Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungsinteresse bei Anfechtung des Spruchs einer Einigungsstelle Mitbestimmung der Personalvertretung bei Flugumläufen. Feststellungsinteresse bei Anfechtung des Spruchs einer Einigungsstelle Mitbestimmung der Personalvertretung bei Flugumläufen Betriebsverfassungsrecht Prozeßrecht
Leitsatz (amtlich)
- § 56 TV PV regelt zwei Mitbestimmungsverfahren: das der Gestaltung der abstrakten Saison- und Monatspläne nach Abs. 1 und das der nachträglichen Änderung mitbestimmter Pläne nach Abs. 2.
- Das Vorliegen einer besonderen Belastung für das fliegende Personal und die Kostenneutralität von Änderungsvorschlägen begrenzen nur das Mitbestimmungsrecht nach § 56 Abs. 2 TV PV, nicht dagegen das Recht zur Verweigerung der Zustimmung nach § 56 Abs. 1 TV PV.
Orientierungssatz
- Ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß ein Spruch der Einigungsstelle unwirksam ist, besteht nur, soweit und solange diesem ein betriebsverfassungsrechtlicher Konflikt zugrunde liegt und fortbesteht.
- Nach § 56 Abs. 1 TV PV bedarf die Gestaltung der abstrakten Flugumlaufpläne der Zustimmung der Personalvertretung. Dabei hat diese nicht lediglich im Falle der Überschreitung des gesetzlichen oder tariflichen Gestaltungsrahmens ein Vetorecht.
- Vorschläge der Personalvertretung zur Umgestaltung des von der Arbeitgeberin vorgelegten Planentwurfs sind nicht an das Vorliegen einer besonderen Belastung und an die Wahrung von Kostenneutralität nach § 56 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 TV PV Condor gebunden. Darauf ist erst bei der nachträglichen Änderung eines mit (ersetzter) Zustimmung der Personalvertretung zustandegekommenen Umlaufplans zu achten.
Normenkette
Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal der Condor Flugdienst GmbH vom 31. August 1992 (TV PV) § 56; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO a.F. § 554 Abs. 3 Nr. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Personalvertretung gegen den Beschluß des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Februar 2001 – 5 TaBV 158/99 – wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle und in diesem Zusammenhang über die Reichweite der betrieblichen Mitbestimmung bei der Planung von sog. Flugumläufen.
Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Bedarfsluftfahrt. Die Antragstellerin ist die für ihre im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer gebildete betriebliche Vertretung (Personalvertretung). Sie wurde errichtet durch den “Tarifvertrag Personalvertretung Condor” vom 19. Dezember 1972, neu gefaßt durch Tarifvertrag vom 31. August 1992, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 7. Februar 1993 (TV PV). Der TV PV regelt in § 56 die Beteiligungsrechte der Personalvertretung bei der “Gestaltung der Umlaufpläne”. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
- “
- Die Festsetzung der Arbeitszeit, Flugdienstzeit, Flugzeit und Ruhezeit durch die Gestaltung der abstrakten Saison- und Monatspläne bedarf der Zustimmung der Personalvertretung nach Maßgabe der nachstehenden Regeln.
- Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung des dafür durch Tarifvertrag und Gesetz vorgegebenen Gestaltungsrahmens. Bewirkt ein Umlauf trotz Einhaltung des Gestaltungsrahmens im Ausnahmefall eine besondere Belastung, kann die Personalvertretung Änderungsvorschläge unterbreiten. Diese Vorschläge müssen insgesamt im wesentlichen kostenneutral und von der Personalverfügbarkeit her realisierbar sein. Satz 2 gilt entsprechend für Umläufe, die den Gestaltungsrahmen über- bzw. unterschreiten (§ 12 2. DV LuftBO).
- Kommt eine Einigung über die Gestaltung des Umlaufs nicht zustande, entscheidet nach vorstehender Maßgabe die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen der CFG (der Antragsgegnerin) und der Personalvertretung.
- Aktuelle Programmänderungen unterliegen nicht der Mitbestimmung durch die Personalvertretung.
- Für die Durchführung der Umlaufabstimmung benennt die Personalvertretung 2 Einsatzreferenten für jede Gruppe. Diese haben innerhalb von 4 Tagen nach Vorlage der Pläne durch die CFG (Arbeitgeberin) zu entscheiden. In den Fällen des Abs. (3) hat die Einigungsstelle innerhalb von 10 Tagen zu entscheiden. Liegt bis zum Ablauf dieser Frist eine Entscheidung nicht vor, ohne daß die CFG (Arbeitgeberin) dies zu vertreten hat, ist die CFG (Arbeitgeberin) bis zum Vorliegen der Entscheidung berechtigt, die individuellen Einsatzpläne auf der Basis der unabgestimmten Umlaufpläne zu erstellen.
