Entscheidungsstichwort (Thema)
Erforderlichkeit einer Betriebsrats-Schulung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit
Leitsatz (redaktionell)
Schulungsveranstaltungen über Arbeitsschutz und Unfallverhütung (Arbeitssicherheit) sind grundsätzlich im Sinne des § 37 Abs 6 BetrVG als erforderlich anzusehen.
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 6
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 12.09.1983; Aktenzeichen 10 TaBV 125/82) |
ArbG Wesel (Entscheidung vom 08.10.1982; Aktenzeichen 1 BV 7/82) |
Gründe
I. Die Antragsgegnerin beschäftigt in ihrem Stahl- und Röhrenwerk 870 Arbeitnehmer. Der Betriebsrat besteht aus 11 Mitgliedern.
Der Antragsteller wurde erstmals 1970 zum Betriebsratsmitglied gewählt. Innerhalb des Betriebsrats war er zunächst dem Sozialausschuß zugeordnet. Nach den Wahlen im Frühjahr 1981 wurde er erstmalig dem vom Betriebsrat gebildeten fünfköpfigen Ausschuß für Arbeitssicherheit zugeteilt. Neben dem Antragsteller gehört diesem Ausschuß ein anerkannter Fachmann auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit an. Die Ausschußmitglieder bereiten in der Regel in monatlichen Sitzungen alle Beschlußfassungen des Betriebsrats auf dem Gebiete der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes vor und nehmen an allen Betriebsbegehungen im Auftrag des Betriebsrats teil. Für die Arbeit in diesem Ausschuß brachte der Antragsteller insoweit Kenntnisse mit, als er im Auftrage der Betriebsleitung in der Zeit vom 16. September bis 20. September 1974 an einem "Seminar für Sicherheitsbeauftragte" der Berufsgenossenschaft für Maschinenbau und Kleinindustrie teilgenommen hatte. Der Wechsel vom Sozial- zum Sicherheitsausschuß erfolgte, weil die Antragsgegnerin den Aufbau einer sog. Tubing Fertigung zur Herstellung von Ölfeldrohren Anfang 1982 begann. Für das neue Produktionsverfahren wurden zahlreiche Anlagen und Geräte, insbesondere elektronisch steuerbare Richtmaschinen, elektronisch steuerbare Gewindeschneidebänke, eine neue Anstauchanlage, eine Fluxanlage zur Endenrißprüfung und statt der früher benutzten Öfen eine Vergütungsanlage sowie im Unterschied zum früheren Zustand eine mit einem höheren Wasserdruck arbeitende neue Presse installiert.
Am 18. Januar 1982 nahm der Antragsteller aufgrund eines Betriebsratsbeschlusses mit Zustimmung der Antragsgegnerin an einem Tagesseminar über "Ausgewählte Beispiele des praktischen Arbeitsschutzes" teil. Der Betriebsrat beschloß danach auf seiner Sitzung vom 26. Februar 1982, daß der Antragsteller an dem von der Industriegewerkschaft Metall in Sprockhövel für die Zeit vom 21. März bis 3. April 1982 angekündigten "Seminar für Betriebsratsmitglieder (Arbeitsschutz und Unfallverhütung) II" teilnehmen sollte. Die Antragsgegnerin lehnte die Kostenübernahme für die Teilnahme ab. Sie wies auf die von der Berufsgenossenschaft angebotenen kostenlosen Grundausbildungen von Betriebsratsmitgliedern in Form von zwei aufeinander aufbauenden Schulungen von jeweils fünf Tagen hin.
Der Antragsteller hat zuletzt beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 2.245,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. April 1982 zu zahlen. Hilfsweise hat er beantragt, an ihn 1.296,-- DM brutto nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 20. April 1982 zu zahlen und ihn von den Kosten der Schulung in Höhe von 945,-- DM nebst 4 % Zinsen freizustellen.
Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Antrages beantragt und geltend gemacht, die Schulung des Antragstellers sei nicht erforderlich gewesen, da der Antragsteller ausreichend über das Thema Arbeitssicherheit geschult sei. Der Betriebsrat habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, weil er statt der kostenlosen Bildungsmaßnahme der Berufsgenossenschaft eine kostenverursachende Schulung der Gewerkschaft gewählt habe.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Verfahren über das Arbeitsentgelt abgetrennt und in das Urteilsverfahren erster Instanz verwiesen. Im übrigen hat das Landesarbeitsgericht die Beschwerde des Antragstellers und des Beteiligten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller - nachdem die Beteiligten über die Abwicklung des Arbeitsentgelts für die Zeit vom 21. März bis 3. April 1982 am 15. Mai 1986 vor dem Senat einen Teilvergleich geschlossen haben - nur noch seinen Freistellungsanspruch weiter. Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragt.
II. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist begründet. Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner einen Freistellungsanspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm durch die Teilnahme am Seminar "Arbeitsschutz und Unfallverhütung" der IG Metall entstanden sind.
1. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch auf Erstattung der Schulungskosten verneint und im wesentlichen ausgeführt, bei der vorliegenden Schulungsveranstaltung handele es sich nicht um die Vermittlung von betriebsverfassungs- und arbeitsrechtlichem Grundwissen. Der Antragsteller hätte darlegen müssen, daß die Schulungsveranstaltung Kenntnisse vermittelt habe, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Davon könne aber schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil im Sicherheitsausschuß ein qualifizierter Fachmann tätig sei und auch die übrigen Mitglieder ausreichende Grundkenntnisse hätten. Es sei nicht ersichtlich, daß auf Grund der Inbetriebnahme der neuen Produktionsanlage Sicherheitsfragen in naher Zukunft auftreten, die unter Berücksichtigung des Kenntnisstandes und bei sinnvoller Organisation im Sicherheitsausschuß die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung für eine sach- und fachgerechte Ausübung der Beteiligungsrechte erforderlich gemacht hätten. Schließlich habe der Betriebsrat das Gebot der Verhältnismäßigkeit verletzt, weil die Teilnahme an der einschlägigen Veranstaltung der Berufsgenossenschaft ausgereicht hätte.
2. Dieser vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit i.S. des § 37 Abs. 6 BetrVG kann schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht gefolgt werden.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAG 25, 325 = AP Nr. 4 zu § 37 BetrVG 1972; BAG 25, 348 = AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972; BAG 25, 357 = AP Nr. 6 zu § 37 BetrVG 1972; BAG 25, 482 = AP Nr. 5 zu § 40 BetrVG 1972; Beschlüsse vom 27. September 1974 - 1 ABR 71/73 -, vom 25. April 1978 - 6 ABR 22/75 - und vom 21. November 1978 - 6 ABR 10/77 -, AP Nr. 18, 33 und 35 zu § 37 BetrVG 1972; Beschlüsse vom 8. Oktober 1974 - 1 ABR 72/73 - und vom 29. April 1975 - 1 ABR 40/74 -, AP Nr. 7 und 9 zu § 40 BetrVG 1972; BAG 25, 407 = AP Nr. 9 zu § 89 ArbGG 1953) ist grundsätzlich für jeden Schulungsbesuch eines Betriebsratsmitglieds bei der Prüfung der Frage, inwieweit die konkreten Aufgaben des Betriebes eine Schulung auf diesem Gebiet notwendig machen, darauf abzustellen, ob nach den Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen entstehen oder in naher Zukunft entstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrats eine Schulung eines Betriebsratsmitglieds ggf. unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat erforderlich erscheint, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann. Allerdings wird auf eine nähere Darlegung der Erforderlichkeit einer Schulung im Regelfall dann verzichtet werden können, wenn es sich um die Vermittlung von betriebsverfassungsrechtlichen Grundkenntnissen handelt (vgl. BAG Beschluß vom 25. April 1978 - 6 ABR 22/75 - AP Nr. 33 zu § 37 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 21. November 1978 - 6 ABR 10/77 - AP Nr. 35 zu § 37 BetrVG 1972). Da jedes Betriebsratsmitglied sein Amt in eigener Verantwortung führen muß, ist es auch grundsätzlich ohne Bedeutung, ob ein oder mehrere andere Betriebsratsmitglieder bereits an einer Schulungsveranstaltung dieser Art teilgenommen haben. Auch bei Fragen der Arbeitssicherheit handelt es sich stets um aktuelle Fragen und Aufgaben, so daß insoweit eine nicht näher darzulegende unabdingbare Notwendigkeit der Vermittlung von Kenntnissen für die Arbeit des Betriebsrats vorliegt (BAG Beschlüsse vom 23. April 1974 - 1 ABR 59/73 - AuR 1974, 186 sowie vom 15. Mai 1975 - 1 ABR 108/73 -, 15. Juni 1976 - 1 ABR 34/74 -, 5. Mai 1978 - 6 ABR 132/74 - und vom 3. Februar 1983 - 6 ABR 32/80 - sämtlich unveröffentlicht).
