Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindungsanspruch. Verringerung. Verfall
Leitsatz (amtlich)
- Soweit sich nach § 2 Abs. 7 in Verb. mit Abs. 6 TV soziale Absicherung der einem Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 1 TV soziale Absicherung zustehende Abfindungsanspruch dadurch verringert, daß innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht, kommt es auf die Entstehung des Rentenstammrechts und nicht auf die Entstehung der den jeweiligen Leistungszeiträumen zuzuordnenden Einzelansprüche an. Ist das Rentenstammrecht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden, verringert sich die Abfindung nicht.
- Die Ausschlußfrist (§ 70 BAT-O) für die Geltendmachung eines Abfindungsanspruchs nach dem TV soziale Absicherung begann frühestens mit dessen Unterzeichnung, die nach dem 8. Februar 1993 erfolgte.
Normenkette
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 (TV soziale Absicherung) § 2 Abs. 1; Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 (TV soziale Absicherung) § 2 Abs. 3; Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 (TV soziale Absicherung) § 2 Abs. 6; Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 (TV soziale Absicherung) § 2 Abs. 7; BAT-O § 70; TVG § 1 Abs. 2; BGB § 126 Abs. 1, § 271 Abs. 1; SGB I §§ 11, 40 Abs. 1; SGB VI § 33 Abs. 3 Nr. 1
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger verlangt eine Abfindung wegen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger war seit dem 1. Januar 1987 an der Fachschule für Ökonomie in P… beschäftigt. Am 30. Juni 1992 schlossen die Parteien einen Auflösungsvertrag aus betriebsbedingten Gründen mit Wirkung zum 30. September 1992. Auf das Arbeitsverhältnis der tarifgebundenen Parteien fanden der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifrechtliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und der den Abfindungsanspruch regelnde Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 (TV soziale Absicherung) Anwendung. Dieser wurde von den Tarifvertragsparteien erst nach dem 8. Februar 1993 unterzeichnet.
Der Kläger bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die bis Dezember 1991 als Versichertenrente und seit Januar 1992 als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet wird. Der Kläger verlangte von dem Beklagten die Zahlung einer Abfindung nach dem TV soziale Absicherung. Die Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf den Bezug der Rente ab. Im TV soziale Absicherung heißt es:
“…
§ 2
Abfindung
Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wird, weil
- er wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist oder
- …
erhält eine Abfindung. Das gleiche gilt, wenn ein Arbeitnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Kündigung nach Satz 1 aufgrund eines Auflösungsvertrages ausscheidet.
Die Abfindung beträgt für jedes volle Jahr der Beschäftigungszeit (§ 19 BAT-O ohne die nach der Übergangsvorschrift Nr. 3 hierzu berücksichtigten Zeiten bzw. die vergleichbaren, für die Arbeiter geltenden Bestimmungen) ein Viertel der letzten Monatsvergütung (§ 26 BAT-O zuzüglich der allgemeinen Zulage) bzw. des letzten Monatstabellenlohnes (§ 21 Abs. 3 MTArb-O, § 20 Abs. 2 BMTG-O ggf. zuzüglich des Sozialzuschlags), mindestens aber die Hälfte und höchstens das Fünffache dieser Vergütung bzw. dieses Lohnes. Sie darf den Betrag von 10.000,-- DM nicht übersteigen. …
…
- Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. …
- …
- Tritt der Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O/BAT ein und ist die Zahl der zwischen der Beendigung des alten und der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses liegenden Kalendermonate geringer als die der Abfindung zugrunde liegende Anzahl von Bruchteilen der Monatsvergütung/des Monatslohnes (Absatz 2), verringert sich die Abfindung entsprechend. Überzahlte Beträge sind zurückzuzahlen.
- Absatz 6 gilt entsprechend, wenn innerhalb des gleichen Zeitraums ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht.
§ 3
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 15. Juni 1992 in Kraft.”
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Anspruch auf Abfindung werde durch den Bezug seiner Berufsunfähigkeitsrente nicht ausgeschlossen. Der Rentenanspruch habe schon vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bestanden. Der TV soziale Absicherung sehe eine Kürzung oder den Wegfall des Abfindungsanspruchs nur dann vor, wenn der Rentenanspruch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis entstehe. Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.146,21 DM nebst 4 % Zinsen seit 24. Juni 1993 zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, wegen der Berufsunfähigkeitsrente entfalle der Anspruch des Klägers auf Abfindung. Außerdem sei der Anspruch nach § 70 BAT-O verfallen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage für begründet gehalten.
