Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde. Divergenz

 

Orientierungssatz

1. Eingruppierung einer Technischen Lehrerin an einer berufsbildenden Schule in Nordrhein-Westfalen.

2. Eine lediglich fehlerhafte oder den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entsprechende Rechtsanwendung vermag eine Divergenz nicht zu begründen. Vielmehr ist erforderlich gemäß § 72 Abs 2 Nr 2 ArbGG, daß die angefochtene Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der seinerseits von einem abstrakten Rechtssatz des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen in der Gesetzesnorm genannten Gerichts abweicht. Es darf nicht zweifelhaft bleiben, welche abstrakten Rechtssätze die Entscheidungen jeweils aufgestellt haben.

3. Ist in einer Revisionssache eine förmliche Entscheidung nicht ergangen, so kann dieses Verfahren zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht herangezogen werden.

4. Subsumtionsfragen können nur im Rahmen einer zulässigen Revision überprüft werden.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23; ArbGG § 72a

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.03.1988; Aktenzeichen 15 Sa 1378/87)

ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 23.07.1987; Aktenzeichen 1 Ca 404/87)

 

Gründe

Die Klägerin steht seit dem 1. August 1973 als technische Lehrerin im Angestelltenverhältnis an der berufsbildenden M-L-Schule in M in den Diensten des beklagten Landes. Die Parteien haben einzelvertraglich die Geltung des BAT und der diesen ändernden und ergänzenden tariflichen Bestimmungen vereinbart. Nach dem weiteren Inhalt des Arbeitsvertrages soll sich die Vergütung der Klägerin nach dem Vergütungserlaß des Kultusministers des beklagten Landes vom 13. September 1971 (- Z B 1-2-23/06 - 939/71) richten. Die Klägerin bezieht Vergütung nach VergGr. IV b BAT.

Mit der Klage hat die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, an sie ab 1. November 1984 Vergütung nach VergGr. IV a BAT zu zahlen. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat nach dem Klagebegehren erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Hiergegen richtet sich die auf Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Das beklagte Land beantragt Verwerfung bzw. Zurückweisung des Rechtsbehelfs.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig.

Die Klägerin hat die Erfordernisse einer rechtserheblichen Divergenz nicht dargelegt. Eine solche setzt nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG voraus, daß die angefochtene Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der seinerseits von einem abstrakten Rechtssatz des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen in der Gesetzesnorm genannten Gerichts abweicht, woraus zugleich folgt, daß eine lediglich fehlerhafte oder den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entsprechende Rechtsanwendung eine Divergenz nicht zu begründen vermag (vgl. den Beschluß des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 19. November 1979 - 5 AZN 15/79 - AP Nr. 2 zu § 72 a ArbGG 1979 mit weiteren Nachweisen). Dabei müssen sich die voneinander abweichenden Rechtssätze aus der anzufechtenden wie aus der angezogenen Entscheidung unmittelbar ergeben und so deutlich ablesbar sein, daß nicht zweifelhaft bleibt, welche abstrakten Rechtssätze die Entscheidungen jeweils aufgestellt haben (vgl. BAGE 41, 188, 190 = AP Nr. 11 zu § 72 ArbGG 1979 Divergenz mit weiteren Nachweisen).

Diesen Anforderungen entspricht das von der Klägerin zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde angebrachte Vorbringen, wie das beklagte Land mit Recht bemerkt, nicht. Die Klägerin beruft sich zunächst einmal darauf, das angefochtene Urteil sei im Ergebnis falsch, weil es von der Rechtsauffassung des erkennenden Senats abweiche, die dieser bei der Verhandlung der vergleichsweise erledigten Sache 4 AZR 599/87 (T ./. Land Nordrhein-Westfalen) ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 10. Februar 1988 geäußert habe. Darauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde aber schon deswegen nicht gestützt werden, weil das Gesetz in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG eine Divergenz zwischen der angefochtenen und einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen in der Gesetzesnorm genannten Gerichts zwingend fordert. Ist dagegen in einer Revisionssache wie der von der Klägerin angezogenen vergleichsweise erledigten eine förmliche Entscheidung nicht ergangen, so kann dieses Verfahren zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht herangezogen werden.

Soweit sich die Klägerin weiter auf Divergenzen zwischen dem angefochtenen und Urteilen des erkennenden Senats stützt, wird nicht klar, ob sich diese Ausführungen auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG oder den davon dogmatisch zu trennenden arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der dem Arbeitsvertragsrecht zugehört, beziehen. Mit ihren diesbezüglichen Ausführungen kann die Klägerin jedoch schon deswegen nicht erfolgreich sein, weil sich das Landesarbeitsgericht im angefochtenen Urteil zum Gleichheitssatz des Art. 3 GG überhaupt nicht äußert und zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz jedenfalls keine abstrakten Rechtssätze aufgestellt hat. Anders als das Arbeitsgericht ist das Landesarbeitsgericht auf den rechtlichen Gesichtspunkt einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes überhaupt nur beiläufig und lediglich mit fallbezogen-subsumierenden Ausführungen aufgrund einer von ihm durchgeführten Beweisaufnahme eingegangen. Daher vermochte auch die Klägerin insoweit keine divergierenden abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil zu zitieren.

Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf eine Divergenz zwischen dem angefochtenen und den Urteilen des erkennenden Senats vom 6. Dezember 1978 - 4 AZR 321/77 - (AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT 1975) und 23. Oktober 1985 - 4 AZR 216/84 - (AP Nr. 10 zu § 24 BAT) berufen, wobei sie insoweit zutreffend darauf hinweist, daß der Senat in ständiger Rechtsprechung und auch in den angezogenen Urteilen die Auffassung vertreten hat, haushaltsrechtliche Erwägungen und Gründe des Stellenplanes könnten begründeten Vergütungsansprüchen nach dem BAT nicht entgegengesetzt werden. Auch hierzu hat das Landesarbeitsgericht jedoch weder abstrakte noch sonstige Rechtsausführungen gemacht. Auf das Verhältnis von Haushalts- und Stellenplan auf der einen und individuellen Vergütungsansprüchen auf der anderen Seite ist es überhaupt nicht eingegangen. Auf Planstellenerfordernisse kommt es vielmehr an einer Stelle seiner Entscheidungsgründe nur deswegen subsumierend zu sprechen, weil ein anzuwendender Vergütungserlaß individuelle Ansprüche davon abhängig macht.

In Wahrheit wendet sich die Klägerin im wesentlichen gegen die Subsumtion des Landesarbeitsgerichts. Diese könnte vom Senat jedoch nur im Rahmen einer zulässigen Revision überprüft werden. Dasselbe gilt für die von der Klägerin angeschnittenen Fragen der Beweisaufnahme bzw. Beweiswürdigung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Feller Dr. Freitag Dr. Wittek

 

Fundstellen

Dokument-Index HI438854

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