Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenz. Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht
Leitsatz (amtlich)
Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Gilt bei einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht aus einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung ein in den Versicherungsvertrag aufgenommener Vorbehalt des Widerrufs für die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit auch „für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer”?
Normenkette
BGB § 613a Abs. 1 S. 1, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; BetrAVG § 1b Abs. 2, § 30f
Verfahrensgang
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird ausgesetzt.
2. Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts legt dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor:
Gilt bei einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht aus einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung ein in den Versicherungsvertrag aufgenommener Vorbehalt des Widerrufs für die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit auch „für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer”?
Tatbestand
A. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, einen hinterlegten Geldbetrag aus einer Direktlebensversicherung zur betrieblichen Altersversorgung zugunsten der klagenden Insolvenzverwalterin freizugeben.
Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der C AG. Der Beklagte wurde am 13. April 1966 geboren. Mit Arbeitsvertrag vom 14. Mai 1999 trat er als Entwicklungsleiter in ein Arbeitsverhältnis bei der S AG, einer Rechtsvorgängerin der Insolvenzverschuldnerin, ein. In § 8.2 dieses Arbeitsvertrags heißt es:
„S schließt für Herrn H eine verrentenbare Direkt-Lebensversicherung in Höhe von DM 3.408 jährlich ab. Die Versicherungsprämien werden als halb- oder ganzjährige Sonderzahlungen geleistet. Der Anspruch auf die Leistungen aus dieser Versicherung ist nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit unverfallbar.
Einzelheiten regelt ein spezielles mit Herrn H abzuschließendes Versicherungsabkommen, das seine individuellen Lebensdaten berücksichtigt.”
Auf Grund eines Antrags auf Lebensversicherung vom 30. Juni 1999 schloss die Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin bei der V AG zu Versicherungsscheinnummer T 8444485.5 eine Lebensversicherung ab, deren Bezugsberechtigter der Beklagte war. In der Ausfertigung des Versicherungsscheins für diese Versicherung vom 17. September 1999 heißt es ua.:
„Bezugsberechtigung
Der versicherten Person wird auf die Leistung aus der auf ihr Leben abgeschlossenen Versicherung ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht unter nachstehendem Vorbehalt eingeräumt:
Dem Versicherungsnehmer bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn, die versicherte Person hat die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt.”
Am 25. April 2003 unterzeichneten der Beklagte und die Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin eine „Ergänzung des Arbeitsvertrages”, in der ua. Folgendes geregelt ist:
„1. die für Sie als Arbeitnehmer von der S abgeschlossene/übernommene Direktversicherung dient als zusätzliche Altersversorgung – entsprechend der im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vorgesehenen Möglichkeit.
2. Die in § 8.2 Ihres Arbeitsvertrages benannte Sonderzahlung stellt eine Umwandlung von Barlohn (Bruttobezug) in einen Anspruch auf Verschaffung von Versicherungsschutz dar, wodurch Ihr Anspruch auf Barauszahlung der Sonderzahlung in der genannten Höhe endgültig untergeht, da Ihnen der Gegenwert in Form von Versorgungsleistungen zufließt.
3. S verpflichtet sich, in Höhe des in § 8.2 Ihres Arbeitsvertrages genannten, umgewandelten Betrages Beiträge zu der/den nachfolgend genannten abgeschlossenen/übernommenen Direktversicherung(en) zu zahlen:
V AG, Vers. Nr. T008444485.5-00774-3912
…
5. Der Arbeitnehmer ist unwiderruflich bezugsberechtigt sowohl im Erlebens- als auch im Todesfall.
…
12. Alle vorstehenden Regelungen 1-12 gelten rückwirkend ab Abschluss- oder Übernahmedatum des jeweiligen Direktversicherungsvertrages.”
Mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 30. Januar 2004 wurde die Klägerin im Verfahren über die Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Mit weiterem Beschluss vom 30. April 2004 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Am gleichen Tag veräußerte sie den Betrieb der Insolvenzschuldnerin an die Sw GmbH, bei der der Beklagte seitdem beschäftigt ist. In dem notariell beurkundeten Kaufvertrag ist als Datum der Übernahme der Leitungsmacht der 4. Mai 2004 vereinbart.
