Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilzeitarbeit. Verbot der Ungleichbehandlung
Leitsatz (amtlich)
- Wird eine hälftig teilzeitbeschäftigte Pflegekraft zur gleichen Zahl von Wochenenddiensten herangezogen wie eine vollzeitbeschäftigte Pflegekraft, so wird sie gegenüber dieser nicht wegen der Teilzeit ungleich behandelt.
- Ob dann, wenn die wöchentliche Arbeitszeit der Teilzeitkraft nicht im gleichen Verhältnis wie bei den Vollzeitkräften auf den Wochenenddienst und den Dienst an den übrigen Wochentagen verteilt wird, eine nach § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 unzulässige Ungleichbehandlung wegen der Teilzeit vorliegen kann, bleibt unentschieden.
Normenkette
BeschFG 1985 § 2 Abs. 1; BGB § 315; Kirchlicher Angestelltentarifvertrag (KAT-NEK) vom 15. Januar 1982 §§ 15-16
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Urteil vom 16.09.1993; Aktenzeichen 7 Sa 2/93) |
ArbG Hamburg (Urteil vom 17.02.1993; Aktenzeichen 24 Ca 358/92) |
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin verpflichtet ist, künftig an jedem zweiten Wochenende schichtplanmäßig Dienst zu verrichten.
Die Klägerin ist seit 1. August 1981 als Krankenpflegehelferin auf einer psychiatrischen Station im H…-Krankenhaus der Beklagten in B… beschäftigt, seit dem 1. Oktober 1988 mit einer Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich (hälftig). Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der kirchliche Angestelltentarifvertrag (KAT-NEK) vom 15. Januar 1982 Anwendung.
Im H…-Krankenhaus arbeiten Teilzeitkräfte mit der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin nach Dienstplan in Schichten jeweils ab Montag einer Woche durchgehend 12 Tage lang (einschließlich des Wochenendes) bis zum Freitag der folgenden Woche. Anschließend sind zwei Wochen arbeitsfrei.
Mit Schreiben vom 15. November 1991 teilte die Beklagte der Klägerin wie den übrigen Teilzeitkräften mit, daß sie aufgrund der Besetzungsengpässe an den Wochenenden gezwungen sei, künftig auch die teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter/innen an jedem zweiten Wochenende für den Dienst einzusetzen. Mit Schreiben vom 14. August 1991 hatte sie dies auch der Mitarbeitervertretung angekündigt. Die Beklagte hat bisher den Dienstplan noch nicht geändert, beabsichtigt dies aber in Zukunft zu tun.
Die Klägerin hat behauptet, die bisherige Dienstplaneinteilung sei ihr von ihrem Vorgesetzten zugesagt worden. Sie bestehe auch kraft betrieblicher Übung weiter. Die beabsichtigte Änderung ihrer Arbeitszeit verstoße darüber hinaus gegen § 2 Abs. 1 BeschFG 1985. Die Arbeit an jedem zweiten Wochenende belaste teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte im Verhältnis stärker als vollzeitbeschäftigte. Wochenenddienste seien anstrengender, da in der Frühschicht am Wochenende auf der Station nur drei Pflegekräfte gegenüber fünf an Werktagen eingesetzt seien. Es bestehe auch ein erhöhter Betreuungsbedarf, da weder Ärzte noch Psychologen anwesend seien und keine Therapie- und Freizeitangebote stattfänden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin wie folgt in den Dienstplänen des H… – …- Krankenhauses einzuteilen:
Arbeitszeit: in wöchentlichem Wechsel von Früh- und Spätdienst (volle Schicht) jeweils beginnend am Montag einer Woche durchgehend bis zum Freitag der folgenden Woche einschließlich; arbeitsfrei: Vom Samstag dieser Woche bis Sonntag der darauffolgenden Woche einschließlich.
Hilfsweise hat sie den Antrag gestellt
festzustellen, daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, mehr als 50 % der betriebsüblichen Wochenenddienste einer in Vollzeit im Schichtdienst beschäftigten Krankenpflegehelferin abzuleisten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, sie müsse diese Dienstplanänderung für Teilzeitbeschäftigte vornehmen, um eine gleichbleibende Personalbesetzung im Pflegedienst auch an Wochenenden und Feiertagen zu gewährleisten.
Das Arbeitsgericht hat den Hauptantrag der Klägerin abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Beklagte Klageabweisung. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die von der Beklagten angekündigte Heranziehung der teilzeitbeschäftigten Klägerin zum Dienst an jedem zweiten Wochenende verstoße gegen § 2 Abs. 1 BeschFG 1985, weil damit die Klägerin gemessen an ihrer persönlichen Arbeitszeit einen höheren Anteil an Wochenenddienst leisten müsse als Vollzeitbeschäftigte.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
II. Die Beklagte ist aufgrund ihres arbeitsvertraglichen Weisungsrechts grundsätzlich berechtigt, die Klägerin ebenso wie die Vollzeitkräfte an jedem zweiten Wochenende zur Dienstleistung einzuteilen, sofern sie die Schichtplangestaltung hinsichtlich der teilzeitbeschäftigten Klägerin so vornimmt, daß sie billigem Ermessen entspricht und nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 verstößt.