b) Soweit eine Schulung gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG die in jedem Betrieb auftretenden Fragen über Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts, der Organisation der Betriebsratsarbeit (wie z.B. Fragen der Geschäftsführung des Betriebsrats und der Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsversammlung, vgl. dazu Beschluß vom 19. Januar 1984 - 6 ABR 12/81 - unveröffentlicht) und der Wahrnehmung seiner regelmäßig anfallenden materiellen Beteiligungsrechte betrifft, ist ohne Kenntnis der entsprechenden betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften und ohne die Fähigkeit ihrer praktischen Anwendung einem jedem Betriebsrat - gleich unter welchen konkreten betrieblichen Verhältnissen - eine sach- und fachgerechte Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben nicht möglich. Gleiches gilt für die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Gebiet des A r b e i t s s c h u t z e s und der U n f a l l v e r h ü t u n g (Arbeitssicherheit). Auch diese Kenntnisse sind für die ständige Arbeit eines jeden Betriebsrats von erheblicher Bedeutung. Durch das Betriebsverfassungsgesetz und eine Vielzahl anderer gesetzlicher Bestimmungen und sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften ist die Beteiligung des Betriebsrats in derartigen Angelegenheiten angeordnet. So sind nach den §§ 80 Abs.1 Nr. 1, 80 Abs. 2, 80 Abs. 3, 90 BetrVG dem Betriebsrat im Hinblick auf die Beachtung der Unfallverhütungs- und Gesundheitsschutzvorschriften sowie die Gestaltung von Arbeitsplätzen, - Ablauf und Umgebung - allgemeine Kontroll-, Informations-, und Beratungsrechte, nach § 87 Abs. 1 Nr. 7, § 91 BetrVG Mitbestimmungsrechte bei der Durchführung von Maßnahmen der Unfallverhütung und des betrieblichen Gesundheitsschutzes sowie zur Realisierung gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit, nach § 9 Abs. 3 ArbeitssicherheitsG Mitwirkungsrechte bei der Bestellung des betrieblichen Sicherheitsbeauftragten eingeräumt. Nach § 89 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, insbesondere die Gewerbeaufsichtsämter und Technischen Überwachungsvereine, die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und gem. den §§ 719 Abs. 1, 719 Abs. 2, 719 Abs. 5 RVO, § 9 ArbeitssicherheitsG, die Sicherheitsbeauftragten und die Betriebsärzte sowie die Sicherheitsfachkräfte durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen. Er ist zur Wahrnehmung dieser Aufgabe nicht nur im Interesse der Betriebsbelegschaft, sondern auch im öffentlichen Interesse verpflichtet, um durch eine ständige Optimierung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung persönliche Schäden der Belegschaftsmitglieder und betriebswirtschaftliche Schäden zu verhindern.