I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in unstreitiger Höhe von 2.146,21 DM.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Buchst. a TV soziale Absicherung erhält ein Arbeitnehmer eine Abfindung, wenn bei Abschluß des Auflösungsvertrags die Voraussetzungen für eine Kündigung wegen mangelnden Bedarfs erfüllt waren. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß diese Voraussetzungen vorlagen, als sie den Auflösungsvertrag zum 30. September 1992 schlossen.
1. Der Anspruch verringert sich nicht deshalb, weil der Kläger die Berufsunfähigkeitsrente bezieht.
Nach § 2 Abs. 6 TV soziale Absicherung verringert sich der Anspruch auf Abfindung, ggfs. bis auf Null, wenn der wegen mangelnden Bedarfs ausgeschiedene Arbeitnehmer zeitnah wieder in ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O/BAT eintritt. Nach § 2 Abs. 7 TV soziale Absicherung gilt Abs. 6 entsprechend, “wenn innerhalb des gleichen Zeitraums ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht”.
a) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß mit dem “gleichen Zeitraum” im Sinne von § 2 Abs. 7 TV soziale Absicherung der Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Entstehen des Anspruchs aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemeint ist. Dies folgt daraus, daß nach § 2 Abs. 7 TV soziale Absicherung Abs. 6 “entsprechend” gilt. Der in § 2 Abs. 6 TV soziale Absicherung genannte Zeitraum ist die zwischen der Beendigung des alten und der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses bei einem Arbeitgeber im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O liegende Zeitspanne. Bei entsprechender Anwendung des Abs. 6 i.S.d. § 2 Abs. 7 TV soziale Absicherung tritt an die Stelle der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses die Entstehung des Anspruchs auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
b) Der Anspruch des Klägers auf Berufsunfähigkeitsrente ist nicht innerhalb des nach § 2 Abs. 7 TV soziale Absicherung maßgeblichen Zeitraums entstanden. Auch insoweit ist dem Landesarbeitsgericht zu folgen.
aa) Nach dem in erster Linie maßgeblichen Tarifwortlaut (vgl. BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) kommt es auf den Zeitpunkt der Entstehung des gesetzlichen Rentenanspruchs an. Der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs muß nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen. Das ergibt sich aus der Verwendung der Wörter “innerhalb … entsteht”.
Dieses Auslegungsergebnis wird durch den Tarifzusammenhang bestätigt. Nach § 2 Abs. 6 TV soziale Absicherung hängt die Verringerung des Anspruchs auf Abfindung von dem nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegenden Zeitpunkt der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ab. An die Stelle dieses Zeitpunkts tritt bei entsprechender Anwendung der Tarifbestimmung die Entstehung des Rentenanspruchs nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
bb) Der Rentenanspruch des Klägers ist nicht nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei dem Beklagten, somit nicht innerhalb des nach § 2 Abs. 7 TV soziale Absicherung maßgeblichen Zeitraums, entstanden.
Ansprüche auf Sozialleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuchs, zu denen auch die Berufsunfähigkeitsrente gehört (vgl. § 11 SGB I, § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI) entstehen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB I, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Insoweit weist die Revision zu Recht darauf hin, daß im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen dem Stammrecht (Grundanspruch, Gesamtanspruch) und dem Recht auf die jeweils fällig werdenden Einzelleistungen unterschieden wird (BSGE 46, 51, 52; 7, 108, 110; Hauck/Haines, SGB I, Stand Dezember 1994, K § 38 Rz 4 und K § 40 Rz 3c). Das Stammrecht entsteht, sobald die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Berechtigung als solche vorliegen, z.B. Erfüllung der Wartezeit und Eintritt des Versicherungsfalls; die Einzelansprüche entstehen jeweils zu Beginn des Zeitraums, für den sie bestimmt sind (Hauck/Haines, aaO, K § 40 Rz 3c).
Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nach § 2 Satz 7 TV soziale Absicherung nicht auf die Entstehung der Einzelansprüche, sondern auf die Entstehung des Rentenstammrechts an. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung, wie sie in dem Tarifvertrag ihren Niederschlag gefunden haben.
Die Abfindung nach § 2 TV soziale Absicherung ist nicht Entgelt für die vom Angestellten geleistete Arbeit, sondern wird, wie sich aus der Überschrift des Tarifvertrags ergibt, zum Zweck der sozialen Absicherung des Arbeitnehmers bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst gezahlt. Tritt der Angestellte nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst ein oder entsteht für ihn ein Anspruch auf Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, dient die Abfindung nur der sozialen Absicherung für die Übergangszeit und steht auch nur in einem zur Erfüllung dieses Zwecks ausreichenden verminderten Umfang zu. Das folgt aus § 2 Abs. 6 und 7 TV soziale Absicherung, wonach die Tarifvertragsparteien eine Abfindung nicht für erforderlich halten, soweit dem Angestellten eine anderweite soziale Absicherung durch eine erneute Beschäftigung im öffentlichen Dienst oder eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuwächst.
