Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgruppierung eines Redakteurs
Normenkette
BetrVG § 99 Abs. 2 Nrn. 1, 4, Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 75 Abs. 1 S. 1, § 78
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Beschluss vom 22.02.1989; Aktenzeichen 15 TaBV 192/88) |
ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 14.10.1988; Aktenzeichen 8 BV 119/88) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 1989 – 15 TaBV 192/88 – wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
A. Der Arbeitgeber – ein Presseunternehmen – begehrt gem. § 99 Abs. 4 BetrVG Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Umgruppierung des Redakteurs Werner S (S.). Dieser ist Mitglied des im Betrieb des Arbeitgebers gebildeten Betriebsrats. Der Arbeitgeber gibt im Großraum D die W (W) im selben Mantel mit verschiedenen lokalen Stadtausgaben heraus. In W arbeiten rund 140 und in D etwa 220 Mitarbeiter.
S. ist beim Arbeitgeber seit 1. Oktober 1978 tätig. Bis zum 30. September 1980 war er Volontär; seitdem arbeitet er als Lokalredakteur. In der Lokalredaktion D ist er schwerpunktmäßig zuständig für die Berichterstattung über das Lokalgeschehen in der Stadt M. S. sichtet das Material und entscheidet, was davon gedruckt wird. Die dazu anstehenden Termine nimmt er selbst wahr oder beauftragt damit freie Mitarbeiter. S. unterliegt in organisatorischer Hinsicht den Weisungen des für die D Ausgabe zuständigen Ressortleiters H, der davon für den Bereich M keinen Gebrauch macht. Bis Juli 1986 erhielt S. Vergütung nach dem für Redakteure ab dem 7. Berufsjahr geltenden § 2 Ziff. III a des Gehaltstarifvertrages für Redakteure an Tageszeitungen (GTV). Nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 1987 (– 2 Ca 456/87 –) steht S. ab August 1986 eine höhere Vergütung gemäß dem für Alleinredakteure ab dem 3. Berufsjahr geltenden § 2 Ziff. IV b GTV zu. Die Berufung des Arbeitgebers gegen dieses Urteil wurde vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 29. April 1988 (– 9 Sa 162/88 –) mit der Begründung zurückgewiesen, S. sei Alleinredakteur einer Bezirksausgabe, der täglich innerhalb der Stadtausgaben D und K erscheinenden Lokalseite M mit den Kürzeln „DMB” und „KMB”. Diese Lokalseite erschien dort bis Ende April 1988 auf einer Sonderseite. Seit dem 1. Mai 1988 sind die Lokalnachrichten von M in die Lokalausgabe D (D Nachrichten) und in die Stadtausgabe K integriert. Im Schreiben des Arbeitgebers an den Betriebsrat – zu Händen S. – vom 28. April 1988 heißt es dazu:
„… als Ergebnis jüngster organisatorischer Überlegungen im Redaktionsbereich teilen wir dem Betriebsrat mit, daß ab 1. Mai 1988 … die Ausgaben S und M in ihrer bisherigen Form eingestellt werden.
Die redaktionellen Inhalte der bisherigen Ausgabe S werden in die Stadtausgabe W integriert, in der täglich eine Teilseite in der Kolumnenzeile weiterhin als S ausgewiesen wird. Spiegelgruppe und Stadtredaktion bestimmen das jeweilige Stück.
Die redaktionellen Inhalte der Ausgabe M werden in Zukunft in die Stadtausgaben D und K integriert. In diesen beiden Ausgaben wird täglich eine Teilseite in der Kolumnenzeile weiterhin als „Stadt M” ausgewiesen. Spiegelgruppe und Chef vom Dienst bestimmen das jeweilige Stück und den jeweiligen Umfang. Die redaktionelle Federführung für die Berichterstattung aus M wird wie bisher in der D Stadtredaktion verbleiben. Sie ist gehalten, die Inhalte für die Berichterstattung aus M den jeweiligen Interessen der Hauptausgaben D und K anzupassen.
Aufgrund dieser redaktionellen Maßnahme wird der wöchentliche Seitenetat für W, D und K um je 1 Seite erhöht. Diese Änderungen werden keine Auswirkungen auf Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe und personelle Unterstellungen haben.
