Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltsicherung – Kinderbezogene persönliche Zulage
Leitsatz (amtlich)
Nach § 7 des am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Tarifvertrags über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) hat ein von der Deutschen Reichsbahn auf die DB AG übergeleiteter Angestellter Anspruch auf Zahlung einer kinderbezogenen persönlichen Zulage (PZÜ-K) entsprechend seinen persönlichen Verhältnissen am 31. Dezember 1993. Dies setzt voraus, daß der Angestellte zu diesem Zeitpunkt den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags nach § 16 AnTV-DR zu beanspruchen hatte. War dies nicht der Fall, weil sein ebenfalls bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigter Ehegatte aufgrund der Konkurrenzregelung in § 16 Abs. 2 Nr. 6 AnTV-DR den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags erhielt, erwarb der Angestellte keinen Anspruch auf die PZÜ-K. Der Anspruch entsteht nicht dadurch, daß der ebenfalls als Arbeitnehmer auf die DB AG übergeleitete Ehegatte des Angestellten nach dem 31. Dezember 1993 aus dem Arbeitsverhältnis aussscheidet und damit seinen Anspruch auf die PZÜ-K verliert.
Normenkette
Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn vom 1. Juli 1991 (AnTV-DR) § 16; Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) § 7
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 30. August 1996 – 5 Sa 145/96 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für die Zeit vom 1. Februar 1995 bis zum 31. Mai 1995 nach dem Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) die Zahlung einer kinderbezogenen persönlichen Zulage (PZÜ-K) in Höhe von 232,82 DM brutto monatlich verlangen kann.
Der Kläger ist seit 1975 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Deutschen Reichsbahn, als Fahrdienstleiter beschäftigt. Seine Ehefrau stand ebenfalls in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten und zuvor zur Deutschen Reichsbahn. Sie erhielt entsprechend ihrem Antrag vom 5. November 1991 für die beiden gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder Kindergeld und bis zum 31. Dezember 1993 den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags nach § 16 des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn (AnTV-DR). Ab 1. Januar 1994 zahlte die Beklagte der Ehefrau des Klägers eine PZÜ-K nach dem ÜTV, bis sie am 31. Januar 1995 aus dem Arbeitsverhältnis ausschied.
Mit Schreiben vom 20. Februar 1995 verlangte der Kläger von der Beklagten die Zahlung der PZÜ-K an sich ab 1. Februar 1995. Dies lehnte die Beklagte unter Hinweis darauf, daß ein Berechtigtenwechsel nach dem 1. Januar 1994 nicht mehr möglich sei, ab.
Die Bestimmungen des ÜTV lauten auszugsweise wie folgt:
„Abschnitt II Entgeltsicherung
…
§ 7 Kinderbezogene persönliche Zulage
(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung einer kinderbezogenen persönlichen Zulage (PZÜ-K) entsprechend den persönlichen Verhältnissen am 31. Dezember 1993.
Ausführungsbestimmungen
1. Steht der Ehegatte des Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst oder ist er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt und stünden ihm der Ortszuschlag nach Stufe 3 BBesG oder einer der folgenden Stufen oder Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zu, so besteht kein Anspruch nach Abs. 1.
Satz 1 gilt auch, wenn einer anderen Person für dasselbe Kind kinderbezogene Leistungen nach besoldungsrechtlichen oder tariflichen Vorschriften des öffentlichen Dienstes zustehen.
Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn dem Ehegatten des Arbeitnehmers oder einer anderen Person auch außerhalb des öffentlichen Dienstes aufgrund tarifvertraglicher oder sonstiger Regelungen entsprechende kinderbezogene Leistungen zustehen.
2. Erfüllt der Ehegatte (oder eine andere Person) die Vor-aussetzungen der Ausführungsbestimmung 1 und ist dieser bei dem anderen Arbeitgeber Teilzeitbeschäftigter und hat er bei diesem Anspruch auf den Sozialzuschlag/kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags anteilig zu seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, so erhält der Arbeitnehmer den Unterschiedsbetrag zwischen dem von dem anderen Arbeitgeber zu gewährenden Sozialzuschlag/kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags und dem Sozialzuschlag/kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags eines Vollzeitarbeitnehmers/Teilzeitarbeitnehmers – entsprechend den persönlichen Verhältnissen – nach den in § 2 genannten Tarifverträgen.