Zwischen der Klägerin und der V AG kam es zum Schriftwechsel über die Auszahlung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung. Die V AG kam einer Aufforderung der Klägerin auf Auszahlung vom 12. August 2004 jedoch nicht nach, sondern hinterlegte den Rückkaufswert in Höhe von 5.533,02 Euro bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Dortmund. Sie benannte die Parteien als mögliche Berechtigte. Mit Schreiben vom 7. April und 13. April 2005 forderte die Klägerin den Beklagten auf, den Betrag zu ihren Gunsten freizugeben. Das lehnte der Beklagte ab.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Sie hat die Auffassung vertreten, der Rückkaufswert falle in die Masse, ein Aussonderungsrecht zugunsten des Beklagten sei nicht gegeben.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die Freigabe des beim Amtsgericht Dortmund zum Aktenzeichen 4 HL 255/04 hinterlegten Betrages von 5.533,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 1 vom Tausend monatlich seit dem 5. Mai 2005 an sie zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte weiterhin das Ziel der Klageabweisung. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
B. Der Senat möchte die Revision zurückweisen. Die Klägerin hat nach Ansicht des Senats einen Anspruch auf die begehrte Freigabeerklärung, weil die Rechte aus dem zwischen der Insolvenzschuldnerin und der V AG geschlossenen Versicherungsvertrag der Insolvenzmasse zustehen und der Beklagte kein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO hat. Das folgt daraus, dass das Bezugsrecht – unabhängig von der arbeitsrechtlichen Lage zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten – noch widerruflich war. Nach Ansicht des Senats bleibt es auch bei einer „insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer” bei der Widerruflichkeit. Insoweit möchte der Senat von dem Urteil des Vierten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 2005 (– IV ZR 30/04 – NJW-RR 2005, 1412), hinsichtlich dessen der Neunte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Hinweisbeschluss gem. § 552a ZPO vom 22. September 2005 (– IX ZR 85/04 – ZIP 2005, 1836) erklärt hat, nicht abweichen zu wollen, und von dem weiteren Urteil des Vierten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 2006 (– IV ZR 134/05 – DB 2006, 1488) abweichen und legt die Sache deshalb nach § 2 Abs. 1, § 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vor.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
I. Anspruchsgrundlage ist § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BGB. Hinterlegt der Schuldner – wie im Streitfall die V AG – den geschuldeten Betrag zugunsten der streitenden Forderungsprätendenten (§ 372 Satz 2 BGB), so ist für die Frage der Freigabepflicht entscheidend, wer im Verhältnis zum Schuldner Inhaber der Forderung ist, zu deren Erfüllung der hinterlegte Betrag bestimmt ist. Maßgeblich ist die Gläubigerstellung gegenüber dem hinterlegenden Schuldner. Auf die Rechtsbeziehung zwischen den Forderungsprätendenten kommt es daher grundsätzlich nicht an (BGH 7. Dezember 2006 – IX ZR 161/04 – ZIP 2007, 194, zu II 1 der Gründe). Etwas anderes gilt zwar dann, wenn das Freigabeverlangen ausnahmsweise treuwidrig ist (vgl. BGH 13. November 1996 – VIII ZR 210/95 – BB 1997, 441, zu II 2 der Gründe). Diese Treuwidrigkeit kann aber nicht aus der „Dolo-petit-Einrede” (vgl. dazu BGH 13. Juli 2005 – VIII ZR 311/04 – NJW-RR 2005, 1321) hergeleitet werden. Es ist also nicht entscheidend, ob die Klägerin den hinterlegten Betrag sofort an den Beklagten wieder auskehren müsste. Nähme man dies an, würde letztlich entgegen hinterlegungsrechtlichen Grundsätzen doch darauf abgestellt, wie sich die Rechtslage zwischen den streitenden Forderungsprätendenden darstellt. Deshalb kann hier dahingestellt bleiben, ob die Klägerin durch die Einziehung des Rückkaufswertes der Versicherung einen Schadensersatzanspruch begründet hat und ob die Rechtsprechung des Senats zur Konkursordnung, nach der ein derartiger Schadensersatzanspruch Konkursforderung und keine Masseverbindlichkeit ist (grundlegend: 26. Februar 1991 – 3 AZR 213/90 – AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 15 = EzA KO § 43 Nr. 2, zu II der Gründe; vgl. auch 8. Juni 1999 – 3 AZR 136/98 – BAGE 92, 1, zu B I 3 a der Gründe), auf die Insolvenzordnung zu übertragen ist.
II. Der Senat möchte die Ansicht vertreten, dass die Rechte aus der streitbefangenen Lebensversicherung zur Insolvenzmasse gehören und dem Beklagten kein insolvenzrechtliches Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zusteht. Dabei will der Senat hinsichtlich der Frage der Widerruflichkeit des Bezugsrechts von einer vom Bundesgerichtshof entwickelten Auslegungsregel abweichen.