Dem daraus erkennbaren Zweck der Abfindung, nur insoweit sozial abfedernd zu wirken, als der Arbeitnehmer keinen neuen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst findet oder keinen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt, widerspräche es, wenn eine vom Angestellten schon vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezogene Rente zum Verlust des Anspruchs auf Abfindung führen würde. In einem solchen Fall würde die Rente nicht den Zweck einer anderweiten sozialen Absicherung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllen. Sie war vielmehr schon vor diesem Zeitpunkt für den sozialen Status der Angestellten bestimmend, ein Gesichtspunkt auf den die Tarifvertragsparteien für die Entscheidung und die Höhe des Abfindungsanspruchs nicht abgestellt haben.
cc) Die Auffassung der Revision, der TV soziale Absicherung regele nur soziale Härtefälle, bei denen aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder eine Absicherung in Form eines Arbeitseinkommens noch einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung “vorhanden sei”, findet in den Tarifbestimmungen keine Stütze. Dagegen spricht, daß nur die in § 2 Abs. 6 und 7 TV soziale Absicherung genannten und nach dem Tarifwortlaut erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Einkommensquellen zu einer Verringerung der Abfindung führen. Sonstige Ansprüche, die vor oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen, z.B. auf Kapitaleinkünfte, Mieteinnahmen oder auf Einnahmen aus einer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeübten Nebenbeschäftigung oder einer danach aufgenommene Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber, wirken nicht anspruchsmindernd.
2. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Anspruch des Klägers auf Abfindung nicht nach § 70 BAT-O verfallen ist.
Nach dieser Tarifbestimmung verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Der Anspruch auf Abfindung nach § 2 Abs. 1 und 2 TV soziale Absicherung ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 70 BAT-O. Die Ausschlußfrist war zum Zeitpunkt der erstmaligen schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs mit Zustellung der Klage am 24. Juni 1993 noch nicht abgelaufen.
a) Der Anspruch des Klägers ist erst mit der Unterzeichnung des Tarifvertrags, die nach dem 8. Februar 1993 erfolgte, fällig geworden und nicht bereits am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also dem 1. Oktober 1992, wie dies § 2 Abs. 3 TV soziale Absicherung für den Normalfall bestimmt. Eine Leistung ist fällig, wenn der Gläubiger sie verlangen kann (§ 271 Abs. 1 BGB; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand Oktober 1995, § 70 Rz 25). Dies konnte der Kläger erst nach der Unterzeichnung des TV soziale Absicherung, weil ein Tarifvertrag erst mit der Unterzeichnung wirksam wird (§ 1 Abs. 2 TVG, § 126 Abs. 1 BGB; vgl. Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Rz 2).
b) Der Ansicht von Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr (BAT, Stand Oktober 1995, § 70 Rz 25), daß in Anlehnung an das Urteil des Fünften Senats vom 16. Juni 1966 (– 5 AZR 531/65 – AP Nr. 55 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 2 der Gründe) Ansprüche aufgrund eines rückwirkenden Tarifvertrages mit der Veröffentlichung des Tarifvertrages, z.B. im Gemeinsamen Ministerialblatt, fällig werden, spricht nicht gegen dieses Ergebnis. Sie betrifft, ebenso wie das dort herangezogene Urteil des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 20. April 1994 (– 10 AZR 276/93 – AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen) die Veröffentlichung eines wirksam abgeschlossenen Tarifvertrags, an dem es vorliegend gerade fehlte.
c) Soweit der Beklagte in der Revision behauptet, er habe Ansprüche auf Abfindung schon vor Unterzeichnung des TV soziale Absicherung durch die Tarifvertragsparteien erfüllt, folgt daraus nicht, daß er dem Kläger den Verfall seines erst später entstandenen tariflichen Anspruchs entgegenhalten kann.
II. Der Zinsanspruch ist nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Jobs, Dr. Armbrüster, R. Schwarck
Ehrenamtlicher Richter Mergenthaler ist aus dem Richteramt ausgeschieden und kann daher nicht unterzeichnen.
Dr. Peifer
Fundstellen
Haufe-Index 870843 |
BAGE, 158 |
BB 1996, 223 |
BB 1996, 697 |
NZA 1996, 323 |