Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Diplomsportlehrers
Leitsatz (redaktionell)
Fortsetzung der Rechtsprechung des Sechsten Senats aus dem Urteil vom 17. Juli 1997 (– 6 AZR 637/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) zur abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung i.S.d. Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 1 der Anlage 1 zur 2. BesÜV hinsichtlich eines Studiums an der DHfK in der Zeit von 1962 bis 1966 mit dem Abschluß „Diplom-Sportlehrer”.
Normenkette
BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT-O § 11 S. 2; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. März 1996 – 6 (4) Sa 1364/94 E – aufgehoben.
2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 16. August 1994 – 10 Ca 1430/94 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger bestand am 8. Juli 1961 die 1. Lehrerprüfung für Lehrer an Berufsschulen, die ihn zur Aufnahme in das 2. Studienjahr des Fernstudiums an der Deutschen Hochschule für Körperkultur (DHfK) berechtigte. Ausweislich dieses Zeugnisses hat der Kläger in 16 Fächern Noten erhalten, u.a. in Pädagogik, Psychologie, Theorie und Methodik der Körpererziehung. In der Zeit vom 1. September 1962 bis zum 27. Juli 1966 absolvierte er an der DHfK ein Fernstudium in der Fachrichtung Körpererziehung. Er belegte während dieser Zeit etwa vier Semester Pädagogik und Psychologie und fünf Semester Theorie der Körpererziehung/Lehrpraxis einschließlich einer viersemestrigen schulmethodischen Ausbildung für Oberstufenlehrer. Er erwarb damit den akademischen Grad „Diplom-Sportlehrer”. In dem Diplom-Zeugnis wurden Leistungen in den Bereichen Grundlagen des Marxismus-Leninismus, Pädagogik, Sportpsychologie, Geschichte der Körperkultur, Bewegungslehre, Anatomie, Physiologie, Lehrpraktische Ausbildung, Theorie der Körpererziehung, Leichtathletik, Schwimmen, Gerätturnen, Gymnastik, Boxen, Sportspiele und Wintersport nachgewiesen. Der Kläger legte nach dem 3. Studienjahr eine Prüfung im Fach Pädagogik und nach dem 5. Studienjahr Prüfungen im Fach Theorie der Körpererziehung, Psychologie und Lehrpraxis ab. Das Thema seiner Diplomarbeit beim Institut für Theorie und Methodik des Schulsports war „Analyse und Ursachen des unterschiedlichen Leistungsstandes von Abgängern der 10. Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen, untersucht bei Schülern der Betriebsberufsschule des VE Bau- und Montagekombinats Chemie, Betriebsteil Industriebau Magdeburg und an Magdeburger Oberschulen”. Mit Schreiben vom 22. Januar 1993 bescheinigte ihm die Universität Leipzig, daß er einen pädagogischen Hochschulabschluß besitze.
Gem. § 2 seines Arbeitsvertrages mit dem beklagten Land vom 10. Dezember 1991 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O. Gem. § 4 des Arbeitsvertrages gilt für die Eingruppierung Abschn. E. der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anl. 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der jeweils geltenden Fassung. Der Kläger ist kein Gewerkschaftsmitglied.
Der Kläger arbeitet als Berufsschullehrer im Fach Sport und im Fach Sozialkunde. Er ist in die VergGr. IV a BAT-O eingruppiert. Der Kläger begehrt neben der Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes zur Zahlung von Vergütung nach der VergGr. III BAT-O auch die Zahlung von Vergütungsdifferenzen zwischen der VergGr. IV a und III BAT-O für die Zeit von Januar 1992 bis März 1994.
Er hat die Ansicht vertreten, er verfüge über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung. Dies ergebe sich aus dem Zeugnis über die 1. Lehrerprüfung, der Ausbildung an der DHfK und der Bescheinigung der Universität Leipzig.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm Vergütung nach der VergGr. III BAT-O zu zahlen,
- das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 8.500,02 DM brutto zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Ansicht vertreten, daß der Kläger zutreffend in die VergGr. IV a BAT-O eingruppiert sei. Er sei kein Diplomlehrer und verfüge nicht über eine pädagogische Hochschulausbildung.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger hat im Revisionsverfahren die Klage insoweit zurückgenommen als er den Eingruppierungsanspruch nur noch bis zum 30. Juni 1995 geltend macht. Insoweit beantragt er die Zurückweisung der Revision. Das beklagte Land hat der Klagerücknahme zugestimmt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist im noch anhängigen Umfang begründet. Sie führt unter Aufhebung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zur Klageabweisung.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger verfüge über ein abgeschlossenes pädagogisches Hochschulstudium, weil ihm im Rahmen seines Studiums an der DHfK Leipzig die erforderlichen pädagogischen Lehrinhalte vermittelt worden seien. Der Kläger habe sowohl das Studienfach Pädagogik als auch die Fächer Sportpsychologie, Theorie der Körpererziehung und Lehrpraktische Ausbildung mit einer viersemestrigen schulmethodischen Ausbildung für Oberstufenlehrer belegt. Diesen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen.