1. An den Rechten aus einer Direktversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (nunmehr § 1b Abs. 2 BetrAVG) besteht nur dann ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO), wenn das vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eingeräumte Bezugsrecht nach dem Versicherungsvertrag nicht mehr widerrufen werden kann. Nur dann gehören die Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf Grund der außerhalb des Insolvenzverfahrens geltenden Gesetze nicht zur Insolvenzmasse.
a) Zu unterscheiden ist zwischen dem Rechtsverhältnis des Arbeitgebers und Versicherungsnehmers zum Versicherer (Deckungsverhältnis) und dem Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Versorgungsverhältnis, Valutaverhältnis). Das Rechtsverhältnis des Arbeitgebers zum Versicherer richtet sich allein nach dem Versicherungsvertrag. Demgegenüber richten sich die auf die Versicherung bezogenen Verpflichtungen des Arbeitgebers nach dem Rechtsverhältnis, das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer besteht. Das kann dazu führen, dass der Arbeitgeber aus dem Versicherungsvertrag abgeleitete Rechte versicherungsrechtlich ausüben kann, obwohl er dies nach den arbeitsrechtlichen Rechtsverhältnissen nicht darf. Versicherungsrechtlich ist in diesem Falle die Ausübung wirksam. Arbeitsrechtlich können jedoch Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen (vgl. BAG 8. Juni 1993 – 3 AZR 670/92 – BAGE 73, 209, zu 3 der Gründe; BGH 19. Juni 1996 – IV ZR 243/95 – AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25).
b) Hinsichtlich der Frage, ob die Rechte aus dem Versicherungsvertrag der Masse zustehen oder dem Arbeitnehmer, gilt:
aa) Ausschlaggebend ist die versicherungsrechtliche Lage. Allein danach richtet sich, in welcher Weise der Arbeitgeber noch in der Lage ist, rechtswirksam auf die Versicherung zuzugreifen, und ob diese Rechte noch zu seinem Vermögen gehören, in das der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO bei Insolvenzeröffnung eintritt (ständige Rechtsprechung des BAG, zuletzt 8. Juni 1999 – 3 AZR 136/98 – BAGE 92, 1, zu B I der Gründe; BGH 18. Juli 2002 – IX ZR 264/01 – DB 2002, 2104, zu II der Gründe; BVerwG 28. Juni 1994 – 1 C 20.92 – BVerwGE 96, 160, zu 2 c cc ccc der Gründe). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Direktversicherung arbeitsrechtlich eine Gehaltsumwandlung zugrunde liegt oder die Rentenanwartschaft arbeitsrechtlich aus anderen Gründen arbeitsvertraglich unverfallbar ist, wie die des Beklagten im Verhältnis zur Insolvenzschulderin. Auch bei einer derartigen Fallgestaltung liegt kein Treuhandverhältnis vor, auf Grund dessen die Rechte im Versicherungsvertrag vom sonstigen Vermögen des Arbeitgebers ausreichend getrennt wären, um sie nicht der Masse zuzuordnen (vgl. BAG 17. Oktober 1995 – 3 AZR 622/94 – AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 7, zu I 1 b der Gründe; 8. Juni 1999 – 3 AZR 136/98 – BAGE 92, 1, zu B I 2 b bb der Gründe; BGH 18. Juli 2002 – IX ZR 264/01 – DB 2002, 2104, zu II 2 der Gründe).
bb) Im Ergebnis kommt es deshalb darauf an, wie sich die konkrete versicherungsrechtliche Lage darstellt.
Hat der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer als Versichertem – was nach § 166 VVG der gesetzliche Normalfall ist – lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht im Versicherungsfall eingeräumt, kann er die bezugsberechtigte Person jederzeit ersetzen. Der Versicherte hat vorher lediglich eine Hoffnung auf die später fällig werdende Leistung (vgl. BGH 22. März 1984 – IX ZR 69/83 – DB 1984, 1776). In der Insolvenz fallen die Rechte aus der Lebensversicherung deshalb in das Vermögen des Arbeitgebers und gehören zur Insolvenzmasse (vgl. zB BAG 17. Oktober 1995 – 3 AZR 622/94 – AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 7, zu I der Gründe und BGH 18. Juli 2002 – IX ZR 264/01 – DB 2002, 2104, zu II der Gründe). Dahingestellt bleiben kann, ob diese Rechtsfolge automatisch eintritt (so noch BGH 4. März 1993 – IX ZR 169/92 – NJW 1993, 1994) oder ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst nur zur Folge hat, dass die gegenseitigen Ansprüche auf Leistungen ihre Durchsetzbarkeit verlieren (vgl. zu dieser Möglichkeit BGH 7. April 2005 – IX ZR 138/04 – DB 2005, 1453, zu II 2 b aa der Gründe) mit der Folge, dass der Verwalter den Vertrag beenden muss und den Rückkaufswert erst dadurch zur Masse ziehen kann. Für die letzte Ansicht spricht § 177 VVG. Diese Bestimmung räumt für den Fall der Zwangsvollstreckung, der Vollziehung eines Arrests und des Insolvenzverfahrens dem Bezugsberechtigten ein gesetzliches Eintrittsrecht ein. Das spricht dagegen, dass der Versicherungsvertrag ohne Weiteres mit der Insolvenzeröffnung endet.