Der Betriebsrat wird um Kenntnisnahme gebeten.”
Sowohl vor als auch nach dem 1. Mai 1988 war S. der Raum für die Berichterstattung über M vorgegeben; seit diesem Zeitpunkt steht ihm weniger Raum zur Verfügung. Bis zum 1. Mai 1988 mußte der Druckgang unterbrochen werden, um das Wechselblatt M „einzuschieben”. Dadurch entstand im Produktionsablauf zusätzlicher Druckaufwand und beim anschließenden Neuandruck Makulatur. Mit Schreiben vom 25. Juli 1988 bat der Arbeitgeber den Betriebsrat um Zustimmung zur Umgruppierung von Herrn S. in die Gehaltsgruppe III a GTV. Zur Begründung teilte er mit, nach der Einstellung der Wechselseite M sei S. nicht mehr Alleinredakteur einer Bezirksausgabe i.S. von § 2 des GTV Redakteure.
Am 2. August 1988 erhielt der Arbeitgeber das Antwortschreiben des Betriebsrats vom 1. August 1988, in dem es u.a. heißt:
„Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung vom 28. Juli 1988 beschlossen, Ihrem Antrag auf Umgruppierung vom 25. Juli 1988, eingegangen beim Betriebsrat am 26. Juli 1988, … nach § 99 Abs. 2 Ziff. 1. und 4. in Verbindung mit §§ 75 und 78 BetrVG zu widersprechen.
Gem. § 75 BetrVG sind die Betriebsangehörigen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit zu behandeln. … Im vorliegenden Fall wird jedoch offensichtlich versucht, durch einen organisatorischen Kunstgriff – „Auflösen” der Bezirksredaktion – die kraft LAG-Rechtssprechung legitimierten Ansprüche des Herrn S – Eingruppierung in Gehaltsstufe IV b – zu umgehen. In dem Antrag auf Umgruppierung ist eine sachlich nicht gerechtfertigte, willkürliche Ungleichbehandlung zu erkennen. In diesem Zusammenhang erinnert der Betriebsrat an den Fall K. Dieser Redakteur hatte sich zum 01.10.87 von Gehaltsstufe V auf eine Position beworben, die bekanntermaßen nur nach Gehaltsstufe III vergütet wurde, was die Geschäftsführung im übrigen selbst bestätigte. Gleichwohl argumentierte die Geschäftsführung in ihrem Versetzungsantrag, es sei aus Gründen der Besitzstandswahrung eine Beibehaltung der Gehaltsstufe V angebracht. Erst recht muß deshalb das Argument der Besitzstandswahrung gelten, wenn im vorliegenden Falle der betroffene Kollege die Herabgruppierung nicht selbst veranlaßt hat.
… Der Betriebsrat kann sich des Eindrucks nicht erwehren, daß die beantragte Umgruppierung als Reaktion auf den von Herrn S gewonnenen Prozeß vor dem LAG zu verstehen ist.
…
Hiervon muß nach Lage der Dinge ausgegangen werden. Vergleicht man den Fall K mit dem Fall S, wird die Ungleichbehandlung offensichtlich. Da es keine sachlichen oder in der Person des Herrn S liegenden Gründe für eine Abgruppierung gibt, spricht eine durch Tatsachen begründete Besorgnis dafür, daß Herr S aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit ungleich behandelt werden soll.
In der Person des Betroffenen sind … keine Gründe für eine Abgruppierung zu finden. Die Geschäftsführung beruft sich allein auf angeblich sachliche Gründe, nämlich die Auflösung der Bezirksausgabe M zum 1. Mai 1988.
