Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtsstandbestimmung bei Streit über das Vorliegen eines Betriebsübergangs
Leitsatz (amtlich)
- Betriebsveräußerer und Betriebserwerber können in demselben Rechtsstreit als Arbeitgeber verklagt werden; sie sind dann Streitgenossen.
- Haben Betriebsveräußerer und Betriebserwerber verschiedene allgemeine Gerichtsstände, so ist das zuständige Gericht nach § 36 Nr. 3 ZPO zu bestimmen.
Normenkette
ZPO § 36 Abs. 3, § 59; BGB § 613a
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht Dortmund bestimmt.
Tatbestand
I. Der Kläger war bei der durch den Beklagten zu 1) vertretenen Gemeinschuldnerin als Leiter der elektronischen Datenverarbeitung angestellt; ihm war Prokura erteilt worden. Über das Vermögen der im Bezirk des Arbeitsgerichts Dortmund ansässigen Gemeinschuldnerin eröffnete das Amtsgericht Dortmund durch Beschluß vom 2. Dezember 1994 das Konkursverfahren; der ebenfalls in Dortmund ansässige Beklagte zu 1) wurde zum Konkursverwalter bestellt.
Mit seinem Schreiben vom 21. Dezember 1994 kündigte der Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich zum 30. Juni 1995, da der Geschäftsbetrieb eingestellt worden und eine Weiterbeschäftigung nicht möglich sei. Gegen diese Kündigung hat der Kläger beim Arbeitsgericht Dortmund Klage erhoben mit dem Antrag
festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 21. Dezember 1994 beendet worden ist, sondern fortbesteht.
Mit Schriftsatz vom 30. März 1995 erweiterte der Kläger seine Klage gegen die Beklagte zu 2) (Firma S… Beteiligungs GmbH). Die Beklagte zu 2) hatte nach Darstellung des Klägers ihren Sitz zur Zeit der Klageerhebung in B…; später hat der Kläger den Sitz der Beklagten mit B… angegeben. Im Schriftsatz vom 30. März 1995 hat der Kläger den Antrag angekündigt,
festzustellen, daß zwischen der Beklagten zu 2) und dem Kläger spätestens ab 1. April 1995 ein Arbeitsverhältnis besteht.
Er hat geltend gemacht, insoweit liege ein (Teil-) Betriebsübergang gem. § 613a BGB vor.
Mit seinem Schriftsatz vom 28. August 1995 hat der Kläger seine Klage nochmals erweitert, nämlich gegen die Beklagte zu 3) (Firma L… -Werke GmbH & Co.), die ihren Sitz in B… hat. Darin hat er folgende Anträge angekündigt:
- Festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung vom 21. Dezember 1994 ausgesprochen durch den Konkursverwalter S… beendet worden ist, sondern fortbesteht.
- Festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis auf die beklagte Firma L… -Werke GmbH & Co. übergegangen ist.
- Hilfsweise zu Ziff. 2) festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis auf die beklagte Firma S… Beteiligungs GmbH übergegangen ist.
Zugleich erweiterte er die Klage auch in der Sache selbst und kündigte hierzu folgende Anträge an:
- Die beklagte Firma L… -Werke GmbH & Co. zu verurteilen, an den Kläger 40.011,52 DM brutto abzüglich auf das Arbeitsamt übergegangener Beträge zu zahlen.
- Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu 2) Firma S… -Beteiligungs GmbH zu verurteilen, an den Kläger diesen Betrag zu zahlen.
Mit seinem Schriftsatz vom 26. Oktober 1995 kündigte der Kläger sodann folgende Anträge an:
- Es wird beantragt, die beklagte Firma L… -Werke GmbH & Co. und den beklagten Konkursverwalter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 40.011,52 DM brutto abzüglich auf das Arbeitsamt übergegangener 17.218,54 DM zu zahlen.
- Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu 2), Firma S… Beteiligungs GmbH, und den beklagten Konkursverwalter zu verurteilen, an den Kläger 40.011,52 DM abzüglich auf das Arbeitsamt übergegangener 17.218,54 DM zu zahlen.