Räumt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer als Versicherten dagegen abweichend vom gesetzlichen Normalfall ein unwiderrufliches Bezugsrecht ein, stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag von vornherein dem Arbeitnehmer zu (BGH 17. Februar 1966 – II ZR 286/63 – BGHZ 45, 162, zu II der Gründe). Mit der Unwiderruflichkeit erhält das Bezugsrecht dingliche Wirkung (BGH 19. Juni 1996 – IV ZR 243/95 – AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25, zu 1 der Gründe). Insolvenzrechtlich hat dies zur Folge, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zum Vermögen des Arbeitgebers und damit auch nicht zur Insolvenzmasse gehören. Sie stehen vielmehr dem Arbeitnehmer zu, der deshalb ein Aussonderungsrecht hat (BAG 26. Juni 1990 – 3 AZR 651/88 – BAGE 65, 208, zu 2 b der Gründe; 26. Juni 1990 – 3 AZR 2/89 – AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1, zu 2 b der Gründe).
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hingegen im Versicherungsvertrag ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, dieses jedoch unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Widerrufsvorbehalt versehen – „eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht” –, so ist zu unterscheiden: Wenn die Voraussetzungen für den Vorbehalt des Widerrufs vorliegen, bleibt das Widerrufsrecht ebenso erhalten wie im gesetzlichen Normalfall. Das Bezugsrecht kann dann widerrufen werden. Der Insolvenzverwalter kann von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch machen mit der Folge, dass der Rückkaufswert der Masse zusteht (BAG 8. Juni 1999 – 3 AZR 136/98 – BAGE 92, 1, zu B I 2 der Gründe). Sind die Voraussetzungen des Vorbehalts demgegenüber nicht gegeben, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden (BAG 26. Juni 1990 – 3 AZR 651/88 – BAGE 65, 208 und – 3 AZR 2/89 – AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1, jeweils zu 3 und 4 der Gründe; BGH 19. Juni 1996 – IV ZR 243/95 – AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25, zu 2 der Gründe). Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gehören dann zum Vermögen des Arbeitnehmers und nicht zur Masse. Der Arbeitnehmer hat ein Aussonderungsrecht.
2. Nach den in den Versicherungsvertrag aufgenommenen Regelungen über die Bezugsberechtigung ist hier die streitbefangene Versicherung widerruflich gewesen, da die Voraussetzungen des Widerrufsvorbehalts vorliegen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat im Sinne der Regelung geendet; zu diesem Zeitpunkt waren die erworbenen Anwartschaften des Beklagten noch nicht nach dem BetrAVG unverfallbar.
a) Das Arbeitsverhältnis des Beklagten hat im Sinne der Versicherungsbedingungen geendet.
Dem steht nicht entgegen, dass das zur Insolvenzschuldnerin bestehende und gem. § 108 Abs. 1 InsO mit Wirkung für die Masse fortbestehende Arbeitsverhältnis des Beklagten im Wege des Betriebsübergangs auf die Sw GmbH übergegangen ist. Das ergibt eine Auslegung der Versicherungsbedingungen. Da es sich um typische Vertragsbedingungen handelt, kann der Senat sie selbst auslegen (BAG 11. Dezember 2001 – 3 AZR 334/00 – AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80, zu I 2 a aa der Gründe). Die Auslegung ergibt, dass das Arbeitsverhältnis im Sinne des Versicherungsvertrags auch dann endet, wenn der Arbeitnehmer durch Betriebsübergang aus dem Arbeitsverhältnis zum Versicherungsnehmer ausscheidet. Dass das Arbeitsverhältnis zum Erwerber fortbesteht, steht dem nicht entgegen.