Selbst wenn der Betriebsrat unterstellen würde, daß die Bezirksausgabe tatsächlich aufgelöst wäre, sind weder für diesen Schritt noch für die folgende Umgruppierung sachliche Gründe zu erkennen. Geschäftsführung und Chefredaktion haben übereinstimmend erklärt, daß sich am Aufgabenbereich des Herrn S und an der konkreten Tätigkeit für die Redaktion M nichts ändern werde. …
Auch Ihr neuerliches Argument, daß die Veränderung sich am Leserinteresse orientiert, könnte ebenso aufgrund von Leseraussagen, welche uns bekannt sind, widerlegt werden. …
Benachteiligt durch diese Maßnahme wird Herr S, indem durch angebliche Übertragung der Verantwortung auf die Leiter der Lokalredaktionen Krefeld und D dem Alleinredakteur S die vom Gericht bestätigte Kompetenz entzogen werden soll, was eine grundlose Dequalifizierung bedeuten würde. Dadurch ist eine Benachteiligung gegeben, für die es weder betriebliche noch in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe gibt.”
Nach Auffassung des Arbeitgebers sind ab 1. Mai 1988 die tatsächlichen Voraussetzungen für die Eingruppierung des S. als Alleinredakteur entfallen. Die Lokalausgabe M existiere seitdem nicht mehr. Sie sei nunmehr den Stadtausgaben D und K zuzurechnen. Dem liege eine sinnvolle und gebotene unternehmerische Entscheidung zugrunde. Der Produktionsablauf sei zur Reduzierung der Kosten vereinheitlicht worden. Die bislang für die Ausgabe M zu veranschlagenden Druckzeiten fielen seit der Umstellung nicht mehr an. Zudem seien die in M ansässigen Leser überwiegend nach D ausgerichtet; es bestehe ein ausgeprägtes Interesse an einer Unterrichtung über das D Geschehen. Entsprechendes gelte für die nach K tendierenden Leser in M. Nach der Einstellung der Ausgabe M sei S. zwar schwerpunktmäßig auch weiterhin für das dortige Lokalgeschehen zuständig; er sei aber auch in den Spätdienst der Lokalredaktion D „eingebaut” worden und verrichte dort Tätigkeiten wie jeder andere D Lokalredakteur. Befinde sich S. in Urlaub oder sei er in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied freigestellt, regele die Leitung der D Lokalredaktion seine Vertretung bei der Bearbeitung des Themas „M” durch andere Redakteure; das sei auch bereits deshalb zwingend, weil für Redakteure die Fünf– Tage-Woche gelte. Die Leitung der Lokalredaktion D kontrolliere und genehmige auch den Einsatz und das Honorar der freien Mitarbeiter im Bereich M durch tägliches Abzeichnen entsprechender Handzettel. Die Honorarverantwortung liege somit beim Ressortleiter H. Wenn S. die M betreffende Post übergeben werde, werde er nicht anders als andere Redakteure behandelt, denen ebenfalls die ihren Schwerpunkt betreffende Post zur weiteren Bearbeitung ausgehändigt werde. Erschiene die „Bezirksausgabe M” also nicht mehr, sei S. nicht Alleinredakteur nach dem ab dem 1. Mai 1988 gültigen GTV. Anders liege es bei der Ausgabe B. Dort entfielen die D Lokalseiten. Vor Ort würden für B eigene Lokalseiten erstellt. Der B V dieser Bezirksausgabe werde gesondert gedruckt. Die in B verantwortlich tätige Redakteurin sei demgemäß als Alleinredakteurin eingruppiert. Der Redakteur K sei bis zu seiner Versetzung in die Position des Redakteurs für Westdeutschland stellvertretender Leiter der Lokalredaktion D gewesen. Anläßlich der Übernahme der neuen Aufgabe sei ihm ein weiterer – seiner bisherigen Eingruppierung entsprechender – „Wechsel” zugesagt worden. Der Redakteur R sei vor Übernahme der Leitung der Redaktion W – Stadt Ressortleiter in der Zentralredaktion gewesen. Er habe, ebenso wie der Redakteur K, im betrieblichen Interesse neue Aufgaben übernommen. Beide seien zuvor über längere Zeit hinweg in der unverändert maßgeblichen Tarifgruppe eingruppiert gewesen. Aus nachvollziehbaren und triftigen Gründen sei daher bei ihnen von einer Herabgruppierung abgesehen worden. S. sei dagegen nur kurzfristig kraft gerichtlicher Entscheidung einer höheren Tarifgruppe zugeordnet gewesen, so daß eine Herabgruppierung für ihn – anders als für K und R – keine besondere Härte bedeute. Es bestehe keine betriebliche Übung, wonach er – der Arbeitgeber – von Umgruppierungen generell Abstand nehme. Lediglich in wenigen Ausnahmefällen sei dieses aufgrund besonderer Gegebenheiten geschehen. Von einer Umgehung der Entscheidungen des Arbeits- und Landesarbeitsgerichts Düsseldorf könne daher keine Rede sein. Auch solle durch die von ihm beabsichtigte Maßnahme nicht gezielt ein Mitglied des Betriebsrats getroffen werden. Es seien aber auch keine Gesichtspunkte vorhanden, im Falle des S. wegen dessen Eigenschaft als Betriebsratsmitglied von einer tarifvertraglich gebotenen Umgruppierung abzusehen.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
die Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Umgruppierung des Beteiligten S gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung hat er vorgetragen, der Arbeitgeber sei mit den Entscheidungen des Arbeits- und Landesarbeitsgerichts Düsseldorf nicht einverstanden. Eine kostengünstigere Produktion habe keinerlei Einfluß auf die redaktionelle Arbeit des S. in bezug auf die Lokalseite „Stadt M „. An der Aufgabenstellung des S. habe sich nichts geändert. Dieser sei nach wie vor für den Inhalt der integrierten Lokalseite M verantwortlich. Nur er bearbeite die dortigen lokalen Besonderheiten. Lediglich aus drucktechnischen Gründen gebe es heute eine gegenüber früher reduzierte Rubrik mit der Überschrift „Stadt M „. Alleine an der so gekennzeichneten Stelle erscheine nur in der D und K und keiner anderen Ausgabe der W die Lokalberichterstattung über M. Am Charakter der Bezirksausgabe habe sich deshalb seit Mai 1988 nichts geändert. Trotz Integration der Lokalseite „M” in die Lokalteile D und K sei diese Seite weiterhin als Teilauflage einer selbständigen Zeitung anzusehen, da sie z.B. nicht in W oder Mö erscheine. S. müsse daher nach wie vor für die Seite M als Alleinredakteur gelten. Für die Zeiten seiner Abwesenheit sei er angewiesen, vorab Gedanken zur Füllung der Lokalseite M zu entwickeln. Gerade diese Vorsorge für die redaktionelle Versorgung charakterisiere einen Alleinredakteur. Die Umstellung ab 1. Mai 1988 gehe nicht auf Leserwünsche zurück, sondern habe zu erheblichen Protesten in der Leserschaft geführt. Auch die M Stadtverwaltung habe sich beim Verleger der W beschwert. Spätdienst innerhalb der Lokalredaktion D habe S. schon vor der Umstellung erstmals im Herbst 1978 verrichtet. Den Einsatz der freien Mitarbeiter für den Bereich M steuere alleine S. Dieser regele wie bisher die Fragen der Honorierung im Rahmen des Etats mit der Mitarbeiterin der Honorarabteilung. Mit S. solle ein Mitglied des Betriebsrats getroffen werden. Bereits bei früheren Umstellungen habe der Arbeitgeber von Umgruppierungen unabhängig von deren Berechtigung Abstand genommen. Er habe unter Hinweis auf die Sicherung des Besitzstandes das bisherige Einkommen dieser betroffenen Mitarbeiter abgesichert. Mit seinem vorliegenden Begehren setze der Arbeitgeber sich hierzu in Widerspruch. Schließlich komme eine Umgruppierung erst nach wirksamer Durchführung eines Versetzungsverfahrens in Betracht, das ein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats vorsehe. Daran fehle es hier.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Arbeitgebers abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Umgruppierung des S. gem. § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt. Im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht hatte S. erklärt, für die D Ausgabe gebe es einen Ressortleiter, Herrn H. Der Ressortleiter sei ihm gegenüber in organisatorischer Hinsicht weisungsbefugt. Herr H gebe ihm für den Bereich M keine Anweisungen, er könne dies allerdings tun. Das sei früher allerdings auch so gewesen. Der Verlag habe nicht ausdrücklich angeordnet, daß Herr H ihm übergeordnet sei. Das sei an sich selbstverständlich. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Betriebsrat gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Der Arbeitgeber bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet, weil das Landesarbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung des S. zu Recht ersetzt hat.
I. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß § 118 Abs. 1 BetrVG vorliegend das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG nicht ausschließt oder einschränkt. Nach § 118 Abs. 1 BetrVG finden die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend u.a. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Anwendung findet, dienen, keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Dadurch soll das Grundrecht der Pressefreiheit des Verlegers geschützt werden. Daraus folgt, daß die Beteiligungsrechte des Betriebsrats in Presseunternehmen insoweit zurücktreten müssen, als durch ihre Ausübung die Freiheit des Verlegers zur Tendenzbestimmung und Tendenzverwirklichung ernsthaft beeinträchtigt und damit das Grundrecht der Pressefreiheit verletzt werden kann (BAGE 43, 35, 41 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972, zu B II 1 b aa der Gründe, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Vorliegend handelt es sich um einen Pressebetrieb. Die Redakteure sind, wie der Senat mehrfach entschieden hat, Tendenzträger (BAGE 43, 35, 41 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972; zuletzt Senatsbeschluß vom 8. Mai 1990 – 1 ABR 33/89 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Wie der Senat aber in seinem Beschluß vom 31. Mai 1983 (BAGE 43, 35, 42) ebenfalls entschieden hat, wird durch das Mitbestimmungsrecht bei Ein- und Umgruppierung von Redakteuren die tendenzbezogene Handlungs- und Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt. Es geht bei der Ein- und Umgruppierung nur um einen Normenvollzug, bei dem dem Arbeitgeber kein Ermessen eingeräumt ist.
II. Bei Umgruppierungen handelt es sich wie bei Eingruppierungen anders als bei den rechtsgestaltenden Maßnahmen der Einstellung und Versetzung lediglich um Akte der rechtlichen Beurteilung, weshalb das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in einer zusätzlichen „Richtigkeitskontrolle” (vgl. dazu auch BVerwGE 50, 186, 189) zum Schutz der Entgeltbelange der Arbeitnehmer (Senatsbeschluß vom 10. Februar 1976 – 1 ABR 49/74 – AP Nr. 4 zu § 99 BetrVG 1972 m. Anm. Kraft) im Interesse der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit (BAGE 51, 34 = AP Nr. 32 zu § 99 BetrVG 1972) besteht. Dazu ist nach § 99 Abs. 1 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen und bei deren ordnungsgemäßer Verweigerung nach § 99 Abs. 3 BetrVG im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzen zu lassen. Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats soll sicherstellen, daß die angesichts der weit gehaltenen Fassung der Tätigkeitsmerkmale oft schwierige Prüfung, welcher Vergütungsgruppe die Tätigkeit eines Arbeitnehmers entspricht, möglichst zutreffend erfolgt (Matthes, DB 1989, 1285, 1290).
Für eine Umgruppierung gilt nichts anderes. Umgruppierung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG ist die Feststellung des Arbeitgebers, daß die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht oder nicht mehr den Tätigkeitsmerkmalen derjenigen Vergütungsgruppe entspricht, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist, sondern den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen – höheren oder niedrigeren – Vergütungsgruppe. Darauf, aus welchem Anlaß der Arbeitgeber diese Feststellung trifft, kommt es nicht an. Auch die Korrektur einer nach Ansicht des Arbeitgebers fehlerhaften Eingruppierung bedarf daher der Zustimmung des Betriebsrats (Senatsbeschluß vom 20. März 1990 – 1 ABR 20/89 – zur Veröffentlichung vorgesehen).
III. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die beabsichtigte Umgruppierung des S. ordnungsgemäß unterrichtet.
1. Die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat zuvor im erforderlichen Umfang über die geplante personelle Maßnahme unterrichtet hat. Fehlt es an der ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats, kann dessen Zustimmung nicht ersetzt werden (BAGE 60, 330 = AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972). Ohne diese Unterrichtung läuft die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG nicht (BAGE 51, 42 = AP Nr. 34 zu § 99 BetrVG 1972).
