Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiordnung Notanwalt. vergebliches Mandatsersuchen
Leitsatz (amtlich)
Für die Beiordnung eines Notanwalts (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 78b ZPO) muss die Partei darlegen und glaubhaft machen, dass sie eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat. Davon ist nicht auszugehen, wenn der Antragsteller die Mandatsablehnung dadurch provoziert hat, dass er Rechtsanwälte erst am Tage eines Fristablaufs um eine Mandatsübernahme gebeten hat.
Orientierungssatz
1. Für die Beiordnung eines Notanwalts (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 78b ZPO) muss die Partei darlegen und glaubhaft machen, dass sie eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat.
2. Davon ist nicht auszugehen, wenn der Antragsteller die Mandatsablehnung dadurch provoziert hat, dass er Rechtsanwälte erst am Tage eines Fristablaufs um eine Mandatsübernahme gebeten hat.
Normenkette
ZPO § 78b
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 15. Mai 2014 auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Auf ihren Antrag kann einer Partei für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht ein zur Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht notwendiger Rechtsanwalt (§ 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG) beizuordnen sein, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Prozessvertreter findet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 555, 78b ZPO). Die Partei muss darlegen und glaubhaft machen, dass sie eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat (vgl. BFH 11. Mai 2007 – III S 37/06 (PKH) – Rn. 6; 14. Oktober 2002 – VI B 105/02 – Rn. 7; BGH 27. April 1995 – III ZB 4/95 –; BAG 28. Dezember 2007 – 9 AS 5/07 – BAGE 125, 230). Die Beiordnung eines Notanwalts setzt ferner voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Daran mangelt es hier.
Entscheidungsgründe
II. Der Antragsteller hat den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts erst am 15. Mai 2014 formuliert, beim Bundesarbeitsgericht ist er am 19. Mai 2014 eingegangen. Die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde lief am 18. März 2014 ab, nachdem das anzufechtende Urteil des Landesarbeitsgerichts dem Antragsteller am 18. Februar 2014 zugegangen ist. Somit hat der Antragsteller nicht rechtzeitig vor Fristablauf einen Antrag zur Bekundung des Hindernisses für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt. Nur einer Partei, die es in Ermangelung eines bereiten Rechtsvertreters nicht bewerkstelligen kann, innerhalb der Beschwerdefrist eine wirksame Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, kann – soweit ein Zulassungsgrund für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde erkennbar ist – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 555, 233 f. ZPO gewährt werden (BFH 11. Mai 2007 – III S 37/06 (PKH) –).
III. Auch andere Voraussetzungen des § 78b ZPO liegen nicht vor.
1. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat. Zwar hat er eine Reihe von Ausdrucken zu E-Mails zu den Akten gereicht, denen zufolge er am 17. März 2014 zwischen 22:37 Uhr und 23:19 Uhr sieben Rechtsanwaltskanzleien in Bremen um die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ersucht hat; Fristablauf „Ende 18. März 2014 bzw. 19. März 2014”. Er hat weiter fünf Absagen Bremer Anwaltskanzleien vom 18. März 2014, ebenfalls in Form von Ausdrucken übersandter E-Mails, eingereicht. Damit legt er jedoch nicht dar, dass er eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat. Er hat vielmehr die Mandatsablehnung dadurch provoziert, dass die angefragten Rechtsanwälte erst am 18. März 2014, also am Tag des Fristablaufs, die Mandatsanfrage erhielten und zwangsläufig eine Mandatsübernahme ablehnten. Dies ist keine Sachlage, bei der dem Antragsteller bestätigt werden kann, dass er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Erschwerend kommt hinzu, dass sein bisheriger Prozessvertreter, der im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens zweiter Instanz beigeordnet worden war, schon unter dem 19. Dezember 2013 (Bl. 487 VA) mitgeteilt hatte, dass er den Kläger in weiteren Verfahren nicht vertreten wird und bei Fortführung des Verfahrens durch den Kläger nach Urteilsverkündung eine Entbindung von seiner Verpflichtung beim Gericht beantragen wird. Gemäß den von ihm eingereichten Unterlagen hat der Kläger dann abwegige Verfahren einzuleiten versucht, ua. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen seinen bisherigen Rechtsanwalt beim Amtsgericht Bremen gestellt oder beim Bundesverfassungsgericht „eine Regelung iSv. § 32 BverGG oder weitestgehend” etc. beantragt.
2. Zudem erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO). Den Ausführungen zur Begründung der vom Kläger selbst eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ist auch in Ansätzen kein Grund zu entnehmen, der die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG rechtfertigen könnte.
IV. Einen Prozesskostenhilfeantrag hat der Kläger nicht gestellt, sein Antrag vom 15. Mai 2014 kann auch nicht dahin gehend ausgelegt werden. Es fehlt bereits an jedweder Darlegung zur Bedürftigkeit. Im Übrigen wäre auch ein solcher Antrag mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abzulehnen, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm. § 11a Abs. 1 ArbGG.
Unterschriften
Hauck, Breinlinger, Winter
Fundstellen
BAGE 2015, 57 |
DB 2014, 7 |
HFR 2015, 291 |
JR 2016, 158 |
AP 2016 |
EzA-SD 2014, 15 |
EzA 2015 |
MDR 2015, 228 |
AUR 2014, 486 |