Die Versicherungsbedingungen sind vor dem Zweck der Regelung zu sehen. Die Versicherung soll im Durchführungsweg der Direktversicherung die Versorgungszusage des Arbeitgebers umsetzen und die Grundlage für die Zahlung der Betriebsrente bilden, wenn das von der Versorgungszusage abgedeckte und vom Arbeitgeber übernommene Risiko eintritt. Geht das Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs aber auf einen Erwerber über, so hat der Veräußerer – mit der Ausnahme der Renten, die innerhalb eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werden (§ 613a Abs. 2 BGB) – für die Rechte aus der Versorgungszusage nicht mehr einzutreten. Dies obliegt vielmehr dem Erwerber (BAG 22. Juni 1978 – 3 AZR 832/76 – AP BGB § 613a Nr. 12 = EzA BGB § 613a Nr. 19). Der Veräußerer und Versicherungsnehmer hat deshalb kein aus der Versorgungszusage folgendes Risiko mehr zu tragen, dem die Durchführung über eine Direktversicherung dienen könnte (ähnlich Hinkel/Laskos ZInsO 2006, 1253, 1254 f.).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Rechte aus dem Versicherungsvertrag als Nebenrechte zum Arbeitsverhältnis etwa mit dem Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber übergingen. Das ist nicht der Fall. Nach § 613a BGB gehen die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, nicht jedoch Rechtspositionen des Arbeitgebers aus Vereinbarungen mit Dritten, hier der V AG als Direktversicherer, auf den Erwerber über (vgl. Kittner/Däubler/Zwanziger-Zwanziger KSchR 6. Aufl. § 613a BGB Rn. 94 mwN). Auch das VVG enthält keine dem § 613a BGB entsprechende Regelung.
b) Das Bezugsrecht sollte nach dem Versicherungsvertrag unwiderruflich werden, sobald die Anwartschaft des Beklagten nach den Bestimmungen des BetrAVG unverfallbar ist. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Die Versorgungszusage wurde vor dem 1. Januar 2001 erteilt, so dass sich die Unverfallbarkeit nach § 30f BetrAVG richtet. Nach dem 1. Halbsatz des Satzes 1 dieser Regelung, der hier Anwendung findet, tritt Unverfallbarkeit ein, wenn die Versorgungszusage nach Vollendung des 35. Lebensjahres des Arbeitnehmers mindestens zehn Jahre bestanden hat oder bei mindestens zwölfjähriger Berufszugehörigkeit mindestens drei Jahre bestanden hat. Zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs war der Beklagte lediglich knapp fünf Jahre für die Insolvenzschuldnerin tätig. Nach dem zweiten Halbsatz der gesetzlichen Vorschrift bleibt die Anwartschaft ferner auch dann erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. Zwischen dem 1. Januar 2001 und dem Betriebsübergang waren jedoch noch keine fünf Jahre vergangen.
3. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin vom Versicherer den Rückkaufswert am 12. August 2004 herausverlangt, so dass jedenfalls deswegen ein zumindest konkludenter Widerruf vorliegt.
III. Der Senat möchte an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten und der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nach Insolvenzeröffnung auf Grund eines Betriebsübergangs auf einen anderen Arbeitgeber überging, keine rechtliche Bedeutung für die Möglichkeit des Widerrufs der Direktversicherung durch die Klägerin als Insolvenzverwalterin beimessen und den von der Klägerin erklärten Widerruf nicht an einer einschränkenden Auslegung der in den Versicherungsvertrag aufgenommenen Widerrufsmöglichkeiten scheitern lassen. Er will damit von einer in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Auslegungsregel abweichen.
1. Der Senat hat sich mit Urteil vom 26. Juni 1990 (– 3 AZR 2/89 – AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1), mit weiterem Urteil vom gleichen Tage (– 3 AZR 651/88 – BAGE 65, 208) und mit Urteil vom 8. Juni 1999 (– 3 AZR 136/98 – BAGE 92, 1) mit der insolvenzrechtlichen Behandlung von Direktversicherungen zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung mit eingeschränkt unwiderruflichem Bezugsrecht befasst. Der Senat hat dabei jeweils geprüft, ob die Voraussetzungen der in die Versicherungsbedingungen aufgenommenen Vorbehalte für einen Widerruf erfüllt waren oder nicht. Er ist dabei davon ausgegangen, dass die Einschränkungen des Bezugsrechts im Versicherungsvertrag abschließend geregelt waren und es keine weiteren, in den Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich geregelten Einschränkungen des Widerrufsvorbehalts gab. Dabei hat der Senat – entsprechend den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen – jeweils geprüft, ob die Betriebsrentenanwartschaft unverfallbar oder aber noch verfallbar war. Im erstgenannten Fall standen die Ansprüche auf Leistung aus dem Versicherungsvertrag dem Arbeitnehmer zu (26. Juni 1990 – 3 AZR 2/89 – und – 3 AZR 651/88 – aaO). Für den letztgenannten Fall hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Konkursverwalter zustehen (8. Juni 1999 – 3 AZR 136/98 – aaO).