II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach VergGr. III BAT-O für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1995.
1. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob als Grundlage des Höhergruppierungsanspruches des Klägers als Lehrer an einer beruflichen Schule der Änderungstarifvertrag Nr. 1 und Nr. 3 a SR 2 l I BAT-O i.V.m. § 7 Anl. 1 2. BesÜV in der vom 21. Juni 1991 bis spätestens zum 1. Juli 1995 geltenden Fassung oder Buchst. E 1 b 1 der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der nicht von der Anl. 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten in der vom 24. Juni 1991 bis zum 30. Juni 1995 geltenden Fassung anzuwenden ist.
Der Änderungs-TV Nr. 1 lautet u.a.:
„§ 2
Übernahme der Vergütungsordnung des BAT
Die Anlage 1 a – für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder mit Ausnahme der Zulagenregelung in Teil II Abschnitt N und der entsprechenden Regelungen in Teil III Abschnitt L Unterabschnitt VII – und die Anlage 1 b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
…
3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.”
Die SR 2 l I (Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte) zum BAT-O bestimmen u.a.:
„Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
…
Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
…
Nr. 3 a
Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.
…”
Die Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung – 2. BesÜV) lautet, soweit vorliegend von Interesse:
„§ 7
Besoldungsordnungen
1. Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. …
Anlage 1:
Ämter für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen
Schulen sowie an Sonderschulen
Besoldungsgruppe A 12
Lehrer1
- Als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 –10 an einer allgemeinbildenden Schule –
- als Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 10 an einer allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule –
…
Fußnoten:
1) Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung.
…”
Die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 (im folgenden: TdL-Richtlinien) lauten bezüglich der Eingruppierung in die VergGr. III und IV a:
„E. Lehrkräfte im Angestellten Verhältnis
Die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sind nach den nachstehenden Tätigkeitsmerkmalen einzugruppieren. Soweit in den Tätigkeitsmerkmalen auf Lehrbefähigungen abgestellt wird, entscheiden die Länder darüber, ob eine in der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung als solche im Sinne dieses Abschnitts anerkannt werden kann. Soweit in den Tätigkeitsmerkmalen Mindestzeiten eines Studiums oder einer Zusatzausbildung gefordert sind, beziehen sich diese auf die Zeit eines Direktstudiums bzw. einer Ausbildung in Vollzeit; bei einem Fernstudium bzw. einer berufsbegleitenden Ausbildung ist die doppelte Zeit anzusetzen.
1. Eingruppierung
…
b) Berufliche Schulen
Vergütungsgruppe IV a
Lehrer mit abgeschlossener Hochschulausbildung , die allgemeinbildenden Unterricht oder berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule erteilen
Vergütungsgruppe III
1. Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer, die allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule erteilen
…
…
Diplom-Sportlehrer
…”
Durch die Änderung vom 16. Juli 1993, in Kraft getreten am 1. August 1993, erhielt die VergGr. IV a folgende Fassung:
„Vergütungsgruppe IV a
- …
- Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbilung als Diplomlehrer für Kunsterziehung, Diplomlehrer für Musikerziehung oder Diplomlehrer für Sport, die allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule erteilen.”
Durch die Änderung der Richtlinien vom 13. April 1994, in Kraft getreten am 1. Januar 1994, erhielt die VergGr. IV a Fallgruppe 2 die folgende Fassung:
„2. Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen sowie anschließend abgeschlossener Hochschulausbildung als Diplompädagoge,
die in ihrem Fach berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule erteilen.”
Nach der 2. BesÜV und den TdL-Richtlinien wird damit für die Eingruppierung in die VergGr. III BAT-O eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung gefordert. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht.
2. Der Kläger legte am 27. Juli 1966 an der DHfK Leipzig die Prüfung als Diplom-Sportlehrer ab. Diese Ausbildung, die ihn berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplom-Sportlehrer” zu führen, erfüllt grundsätzlich nicht die Anforderungen, die an eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung zu stellen sind.