Vermindert der Ehegatte (oder die andere Person) ab bzw. nach dem 01. Januar 1994 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bei dem anderen Arbeitgeber, führt dies nicht zu einer Erhöhung des in Satz 1 genannten Unterschiedsbetrags.
Der Arbeitnehmer hat die entsprechenden Nachweise zu erbringen.
3. Der neueingestellte Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Zahlung einer PZÜ-K.
(2) Die PZÜ-K ist der Betrag des Sozialzuschlags (§ 13 LTV, § 13 LTV-DR, § 13 Teil B Vz ATV 5) bzw. der des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags (§ 16 AnTV, § 16 AnTV-DR, § 16 Teil C Vz ATV 5) – jeweils einschließlich des ggf. zustehenden besonderen Erhöhungsbetrags -. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2a) Bei Angleichungen des Monatstabellenentgelts Gebiet Ost an das Monatstabellenentgelt Gebiet West wird die PZÜ-K für den Arbeitnehmer, dessen PZÜ-K auf der Grundlage des LTV-DR bzw. AnTV-DR ermittelt wurde, entsprechend erhöht.
(3) Ändern sich die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und würde dadurch bei Fortgeltung der v. g. Tarifverträge der Anspruch auf den Sozialzuschlag bzw. auf den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags – jeweils einschließlich des ggf. zustehenden besonderen Erhöhungsbetrags – ganz oder teilweise entfallen, verringert sich die PZÜ-K um den entsprechenden Betrag.
(4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, jede Änderung seiner persönlichen Verhältnisse unverzüglich der DB AG mitzuteilen.
….”
Die Beklagte hat zu § 7 Abs. 1 ÜTV in Abstimmung mit der Gewerkschaft fünf Anwenderhinweise erlassen. Die Anwenderhinweise Nr. 1, 3 und 5 lauten wie folgt:
„Anwenderhinweis Nr. 1 zu § 7 Abs. 1 ÜTV
Kinderbezogene persönliche Zulage (PZÜ-K)
Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat auch dann Anspruch auf Zahlung einer PZÜ-K nach § 7 Abs. 1 ÜTV, wenn im Monat Dezember 1993 nur wegen der Ableistung des Grundwehr-/ Zivildienstes des Kindes kein Sozialzuschlag bzw. kinderbezogener Anteil des Ortszuschlags gezahlt wurde, aber die sonstigen Voraussetzungen des § 7 ÜTV erfüllt waren.
Anwenderhinweis Nr. 3 zu § 7 Abs. 1 ÜTV
Wiederaufnahme der PZÜ-K Zahlung
Erfüllt der Ehegatte der Arbeitnehmerin/die Ehegattin des Arbeitnehmers oder die „andere Person” die Voraussetzungen der Ausführungsbestimmung 1 zu § 7 Abs. 1 ÜTV nur befristet, weil er/sie einen befristeten Arbeitsvertrag (Teilzeit oder Vollzeit) mit dem anderen Arbeitgeber im Rahmen
geschlossen hat, wird die Zahlung der PZÜ-K im Anschluß an die Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses nach den sonstigen Bestimmungen des ÜTV wieder aufgenommen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, daß das v. g. Arbeitsverhältnis nicht aus Gründen, die in der Person des Ehegatten/der Ehegattin bzw. der „anderen Person” liegen, beendet wurde.
Anwenderhinweis Nr. 5 zu § 7 Abs. 1 ÜTV
Wiederaufnahme der PZÜ-K Zahlung bei Grundwehr-/Zivildienst
Nach Ableistung des Grundwehr-/Zivildienstes des Kindes hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf Zahlung einer PZÜ-K nach § 7 Abs. 1 ÜTV, wenn sie/er unmittelbar
- vor der Ableistung des Grundwehr-/Zivildienstes des Kindes eine PZÜ-K erhalten hat
- nach der Ableistung des Grundwehr-/Zivildienstes des Kindes den Sozialzuschlag bzw. den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags nach den in § 2 ÜTV genannten Tarifverträgen erhalten würde
und die sonstigen Voraussetzungen des § 7 ÜTV erfüllt sind.”