2. Dabei muß der Arbeitgeber den Betriebsrat nur soweit unterrichten, daß dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe geltend gemacht werden kann (BAGE 60, 330 und BAGE 60, 57 = AP Nr. 62 und 57 zu § 99 BetrVG 1972).
Diesen Anforderungen genügt das Schreiben vom 25. Juli 1988 in Verbindung mit dem Schreiben vom 28. April 1988: Der Arbeitgeber teilte dem Betriebsrat die bisherige Vergütungsgruppe des S. mit und ebenso, welcher Vergütungsgruppe S. nunmehr zugeordnet werden sollte. Gleichzeitig erläuterte der Arbeitgeber die organisatorische Änderung, die seiner Auffassung nach die bisherige Eingruppierung unrichtig machte. Der Betriebsrat konnte aufgrund dieser Angaben prüfen, ob Anlaß bestand, der beabsichtigten Umgruppierung die Zustimmung zu verweigern.
IV. Der Betriebsrat hat die Zustimmung ordnungsgemäß verweigert. Eine hinreichende Angabe von Gründen ist bereits anzunehmen, wenn die vom Betriebsrat für die Verweigerung der Zustimmung gegebene Begründung es als möglich erscheinen läßt, daß ein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne von § 99 Abs. 2 BetrVG geltend gemacht wird. Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist unbeachtlich (Senatsurteil vom 26. Januar 1988, BAGE 57, 242, 253 = AP Nr. 50 zu § 99 BetrVG 1972, zu II 2 d bb der Gründe).
Die vom Betriebsrat gegebene Begründung im Schreiben vom 1. August 1988 läßt es ohne weiteres als möglich erscheinen, daß ein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne von § 99 Abs. 2 BetrVG geltend gemacht wird. Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigten Umgruppierung insbesondere unter Hinweis auf § 99 Abs. 2 Nr. 1, 4 BetrVG und machte hierzu mehrseitige Ausführungen, in denen er u.a. darlegte, weshalb S. seiner Auffassung nach Alleinredakteur einer Bezirksausgabe geblieben ist.
V. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verstößt die beabsichtigte Umgruppierung aber nicht gegen § 2 GTV Redakteure, weshalb die Zustimmungsverweigerung nicht auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gestützt werden kann.
Ein Verstoß gegen § 2 GTV Redakteure käme nur in Betracht, wenn die Tätigkeit des S. auch nach dem 1. Mai 1988 als die eines Alleinredakteurs im Sinne von § 2 Ziff. IV b des GTV zu qualifizieren wäre. Das ist nach der Tarifregelung unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung jedoch nicht der Fall.
a) Der Tarifbestimmung des § 2 Ziff. IV des GTV Redakteure in seiner ab 1. Mai 1988 gültigen Fassung unterfallen Alleinredakteure an selbständigen Zeitungen und an Bezirksausgaben sowie Redakteure an Bezirksausgaben, die nicht einem Redakteur dieser Bezirksausgabe unterstellt sind. Nach Ziff. 2 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zum GTV Redakteure ist Bezirksausgabe jede Teilauflage einer selbständigen Zeitung, die von dieser inhaltlich abweicht, um die regionalen Besonderheiten eines bestimmten Verbreitungsgebiets zu berücksichtigen. Nach Ziff. 3 der Durchführungsbestimmungen ist Alleinredakteur im Sinne des § 2 Ziff. IV derjenige, der als einziger Redakteur einer selbständigen Zeitung bzw. einer Bezirksausgabe tätig ist. Diesen Durchführungsbestimmungen kommt ebenso wie einer authentischen Interpretation Tarifcharakter zu, da die Schriftform gewahrt ist und die Tarifvertragsparteien die Durchführungsbestimmungen „mit tariflicher Wirkung” vereinbart haben (so schon Urteil des Vierten Senats vom 13. Februar 1985 – 4 AZR 292/83 – n.v.).
b) S. ist zwar Redakteur, aber jedenfalls seit dem 1. Mai 1988 nicht mehr Alleinredakteur im Tarifsinne.
