und personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechte folge nicht, daß die Gewerkschaften insgesamt oder gewerkschaftseigene Unternehmen Aktivitäten im Bereich des Betriebsverfassungsrechts unentgeltlich auszuüben und insoweit den Arbeitgeber von gesetzlich angeordneten Kostentragungs- oder Bereitstellungspflichten freizustellen hätten. Dies sei weder Inhalt des Betriebsverfassungsgesetzes noch von Verfassungs wegen geboten. Diese Grundsätze gelten entsprechend bei Fallkonstellationen, die sich dadurch auszeichnen, daß ein betriebsfremder Beisitzer gegen ein an die Gewerkschaft abzuführendes Entgelt eine organschaftliche Funktion in einer betrieblichen Einigungsstelle wahrnimmt. Eine das koalitionsrechtliche Prinzip der Gegnerunabhängigkeit verletzende Finanzierung von gewerkschaftlichen Aufgaben durch die Arbeitgeberseite könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn es sich bei der Wahrnehmung von Beisitzerfunktionen in Einigungsstellenverfahren um eine betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe der Gewerkschaft handeln würde, die sich aus der Unterstützungsfunktion der Verbände im Bereich der Betriebsverfassung herleiten lassen könnte. Dies ist indessen nicht der Fall, denn es fehlt an einer entsprechenden Aufgabenzuweisung im Betriebsverfassungsgesetz. Aus diesem Grunde können - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - auch nicht die vom Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts im Beschluß vom 28. Mai 1976 (- 1 ABR 44/74 - AP Nr. 11 zu § 40 BetrVG 1972) aufgestellten Grundsätze auf Fallkonstellationen der vorliegenden Art angewandt werden. Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in dem Beschluß vom 28. Mai 1976 (aaO) die Durchführung der betreffenden Schulungsveranstaltung als Aufgabe angesehen, die von den Verbänden als Hilfsfunktion innerhalb der Betriebsverfassung unentgeltlich wahrzunehmen ist.
bb) Selbst bei einer zugunsten der Antragsgegnerin unterstellten vollständigen Honorarabführungspflicht des Antragstellers an die ihn hauptberuflich beschäftigende Gewerkschaft HBV steht dies somit der Wirksamkeit der vom Betriebsrat gemachten Honorarzusage nicht entgegen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist daher die zwischen dem Betriebsrat und dem Antragsteller getroffene Honorarvereinbarung dem Grunde nach rechtswirksam.
3. Das dem Antragsteller vom Betriebsrat zugesagte Honorar ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat zur Höhe des Honorars eines betriebsfremden Einigungsstellenbeisitzers wiederholt im Anschluß an die Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts entschieden, die Zusage eines Honorars von 7/10 des dem Vorsitzenden der Einigungsstelle durch den Arbeitgeber zugesagten oder gezahlten Honorars halte sich in einem vernünftigen und angemessenen Verhältnis zu dessen Honorar und entspreche damit jedenfalls grundsätzlich billigem Ermessen (vgl. BAG Beschlüsse vom 6. April 1973 - 1 ABR 20/72 -; 15. Dezember 1978 - 6 ABR 93/77 -; 13. Januar 1981 - 6 ABR 106/78 -; 14. Januar 1983 - 6 ABR 67/79 - und vom 3. Mai 1984 - 6 ABR 60/80 - AP Nr. 1, 6, 8, 12 und 15 zu § 76 BetrVG 1972; entsprechend auch Dietz/Richardi, aaO, § 76 Rz 127; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 76 Rz 18 b; Galperin/Löwisch, aaO, § 76 Rz 20; Pünnel, Die Einigungsstelle des Betriebsverfassungsgesetzes 1972, 1981, S. 81; kritisch Herschel, DB 1982, 1984, 1985 sowie Schumann, DB 1983, 1094, 1096). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Die von der Rechtsbeschwerde hiergegen vorgebrachten Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen.
b) Gegen die Wirksamkeit einer an das Honorar des Einigungsstellenvorsitzenden anknüpfenden prozentualen Vergütungszusage an betriebsfremde Beisitzer in Höhe von 7/10 des Vorsitzendenhonorars wendet die Rechtsbeschwerde zu Unrecht ein, die Vereinbarung einer noch nicht einmal größenordnungsmäßig absehbaren Vergütung widerspreche dem Verständnis unserer Rechtsordnung über die Festlegung bestimmter bzw. bestimmbarer Honorare. Da dem Betriebsrat im Zeitpunkt des Zustandekommens die Höhe des an den Vorsitzenden zu zahlenden Entgelts nicht bekannt gewesen sei, habe er insoweit nicht dem bei der Bemessung der Vergütung zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen können.