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die PZÜ-K stehe ab 1. Februar 1995 ihm zu. Aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse am 31. Dezember 1993 habe er bereits zu diesem Zeitpunkt als Vater zweier unterhaltsberechtigter Kinder einen Anspruch auf die PZÜ-K gehabt. § 7 ÜTV setze nicht voraus, daß der kinderbezogene Teil des Ortszuschlags am 31. Dezember 1993 für den Angestellten auch tatsächlich realisierbar gewesen sei. Die PZÜ-K diene der Sicherung des Familieneinkommens. Deshalb sei die Leistung, die grundsätzlich beiden Ehegatten zustehe, aber nur einmal ausbezahlt werde, bei Wegfall der Anspruchsberechtigung des bisherigen Leistungsempfängers dem anderen Ehegatten zu gewähren, der die Anspruchsvoraussetzungen noch erfülle, zumal es Zufall gewesen sei, daß der kinderbezogene Teil des Ortszuschlags und später die PZÜ-K an seine Ehefrau gezahlt worden seien. Ein Wahlrecht habe insoweit nicht bestanden, vielmehr seien diese Leistungen automatisch demjenigen Ehegatten gewährt worden, der das Kindergeld bezogen habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 931,28 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe die PZÜ-K nicht zu. § 7 Abs. 1 ÜTV regele den Besitzstand und sichere nur Ansprüche, die am 31. Dezember 1993 im konkreten Arbeitsverhältnis tatsächlich bestanden hätten. Die PZÜ-K könne mit dem kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags nicht gleichgesetzt werden. Ein Wahlrecht, welchem der beiden Ehegatten die Leistung zufließen solle, sei mit dem Wegfall der Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst erloschen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Klage unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils abgewiesen. Dem Kläger steht die geltend gemachte PZÜ-K nicht zu.
1. Nach § 7 Abs. 1 ÜTV hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer PZÜ-K entsprechend den persönlichen Verhältnissen am 31. Dezember 1993. Unter dem Begriff der „persönlichen Verhältnisse” ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder zu verstehen, sondern auch die Tatsache, daß der Angestellte am 31. Dezember 1993 den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags zu beanspruchen hatte und nicht sein ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigter Ehegatte. Dies ergibt die Auslegung des § 7 ÜTV.
a) Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 ÜTV, von dem bei der Tarifauslegung auszugehen ist (st. Rspr., vgl. BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urteil vom 20. März 1996 – 4 AZR 906/94 – AP Nr. 36 zu § 23 a BAT, zu 2.2.1 der Gründe; Senatsurteil vom 30. Januar 1997 – 6 AZR 784/95 – AP Nr. 22 zu § 4 TVG Rationalisierungsschutz, zu II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 12. November 1997 – 10 AZR 206/97 – AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Deutsche Bahn, zu II 2 der Gründe), ergibt keinen eindeutigen Aufschluß darüber, was unter dem Begriff der „persönlichen Verhältnisse” im Sinne der Tarifbestimmung zu verstehen ist. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff „Verhältnisse” die Lebensumstände, Umstände, allgemeine Lage (vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 6. Band, Seite 500), „persönlich” bedeutet: die Person betreffend, auf ihr beruhend, von ihr ausgehend, für sie charakteristisch, ihr eigen (vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 5. Band, Seite 99). Die „persönlichen Verhältnisse” sind somit die einer Person eigenen Lebensumstände. Diese erschöpfen sich grundsätzlich nicht in der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, sondern umfassen eine Vielzahl weiterer Tatsachen. Welche von ihnen für den Anspruch auf die PZÜ-K maßgeblich sind, ergibt sich aus § 7 Abs. 2 ÜTV. Danach ist die PZÜ-K bei einem Angestellten der Betrag des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags gemäß § 16 AnTV-DR (bzw. § 16 AnTV, § 16 Teil C VzATV 5). Darauf bezieht sich der Begriff der „persönlichen Verhältnisse” in § 7 Abs. 1 ÜTV. Gemeint sind also diejenigen den Angestellten betreffenden Lebensumstände, die für die Gewährung des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags am 31. Dezember 1993 maßgeblich waren.
Nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 AnTV-DR (bzw. § 16 Abs. 2 Nr. 3 AnTV, § 16 Abs. 2 Nr. 3 Teil C VzATV 5) ist einem Angestellten der kinderbezogene Teil des Ortszuschlags zu gewähren, wenn ihm das Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 BKGG zustehen würde. Ist der Ehegatte des Angestellten im öffentlichen Dienst beschäftigt und steht deshalb auch ihm der kinderbezogene Teil des Ortszuschlags oder der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes oder eine sonstige entsprechende Leistung oder Mutterschaftsgeld zu, erhält gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 6 AnTV-DR (bzw. § 16 Abs. 2 Nr. 6 AnTV, § 16 Abs. 2 Nr. 6 Teil C VzATV 5) derjenige die Leistung, dem das Kindergeld gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 8 BKGG vorrangig zu gewähren wäre.
Somit ist für den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags nicht nur die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder maßgeblich, sondern auch, daß der Angestellte und nicht sein Ehegatte die kinderbezogenen Vergütungsbestandteile erhält, weil er das Kindergeld bezieht. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erwirbt der Angestellte aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse keinen Anspruch auf die PZÜ-K. So liegt der Fall des Klägers. Seine Ehefrau erhielt am 31. Dezember 1993 den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags nach § 16 AnTV-DR, weil sie das Kindergeld für die beiden Kinder bezog. Deshalb hat sie und nicht der Kläger einen tariflichen Anspruch auf die PZÜ-K erworben. Da für den Anspruch auf die PZÜ-K nach § 7 Abs. 1 ÜTV die persönlichen Verhältnisse des Angestellten am 31. Dezember 1993 entscheidend sind, kommt es nicht darauf an, daß ein Angestellter – wie der Kläger – zu einem späteren Zeitpunkt bei einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags beanspruchen könnte.
b) Dieses Ergebnis entspricht dem bei der Tarifauslegung zu berücksichtigenden, aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Normen zu ermittelnden Sinn und Zweck der Regelung (BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urteile vom 20. März 1996 – 4 AZR 906/94 – aaO; vom 30. Januar 1997 – 6 AZR 784/95 –,aaO; vom 12. November 1997 – 10 AZR 206/97 –, aaO). Die PZÜ-K dient, wie sich aus der Überschrift des Abschnitts II des ÜTV ergibt, der Entgeltsicherung. Durch die tarifliche Regelung soll den auf die Beklagte übergeleiteten Arbeitnehmern der Betrag der bis zum Zeitpunkt der Überleitung gezahlten kinderbezogenen Vergütungsbestandteile in Form einer persönlichen Zulage weitergewährt werden. Dies setzt voraus, daß der Arbeitnehmer selbst vor der Überleitung des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte einen Anspruch auf den zu sichernden kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags bzw. den Sozialzuschlag hatte. Daß die Tarifvertragsparteien die PZÜ-K nur für solche Arbeitnehmer geschaffen haben, trägt dem im Tarifvertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien, die kinderbezogenen Vergütungsbestandteile insgesamt abzubauen, Rechnung. Die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Beklagten sehen kinderbezogene Vergütungsbestandteile nicht vor. Dementsprechend haben neu eingestellte Arbeitnehmer nach der Ausführungsbestimmung Nr. 3 zu § 7 Abs. 1 ÜTV keinen Anspruch auf eine PZÜ-K. Auch für die übergeleiteten Arbeitnehmer haben die Tarifvertragsparteien nicht die Fortgeltung der bisherigen tariflichen Regelung vereinbart, sondern stattdessen die persönliche Zulage geschaffen, die dem Betrag des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags bzw. des Sozialzuschlags entspricht. Das Bestreben der Tarifvertragsparteien, die kinderbezogenen Vergütungsbestandteile möglichst abzubauen, ist auch der Ausführungsbestimmung Nr. 1 zu § 7 Abs. 1 ÜTV, die eine gegenüber § 16 Abs. 2 Nr. 6 AnTV-DR (bzw. § 16 Abs. 2 Nr. 6 AnTV, § 16 Abs. 2 Nr. 6 Teil C VzATV 5) und § 13 LTV-DR (bzw. § 13 LTV, § 13 Teil B VzATV 5) weitergehende Konkurrenzregelung enthält, zu entnehmen. Diesem Ziel würde es zuwiderlaufen, wenn Ansprüche auf eine PZÜ-K entstehen könnten, ohne daß der Arbeitnehmer während seiner Beschäftigung im öffentlichen Dienst bis zum 31. Dezember 1993 den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags bzw. den Sozialzuschlag zu beanspruchen hatte. Dies stünde auch im Widerspruch zu den Regelungen in § 7 Abs. 3 ÜTV und der Ausführungsbestimmung Nr. 2 zu § 7 Abs. 1 ÜTV.