- …”
Im Jahr 1999 konnten sich die Beteiligten über die Gestaltung dreier Flugumlaufpläne nicht verständigen. Daraufhin trat am 25. Juni 1999 die Einigungsstelle zusammen. Sie erreichte für zwei Umläufe eine einvernehmliche Regelung. Für den Einsatz des Kabinenpersonals bei dem Flugumlauf Dominikanische Republik – Curacao – Köln mit einer Flugdienstzeit von 13,25 Stunden kam es zu keiner gemeinsamen Lösung. Die Beisitzer der Personalvertretung beantragten daraufhin, die Einigungsstelle möge beschließen,
der Umlauf sei für das Kabinenpersonal so zu ändern, daß der Einsatz wie beim Cockpitpersonal erfolge;
hilfsweise (1),
es sei vor dem Umlauf eine Ruhezeit von 24 Stunden und nach dem Umlauf ab Ankunft in Köln eine Mindestruhezeit von 48 Stunden zu berücksichtigen;
- es sei eine Belastungsanalyse dieses Umlaufs durch eine sachverständige Institution, zB die DLR unter medizinischen, physischen und psychischen Gesichtspunkten durchzuführen, die mindestens folgende Elemente enthalte:
- Ausruhzustand vor Antritt des Umlaufs,
- Belastung während des Umlaufs durch Zeitzonen, Tageszeit und Flugdauer,
- Belastungszustand nach Umlaufende;
hilfsweise (2),
- es sei eine Belastungsanalyse dieses Umlaufs durch eine sachverständige Institution, zB die DLR unter medizinischen, physischen und psychischen Gesichtspunkten durchzuführen die mindestens folgende Elemente enthalte:
- Ausruhzustand vor Antritt des Umlaufs,
- Belastung während des Umlaufs durch Zeitzonen, Tageszeit und Flugdauer,
- Belastungszustand nach Umlaufende;
hilfsweise (3),
es sei vor dem Umlauf eine Ruhezeit von 24 Stunden und nach dem Umlauf ab Ankunft in Köln eine Mindestruhezeit von 48 Stunden zu berücksichtigen.
Unter Beteiligung des Vorsitzenden lehnte die Einigungsstelle den Hauptantrag und die beiden ersten Hilfsanträge ab. Der dritte Hilfsantrag wurde ohne Beteiligung des Vorsitzenden mit den Stimmen aller Beisitzer angenommen. Der Spruch der Einigungsstelle wurde der Personalvertretung am 28. Juni 1999 zugeleitet. Mit einem am 12. Juli 1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat sie das vorliegende Anfechtungsverfahren eingeleitet und beantragt festzustellen, daß der Spruch der Einigungsstelle unwirksam ist, soweit diese die gestellten Anträge abgelehnt hat. Mit Wirkung vom 1. September 1999 wurde der betreffende Flugumlauf von der Arbeitgeberin so geändert, daß die Personalvertretung dagegen keine Einwände mehr erhob.
Die Personalvertretung hat gemeint, der Spruch vom 25. Juni 1999 sei ermessensfehlerhaft. Während die Umlaufplanung für die Cockpitbesatzung einen siebentägigen Aufenthalt in der Karibik vorgesehen habe, habe das Kabinenpersonal statt dessen einen sehr belastenden Flug antreten müssen. Dafür gebe es keine sachlichen Gründe. Die Ansicht der Mehrheit der Mitglieder der Einigungsstelle, die Änderung eines von der Arbeitgeberin geplanten Flugumlaufs komme nur in Frage, wenn sie sich als kostenneutral erweise, beruhe auf einem falschen Verständnis des § 56 Abs. 2 TV PV. Dort werde die Kostenneutralität nicht hinsichtlich eines einzelnen Umlaufs, sondern nur mit Blick auf die Gesamtheit von Änderungsvorschlägen verlangt. Der Flugumlauf bewege sich bei einer Flugdienstzeit von 13,25 Stunden an der oberen Grenze der zulässigen Höchstdauer von 14 Stunden und sei wegen der vorgesehenen Unterbrechung in Curacao und der Flugrichtung gegen den Sonnenumlauf besonders belastend.