aa) S. ist kein Alleinredakteur einer selbständigen Zeitung im Sinne des GTV Redakteure, da er in der Lokalredaktion D der W nicht alleine, sondern neben weiteren ihm nicht unterstellten Redakteuren tätig ist. Daher wäre seine Eingruppierung nach § 2 Ziff. IV GTV nur möglich, wenn er Alleinredakteur einer Bezirksausgabe oder Redakteur an einer Bezirksausgabe wäre, der nicht einem Redakteur dieser Bezirksausgabe unterstellt ist. Beides ist zu verneinen.
bb) Es kann dahinstehen, ob S. bis zum 30. April 1988 Alleinredakteur einer Bezirksausgabe M war. Dafür spricht, daß er bis zu diesem Zeitpunkt allein für die Lokalseite M arbeitete, die wegen der regionalen Besonderheiten von M nur dort erschien und deshalb als Bezirksausgabe i.S. von Ziff. 2 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zum GTV Redakteure einzuordnen war.
Seit dem 1. Mai 1988 ist S. nicht mehr Alleinredakteur einer Bezirksausgabe. Seitdem ist die Lokalseite M weggefallen, statt dessen sind die lokalen Nachrichten von M in die D Nachrichten und die Stadtausgabe K integriert; anders als früher sind nun die M Lokalnachrichten ebenso von den Beziehern der D Nachrichten und der Stadtausgabe K zu lesen. Alleine diese stellen sich daher noch als Bezirksausgaben dar, weil sie Teilauflage der W sind, die von dieser zur Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten inhaltlich abweichen. Sie bringen im redaktionellen Teil Sonderseiten für einerseits D und M und andererseits K und M, die in anderen Teilauflagen nicht enthalten sind. Nur innerhalb der Lokalteile dieser beiden Teilauflagen und damit dieser beiden Bezirksausgaben wird über die lokalen Ereignisse in M berichtet. S. ist somit innerhalb der Lokalredaktion D zuständig für den Lokalteil M, der identisch in zwei Bezirksausgaben erscheint. Er ist deshalb neben weiteren Redakteuren lediglich Redakteur für zwei Bezirksausgaben und folglich nicht deren Alleinredakteur.
cc) Im übrigen unterliegt S. in der Lokalredaktion D in organisatorischer Hinsicht den Weisungen des Ressortleiters H. S. hat im Rahmen der zweitinstanzlichen Anhörung selbst erklärt, der Verlag habe zwar nicht ausdrücklich angeordnet, daß Herr H ihm übergeordnet sei. Das sei aber selbstverständlich. Demgegenüber ist es unerheblich, ob und in welchem Umfang der Ressortleiter H von seiner Weisungsbefugnis bezüglich der Lokalberichterstattung in M Gebrauch gemacht hat. Unabhängig davon bleibt S. ihm unterstellt.
VI. Die Zustimmungsverweigerung kann auch nicht auf § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG gestützt werden. Danach kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern, wenn der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne daß dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist.
1. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG dient dem Schutz der Individualinteressen des unmittelbar betroffenen Arbeitnehmers (Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1978 – 1 ABR 51/77 – AP Nr. 10 zu § 99 BetrVG 1972). Auch eine Herabgruppierung kann zu einer Benachteiligung im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG führen. Allerdings hat diese Bestimmung für Umgruppierungen wegen § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG keine eigenständige Bedeutung, weil es allein darauf ankommt, ob die Eingruppierung zutreffend ist (vgl. dazu Dietz/- Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 99 Rz 181; Hess/Schlochauer/- Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 99 Rz 120 und Kraft, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 99 Rz 131).
Vorliegend hat der Arbeitgeber weder einen unrichtigen Tarifvertrag zugrunde gelegt noch den Sachverhalt unter den gesetzlichen Tatbestand unrichtig subsumiert. Ist die beabsichtigte Umgruppierung somit aber richtig, kann dem davon betroffenen Arbeitnehmer hieraus kein i.S. von § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG erheblicher Nachteil erwachsen.
2. Auch soweit die Zustimmungsverweigerung auf § 99 Abs. 2 Nr. 4 in Verb. mit §§ 75 und 78 BetrVG gestützt wird, ist sie nicht begründet.
