Entscheidungsstichwort (Thema)
Konzernbetriebsrat. Zuständigkeit. Überwachungseinrichtung
Orientierungssatz
1. Der Konzernbetriebsrat hat nicht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG bei der Anwendung eines visuellen Aufzeichnungssystems mitzubestimmen, wenn dieses ausschließlich von einem konzernangehörigen Unternehmen betrieben wird und kein unternehmensübergreifender Datenaustausch erfolgt. Dies gilt auch, wenn Arbeitnehmer von den eingesetzten Kameras aufgenommen werden, die im Betrieb eines anderen konzernangehörigen Unternehmens Werk- oder Dienstleistungen für ihren Vertragsarbeitgeber erbringen.
2. Für die im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen zu einem Fremdarbeitgeber entsandten Arbeitnehmer, die einer in dessen Betrieb eingerichteten Überwachungseinrichtung unterliegen, sind – auch im Konzernverbund – die jeweiligen Vertragsarbeitgeber und deren Betriebsräte zuständig.
Normenkette
BetrVG § 58 Abs. 1 S. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 6; ArbGG § 83 Abs. 3
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der H GmbH wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Juli 2013 – 17 TaBV 222/13 – aufgehoben.
Die Beschwerde des Konzernbetriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2012 – 10 BV 17034/12 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich der Ausspruch über die fehlende Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats im vorgenannten Beschluss des Arbeitsgerichts nicht auf die Einführung der im Antrag bezeichneten Kameras und Monitore erstreckt.
Tatbestand
A. Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats beim Einsatz von Überwachungskameras.
Die antragstellende Arbeitgeberin ist die Konzernobergesellschaft eines Krankenhauskonzerns. Bei ihr ist der am Verfahren beteiligte Konzernbetriebsrat errichtet.
Die Arbeitgeberin betrieb bis zum 27. August 2013 das H Klinikum (Klinikum). Durch umwandlungsrechtliche Ausgliederung wurde das Klinikum auf die zu 8. beteiligte B-B GmbH (BB) übertragen. Bei dieser ist der zu 3. beteiligte Betriebsrat gebildet. Alleinige Gesellschafterin der BB ist die Arbeitgeberin.
Im Klinikum sind zu Überwachungszwecken verschiedene Kameras und Monitore installiert. Zwei Kameras dienen der Kontrolle des Zugangs zur Abteilung Neonatologie und der Flurüberwachung. Ihre Aufnahmen werden ohne Speicherung der Bilder auf drei Monitoren wiedergegeben. Auf dem Außengelände des Klinikums sind zwanzig Kameras eingesetzt, deren Bilder über Lichtwellenleiter an einen zentralen Schaltschrank übermittelt und durch dort installierte Geräte von Arbeitnehmern der BB weiterverarbeitet werden. Die Bilder dieser Kameras werden auf fünf Monitoren in unterschiedlicher Weise wiedergegeben.
Von den Kameras werden auch Arbeitnehmer von anderen Konzernunternehmen aufgenommen, die im Klinikum Werk- oder Dienstleistungen für ihren Vertragsarbeitgeber erbringen. Diese Arbeitgeber sowie die bei ihnen bestehenden Betriebsräte sind als Beteiligte zu 9. bis 18. sowie als Beteiligte zu 4., 5., 7. und 19. bis 23. in das Verfahren einbezogen.
Zwischen der Arbeitgeberin und dem Konzernbetriebsrat besteht eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Konzernbetriebsvereinbarung zur Verwendung arbeitnehmerbezogener Daten durch die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien”. Diese bejahte durch Beschluss vom 17. August 2012 ihre Zuständigkeit für eine Regelung über den Einsatz der auf dem Klinikumsgelände installierten Kameras und Monitore.
Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Konzernbetriebsrat sei für die Ausübung des Beteiligungsrechts in Bezug auf die Kameras und Monitore nicht zuständig. Ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende Regelung folge insbesondere nicht aus der Aufzeichnung der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern anderer Konzernunternehmen.
Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt,
festzustellen, dass dem Konzernbetriebsrat hinsichtlich der Einführung und Anwendung der im zur Unternehmensgruppe der Arbeitgeberin gehörenden Betrieb H Klinikum eingesetzten, nachstehend benannten VideoÜberwachungsanlagen kein Mitbestimmungsrecht zusteht:
a) |
Innenbereich |
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Kamera-Nr. |
Standort |
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C1-2029 |
Neonatologie, Raum C1-2029 |
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C1-2027 |
Neonatologie, Raum C1-2027 |
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Monitor-Nr. |
Standort |
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1 |
Neonatologie, Raum C1-2029, Personalaufenthalt |
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2 |
Neonatologie, Raum C1-2036, Tresen |
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3 |
Neonatologie, Raum C1-2010, Neo Intensiv |
b) |
Außenbereich |
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Kamera-Nr. |
Standort |
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K01 |
Schranke Parkplatz ½-Lindenberger Weg |
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K02 |
Schranke Haus 209 – Lindenberger Weg |
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K03 |
Kasse Lindenberger Weg |
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K04 |
Schranke Bauteil D2-Lindenberger Weg |
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K05 |
Schranke Lindenberger Weg |
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K06 |
Wirtschaftshof |
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K07 |
Wirtschaftshof |
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K08 |
Hubschrauberlandeplatz Boden |
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K09 |
Schranke Haus 202 |
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K10 |
Kasse Schwanebecker Chaussee |
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K11 |
Schranke Schwanebecker Chaussee Parkplatz 3 |
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K12 |
Schranke Rettung – Anlieferung Schwanebecker Chaussee |
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K13 |
Schranke Schwanebecker Chaussee LKW – Rettung |
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K14 |
Hubschrauberlandeplatz C2 Dach |
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K15 |
Rettung Wagenhalle |
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K16 |
Rettung Wagenhalle |
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K17 |
Eingang D Lindenberger Weg |
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K18 |
Schranke Haus 209 |
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K19 |
Schranke Haus 207 |
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K24 |
Schranke Schwanebecker Chaussee Parkplatz 4 |
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Monitore |
Standort |
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1 |
Technik B2 GG |
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2 |
Logistik C2 GG |
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3 |
Rettung B2 EG |
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4 |
Rettung B2 EG |
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5 |
Infopunkt A EG. |
Der Konzernbetriebsrat hat die Abweisung des Antrags beantragt. Die weiteren Beteiligten haben keine Anträge gestellt.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat ihn auf die Beschwerde des Konzernbetriebsrats abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.
Entscheidungsgründe
B. Die nur beschränkt eingelegte Rechtsbeschwerde ist begründet.
I. Die Arbeitgeberin wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde ungeachtet ihres weiter gefassten Antrags nur gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, der Konzernbetriebsrat habe bei der Anwendung des von der BB eingesetzten visuellen Aufzeichnungssystems mitzubestimmen. Hinsichtlich der Einführung eines solchen Systems hat das Landesarbeitsgericht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für den das Beteiligungsrecht des Konzernbetriebsrats leugnenden Antrag der Arbeitgeberin verneint. Gegenstand des Streits zwischen diesen Beteiligten sei nur die Zuständigkeit für Regelungen in Bezug auf den Betrieb der vorhandenen Kameras und Monitore, nicht aber deren erstmalige Einführung. Dieser Sichtweise ist die Arbeitgeberin in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht entgegengetreten und geht – wie eine Nachfrage des Senats ergeben hat – gleichermaßen von einem nur beschränkt eingelegten Rechtsmittel aus.
II. In diesem Umfang ist die Rechtsbeschwerde begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Beschluss des Arbeitsgerichts insoweit zu Unrecht abgeändert. Der zulässige Antrag der Arbeitgeberin ist begründet.
1. Der Antrag ist zulässig.
a) Die Arbeitgeberin hat ihn zutreffend auf die Feststellung der Unzuständigkeit des Konzernbetriebsrats für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts in Bezug auf das im Klinikum installierte visuelle Aufzeichnungssystem und nicht auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs vom 17. August 2012 gerichtet (vgl. BAG 17. September 2013 – 1 ABR 21/12 – Rn. 11, BAGE 146, 89).
b) Für den Antrag besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
aa) Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts für einen bestimmten betrieblichen Vorgang betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien und kann nach der ständigen Senatsrechtsprechung Gegenstand eines Feststellungsbegehrens iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sein (BAG 17. Februar 2015 – 1 ABR 45/13 – Rn. 26). Die Arbeitgeberin hat an der begehrten alsbaldigen Feststellung schon wegen des zwischen ihr und dem Konzernbetriebsrat anhängigen Einigungsstellenverfahrens ein berechtigtes Interesse.
bb) In dieser Auslegung genügt der Antrag auch den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit einer Sachentscheidung über den in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch anhängigen Antrag wird hinreichend klar, ob dem Konzernbetriebsrat das Mitbestimmungsrecht zusteht oder nicht.
