Entscheidungsstichwort (Thema)
Überstundenlohn bei Dienstplanveränderung. Bundespost
Normenkette
FeiertLohnzG § 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 1990 – 7 Sa 727/89 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerinnen haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über Lohnansprüche für Überzeitarbeit.
Die Klägerinnen sind bei der Beklagten im Briefverteildienst beschäftigt. Auf ihre Arbeitsverhältnisse findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV-Arb) in seiner jeweiligen Fassung Anwendung. Die Klägerinnen erhalten einen Monatslohn und arbeiten nach einem auf Jahre festgelegten Dienstplan. In den Jahren 1986 und 1987 wurde jeweils in der Woche, in die die Weihnachtsfeiertage fielen, der Dienstplan geändert. Die Klägerinnen wurden an den Feiertagen von der Arbeitsleistung freigestellt. Im Umfang der ausgefallenen Arbeitszeit wurden sie an Wochentagen zur Arbeitsleistung herangezogen, die nach dem Dienstplan arbeitsfrei gewesen wären.
Für die Beurteilung des Lohnanspruchs für Überzeitarbeit sind folgende tarifliche Bestimmungen heranzuziehen:
„§ 6 Überzeitarbeit
(1) Arbeitsstunden, die auf Anordnung, Anforderung oder mit Billigung des Dienstvorgesetzten bzw, des von ihm hierfür Beauftragten über die tägliche dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden, sind Überstunden. Sie dürfen nur angeordnet, angefordert bzw. geleistet werden, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern ….
(4) Überstunden, die nicht bis zum Ende des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind, durch Freizeit ausgeglichen werden, sind mit dem Überstundenlohn zu bezahlen. Der Überstundenlohn setzt sich zusammen aus
- dem Stundenlohn der Dienstzeitstufe 4 der für den Arbeiter maßgebenden Lohngruppe und
- dem Überstundenzuschlag in Höhe von 25 v.H. des Stundenlohnes nach Buchst. a).
(7) Bei Arbeit an Wochenfeiertagen ergibt sich bei Arbeitern, die nicht in Wechselschicht beschäftigt werden, Überzeitarbeit nur in dem Umfange, in dem die dienstplanmäßige Arbeitszeit, die für den Werktag, auf den der Wochenfeiertage fällt, vorgesehen war, überschritten wird ….
(8) Bei Arbeitsleistungen in besonderer Schicht, die sich nicht unmittelbar an die dienstplanmäßige Arbeitszeit anschließt oder nicht unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen Arbeitszeit endet, sind der tatsächlichen Arbeitszeit zwei Arbeitsstunden zuzurechnen; mindestens sind jedoch drei Arbeitsstunden anzuerkennen.
(9) Muß ein ständiger Arbeiter aus seinem Dienstplan in einen anderen wechseln, so gilt jede Arbeitsstunde, die in der Dienstplanwoche des Wechsels über die Summe der nach dem ursprünglichen Dienstplan in dieser Dienstwoche hinausgeht, als Überzeitarbeit. Als Dienstplanwoche gilt hierbei der Zeitraum von Montag bis Sonntag.
(10) Wird die dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit in einer Dienststelle unter Beachtung von § 5 Abs. 3 für die Dauer von längstens sieben Kalendertagen geändert, so gilt jede Arbeitsstunde, die in diesem Zeitraum über die Summe der nach dem ursprünglichen Dienstplan zu leistenden Arbeitsstunden hinausgeht, als Überzeitarbeit.”
Die Klägerinnen haben geltend gemacht, daß entsprechende Dienstplanänderungen in den Jahren 1985, 1986 und 1987 auch anläßlich der Feiertage zu Neujahr und Ostern und zu Weihnachten 1985 durchgeführt worden seien. Sie haben die Auffassung vertreten, ihnen stehe für die Arbeitsleistung an den nach dem ursprünglichen Dienstplan arbeitsfreien Tagen jeweils Überstundenlohn nach § 6 Abs. 4 Buchst. a und Buchst. b TV-Arb zu. Außerdem sei für diese Tage jeweils der Lohn für eine „besondere Schicht” im Sinne von § 6 Abs. 8 TV-Arb zu zahlen. Die Änderung des Dienstplanes sei unwirksam gewesen, da sie gegen das Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen verstoßen habe. Die Beklagte hätte die für den Feiertag dienstplanmäßig vorgesehene Arbeitszeit nicht auf dienstplanmäßig freie Tage verlegen dürfen. Deshalb sei für die Arbeitsleistung an diesen Tagen Überstundenlohn und Lohn für eine besondere Schicht zu zahlen.