Nach den Vorschriften der ehemaligen DDR, die hier heranzuziehen sind, verfügen Lehrkräfte über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung, die an einer pädagogischen Hochschule einen Abschluß als „Diplomlehrer für Sport” erworben haben. An der DHfK ausgebildete Diplom-Sportlehrer erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn sie aufgrund ihres Studiums berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Sportlehrer mit Hochschulabschluß” zu führen und wenn Leistungen in der Methodik des Schulsports, in der Pädagogik und Psychologie nachgewiesen wurden und aufgrund der abgelegten Prüfung die „Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts im Fach Körpererziehung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR” erteilt wurde. Gleiches gilt für Sportlehrer mit Hochschulabschluß, die eine Zusatzprüfung an einer pädagogischen Hochschule abgelegt haben und deswegen die Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für Sport” führen dürfen oder eine postgraduale Ausbildung und Prüfung im Fach „Didaktik des Schulsports” absolviert haben. Dies folgt daraus, daß eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer und damit ein schulsportmethodischer Gehalt der Hochschulausbildung gefordert wird. Dieser kann nach der Studienkonzeption 1964 (Studienkonzeption für die Fachrichtungen Leistungssport, Volkssport, Schulsport; bestätigt vom staatlichen Komitee für Körperkultur und Sport beim Ministerrat der DDR am 9. September 1964) und der dazu am 13. August 1965 ergangenen vorläufigen Prüfungsordnung durch eine Ausbildung und Prüfung in der Fachrichtung Schulsport als der maßgebenden berufsspezifischen Ausbildung nachgewiesen werden (vgl. BAG Urteile vom 20. November 1997 – 6 AZR 278/96 – n.v.; vom 17. Juli 1997 – 6 AZR 637/95 – AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Dieser Rechtsprechung schließt sich der nunmehr zuständige erkennende Senat vollinhaltlich an.
3. Der Kläger hat keine Tatsachen dafür vorgetragen, daß er die genannten Voraussetzungen erfüllt. Er macht lediglich geltend, er sei in den Fächern Pädagogik, Sportpsychologie und Theorie der Körpererziehung ausgebildet worden. Dies reicht jedoch zur Darlegung eines schulsportmethodischen Inhalts und Abschlusses der Ausbildung nicht aus. Diese Ausbildungsfächer weisen keinen Bezug zum Schulsport aus. Das Fach Lehrpraxis bezieht sich auf den berufspraktischen Studienabschnitt und vermag deshalb den Nachweis einer methodischen Ausbildung und ihres Abschlusses durch entsprechende Prüfung nicht zu ersetzen (vgl. BAG Urteil vom 20. November 1997 – 6 AZR 278/96 – n.v.).
Ein Nachweis für eine schulsportmethodische Ausbildung des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem von ihm eingereichten Zeugnis über die 1. Lehrerprüfung für Lehrer an Berufsschulen. Zum einen ersetzt die diesem Zeugnis zugrundeliegende Ausbildung lediglich das 1. Studienjahr des Fernstudiums an der DHfK. Die Ausbildungsinhalte waren nicht Gegenstand der Diplomhauptprüfung. Zum anderen belegt allein die Tatsache, daß u.a. neben weiteren 15 Fächern auch Theorie und Methodik der Körpererziehung gelehrt und geprüft wurden nicht, daß dies der Ausbildung von Umfang und der Bedeutung her das Gepräge gab. Dies behauptet der Kläger auch nicht.
Weiterhin kann aus der Tatsache, daß der Kläger seine vom Institut für Theorie und Methodik des Schulsports betreute Diplomarbeit über die Analyse und Ursachen des unterschiedlichen Leistungsstandes von Abgängern der 10. Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen fertigte, nicht davon ausgegangen werden, daß damit für die Qualifizierung als pädagogisches Hochschulstudium ausreichende Leistungen in der Methodik des Schulsports erbracht wurden. Eine derartige Einzelleistung ersetzt nicht die in einer abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung vermittelten und geprüften Lehrinhalte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger eingereichten Bescheinigung der Universität Leipzig vom 22. Januar 1993. Aus der Bescheinigung ergibt sich, daß der Kläger alle Prüfungen auf der Grundlage der Prüfungsordnung vom 18. April 1957 abgelegt hat. Daraus folgt, daß es eine festgelegte Spezialisierung auf den möglichen Einsatz in der Schule im Fernstudium in der Zeit des Studiums des Klägers vom 1. September 1962 bis zum 27. Juli 1966 nicht gab. Darüber hinaus wird angegeben, welche Studienfächer belegt wurden und dem Kläger insgesamt bescheinigt, daß er die Anforderungen für den Einsatz als Schulsportlehrer erfülle. Zwischen den Parteien ist jedoch nicht im Streit, daß der Kläger befähigt ist, als Lehrer in einer Schule Unterricht zu erteilen, sondern allein, ob seine Ausbildung und ihr Abschluß den Anforderungen einer abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung entspricht. Dies ergibt sich jedoch aus der Bescheinigung der Universität Leipzig nicht.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Unterschriften
Dr. Freitag, Dr. Jobs, Böck, Dr. Hromadka, Trümner
Fundstellen