Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde

 

Orientierungssatz

1. Eingruppierung des Verwaltungsleiters eines Medizinaluntersuchungsamtes.

2. Divergenz setzt nach § 72 Abs 2 Nr 2 ArbGG voraus, daß die angefochtene Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der seinerseits von einem abstrakten Rechtssatz des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen in der Gesetzesnorm genannten Gerichts abweicht, woraus zugleich folgt, daß eine lediglich fehlerhafte oder den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entsprechende Rechtsanwendung eine Divergenz nicht zu begründen vermag. Dabei müssen sich die voneinander abweichenden Rechtssätze aus der anzufechtenden wie aus der angezogenen Entscheidung unmittelbar ergeben und so deutlich ablesbar sein, daß nicht zweifelhaft bleibt, welche abstrakten Rechtssätze die Entscheidungen jeweils aufgestellt haben.

3. Seit Einführung des Rechtsbegriffes des Arbeitsvorganges in § 22, § 23 BAT neuer Fassung definiert der Senat diesen Rechtsbegriff in ständiger, unveränderter Rechtsprechung dahin, daß darunter eine unter Hinzuziehung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen praktischen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und tarifrechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist.

4. Die Subsumtion durch die Berufungsinstanz kann nur im Rahmen einer zulässigen Revision vom Revisionsgericht überprüft werden. Wendet sich der Arbeitgeber hier dagegen, wie im konkreten Fall die Berufungsinstanz die Arbeitsvorgänge (§§ 22, 23 BAT) des Arbeitnehmers zugeschnitten hat, kann dies im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht überprüft werden.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23; BAT Anlage 1a; ArbGG §§ 72a, 72 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 18.09.1987; Aktenzeichen 3 Sa 692/86)

ArbG Hannover (Entscheidung vom 20.02.1986; Aktenzeichen 4 Ca 421/85 E)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI438855

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