Den Streit über den Anspruch auf den Stundenlohn nach § 6 Abs. 4 Buchst. a TV-Arb für die an den ursprünglich arbeitsfreien Tagen erbrachte Arbeitsleistung haben die Parteien vor dem Arbeitsgericht durch Teilvergleich erledigt, in dem die Beklagte sich bereit erklärt hat, insoweit Freizeitausgleich zu gewähren. Die Klägerinnen haben daraufhin nur noch den Überstundenzuschlag nach § 6 Abs. 4 Buchst. b TV-Arb und die Anrechnung besonderer Schichten begehrt.
Die Klägerinnen haben beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen für die anläßlich der Dienstplanänderungen in Abweichung vom ursprünglichen Dienstplan geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden einen Zuschlag gem. § 6 Abs. 4 Buchst. b TV-Arb zu zahlen und eine besondere Schicht anzuerkennen gem. § 6 Abs. 8 TV-Arb betreffend der Feiertage an Weihnachten, Neujahr und Ostern der Jahre 1985 bis 1987.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerinnen hätten keinen Anspruch auf Überstundenzuschlag und Lohn für eine besondere Schicht. Der Dienstplan sei nur in den Weihnachtswochen 1986 und 1987, nicht aber in den von den Klägerinnen im übrigen angegebenen Zeiten geändert worden. Die Dienstplanänderungen seien rechtswirksam vorgenommen worden. Sie seien durch den erhöhten Arbeitsanfall vor den Feiertagen bedingt gewesen. Die gesetzliche Verpflichtung zur Fortzahlung des Lohnes an Feiertagen sei nicht verletzt worden. Die Klägerinnen hätten mit ihrem Monatslohn das Arbeitsentgelt für die an den Feiertagen ausgefallene Arbeitszeit erhalten. Für die an den ursprünglich arbeitsfreien Tagen erbrachte Arbeitsleistung sei ihnen Freizeitausgleich gewährt worden. Ein Anspruch auf Überstundenzuschlag stehe ihnen nicht zu. Dieser beurteile sich nach § 6 Abs. 10 TV-Arb. Die Arbeitsleistung nach dem geänderten Dienstplan habe die im ursprünglichen Dienstplan vorgesehene Arbeitsleistung in den maßgeblichen Wochen nicht überschritten. Ansprüche auf Lohn für eine besondere Schicht bestünden nicht, da es sich bei der Arbeitsleistung an den arbeitsfreien Tagen nach dem geänderten Dienstplan um dienstplanmäßige Arbeitszeit gehandelt habe. Der Dienstplanänderung in der Weihnachtswoche 1986 habe der Personalrat zugestimmt. Im Jahre 1987 sei seine Zustimmung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ersetzt worden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 11) für 20 Minuten, der Klägerin zu 15) für 13 Stunden und der Klägerin zu 16) für 1 Stunde und 20 Minuten Überstundenzuschlag gemäß § 6 Abs. 4 Buchst. b TV-Arb zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Insoweit verfolgen die Klägerinnen mit ihrer Revision ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht angenommen, den Klägerinnen stehe über den ausgeurteilten Umfang hinaus kein Anspruch auf Überstundenzuschlag und kein Lohn für eine besondere Schicht zu.