2. Demgegenüber hat der Vierte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 8. Juni 2005 (– IV ZR 30/04 – NJW-RR 2005, 1412) und vom 3. Mai 2006 (– IV ZR 134/05 – DB 2006, 1488) darauf erkannt, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag bei Klauseln, wie hier eine vorliegt, auch dann, wenn die in den Versicherungsvertrag aufgenommenen Bedingungen eine Unwiderruflichkeit erst bei Unverfallbarkeit der Anwartschaften vorsehen, schon vor dem Eintritt der Unverfallbarkeit dem Arbeitnehmer zustehen, wenn das Arbeitsverhältnis zum alten Arbeitgeber in der Insolvenz durch betriebsbedingte Kündigung oder durch Betriebsübergang endet. Eine interessengerechte Auslegung derartiger Klauseln führe dazu, dass ein Widerruf des Versicherungsvertrags bei einer „insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer” ausscheide. Der Neunte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Hinweisbeschluss gem. § 552a ZPO vom 22. September 2005 (– IX ZR 85/04 – ZIP 2005, 1836) erklärt, nicht die Absicht zu haben, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der Bundesgerichtshof hat die Auslegungsregel entwickelt, dass die in den Versicherungsvertrag aufgenommenen Vertragsbestimmungen durch ein negatives Tatbestandsmerkmal – „insolvenzbedingtes Ausscheiden” – zu ergänzen sind, das den Widerruf ausschließt. Dieser Rechtssatz wird wie folgt hergeleitet:
Der Versicherungsvertrag sei langfristig angelegt und diene der Altersversorgung des Arbeitnehmers. Durch die grundsätzliche Unwiderruflichkeit sei er insolvenzfest. Ein Vorbehalt, der einen Widerruf des Bezugsrechts bei Insolvenz des Arbeitgebers zuließe, würde das mit dem Abschluss der Direktversicherung angestrebte Ziel einer betrieblichen Altersversorgung unterlaufen. Er nähme dem Arbeitnehmer die erworbenen Versicherungsansprüche selbst in Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die sich seiner Einflussnahme entziehen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen seien. Schon dies spreche für eine einschränkende Auslegung der Reichweite des seitens des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung gemachten Vorbehalts.
Andererseits wolle sich der Arbeitgeber durch den Vorbehalt – zumindest auch – der weiteren Betriebstreue des Arbeitnehmers vergewissern und verhindern, dass der Arbeitnehmer unter Mitnahme der erworbenen Versicherungsansprüche aus seinen Diensten ausscheide, insbesondere das Angebot eines anderen Arbeitgebers annehme, den Betrieb des bisherigen Arbeitgebers zu verlassen, und gleichwohl auf die Versicherungsleistungen zugreifen könne. Dieses berechtigte Anliegen erfordere es indes nicht, als „vorzeitiges Ausscheiden” des Arbeitnehmers jeden Fall der Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses anzusehen. Es genüge, darunter solche Beendigungsgründe zu verstehen, die neben der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes auch sonst auf die Person und das betriebliche Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen seien. Insolvenzbedingte Betriebseinstellungen oder insolvenzbedingte Veräußerungen von Betriebsteilen gehörten nicht dazu.
Während der Insolvenzschuldner als Unternehmer in erster Linie auf den wirtschaftlichen Erfolg seines Betriebs bedacht sei, stehe für den Insolvenzverwalter die Befriedigung der Insolvenzgläubiger im Vordergrund, sei es durch Fortführung oder Einstellung des Betriebs. Bei der Auslegung käme es allein auf die Interessenlage bei Abschluss der Direktversicherung an. Es könnten deshalb allein die damaligen Interessen des Arbeitgebers berücksichtigt werden, nicht jedoch die späteren des Insolvenzverwalters. Dem Interesse des Versicherungsnehmers entspreche es, sich den Zugriff auf die Versicherungsleistungen zu erhalten, sollte der Arbeitnehmer aus eigenem Willen aus dem Betrieb ausscheiden oder sonst eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung veranlassen. Die Interessen eines redlichen, vertragstreuen Arbeitgebers rechtfertigten es dagegen nicht, im Falle seiner Insolvenz dem versicherten Arbeitnehmer sein Bezugsrecht allein deshalb zu entziehen, um die Zugriffsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger erweitern zu können.