§ 7 Abs. 3 ÜTV sieht bei einer Änderung der persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, die zur Verringerung oder zum Wegfall des Anspruchs auf den Sozialzuschlag bzw. den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags führen würde, eine entsprechende Verringerung der PZÜ-K vor, nicht aber im umgekehrten Fall eine Erhöhung. Nach Satz 2 der Ausführungsbestimmung Nr. 2 zu § 7 Abs. 1 ÜTV führt eine nach dem 1. Januar 1994 eintretende Verminderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des teilzeitbeschäftigten Ehegatten des Arbeitnehmers, der entsprechend seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit anteilig kinderbezogene Vergütungsbestandteile erhält, nicht zu einer Erhöhung des dem Arbeitnehmer nach Satz 1 der Ausführungsbestimmung Nr. 2 zu § 7 Abs. 1 ÜTV zustehenden Unterschiedsbetrags.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers nach dem 31. Dezember 1993 nur zu berücksichtigen sind, wenn sie zu einer Verringerung oder zum Wegfall der PZÜ-K führen, nicht aber im umgekehrten Fall.
Die Auffassung des Klägers, § 7 ÜTV diene der Sicherung des Familieneinkommens, so daß beim Ausscheiden des bisher anspruchsberechtigten Ehegatten aus dem Arbeitsverhältnis der Anspruch des in den Diensten der Beklagten verbleibenden Arbeitnehmers „wiederauflebe” (richtigerweise wohl: entstehe), ist deshalb unzutreffend. Mit einer solchen Zweckbestimmung wäre insbesondere die Regelung in der Ausführungsbestimmung Nr. 2 zu § 7 Abs. 1 ÜTV unvereinbar, denn zur Sicherung des Familieneinkommens müßte eine Verminderung der kinderbezogenen Vergütungsbestandteile des Ehegatten eine Erhöhung der PZÜ-K zur Folge haben. Dies ist nach der Ausführungsbestimmung Nr. 2 zu § 7 Abs. 1 ÜTV aber ausdrücklich gerade nicht der Fall.
c) Die Anwenderhinweise zu § 7 Abs. 1 ÜTV rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Anwenderhinweise Nr. 1 und 5 befassen sich mit dem Sonderfall der Ableistung des Grundwehrdienstes/Zivildienstes des Kindes, der Anwenderhinweis Nr. 3 sieht eine Wiederaufnahme der Zahlung der PZÜ-K vor, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers die Voraussetzungen der Ausführungsbestimmung Nr. 1 zu § 7 Abs. 1 ÜTV wegen eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis zur Dauer von höchstens sechs Monaten oder einer ABM-Maßnahme nur befristet erfüllt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß der Anspruch auf die PZÜ-K grundsätzlich entsteht, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers den Anspruch auf kinderbezogene Vergütungsbestandteile nach dem 31. Dezember 1993 verliert. Hätten die Tarifvertragsparteien dies regeln wollen, wäre die Beschränkung in den Anwenderhinweisen, insbesondere im Hinweis Nr. 3, auf die dort genannten Einzelfälle nicht verständlich.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Gräfl, Lenßen, Söller
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 01.10.1998 durch Backes, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
BB 1999, 376 |
FA 1999, 103 |
RdA 1999, 293 |
ZTR 1999, 178 |
AP, 0 |