Die Beklagte zu 3) hatte mit ihrem Schreiben vom 20. Dezember 1995 ein etwaiges zwischen ihr und dem Kläger bestehendes Beschäftigungsverhältnis fristgerecht zum 31. Juli 1996 gekündigt. Hiergegen hat sich der Kläger unter entsprechender Erweiterung seiner Klage mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1995 mit dem Antrag zur Wehr gesetzt:
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der beklagten Firma L… -Werke GmbH & Co. KG nicht durch Kündigung vom 20. Dezember 1995, zugestellt am 22. Dezember 1995, beendet wird, sondern fortbesteht.
Die Beklagte zu 2) (S… Beteiligungs GmbH) hatte dem Kläger gleichermaßen mit ihrem Schreiben vom 21. Dezember 1995 gekündigt. Hiergegen hat sich der Kläger mit seinem die Klage nochmals erweiternden Schriftsatz vom 8. Januar 1996 mit dem Antrag zur Wehr gesetzt:
Festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der beklagten S… Beteiligungs GmbH nicht durch Kündigung vom 21. Dezember 1995, zugestellt am 29. Dezember 1995, beendet worden ist, sondern fortbesteht.
Nach vergeblicher Anrufung des Landesarbeitsgerichts Hamm mit der Bitte um Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Februar 1996 beim Bundesarbeitsgericht beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen.
Er beantragt,
das Arbeitsgericht Dortmund als zuständiges Gericht zu bestimmen.
Die Beklagten zu 1) und 2) haben entgegnet, die Voraussetzungen des § 36 Nr. 3 ZPO lägen nicht vor, die Beklagten seien – zumindest hinsichtlich der jeweils ausgesprochenen Kündigungen – keine Streitgenossen.
Entscheidungsgründe
II. Auf den Antrag des Klägers ist das Arbeitsgericht Dortmund als das für die Klage hinsichtlich aller Beklagten und aller bisher eingeführten Streitgegenstände zuständige Gericht nach § 36 Nr. 3 ZPO zu bestimmen.
Nach dieser Vorschrift hat das im Rechtszug zunächst höhere Gericht das zuständige Gericht zu bestimmen, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte zu 1) als Konkursverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin soll ebenso in deren allgemeinen Gerichtsstand Dortmund verklagt werden wie die in E… (Mecklenburg-Vorpommern) ansässige Beklagte zu 2) und die in B… ansässige Beklagte zu 3). Für die Bestimmung des zuständigen Gerichts genügt, daß alle drei Beklagten als Streitgenossen verklagt werden sollen. Hierzu ist nicht die qualifizierte Streitgenossenschaft erforderlich, sondern es genügt die einfache Streitgenossenschaft. Bei ihr werden die gegen verschiedene Beklagte gerichteten Klagen lediglich aus Gründen der prozessualen Zweckmäßigkeit in einem einheitlichen Verfahren zusammengefaßt (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., 1993, vor § 59 Rz 2), in welchem jedoch die Entscheidungen für oder gegen den einen oder anderen Streitgenossen anders lauten kann als für oder gegen einen anderen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, daß die “als Streitgenossen” in Anspruch genommenen Parteien zumindest einem gemeinschaftlichen Gegner gegenüberstehen (BGH Beschluß vom 19. November 1991 – X ARZ 10/91 – NJW 1992, 981, 982).
Diese Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt. Der “gemeinschaftliche Gegner” aller drei Beklagten ist der Kläger. Die Zusammenfassung der Streitigkeiten in einem einheitlichen Verfahren ist auch zweckmäßig: Die Frage, ob die Kündigung, die der Beklagte zu 1) gegenüber dem Kläger ausgesprochen hat, wirksam ist, hängt u.a. davon ab, ob und inwieweit das Arbeitsverhältnis des Klägers möglicherweise infolge Betriebsüberganges auf die Beklagte zu 2) oder die Beklagte zu 3) übergegangen ist. Entsprechendes gilt für die Zahlungsansprüche des Klägers. Umgekehrt gehen die Kündigungen der Beklagten zu 2) und 3) ins Leere, wenn sich herausstellt, daß die Kündigung des Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger nicht nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam ist, weil es sich nicht um einen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang handelt.
Unterschriften
Griebeling, Schliemann, Reinecke
Fundstellen
Haufe-Index 872482 |
BB 1996, 1512 |
BB 1996, 2413 |
NZA 1996, 1062 |
ZIP 1996, 1676 |