Die Notwendigkeit einer s t e t i g e n Wahrnehmung dieser Aufgaben durch den Betriebsrat ergibt sich für das Teilgebiet Unfallverhütung auch daraus, daß die Betriebsratstätigkeit nicht erst dann einsetzen kann, wenn der Eintritt einer Schädigung absehbar oder eingetreten ist, sondern sie muß bereits vorsorglich im Vorfeld einsetzen. Der unterschiedliche Wahrscheinlichkeitsgrad eines Unfalls, der anhand der statistischen Auswertungen der Berufsgenossenschaft zu einer Einstufung in bestimmte Gefahrklassen und zur sachgerechten Ermittlung der Beitragshöhe der Unternehmer bzw. der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten, Betriebsärzte und anderen Sicherheitsfachkräften führt, bedingt nicht den Wegfall dieser Aufgabe in einem nach der Statistik weniger unfallgefährdeten Betrieb. Dieser Gesichtspunkt kann allenfalls Auswirkungen auf das Ausmaß der für diese Aufgabe aufzuwendenden Vorkehrungen und Zeit haben. Es wäre zudem eine Verkennung des oben dargestellten Umfanges des Aufgabenfeldes des Betriebsrats, wollte man nur die Unfallverhütung betrachten und die außerhalb von Unfällen in Erscheinung tretende Gesundheitsgefahren, die bis zur Berufskrankheit führen können, unberücksichtigt lassen. Der Gesetzgeber hat deshalb in § 89 Abs. 2, 3, 4 BetrVG, § 11 ArbeitssicherheitsG angeordnet, daß der Betriebsrat unabhängig von Betriebsart und aktuell zu Tage tretenden Gefährdungen auf diesem Gebiet kontinuierlich mitarbeiten soll. Der Arbeitgeber und die zuständigen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat bei allen Besichtigungen und Besprechungen hinzuziehen, sowie die wesentlichen Teile der diesbezüglichen Korrespondenz zuzuleiten. Ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch ist zudem zwingend vorgeschrieben. So soll der Betriebsrat nach § 11 ArbeitssicherheitsG an allen, mindestens einmal im Vierteljahr stattfindenden Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses des Betriebs teilnehmen sowie nach § 719 Abs. 4 Satz 2 RVO mindestens einmal im Monat mit den Sicherheitsbeauftragten und dem Unternehmer zusammentreffen.
c) Die Erforderlichkeit der Vermittlung von Kenntnissen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit war für den Antragsteller insbesondere auch deshalb gegeben, weil er erstmals in den Ausschuß für Arbeitssicherheit gewählt worden ist.
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts genügt es nämlich für die sachgerechte Wahrnehmung dieser besonderen Betriebsratsaufgaben nicht, wenn die übrigen Mitglieder des für ein Fachgebiet gebildeten Ausschusses über hinreichende Vorkenntnisse verfügen. Der Betriebsrat kann wegen der arbeitsteiligen Aufgabenwahrnehmung vielmehr die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für j e d e s Ausschußmitglied verlangen. Denn jedes Ausschußmitglied muß seine durch die interne Geschäftsverteilung näher umschriebene Funktion in Kenntnis seiner durch die Betriebsverfassung bestimmten Pflichten und Handlungsmöglichkeiten eigenverantwortlich wahrnehmen. Aus dieser eigenverantwortlichen, gleichberechtigten Mitwirkung eines jeden Betriebsratsmitglieds an der in § 27 Abs. 3 i.V. mit § 33 BetrVG vorgeschriebenen kollektiven Willensbildung des Betriebsrats oder eines Ausschusses folgt, daß der Betriebsrat ein Betriebsratsmitglied, das die erforderlichen Vorkenntnisse nicht besitzt, nicht auf Dauer darauf verweisen kann, sich an die besser informierten Betriebsratsmitglieder zu halten und sich im Einzelfall nach deren Belieben, so gut es geht, sachkundig machen zu lassen. Es besteht zudem auch keine gesetzliche Verpflichtung der sachkundigen Betriebsratsmitglieder, ihre weniger erfahrenen Kollegen in das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen einzuführen. Im übrigen wäre der auf eine derartige Art der Wissensvermittlung innerhalb des Betriebsrats - gleich ob in Form des Selbststudiums oder der Unterrichtung durch erfahrenere Kollegen - entfallende und i.S. des § 37 Abs. 2 BetrVG erforderliche Zeitaufwand unverhältnismäßig größer als derjenige, der durch Besuch einer Bildungsstätte eines fachlich kompetenten Trägers entsteht (vgl. BAG Beschluß vom 21. November 1978 - 6 ABR 10/77 - AP Nr. 35 zu § 37 BetrVG 1972).
d) Schließlich durfte der Betriebsrat die Schulung des Antragstellers auch im Hinblick auf dessen nicht ausreichende Erfahrungen und Vorkenntnisse für erforderlich halten.
Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, beim Antragsteller könnten die Grundkenntnisse zum Problemkreis Sicherheit als vorhanden vorausgesetzt werden, wird den festgestellten Tatsachen nicht gerecht. Die vom Antragsteller in der Zeit vom 16. September bis 20. September 1974 besuchte Bildungsmaßnahme der Berufsgenossenschaft mit der Bezeichnung "Aufbauseminar für Sicherheitsbeauftragte", sowie das Tagesseminar vom 18. Januar 1982, mit dem Thema "Ausgewählte Beispiele des praktischen Arbeitsschutzes" rechtfertigen nicht den Schluß auf ausreichende Vorkenntnisse für eine dauerhafte sach- und fachgerechte Mitarbeit eines neugewählten Mitgliedes in dem Ausschuß für Arbeitssicherheit in einem Stahl- und Röhrenwerk mit ca. 850 Arbeitnehmern.
aa) Aus der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), Zahl der Sicherheitsbeauftragten, der Tabelle "Einsatzzeiten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit" zu § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) und der Tabelle "Einsatzzeiten der Betriebsärzte" zu § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (VBG 123) ergibt sich für den Zuständigkeitsbereich der Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft, daß der Unternehmenszweig der Antragsgegnerin in die höchste Gefahrengruppe "A" dieser Berufsgenossenschaft fällt, so daß für je 50 Beschäftigte ein Sicherheitsbeauftragter i.S. des § 719 RVO bestellt, die erforderliche Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit 3,1 Stunden pro Jahr je Arbeitnehmer und die Einsatzzeit des Betriebsarztes mit 0,6 Stunde pro Jahr je Arbeitnehmer berechnet werden muß. Diese Regelungen der zuständigen Berufsgenossenschaft zeigen das besonders hohe Ausmaß der Gesundheits- und Unfallgefährdungen im Betrieb der Antragsgegnerin, mit denen sich der Betriebsrat daher bei einer pflichtbewußten Amtsführung besonders intensiv beschäftigen muß. Im Vergleich mit weniger stark gefährdeten Betriebsarten muß folgerichtig die zeitliche Belastung als auch die Anforderung an Umfang und Qualität der vorauszusetzenden Sach- und Fachkunde der mit den Aufgaben der Arbeitssicherheit betrauten Betriebsratsmitglieder wachsen. Während in einem kleineren Betrieb, der in eine bedeutend niedrigere Gefahrenklasse eingestuft wird, möglicherweise bereits ein geringes Maß an persönlichen Vorkenntnissen ausreicht, kann dies für den hier maßgeblichen Betrieb nicht gelten, zumal die anstehenden betrieblichen Veränderungen im verstärkten Maße die Aktivierung von Kenntnissen erforderten.
bb) Die im Jahr 1974 bei dem Seminar der Berufsgenossenschaft vermittelten Kenntnisse können bei Anlegung dieses Maßstabes nicht als hinreichende Vorkenntnisse angesehen werden. Das besuchte Seminar war auf die Zielgruppe "Sicherheitsbeauftragte" ausgerichtet. Seminarziel ist nach der Beschreibung der Berufsgenossenschaft, daß der Teilnehmer den Aufgaben gem. § 719 RVO nachkommen kann. Nach § 719 Abs. 2 RVO bestehen diese Aufgaben darin, den Unternehmer bei der Durchführung des Unfallschutzes zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzvorrichtung laufend zu überzeugen. Von dieser Zielrichtung und auch von dem tatsächlichen Lehrangebot her wurde in diesem Seminar ausschließlich fachliches Unfallverhütungswissen, wie Kenntnisse über Gefährdungen beim innerbetrieblichen Transport und Lagern, über Gefahren des elektrischen Stromes und ihrer Verhütung, über Lärm am Arbeitsplatz, über gefährliche Arbeitsstoffe, über vorbeugenden Brandschutz und über persönliche Schutzausrüstung vermittelt. Diese auf einigen Teilgebieten der Unfallverhütung liegenden Fachkenntnisse sind zwar auch für die Betriebsratstätigkeit - soweit sie im Hinblick auf die acht Jahre zurückliegende Schulung noch nicht veraltet oder in Vergessenheit geraten sind - nützlich, befähigen aber noch nicht zur sachgerechten Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben, die eine Verknüpfung der betriebsverfassungsrechtlichen Kenntnisse über Kompetenzen und Handlungsmöglichkeiten mit einem Überblick über das gesamte für den Betrieb relevante Arbeitssicherheitsrecht voraussetzt.