Was ihre von der Einigungsstelle abgelehnten ersten beiden Hilfsanträge angehe, so sei sie im Rahmen des § 56 Abs. 2 TV PV berechtigt, eine Belastungsanalyse vorzuschlagen. Dies sei eine Voraussetzung für sachgerechte Änderungsvorschläge. Ein Mitbestimmungsrecht bei der Erstellung von Gefährdungs- und Belastungsanalysen stehe ihr überdies auch nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 TV PV iVm. § 5 ArbSchG zu. Im übrigen habe der zweite Hilfsantrag auch der weiteren Sachaufklärung in der Einigungsstelle selbst dienen sollen.
Die Personalvertretung hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß der Spruch der Einigungsstelle betreffend den Umlauf POJ bzw. SDQ-CUR-CGN hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrags rechtsunwirksam ist, und den Spruch der Einigungsstelle insoweit aufzuheben;
hilfsweise
festzustellen, daß der Spruch der Einigungsstelle betreffend den Umlauf POJ bzw. SDQ-CUR-CGN hinsichtlich der Hilfsanträge zu 1 und 2 rechtsunwirksam ist, und den Spruch der Einigungsstelle insoweit aufzuheben;
äußerst hilfsweise
festzustellen,
- daß sich die in § 56 Abs. 2 TV PV geregelte wesentliche Kostenneutralität eines Änderungsvorschlags auf alle Vorschläge im Rahmen des § 56 Abs. 1 TV PV bezieht;
- daß sie bei Umläufen der Antragsgegnerin im Rahmen des § 56 Abs. 2 TV PV berechtigt ist, eine Belastungsanalyse vorzuschlagen;
- daß eine besondere Belastung im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 2 TV PV immer dann vorliegt, wenn die Flugdienstzeit bei den Umläufen der Antragsgegnerin zwischen 12 und 14 Stunden liegt.
Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, es mangele allen Anträgen am Rechtsschutzbedürfnis. Im übrigen habe die Einigungsstelle das ihr eingeräumte Ermessen nicht überschritten. Das Verständnis der Personalvertretung von Kostenneutralität iSd. § 56 Abs. 2 TV PV sei unrichtig. Das Recht der Personalvertretung, die Einholung einer Belastungsanalyse vorzuschlagen, stehe außer Zweifel. Eine besondere Belastung liege aber nicht immer schon dann vor, wenn die Flugdienstzeit zwölf Stunden überschreite.
Das Arbeitsgericht hat die erstinstanzlich gestellten Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die um den zweiten Hilfsantrag erweiterte Beschwerde der Personalvertretung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Personalvertretung ihre zweitinstanzlich gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis der Personalvertretung für den Hauptantrag, den ersten Hilfsantrag und den zweiten Hilfsantrag zu Buchst. b) verneint. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht dem zweiten Hilfsantrag auch im übrigen nicht entsprochen. Entgegen seiner Auffassung folgt dies aber nicht aus der Unbegründetheit der begehrten Feststellungen, sondern daraus, daß auch dieser Antrag insgesamt unzulässig ist.
Mit ihrem Hauptantrag begehrt die Personalvertretung festzustellen, daß der Spruch der Einigungsstelle vom 25. Juni 1999 über den Flugumlauf Dominikanische Republik – Curacao – Köln insoweit unwirksam ist, als er den im Einigungsstellenverfahren verfolgten Hauptantrag abgewiesen hat. Dieser Antrag war darauf gerichtet, den genannten Umlauf für das Kabinenpersonal so zu ändern, daß dessen Einsatz dem des Cockpitpersonals entspricht. An der begehrten gerichtlichen Feststellung besteht kein rechtliches Interesse.
- Streiten die Betriebsparteien über die Rechtswirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle, ist das Feststellungsbegehren und nicht die Aufhebungsklage die zutreffende Verfahrensart. Eine gerichtliche Entscheidung nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG hat nur feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung (BAG 31. August 1982 – 1 ABR 27/80 – BAGE 40, 107; 27. Oktober 1992 – 1 ABR 4/92 – BAGE 71, 259 mwN). Antragsberechtigt ist auch eine auf der Grundlage von § 117 Abs. 2 BetrVG in zulässiger Weise errichtete Personalvertretung, die das ihr tariflich eingeräumte Mitbestimmungsrecht wahrgenommen hat und durch den Spruch der Einigungsstelle die Interessen des von ihr vertretenen fliegenden Personals für nicht gewahrt ansieht.