1. Der Arbeitgeber kann aufgrund des Weisungsrechts die in einem Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebenen Leistungspflichten nach Zeit, Ort und Art im einzelnen festlegen. Allerdings findet das Weisungsrecht seine Grenzen in den Vorschriften von Gesetzen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen sowie im Einzelarbeitsvertrag, sofern diese nähere Bestimmungen über die Leistungspflicht enthalten. Im übrigen darf das Weisungsrecht nur nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausgeübt werden (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 1992 – 6 AZR 19/91 –, n. v.; BAGE 61, 77, 83 = AP Nr. 4 zu § 2 BeschFG 1985, zu B II 1 der Gründe; BAGE 47, 363, 375 = AP Nr. 27 zu § 611 BGB Direktionsrecht, zu B III 2c bb der Gründe, jeweils m.w.N.). Damit kann die Beklagte aufgrund des Weisungsrechts die Klägerin grundsätzlich genau wie Vollzeitbeschäftigte schichtplanmäßig zum Dienst an jedem zweiten Wochenende einteilen. Einen Anspruch darauf, nicht mehr als 50 % der Wochenenddienste einer Vollzeitkraft abzuleisten, hat die Klägerin somit nicht.
2. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Klägerin keinen Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Diensteinteilung, soweit diese sie hinsichtlich der Zahl der Wochenenddienste gegenüber der Vollzeitbeschäftigen begünstigt.
a) Ein vertraglicher Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Festlegung der Arbeitszeit scheidet aus. Dies steht rechtskräftig fest, nachdem die Klägerin gegen die Abweisung ihres Hauptantrags durch das Arbeitsgericht keine Berufung eingelegt hat.
b) Auch tarifrechtlich ist es nicht untersagt, die Klägerin an einem zweiten Wochenende zum Dienst einzuteilen.
Nach § 16 Abs. 1 KAT-NEK soll an Sonnabenden nicht gearbeitet werden, soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Im Krankenhaus lassen dies die betrieblichen Verhältnisse jedoch nicht zu, weil pflegerische Leistungen auch am Samstag erforderlich sind. Weitere Einschränkungen der Zulässigkeit von Samstagsarbeit enthält diese Tarifnorm nicht.
Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 6 KAT-NEK liegt ebenfalls nicht vor. Danach muß in Dienststellen, deren Aufgaben Sonn- und Feiertagsarbeit erfordern, an Sonntagen und an Wochenfeiertagen dienstplanmäßig gearbeitet werden. Jeder dritte Sonntag ist arbeitsfrei zu halten. Da im Krankenhaus der Beklagten Sonn- und Feiertagsarbeit erforderlich ist, darf die Klägerin nur an jedem dritten Sonntag grundsätzlich nicht zur Arbeitsleistung dienstplanmäßig eingeteilt werden. Eine Inanspruchnahme der Klägerin über diesen Umfang hinaus ist jedoch von der Beklagten mit der Neuregelung nicht beabsichtigt.
3. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht auch § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 einer Heranziehung der Klägerin zur Arbeitsleistung an jedem zweiten Wochenende nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung darf der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandeln, es sei denn, daß sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
a) Die Klägerin wird gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nicht wegen der Teilzeit unterschiedlich behandelt, wenn sie wie diese schichtplanmäßig zum Dienst an jedem zweiten Wochenende eingesetzt wird. Der von der Klägerin beanstandete zweite Wochenenddienst betrifft die Lage der Arbeitszeit. Insoweit werden jedoch Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte durch diese Regelung nicht unterschiedlich behandelt. Beide Gruppen werden zu diesem Wochenenddienst herangezogen.
b) Soweit das Landesarbeitsgericht eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit angenommen hat, weil die Klägerin, gemessen an ihrer persönlichen Arbeitszeit, nach der Neuregelung einen höheren Anteil Wochenenddienste leisten müßte als ein Vollzeitbeschäftigter, unterstellt es, daß die Klägerin nach Erhöhung der Zahl der Wochenenddienste stets nur zu vollen Schichten eingeteilt wird. Diese Dienstplangestaltung ist jedoch nicht vom Klageantrag umfaßt. Er stellt nur auf “Wochenenddienste” ab und bezeichnet damit deren Zahl. Im Falle der teilzeitbeschäftigten Klägerin können damit auch Schichten in Betracht kommen, deren Dauer entsprechend der individuellen Arbeitszeit der Klägerin gegenüber den Schichten Vollzeitbeschäftigter anteilig reduziert ist. Auch die Schreiben der Beklagten vom 14. August 1991 und 15. November 1991 sprechen nur die Zahl der Einsätze der Teilzeitkräfte, nicht aber die Dauer der Schichten an. Ob es bei der bisherigen Einteilung der Arbeitszeit in Vollschichten, die das Landesarbeitsgericht zugrunde gelegt hat, bleibt, steht nicht fest, zumal die Klägerin auf die Beibehaltung der bisherigen Blockregelung keinen Anspruch hat. Der Senat sieht deshalb keinen Anlaß, dazu Stellung zu nehmen, ob eine nach § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 unzulässige Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit vorliegen könnte, wenn durch eine künftige Wochenendregelung die Arbeitszeit der teilzeibeschäftigten Klägerin nicht im gleichen Verhältnis wie bei den Vollzeitbeschäftigten auf den Wochenenddienst und den Dienst an den übrigen Wochentagen verteilt würde. Eine solche Stellungnahme wäre ein Rechtsgutachten. Dazu ist der Senat als Gericht nicht befugt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Jobs, Dr. Armbrüster, Elias, Spiegelhalter
Fundstellen
Haufe-Index 857050 |
BAGE, 369 |
NZA 1995, 590 |