3. Dem vermag der Senat aus folgenden Gründen nicht beizutreten:
a) Bedenken begegnet schon die Annahme, bei der Auslegung von Widerrufsvorbehalten in Versicherungsbedingungen von Direktversicherungen zur betrieblichen Altersversorgung sei ein Unterschied zu machen zwischen Gründen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die sich der Einflussnahme des Arbeitnehmers entziehen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen sind, und anderen Gründen. Der Arbeitgeber hat vielmehr ein Interesse daran, bis zum Eintritt der im Versicherungsvertrag definierten Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung über die Rechte aus dem Vertrag verfügen zu können, unabhängig davon, aus welchen Gründen ein Arbeitsverhältnis endet (Hiecke/Vorwerk DZWIR 2005, 448, 450; Hinkel/Flitsch ZInsO 2005, 796, 797). Das gilt auch und gerade bei betriebsbedingter Kündigung (Stahlschmidt NZI 2006, 375, 377). Bei der Interessenwertung ist zudem zu berücksichtigen, dass die betriebliche Altersversorgung dazu dient, tatsächliche Betriebstreue zu belohnen. Warum diese nicht erbracht ist, macht vor diesem Hintergrund keinen Unterschied (vgl. bereits BAG 10. März 1972 – 3 AZR 278/71 – BAGE 24, 177, zu A II 2 a der Gründe und 20. Februar 1975 – 3 AZR 514/73 – BAGE 27, 59).
Versicherungsverträge über eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung sind zudem vor dem Hintergrund des Betriebsrentengesetzes auszulegen. Dieses Gesetz regelt die gesetzliche Unverfallbarkeit von Betriebsrenten (§ 1b) und stellt dabei auf die Betriebszugehörigkeit und die Dauer der Versorgungszusage ab. Es macht jedoch keine Unterschiede hinsichtlich des Beendigungsgrundes für ein Arbeitsverhältnis. Auch eine aus dringenden betrieblichen Erfordernissen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 3. Alternative KSchG) ausgesprochene Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung vor, handelt es sich um eine gesetzlich legitimierte Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beendigung darf nicht dadurch erschwert werden, dass Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bestehen bleiben (vgl. BAG 29. März 1983 – 3 AZR 26/81 – AP BetrAVG § 1 Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 26). Der Arbeitgeber, der eine Versorgungszusage erteilt hat, wird dadurch nicht gehindert, die Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen.
Auch wenn der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zu einem Betriebsveräußerer durch einen Betriebs- oder Betriebsteilübergang ausscheidet, hat der Veräußerer ein Interesse an dem in den Versicherungsvertrag aufgenommenen Recht zum Widerruf der Bezugsberechtigung. Der Veräußerer hat in diesem Fall kein Interesse daran, ihm zustehende Rechte aus seiner Stellung als Versicherungsnehmer der Direktversicherung einzusetzen, damit der Betriebserwerber die nunmehr ihn treffenden Verpflichtungen aus der Versorgungszusage erfüllen kann.
Die Insolvenz ändert daran nichts. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nach den gesetzlichen Wertungen eine „insolvenzbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses” rechtlich nicht gibt. Grundsätzlich gelten auch in der Insolvenz die allgemeinen Grundsätze des Rechts der betriebsbedingten Kündigung (BAG 5. Dezember 2002 – 2 AZR 571/01 – BAGE 104, 131). Auch die Regeln über den Übergang des Arbeitsverhältnisses wegen eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs sind, soweit es das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem zur Masse fortbestehenden Arbeitsverhältnis angeht, anwendbar (BAG 19. Mai 2005 – 3 AZR 649/03 – BAGE 114, 349, zu B I 2 d aa der Gründe mwN). Soweit die InsO für diese Fallgestaltungen Abweichungen vom Arbeitsrecht außerhalb der Insolvenz vorsieht (zB in § 113 oder § 128), dient dies der Verbesserung der Rechtslage des Verwalters, nicht ihrer Verschlechterung (gegen Unterscheidung des Vorliegens von Beendigungsgründen innerhalb und außerhalb der Insolvenz auch Hinkel/Flitsch ZInsO 2005, 796, 797).
Letztlich bestehen auch aus der Sicht des Arbeitnehmers keine entscheidenden Unterschiede zwischen den Interessen des Arbeitgebers, der mit seinem Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg haben will, und denen des Verwalters, der – durch Einstellung oder Fortführung des Betriebs – Gläubigerinteressen befriedigen will. Ob der Arbeitgeber – ggf. zur Vermeidung der Insolvenz – den Betrieb stilllegt bzw. Betriebsteile veräußert oder der Verwalter, nachdem Insolvenz eingetreten ist, macht keinen Unterschied. Ebenso wenig ist es von der Interessenlage des Arbeitnehmers her ein Unterschied, ob Rationalisierungsmaßnahmen dem Arbeitgeber, der am wirtschaftlichen Erfolg seines Unternehmens interessiert ist, oder den Insolvenzgläubigern, die auf den wirtschaftlichen Erfolg für eine möglichst hohe Erfüllung ihrer Forderung angewiesen sind, zugutekommen.
b) Eine Vereinbarung, das Bezugsrecht solle, obwohl außerhalb der Insolvenz widerruflich, gerade im Insolvenzfall bei sonst unveränderten Umständen unwiderruflich sein, widerspräche zudem grundlegenden insolvenzrechtlichen Wertungen und wäre deshalb unwirksam.