c) Am Verfahren sind neben der Arbeitgeberin und dem Konzernbetriebsrat die konzernangehörigen Arbeitgeber und deren Betriebsräte als Verfahrensbeteiligte anzuhören (§ 83 Abs. 3 ArbGG), deren betriebsangehörige Arbeitnehmer im Rahmen des gewöhnlichen Betriebsablaufs in dem von den Kameras überwachten Bereich des Klinikums eingesetzt werden. Die von der Arbeitgeberin begehrte Entscheidung kann auch deren betriebsverfassungsrechtliche Stellung betreffen. Wird ihrem negativen Feststellungsantrag entsprochen, steht fest, dass nicht diese und der Konzernbetriebsrat, sondern die in den konzernangehörigen Unternehmen errichteten Arbeitnehmervertretungen und deren Arbeitgeber für die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte in Bezug auf die Anwendung der installierten Kameras und Monitore zuständig sind (vgl. BAG 25. September 2012 – 1 ABR 45/11 – Rn. 18). Das Landesarbeitsgericht hat zwar nicht alle von einer möglichen Sachentscheidung betroffenen Stellen angehört. Einer darauf gestützten Zurückverweisung bedarf es indes nicht. Der Senat hat die unterbliebenen Beteiligungen nachgeholt und den betroffenen Arbeitgeberinnen und Betriebsräten Gelegenheit gegeben, sich zum Antrag der Arbeitgeberin zu äußern. Keine der in der Rechtsbeschwerdeinstanz neu hinzugetretenen Stellen hat ihre in den Vorinstanzen unterbliebene Anhörung gerügt.
2. Der negative Feststellungsantrag der Arbeitgeberin ist begründet. Dem Konzernbetriebsrat steht das Beteiligungsrecht bei der Anwendung der im Klinikum installierten Kameras und Monitore nicht zu.
a) Die Ausgestaltung des von der BB betriebenen visuellen Aufzeichnungssystems unterliegt dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat ua. mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass es sich bei den im Klinikum eingesetzten Kameras und Monitoren um eine solche technische Einrichtung handelt, die dazu bestimmt ist, das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen (vgl. BAG 11. Dezember 2012 – 1 ABR 78/11 – Rn. 17, BAGE 144, 109). Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.
b) Der Konzernbetriebsrat ist nicht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts in Bezug auf die von der BB betriebenen Kameras und Monitore zuständig.
aa) Nach der Kompetenzzuweisung des Betriebsverfassungsgesetzes ist für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in erster Linie der von den Arbeitnehmern unmittelbar durch Wahl legitimierte Betriebsrat zuständig. Er hat die Interessen der Belegschaften der einzelnen Betriebe gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen. Diese Aufgabe weisen § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat und § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Konzernbetriebsrat nur für den Fall zu, dass die zu regelnde Angelegenheit nicht auf den einzelnen Betrieb oder das konzernangehörige Unternehmen beschränkt ist und deshalb die Interessen der Arbeitnehmer nicht mehr auf der betrieblichen Ebene bzw. der des Unternehmens gewahrt werden können. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG ist der Konzernbetriebsrat für die Behandlung von Angelegenheiten zuständig, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Diese originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ist nach denselben Kriterien zu bestimmen wie die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Erforderlich ist, dass es sich zum einen um eine mehrere Unternehmen betreffende Angelegenheit handelt und zum anderen objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende Regelung besteht. Das Vorliegen eines zwingenden Erfordernisses bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des Mitbestimmungstatbestands, der einer zu regelnden Angelegenheit zugrunde liegt (vgl. BAG 19. Juni 2012 – 1 ABR 19/11 – Rn. 21, BAGE 142, 87). Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände im Konzern und in den einzelnen Unternehmen. Allein der Wunsch des Arbeitgebers oder der betroffenen Arbeitnehmervertretungen nach einer konzerneinheitlichen oder unternehmensübergreifenden Regelung, ein Kosten- oder Koordinierungsinteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen nicht, um in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats zu begründen (BAG 25. September 2012 – 1 ABR 45/11 – Rn. 24).
bb) Bei der Mitbestimmung gegenüber der Ausgestaltung des im Klinikum und auf seinem Außengelände eingesetzten visuellen Aufzeichnungssystems handelt es sich nicht um eine mehrere Unternehmen betreffende Angelegenheit iSd. § 58 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG. Die der Mitbestimmung unterliegenden Gegenstände betreffen unterschiedliche betriebliche Vorgänge.
(1) Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts liegt eine unternehmensübergreifende Nutzungs- und Überwachungsmöglichkeit des Aufzeichnungssystems nicht vor. An diesem werden von der BB nur deren Arbeitnehmer eingesetzt. Eine Weitergabe der erhobenen Daten oder darauf bezogener Auswertungen von der BB an andere Konzernunternehmen erfolgt nicht. Diese haben auch keine Zugriffsmöglichkeit auf die im Klinikum installierten Geräte und die aufgezeichneten Daten.
(2) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG muss die BB mit dem bei ihr errichteten Betriebsrat in Bezug auf die von diesem vertretenen Arbeitnehmer die Rahmenbedingungen für den Einsatz der installierten Kameras und Monitore regeln. Zu diesen Gegenständen gehören zB Abreden über die eingesetzte Hardware, den Gegenstand und die Dauer der visuellen Aufzeichnungen sowie ihre Verwertung und Archivierung. Für Arbeitnehmer von Drittunternehmen – unabhängig von deren Konzernzugehörigkeit – haben die BB und ihr Betriebsrat keine Regelungsbefugnis.