Eine spezifisch auf die Bedürfnisse eines auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätigen Betriebsratsmitgliedes ausgerichtete Grundschulung hat der Antragsteller auch nicht durch seine völlig anders gelagerte Aufgabenstellung als früheres Mitglied im "Sozialausschuß" erwerben können.
cc) Die Teilnahme am Tagesseminar "Ausgewählte Beispiele des praktischen Arbeitsschutzes" hat ebenfalls nicht den Besuch der zweiwöchigen Schulungsmaßnahme überflüssig gemacht. Das Tagesseminar hat sich darauf beschränkt, beispielhaft einige Fachfragen der Praxis des betrieblichen Arbeitsschutzes zu demonstrieren. Es ist daher von einer fachlichen Fortbildungsmaßnahme, in der einige Fachaspekte angesprochen oder aufgefrischt worden sind, auszugehen. Das kann jedoch nicht die Erforderlichkeit der Grundausbildung in Frage stellen. Zudem bleibt noch zu berücksichtigen, daß eine mit der Androhung eines Bußgeldes nach § 710 RVO bewehrte Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 720 Abs. 2, § 658 Abs. 1 RVO i.V. mit § 9 der Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften (VBG 1) gegenüber allen Personen, die mit der Durchführung des Arbeitsschutzes betraut sind, besteht, diese zur Aus- und Fortbildung in aktuellen fachtechnischen Fragen der Arbeitssicherheit anzuhalten. Wegen der Aufgabenzuweisung in § 80 Abs. 1 Ziff. 1 und § 89 Abs. 1 BetrVG gehören zu den aus- und fortbildungspflichtigen Personen auch die Betriebsräte (Lauterbach, Unfallversicherung, Kommentar, 3. Aufl., 31. Lieferung, § 720 RVO Anm. 3, 4). Der Besuch eines Tagesseminars über sicherheitstechnische Fragen des Arbeitsschutzes nach einem acht Jahre zurückliegenden Fachlehrgang als Sicherheitsbeauftragter kann daher nicht auf die von der IG Metall angebotene Grundausbildung angerechnet werden. Es handelt sich um eine fachliche Fortbildungsmaßnahme, die erforderlich ist, weil in sicherheitstechnischen Fragen die Entwicklung ständig im Fluß ist (vgl. BAG Beschluß vom 15. Mai 1975 - 1 ABR 108/73 -, zu II 2 der Gründe, nicht veröffentlicht).
e) Der Betriebsrat hat auch durch die Auswahl eines gewerkschaftlichen Schulungsträgers keine unverhältnismäßigen Kosten verursacht. Der Hinweis des Antragsgegners, der Betriebsrat dürfe aus Kostenersparnisgründen nur Ausbildungsangebote der Berufsgenossenschaft wahrnehmen, da diese für den Arbeitgeber kostenfrei seien, bindet den Betriebsrat nicht. Der Betriebsrat hat vielmehr ein Recht zur Auswahl unter konkurrierenden Angeboten. Bei seiner Auswahlentscheidung muß er unter gleichwertigen Angeboten die näher gelegenen auswählen, um Reisekosten zu ersparen. Er ist jedoch nicht gehalten, jeweils die mit den geringsten Kosten verbundene Schulungsveranstaltung auszuwählen. Ihm steht im Rahmen eines Beurteilungsspielraumes die Befugnis zu, die Teilnahme an einer seiner Ansicht nach qualitativ höherwertigen - wenn auch teueren - Schulungsmaßnahme zu beschließen.