Das Insolvenzrecht ist vom Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung geprägt (§ 38 InsO). Dieses Ziel wird beispielsweise dadurch abgesichert, dass Vereinbarungen, nach denen die in §§ 103 bis 118 InsO angeordneten besonderen Wirkungen der Insolvenz ausgeschlossen werden sollen, nach § 119 InsO unwirksam sind. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass von dem geschlossenen System der InsO im Interesse der Gläubiger nicht durch Vereinbarungen abgewichen werden darf. Zu diesen gesetzlichen Wertungen stünde es in einem unauflöslichen Widerspruch, würde durch vertragliche Regelung ein Aussonderungsrecht nicht – wie es § 47 InsO vorsieht – nach den außerhalb der Insolvenz geltenden Gesetzen begründet, sondern nach Vereinbarungen, die nur im Insolvenzfall greifen. Eine solche vertragliche Regelung erweiterte das gesetzlich festgelegte und in seinen Grenzen bestimmte Aussonderungsrecht durch einen Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich der Gläubiger. Durch sie wird der Masse und damit den Gläubigern nur im Insolvenzfall Vermögen entzogen, das bei Eröffnung dem Insolvenzschuldner zusteht und durch Eintritt des Insolvenzverwalters in das Recht, das Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO), zur Verteilung zur Verfügung stünde. Ein derartiger Erwerb von Rechten an Gegenständen der Masse nach der Insolvenzeröffnung wird nach § 91 Abs. 1 InsO ausgeschlossen (Hinkel/Laskos ZInsO 2006, 1253, 1255 f.).
Bereits in seinem Urteil vom 16. Juni 1978 (– 3 AZR 783/76 – AP KO § 30 Nr. 4 = EzA KO § 30 Nr. 1) hat der Senat zudem ausgesprochen, dass mit der Vereinbarung einer bis zur Stellung eines Konkursantrages aufschiebend bedingten Abtretung der Rechte aus einer (Rückdeckungs-)Versicherung (für eine unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrente) der konkursrechtliche Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung umgangen wird. Diese Frage musste jedoch im Streitfall nicht abschließend geklärt werden. Denn jedenfalls lagen die Voraussetzungen der Konkursanfechtung vor. Auch in seinem Urteil vom 19. November 2003 (– 10 AZR 110/03 – BAGE 108, 367) hat das Bundesarbeitsgericht das Bestehen eines insolvenzrechtlichen Anfechtungsrechts bejaht. Der Arbeitgeber hatte kurz vor dem Insolvenzantrag seine Rechte als Versicherungsnehmer aus einer Direktversicherung auf den versicherten Arbeitnehmer übertragen, dem noch keine unverfallbare Anwartschaft zustand.
Allerdings ist es grundsätzlich zulässig, Rechtsbeziehungen so zu gestalten, dass Ansprüche auch in der Insolvenz gesichert sind. Dies ist rechtlich zum Teil sogar vorgeschrieben (etwa in § 7d SGB IV, § 8a AltTZG). Das setzt jedoch voraus, dass Vermögenswerte bereits vor Eintritt der Insolvenz vom Schuldnervermögen getrennt sind, beispielsweise durch eine Treuhandabrede (vgl. BAG 24. September 2003 – 10 AZR 640/02 – BAGE 108, 1; BGH 24. Juni 2003 – IX ZR 75/01 – BGHZ 155, 227, zu II 2 b und c der Gründe). In derartigen Fällen gehört der fragliche Gegenstand bereits außerhalb der Insolvenz, also nach den außerhalb des Insolvenzverfahrens geltenden Gesetzen im Sinne des § 47 InsO, nicht mehr zum Vermögen des späteren Insolvenzschuldners und unterliegt beispielsweise auch nicht der Einzelzwangsvollstreckung (vgl. BGH 1. Juli 1993 – IX ZR 251/92 – DB 1993, 2378). Deshalb geht den Gläubigern im Insolvenzfalle nichts verloren, was dem Schuldner zusteht. Um eine derartige Vereinbarung handelt es sich hier aber gerade nicht, vielmehr soll das Ausscheiden aus dem Vermögen des Schuldners vom Insolvenzfall abhängig gemacht werden.
Fundstellen