Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerdebeschluß ohne Sachverhalt

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Beschlußverfahren ist bei fehlender Sachverhaltsfeststellung auch dann aufzuheben, wenn die Rechtsbeschwerde erst aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 313, 543; ArbGG §§ 96, 92a Fassung: 1979-07-02

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 01.07.1981; Aktenzeichen 22 TaBV 7/81)

ArbG Köln (Entscheidung vom 18.12.1980; Aktenzeichen 6 BV 62/80)

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin ist ein Versicherungsunternehmen. Aufgrund eines Beschlusses des Betriebsrats, der in der Filialdirektion der Antragsgegnerin in Köln gebildet ist, hat das Betriebsratsmitglied U vom 20. - 26. Januar 1980 an einer Schulungsveranstaltung der Antragstellerin mit dem Themenbereich "Rationalisierung und Auswirkungen der Rationalisierung" teilgenommen, das eigens für Betriebsräte im Unternehmensbereich der Antragsgegnerin durchgeführt worden ist.

Die Antragsgegnerin weigert sich, diesem Betriebsratsmitglied die entstandenen Schulungskosten zu zahlen. Daraufhin hat dieser seine Forderung in Höhe von 992,80 DM an die Antragstellerin abgetreten.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, 992,80 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat Abweisung des Antrags beantragt.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben das Begehren abgewiesen. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts enthält keinen Tatbestand. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr ursprüngliches Begehren weiter. Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der erkennende Senat hat die Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluß gemäß § 92 a, § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72 a Abs. 3 ArbGG 1979 zugelassen, weil das Landesarbeitsgericht entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 25, 348; 25, 452, 467 f. = AP Nr. 5, 7 zu § 37 BetrVG 1972, sowie Beschlüsse vom 26. August 1975 - 1 ABR 12/74 -; 21. November 1978 - 6 ABR 10/78 -, AP Nr. 21, 35 zu § 37 BetrVG 1972 und zuletzt vom 5. April 1984 - 6 AZR 495/81 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) verkannt hat, daß es keine gesetzliche Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds gibt, zunächst den Freistellungsanspruch gem. § 37 Abs. 7 BetrVG auszuschöpfen, bevor der Betriebsrat eine Freistellung nach § 37 Abs. 6 BetrVG verlangen kann.

III. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

Der angefochtene Beschluß enthält keinen Tatbestand. Ein solcher von Amts wegen zu berücksichtigender Mangel führt im Urteilsverfahren grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht, selbst wenn die Revision erst durch das Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden ist. Denn auch dann findet gegen das Urteil die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO statt (vgl. BAG Urteil vom 22. November 1984 - 6 AZR 103/82 - mit weiteren Nachweisen, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt). Obwohl § 96 ArbGG für das Beschlußverfahren nur auf die entsprechende Anwendung der §§ 564, 565 ZPO, nicht jedoch auf § 543 ZPO verweist, muß auch im Beschlußverfahren § 543 ZPO entsprechend angewandt werden (so auch Grunsky, ArbGG, 4. Aufl., § 91 Rz 3). Denn der Zweck dieser Vorschrift, eine Nachprüfung der Entscheidung der Vorinstanz auf der Grundlage des festgestellten Sach- und Streitgegenstandes zu ermöglichen, gilt im Beschlußverfahren wie im Urteilsverfahren gleichermaßen.

Eine Bezugnahme auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung liegt hier nicht vor. Sie wäre im übrigen auch nur dann zulässig, wenn der Sachverhalt unstreitig ist, in zweiter Instanz nichts Neues vorgetragen worden ist und lediglich um eine Rechtsfrage gestritten wird (vgl. BAG Urteil vom 22. November 1984, aa0). Ein solcher Fall liegt schon deshalb nicht vor, weil zwischen den Beteiligten streitig ist, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erforderlichkeit der Schulungsveranstaltung gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG gegeben waren.

Dr. Auffarth Dr. Jobs Dr. Leinemann

Wendlandt Dr. Hoffmann

 

Fundstellen

Haufe-Index 440528

AP § 92 ArbGG 1979 (LT1), Nr 2

EzA § 91 ArbGG 1979, Nr 1 (LT1)

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