Abgesehen davon, daß die Zusage eines Beisitzerhonorars von 7/10 des Vorsitzendenhonorars betragsmäßig nach Festlegung des Vorsitzendenhonorars eindeutig bestimmbar ist, trägt eine derartige prozentuale Honorarzusage in der Regel auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Der Arbeitgeber hat nämlich die Möglichkeit, auf eine dem Arbeitsaufwand angemessene Vergütung des Vorsitzenden der Einigungsstelle hinzuwirken. Seine Vorstellungen zur Vergütungshöhe kann er bereits vor Beginn des Einigungsstellenverfahrens gegenüber dem Vorsitzenden äußern. Kommt keine Einigung zwischen dem Betriebsrat und dem Einigungsstellenvorsitzenden über die Höhe des an ihn zu zahlenden Honorars zustande, so braucht der Arbeitgeber die vom Einigungsstellenvorsitzenden einseitig festgesetzte Vergütung dann nicht hinzunehmen, wenn er der Auffassung ist, das geforderte Honorar sei unverhältnismäßig hoch. In dem zuletzt genannten Fall kann der Arbeitgeber im Rahmen eines Beschlußverfahrens von den Gerichten für Arbeitssachen überprüfen lassen, ob das vom Einigungsstellenvorsitzenden geforderte Honorar dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie billigem Ermessen (§ 315 BGB) entspricht. Der Arbeitgeber hat es somit selbst in der Hand, durch eine angemessene Honorarvereinbarung mit dem Einigungsstellenvorsitzenden oder durch die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens die Honoraransprüche aller honorarberechtigten Mitglieder der Einigungsstelle in einem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie dem Grundsatz der Billigkeit (§ 315 BGB) Rechnung tragenden finanziellen Rahmen zu halten, sofern die Honorarzusagen der betriebsfremden Beisitzer - wie hier - prozentual im Verhältnis von 7/10 an das Vorsitzendenhonorar geknüpft sind.
Ein um 3/10 geringeres Beisitzerhonorar trägt dem Umstand Rechnung, daß der Vorsitzende einer Einigungsstelle gegenüber den Beisitzern weitergehende Aufgaben wahrzunehmen hat. Ihm obliegen insbesondere die Verhandlungsführung, die Abfassung der Sitzungsprotokolle sowie die Begründung eines von der Einigungsstelle gefällten Spruchs. Diese zusätzlichen Aufgaben rechtfertigen es, daß der Vorsitzende in der Regel ein höheres Honorar als die Einigungsstellenbeisitzer erhält. Das Verhältnis von 7/10 entspricht jedenfalls grundsätzlich billigem Ermessen, denn es kommt darin eine sachgerechte tätigkeitsbezogene Bemessung der Vergütung zum Ausdruck. Eine derartige prozentuale Abstufung des Vorsitzendenhonorars zum Honorar der betriebsfremden Beisitzer entspricht auch einem praktischen Bedürfnis nach einem möglichst eindeutigen finanziellen Rahmen für die Betriebsräte.
c) Die zwischen dem Betriebsrat und dem Antragsteller getroffene Vereinbarung einer Vergütung in Höhe von 7/10 des Vorsitzendenhonorars ist somit nicht zu beanstanden. Der Umstand, daß die Antragsgegnerin den von dem Einigungsstellenvorsitzenden geforderten Betrag von 5.000,-- DM als nicht angemessen erachtet hat, ändert nichts an der Wirksamkeit der dem Antragsteller gemachten Honorarzusage. Die Antragsgegnerin hätte nämlich die Möglichkeit gehabt, die Angemessenheit der Honorarforderung des Vorsitzenden in einem Beschlußverfahren von den Gerichten für Arbeitssachen überprüfen zu lassen. Da die Antragsgegnerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kann sie gegenüber dem Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, das sich aus der prozentualen Zusage des Betriebsrates ergebende Honorar von 3.500,-- DM sei überhöht. Der Antragsgegnerin steht somit gegenüber dem Antragsteller kein Rückzahlungsanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO zu.
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin war daher zurückzuweisen.
Dr. Seidensticker Schliemann Dr. Becker
Neumann Ruppert
Fundstellen