- Für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags bedarf es eines rechtlichen Interesses gem. § 256 Abs. 1 ZPO. Das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung als besondere Prozeßvoraussetzung ist die spezielle Ausgestaltung des bei jeder Rechtsverfolgung erforderlichen Rechtsschutzinteresses (Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 256 Rn. 13 mwN). § 256 ZPO ist deshalb auch im Beschlußverfahren anwendbar (BAG 15. Dezember 1998 – 1 ABR 9/98 – BAGE 90, 288; 1. Dezember 1961 – 1 ABR 9/60 – AP ArbGG 1953 § 80 Nr. 1). Ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß ein Spruch der Einigungsstelle rechtsunwirksam ist, besteht, soweit und solange diesem ein betriebsverfassungsrechtlicher Konflikt zu Grunde liegt und fortbesteht. Hat ein solcher Konflikt zwar zunächst bestanden, ist er aber auf Grund veränderter tatsächlicher Umstände gegenstandslos geworden, so kann ein ursprünglich gegebenes Feststellungsinteresse entfallen. Dies ist dann anzunehmen, wenn der konfliktauslösende Vorgang abgeschlossen ist, ohne daß sich aus ihm fortbestehende Rechtswirkungen für die Zukunft ergeben (BAG 18. April 2000 – 1 ABR 22/99 – AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 33 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Übung Nr. 27 mwN).
So liegen die Dinge im Streitfall. Der Spruch der Einigungsstelle betrifft einen Flugumlauf, der nicht mehr durchgeführt wird. Die Personalvertretung hat auch nicht behauptet, es stehe zu erwarten, daß die Arbeitgeberin den Umlauf in der strittigen Form demnächst wieder vorsehen werde. Damit hat sich der der Einigungsstelle unterbreitete Konflikt erledigt, ohne daß von ihm in der Zukunft weitere Rechtswirkungen für die Beteiligten ausgehen würden.
Die hiergegen von der Personalvertretung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Personalvertretung hat vorgebracht, die Frage der Wirksamkeit des Spruchs behalte ihre Bedeutung für mögliche individualrechtliche Vergütungs- oder Schadensersatzansprüche der auf dem Flugumlauf in seiner ursprünglichen Form eingesetzten Arbeitnehmer. Damit läßt sich ein Feststellungsinteresse nicht begründen. Die Personalvertretung kann lediglich eigene Ansprüche oder Rechtspositionen gerichtlich feststellen lassen. Das Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses, aus dem sich Folgen nur für die einzelnen Arbeitnehmer und nicht auch für sie selbst ergeben, ist dagegen rechtlich nicht geschützt.
Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung folgt auch nicht daraus, daß andernfalls, wie die Personalvertretung meint, der unzutreffende Eindruck erweckt werde, die von der Einigungsstelle beschlossenen Änderungen des Umlaufs seien inhaltlich ausreichend; das könne die Arbeitgeberin künftig zur “Legitimation weiterer mitbestimmungswidriger Umläufe” anführen. Die Gerichte haben konkrete Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. Es ist nicht ihre Aufgabe, bestimmten Vorstellungen über den möglichen Ausgang erledigter und deshalb unentschiedener Rechtsstreitigkeiten entgegenzutreten.
Mit dem ersten Hilfsantrag begehrt die Personalvertretung die Feststellung, der Spruch vom 25. Juni 1999 sei jedenfalls insoweit unwirksam, als er nicht wenigstens einem der in der Einigungsstelle gestellten Hilfsanträge zu (1) und (2) entsprochen habe. Diese waren auf die Einhaltung bestimmter Ruhezeiten einschließlich der Durchführung einer Belastungsanalyse für den strittigen Umlauf bzw. ausschließlich auf die Durchführung einer Belastungsanalyse gerichtet.
Da die Einigungsstelle die Einhaltung der von der Personalvertretung gewünschten Ruhezeiten beschlossen hat, besteht für das Festsstellungsbegehren insoweit schon aus diesem Grunde kein rechtliches Interesse. Im übrigen fehlt, nachdem der Flugumlauf geändert wurde, das Feststellungsinteresse für den gesamten ersten Hilfsantrag aus den gleichen Gründen wie für den Hauptantrag.
Mit ihrem zweiten Hilfsantrag hat die Personalvertretung den Verfahrensgegenstand zweitinstanzlich über die Anfechtung des Einigungsstellenspruchs hinaus erweitert. Das Landesarbeitsgericht hat dies als sachdienlich iSd. § 263 ZPO angesehen. Daran ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden (für die zweitinstanzliche Zulassung einer Widerklage nach § 530 ZPO aF BGH 20. Juni 2000 – IX ZR 81/98 – NJW 2000, 3273 mwN).
Unterschriften
Wissmann, Schmidt, Kreft, Spiegelhalter, Brunner
Fundstellen
Haufe-Index 796962 |
BAGE, 281 |
BB 2002, 2236 |
NZA 2003, 1159 |
SAE 2002, 351 |
AP, 0 |
AUR 2002, 438 |