Entscheidungsstichwort (Thema)
Direktversicherung. Auswahl des Vertragspartners. Entgeltumwandlung
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitgeber trifft die Entscheidung über die Auswahl des Vertragspartners einer betrieblichen Altersversorgung durch Direktversicherung auch dann, wenn sie über eine Entgeltumwandlung des Mitarbeiters finanziert wird.
Normenkette
BetrAVG § 1a Abs. 1, 3
Verfahrensgang
Tenor
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist bei der Beklagten, die ca. 300 Mitarbeiter beschäftigt, als Computerspezialist tätig. Er verlangte von ihr, einen Teil seines Arbeitsentgelts für eine Direktversicherung zu verwenden. Das Vertragsangebot dieser Versicherung sah einen jährlichen Versicherungsbeitrag von 1.752,00 Euro, einen Versicherungsbeginn am 1. Dezember 2002, einen Rentenbeginn vom 1. Dezember 2017, eine garantierte Rente von 144,45 Euro sowie eine Rente von 195,67 Euro inklusive nicht garantierter Überschussanteile und eine nicht dynamisierte Rente einschließlich solcher Überschussanteile von 267,92 Euro vor. Als Kapitalabfindung sollten 31.072,00 Euro garantiert sein und die Kapitalzahlung einschließlich nicht garantierter Überschussanteile 42.098,00 Euro betragen. Zudem war eine Rentenmindestlaufzeit von 15 Jahren vorgesehen.
Dieses Angebot beruhte darauf, dass der Kläger schon länger bei der G Kunde ist.
Die Beklagte lehnte das Begehren des Klägers ab und bot stattdessen eine Versicherung bei der A Lebensversicherung im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags an. Zwischen den Parteien ist streitig geblieben, welches Angebot günstiger war.
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger verlangt, die Beklagte zu verpflichten, ihre Zustimmung zum Abschluss einer Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung des Klägers bei der G Direktversicherung zu erteilen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Ein Abschluss entsprechend dem vom Kläger bei der G Lebensversicherungs AG eingeholten Vertragsangebot war bereits während des Laufes des Verfahrens in den Tatsacheninstanzen nicht möglich.
Während des Laufes des Revisionsverfahrens hat sich der Kläger zur Wahrung von Steuervorteilen entschlossen, dem Abschluss einer Direktversicherung bei der A Lebensversicherung auf der Basis des von der Beklagten vereinbarten Gruppenversicherungsvertrags zuzustimmen. Nachdem er ursprünglich im Revisionsverfahren seinen Klageantrag weiterverfolgt hat, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat das Verfahren für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigterklärung angeschlossen.
Entscheidungsgründe
II.
Nachdem die Parteien das Verfahren für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 ZPO). Danach hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er im Revisionsverfahren unterlegen wäre.
1. Ein Anspruch des Klägers bestand nicht nach § 1a BetrAVG.
Nach dieser Bestimmung kann ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unter dort näher genannten Voraussetzungen verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen Teile durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
Die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Bestimmung ist schon im Hinblick darauf zweifelhaft, ob es sich bei den von der G Versicherung vorgesehenen Leistungen im Hinblick auf die garantierte Mindestlaufzeit der Rente überhaupt um betriebliche Altersversorgung iSd. BetrAVG handelt (vgl. Senat 18. März 2003 – 3 AZR 313/02 – BAGE 105, 240, 243 ff., zu I 1 und 4 der Gründe). Jedenfalls hätte es der Beklagten und nicht dem Kläger oblegen, den Versicherungsträger auszuwählen: Die Durchführung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung wird nach § 1a Abs. 1 Satz 2 BetrAVG durch Vereinbarung geregelt. Nach Satz 3 ist die Altersversorgung über einen Pensionsfonds über eine Pensionskasse durchzuführen, wenn der Arbeitgeber dazu bereit ist. Anderenfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung abschließt.
Ein gesetzliches Recht, dass der Arbeitnehmer in diesen Fällen nicht nur die Durchführung der Altersversorgung über eine Direktversicherung verlangen, sondern auch den Versicherungsträger auswählen darf, findet sich nicht. Die Wahl des Versicherungsunternehmens sollte nach dem Willen des historischen Gesetzgebers dem Arbeitgeber zustehen, um dessen Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten (BTDrucks. 14/4595 S. 67). Der Arbeitnehmer kann nach § 1a Abs. 3 BetrAVG lediglich verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des EStG erfüllt werden.
Für dieses Ergebnis spricht zudem, dass es wegen der damit erreichbaren günstigeren Versicherungsbedingungen letztlich nur Sinn macht, die Direktversicherung als Gruppenversicherung durchzuführen (ErfK/Steinmeyer 5. Aufl. § 1a BetrAVG Rn. 12; für Wahlrecht des Arbeitgebers auch: Höfer BetrAVG Stand Januar 2005 Bd. 1 § 1a Rn. 2643; Klemm NZA 2002, 1123, 1128).
2. Weitergehende Ansprüche hätte der Kläger auch nicht auf eine vertragliche Nebenpflicht der Beklagten (nunmehr § 241 Abs. 2 BGB) oder auf Gesichtspunkte billigen Ermessens (§ 315 BGB) stützen können. Verpflichtungen nach diesen Grundsätzen hätte die Beklagte allenfalls bei der Auswahl einer Gruppenversicherung, die allen Arbeitnehmern zur Verfügung steht, treffen können. Darum geht es dem Kläger jedoch nicht. Er möchte bei der Beklagten eine nur auf ihn bezogene Wahl des Versicherungsunternehmen durchsetzen. Das widerspräche aber der genannten gesetzgeberischen Grundentscheidung.
Fundstellen
DB 2005, 2252 |
ZIP 2005, 1982 |
ZTR 2006, 216 |
NZA-RR 2006, 372 |
BBBW 2005, 105 |