(3) Das nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestehende Beteiligungsrecht bei anderen Konzernunternehmen beschränkt sich auf Regelungen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die auf dem Betriebsgelände der BB eingesetzten Arbeitnehmer von dem dort bestehenden visuellen Aufzeichnungssystem erfasst werden.
(4) Für die im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen zu einem Fremdarbeitgeber entsandten Arbeitnehmer, die einer in dessen Betrieb eingerichteten Überwachungseinrichtung unterliegen, sind – auch im Konzernverbund – deren Vertragsarbeitgeber und dessen Betriebsrat zuständig.
(a) Der Betrieb iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist nicht räumlich auf die Betriebsstätte beschränkt, sondern funktional zu verstehen. Nach der Senatsrechtsprechung wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach der vorgenannten Vorschrift nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Arbeitnehmer zur Verrichtung ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit auf Anweisung des Arbeitgebers in den Betrieb eines anderen Arbeitgebers begeben, in dem ihre Leistung oder ihr Verhalten durch eine dort befindliche technische Überwachungseinrichtung aufgezeichnet wird. Dies folgt aus Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts. Die Arbeitnehmer unterliegen bei der Arbeit in einem fremden Betrieb weiterhin den Weisungen ihres Vertragsarbeitgebers. Daher ist der von ihnen gewählte und sie repräsentierende Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auch dann zu beteiligen, wenn der entsendende Arbeitgeber im Einvernehmen mit einem Dritten seine Arbeitnehmer anweist, sich der Überwachung durch eine bei diesem bestehende technische Überwachungseinrichtung zu unterwerfen. Für das Mitbestimmungsrecht ist es ohne Bedeutung, ob die Überwachung in erster Linie oder gar ausschließlich im Interesse des Dritten erfolgt. Es wird durch die Entscheidung des jeweiligen Arbeitgebers ausgelöst, Informationen über das Verhalten der seiner Direktionsbefugnis unterliegenden Arbeitnehmer durch eine zur Überwachung bestimmte technische Einrichtung eines Dritten erfassen zu lassen. Gegenstand des Beteiligungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist dann, ob überhaupt sowie ggf. nach welchen Grundsätzen welche Arbeitnehmer für welche Dauer sich der bei dem Dritten installierten Überwachungseinrichtung unterziehen müssen (vgl. BAG 27. Januar 2004 – 1 ABR 7/03 – zu B II 1 a bb und B II 1 c aa der Gründe, BAGE 109, 235). Für konzernverbundene Unternehmen gilt dies gleichermaßen.
(b) Danach können die Betriebsparteien der konzernangehörigen Unternehmen, deren Arbeitnehmer im Rahmen ihres gewöhnlichen Betriebsablaufs in dem von den Kameras überwachten Bereich des Klinikums eingesetzt sind, nicht die Bedingungen über den Einsatz und Betrieb der visuellen Aufzeichnungsanlage im Klinikum festlegen. Ihre Regelungsbefugnis ist auf Fragen des Zutritts der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer in den von Kameras überwachten Bereich des Klinikums beschränkt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts schließt eine etwaige Vorgreiflichkeit der bei der BB bestehenden Regelungen über die visuelle Aufzeichnungsanlage die Ausübung der Mitbestimmung in den anderen Konzernunternehmen nicht aus. Nach der Senatsrechtsprechung ist es Sache des entsendenden Arbeitsgebers dafür zu sorgen, dass der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht auch bei einem Einsatz von Belegschaftsangehörigen in Betrieben von anderen Unternehmen wahrnehmen kann (BAG 27. Januar 2004 – 1 ABR 7/03 – zu B II 1 c bb der Gründe, BAGE 109, 235). Für die Zuständigkeit der zur Ausübung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG berufenen Arbeitnehmervertretung ist es auch ohne Belang, ob es sinnvoll wäre, das bei der zu 8. beteiligten Arbeitgeberin eingesetzte visuelle Aufzeichnungssystem durch eine Betriebsvereinbarung für alle betroffenen Arbeitnehmer in den konzernangehörigen Unternehmen einheitlich auszugestalten. Solche Zweckmäßigkeitserwägungen vermögen eine Verlagerung der Regelungsbefugnis von den originär zuständigen Betriebsräten für die von ihnen vertretenen Arbeitnehmer auf den Konzernbetriebsrat nicht zu begründen.
Unterschriften
Schmidt, K. Schmidt, Koch, Fasbender, Olaf Kunz
Fundstellen