Zwar hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluß vom 3. Dezember 1985 (BAGE 50, 277 = AP Nr. 1 zu § 74 BAT) ausgeführt, ein Verstoß der Eingruppierung gegen den dem Arbeitsvertragsrecht angehörenden arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne vom Betriebsrat nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG geltend gemacht werden. Die Individualinteressen des Arbeitnehmers würden, wie sich aus § 75 BetrVG ergebe, betroffen, wenn der Arbeitgeber dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderhandele. Für § 78 BetrVG kann dann nichts anderes gelten. Dessen Normzweck ist zwar die Sicherung der Amtsausübung. Geschützt wird aber das einzelne Mitglied des betriebsverfassungsrechtlichen Organs in seiner individualrechtlichen Stellung. Wer betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsfunktionen wahrnimmt, darf deswegen nicht benachteiligt werden, weil die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung sonst nicht funktionieren kann (Dietz/- Richardi, aaO, § 78 Rz 2, 4; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl., § 78 Rz 1). Als Benachteiligung i.S. von § 78 BetrVG kommen vornehmlich Handlungen des Arbeitgebers in Betracht.
Vorliegend ist aber allein zu entscheiden, ob die vom Arbeitgeber beabsichtigte Umgruppierung als solche gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 Satz 1 oder gegen § 78 BetrVG verstößt und damit S. durch die personelle Maßnahme i.S. von § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG benachteiligt wird. Die Umgruppierung ist tarifgerecht. Mit der Umgruppierung als solcher verstößt der Arbeitgeber also nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser verlangt nicht, daß eine tarifgemäße Ein- oder Umgruppierung unterbleibt. Wäre das der Fall, würde aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch auf erstmalige tarifwidrige Eingruppierung oder spätere Beibehaltung einer tarifwidrigen Zuordnung zu einer falschen Vergütungsgruppe folgen. Dem steht aber bereits entgegen, daß die Rechtsordnung eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht anerkennt.
3. Davon zu trennen ist die Frage, ob S. nicht ebenso wie die Redakteure K und R eine übertarifliche Vergütung verlangen kann. Wenn diese Redakteure übertariflich vergütet werden, könnte S. ebenfalls eine entsprechende Vergütung verlangen, falls er aus sachfremden oder sachwidrigen Gesichtspunkten aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit von einer übertariflichen Vergütung ausgenommen würde (vgl. dazu bereits BAG Urteile vom 30. September 1970 – 4 AZR 343/69 – und vom 10. April 1973 – 4 AZR 180/72 – AP Nr. 34 und 38 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Ein solcher Anspruch müßte jedoch von S. persönlich im Klageverfahren gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Die Zustimmungsverweigerungsgründe des Betriebsrats beziehen sich nur auf die richtige Ein- oder Umgruppierung.
VII. Der vom Arbeitgeber beabsichtigten Umgruppierung steht entgegen der Auffassung des Betriebsrats auch nicht entgegen, daß der Arbeitgeber bislang kein Versetzungsverfahren durchgeführt hat.
Auf ein unterlassenes Versetzungsverfahren kann die Zustimmungsverweigerung schon deshalb nicht gestützt werden, weil eine Versetzung des S. bereits begrifflich nicht vorliegt. Unter Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne ist nicht nur der Wechsel des Arbeitnehmers aus einer in sich geschlossenen Betriebseinheit in eine andere, sondern auch die Zuweisung einer anderen Arbeitsaufgabe zu verstehen (Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1983 – 1 AZR 47/82 – n.v.). Daneben kann eine Versetzung auch vorliegen, wenn dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsort zugewiesen wird, ohne daß sich seine Arbeitsaufgabe ändert oder er in eine andere organisatorische Einheit eingegliedert wird. An alledem fehlt es hier. Unstreitig hat sich an der Tätigkeit des S. innerhalb der Lokalredaktion D ab dem 1. Mai 1988 nichts geändert.
Dementsprechend war die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen.
Unterschriften
Dr. Kissel, Matthes, Dr. Weller, Spiegelhalter, H. Blanke
Fundstellen