Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde. Höhergruppierung des Einkaufsleiters eines Kreiskrankenhauses von Vergütungsgruppe IVa BAT nach Vergütungsgruppe III BAT

 

Orientierungssatz

1. "Auslegung eines Tarifvertrages" im Sinne von § 72a Abs 1 Nr 2 ArbGG ist die fallübergreifende, abstrakte Interpretation tariflicher Rechtsbegriffe, so daß der Beschwerdeführer unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt im einzelnen darzulegen hat, welche tariflichen Rechtsbegriffe das Landesarbeitsgerichts verkannt oder bei der Subsumtion wieder aufgegeben hat und worin die Gründe für die entsprechenden Rechtsfehler liegen.

2. Der Gesetzgeber ermöglicht den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG) nicht schlechthin, sondern gestattet ihn nur in den ausdrücklich und enumerativ in § 72a Abs 1 ArbGG genannten Fällen. Daraus folgt, daß - außerhalb der von § 72a Abs 1 ArbGG erfaßten Rechtsmaterie - im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des ArbGG der entsprechende Rechtsbehelf auf die Verletzung staatlichen Gesetzesrechts gleich welcher Art und ohne Rücksicht auf die behauptete Schwere der Gesetzesverletzung nicht gestützt werden kann (vergleiche BAG Beschluß vom 26.11.1980, 4 AZN 225/80 = AP Nr 11 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz).

 

Normenkette

TVG § 1; BAT §§ 22-23; BAT Anlage 1a; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 06.08.1987; Aktenzeichen 4 Sa 251/87)

ArbG Herford (Entscheidung vom 18.12.1986; Aktenzeichen 1 Ca 791/86)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI438883

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