Im Streitfall konkurrieren die Schulungen der IG Metall und der Berufsgenossenschaft miteinander. Zum überwiegenden Teil stimmt das Lehrangebot der IG Metall mit dem von der Berufsgenossenschaft angebotenen "Grundseminar für mittlere technische Führungskräfte und für Betriebsräte" überein. Sowohl in dem von der Berufsgenossenschaft als "Grundausbildung" veranstalteten Seminar, das nach übereinstimmender Ansicht von Antragsgegnerin und Landesarbeitsgericht notwendiges Wissen vermittelt, als auch in der gewerkschaftlichen Schulungsmaßnahme werden behandelt:
- Gesetzliche Grundlagen der Arbeitssicherheit,
Verantwortlichkeit, Rechtsfolgen,
- Methodisches Vorgehen in der Arbeitssicherheit,
- Zusammenarbeit technischer Führungskräfte und
Betriebsräte mit Betriebsärzten, Fachkräften
für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten,
- Aufgaben der Berufsgenossenschaften,
- Unfallursachen und deren Untersuchung,
- Erstellen eines Sicherheitsprogramms,
- Psychologische Aspekte der Arbeitssicherheit.
Dem Landesarbeitsgericht ist insoweit zu folgen, daß diese Themen für die Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, der Antragsbefugnis nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, der Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit allen betrieblichen und außerbetrieblichen Stellen zur Erhöhung der Arbeitssicherheit nach § 89 BetrVG im Betrieb ständig von Bedeutung sind.
Während die Berufsgenossenschaft weitere, auf ihre fachliche Zuständigkeit als Unfallversicherungsträger bezogene Einzelfragen, wie Erkennen und Beseitigen von Gefährdungen beim Lagern und Stapeln, Erkennen und Beseitigen von Gefährdungen an Werkzeugmaschinen, beim innerbetrieblichen Transport und beim Umgang mit elektrischem Strom zum Inhalt ihrer zweiteiligen, je eine Woche umfassenden Grundausbildung gemacht hat, ist bei dem zusammenhängenden, zweiwöchigen Seminar der IG Metall stattdessen eine stärkere inhaltliche Ausrichtung auf die spezifischen Aufgaben eines Betriebsrats feststellbar. So wird im Unterschied zur berufsgenossenschaft besonders behandelt:
- Organisatorische Voraussetzungen für die Mitarbeit
und Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Be-
kämpfung der Unfall- und Gesundheitsgefahren im
Betrieb, insbesondere die Bildung und Geschäfts-
ordnung eines besonderen Betriebsratsausschusses,
- Bedeutung der Gewerbeaufsicht für den Arbeitsschutz
und der Verpflichtung zur Zusammenarbeit,
- Mitwirkung und Mitbestimmung bei der Festlegung
von Sicherheitsmaßnahmen sowie rechtliche Möglich-
keiten des Durchsetzens von beantragten Sicherheits-
maßnahmen,
- Bedeutung der Sicherheitstechnik insbesondere des
Gesetzes über technische Arbeitsmittel für die
Mitwirkung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7,
§ 80 BetrVG.
Bei dieser Sachlage ist die Auswahlentscheidung des Betriebsrats nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigt, daß das gewerkschaftliche Betriebsräteseminar stärker auf die spezifischen Bedürfnisse der Betriebsratsarbeit ausgerichtet ist, während die Berufsgenossenschaft stärker die sicherheitstechnischen Probleme der Zielgruppe "mittlere, technische Führungsebene" anspricht.
Dr. Röhsler Dr. Jobs Dörner
Scheerer Mergenthaler
Fundstellen
Haufe-Index 440585 |
BAGE 52, 78-88 (LT) |
BAGE, 78 |
BB 1987, 192 |
DB 1986, 2496-2497 (LT1) |
BetrR 1987, 240-243 (LT) |
EzB BetrVG § 37, Nr 104 |
ARST 1987, 67-69 (LT) |
NZA 1987, 63-65 (LT1) |
RdA 1986, 403 |
AP § 37 BetrVG 1972 (LT1), Nr 54 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung VIIIA Entsch 60 (T) |
AR-Blattei, ES 530.8.1 Nr 60 (T) |
EzA § 37 BetrVG 1972, Nr 85 (LT) |