I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage in bezug auf Lohnansprüche für Arbeitszeiten im Zusammenhang mit den Feiertagen zu Neujahr und Ostern in den Jahren 1985, 1986 und 1987 sowie zu Weihnachten 1985 als unbegründet angesehen, weil die Klägerinnen hinsichtlich der von ihnen behaupteten Dienstplanänderung beweisfällig geblieben seien. Ansprüche auf Überstundenzuschlag nach § 6 Abs. 4 Buchst. b TV-Arb für Arbeitsstunden, die nach den geänderten Dienstplänen in den Weihnachtswochen 1986 und 1987 auf Tage entfallen sind, die nach dem ursprünglichen Dienstplan arbeitsfrei gewesen wären, hat das Landesarbeitsgericht nach § 6 Abs. 10 TV-Arb beurteilt. Insoweit hat es festgestellt, daß nur die Klägerinnen zu 11), zu 15) und zu 16) in dem ausgeurteilten Umfang nach den geänderten Dienstplänen Arbeitsstunden geleistet haben, die im Zeitraum von sieben Kalendertagen über die Summe der nach den ursprünglichen Dienstplänen zu leistenden Arbeitsstunden hinausgingen. Die Dienstplanänderungen seien wirksam gewesen. Sie hätten dazu gedient, die rechtzeitige Belieferung der Postkunden vor Weihnachten sicherzustellen und den Klägerinnen an den Weihnachtsfeiertagen Arbeitsruhe zu gewähren. Das Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen sei nicht umgangen worden. Die Klägerinnen hätten für die Arbeitszeit, die an den Feiertagen ausgefallen sei, ihren Monatslohn erhalten. Für die Arbeit an den nach dem ursprünglichen Dienstplan arbeitsfreien Tagen sei Freizeitausgleich gewährt worden. Anspruch auf Lohn für eine besondere Schicht sei nach § 6 Abs. 8 TV-Arb nicht begründet. Diese tarifliche Bestimmung gelte nicht für dienstplanmäßige Arbeitszeit. Solche sei nach dem geänderten Dienstplan an den fraglichen Tagen aber geleistet worden.
II. Den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Den Klägerinnen steht ein Anspruch auf Überstundenzuschlag nach § 6 Abs. 4 Buchst. b TV-Arb über den von Landesarbeitsgericht hinsichtlich der Klägerinnen zu 11), 15) und 16) festgestellten Umfang und ein Anspruch auf Lohn für eine besondere Schicht nach § 6 Abs. 8 TV-Arb nicht zu.
1. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche für Arbeitszeit im Zusammenhang mit den Feiertagen zu Neujahr und Ostern in den Jahren 1985, 1986 und 1987 und zu Weihnachten 1985 seien nicht begründet. Die Klägerinnen seien hinsichtlich der von ihnen behaupteten Dienstplanänderungen beweis fällig geblieben. An diese Beurteilung ist der Senat gebunden. Die Klägerinnen haben dagegen mit der Revision auch keine Einwendungen erhoben.
2. Den Klägerinnen steht ein Anspruch auf Überstundenzuschlag nach § 6 Abs. 4 Buchst. b TV-Arb für die Arbeitsstunden, die sie an Tagen geleistet haben, die nach dem ursprünglichen Dienstplan arbeitsfrei waren, nicht zu. Über den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Umfang hinaus ist Überzeitarbeit in den Weihnachtswochen 1986 und 1987 nicht erbracht worden.
a) Die Klägerinnen haben keine Überstunden im Sinne des § 6 Abs. 1 TV-Arb geleistet.
Nach dieser Bestimmung sind Überstunden die Arbeitsstunden, die auf Anordnung, Anforderung oder Billigung des Dienstvorgesetzten über die tägliche dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden. Die Klägerinnen machen geltend, die Arbeitszeit, die sie an den nach dem ursprünglichen Dienstplan arbeitsfreien Tagen auf Anordnung der Beklagten geleistet haben, sei über ihre dienstplanmäßige Arbeitszeit an diesen Tagen hinausgegangen, so daß die Voraussetzungen für einen Überstundenzuschlag nach § 6 Abs. 4 Buchst. b TV-Arb gegeben seien.
Dies trifft jedoch nicht zu. Die Tarifvertragsparteien haben in § 6 Abs. 10 TV-Arb hinsichtlich der Beurteilung der Frage, welche Arbeitsstunden als Überzeitarbeit zu entlohnen sind, eine von § 6 Abs. 1 TV-Arb abweichende Sonderregelung für den Fall normiert, daß die dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit in einer Dienststelle für die Dauer von längstens sieben Tagen geändert wird. Danach gilt nur jede Arbeitsstunde, die in diesem Zeitraum über die Summe der nach dem ursprünglichen Dienstplan zu leistenden Arbeitsstunden hinausgeht, als Überzeitarbeit.
Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die Beklagte habe den Dienstplan im Sinne von § 6 Abs. 10 TV-Arb geändert.
b) Die Dienstplanänderungen waren wirksam.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Personalrat für die Dienstplanänderung in der Weihnachtswoche 1986 seine Zustimmung erteilt und ist diese für die Dienstplanänderung in der Weihnachtswoche 1987 im verwaltungsgerichtlichen verfahren ersetzt worden. Arbeitszeitrechtliche Bedenken dagegen, daß die an den Feiertagen ausgefallene Arbeitszeit an den Tagen angeordnet wurde, die nach den alten Dienstplänen arbeitsfrei gewesen wären, bestehen nicht.
Die Dienstplanänderung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Beklagte bezweckt hat, die an den Feiertagen ausfallende Arbeitszeit ohne zusätzliche Vergütung an Arbeitstagen vor- bzw. nacharbeiten zu lassen, an denen nach dem ursprünglichen Dienstplan arbeitsfrei war. In einem solchen Vorgehen hätte eine Beeinträchtigung des unabdingbaren gesetzlichen Anspruchs auf Feiertagsbezahlung und somit eine unzulässige Umgehung des § 1 Abs. 1 FeiertagslohnzahlungsG gelegen (vgl. BAG Urteil vom 25. März 1966 – 3 AZR 358/65 – AP Nr. 19 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG und BAGE 18, 213 = AP Nr. 20 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).
Dazu ist es jedoch nicht gekommen. Die Klägerinnen erhielten für die Arbeitszeit, die infolge der Feiertage ausfiel, ihren Monatslohn. Für die Arbeitsleistungen, die sie an den nach dem ursprünglichen Dienstplan arbeitsfreien Tagen erbrachten, erwarben sie einen Anspruch auf Arbeitslohn, der nicht Gegenstand des Berufungs- und des Revisionsverfahrens geworden ist.
c) Ein Anspruch auf Überstundenzuschläge steht den Klägerinnen für diese Arbeitsstunden jedoch nicht zu.
Da die Beklagte den Dienstplan rechtswirksam geändert hat, gelten nur Arbeitsstunden im Sinne von § 6 Abs. 10 TV-Arb als Überzeitarbeit. Solche sind nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nur bei den Klägerinnen zu 11), zu 15) und zu 16) angefallen.
Nach § 6 Abs. 10 TV-Arb gilt jede Arbeitsstunde, die in dem Zeitraum, auf den sich der geänderte Dienstplan bezieht, über die Summe der nach dem ursprünglichen Dienstplan zu leistenden Arbeitsstunden hinausgeht, als Überzeitarbeit. Die tarifliche Bestimmung erfordert demgemäß einen Vergleich der Anzahl der Arbeitsstunden, die nach dem ursprünglichen Dienstplan zu leisten waren, mit der Anzahl der Arbeitsstunden, die nach dem geänderten Dienstplan geleistet wurden. Dabei kommt es nach dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung auf die in dem maßgeblichen Zeitraum tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden an. Die Tarifvertragsparteien können bestimmen, ob Überstundenvergütung für die über die arbeitstäglich festgelegte Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden (§ 6 Abs. 1 TV-Arb) oder über die für einen Wochenzeitraum festgelegte Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden (§ 6 Abs. 10 TV-Arb) zu zahlen ist. Wird in dem Wochenzeitraum an einem Feiertag ausfallende Arbeitszeit auf einen sonst arbeitsfreien Tag verlegt, so würde dies nur dann zu Überstunden innerhalb des Wochenzeitraums führen, wenn nach der tariflichen Regelung die ausfallende Arbeitszeit bei der Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit mitzuzählen wäre (vgl. BAGE 18, 213 = AP Nr. 20 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG). An einer derartigen tariflichen Regelung fehlt es jedoch vorliegend. Maßgeblich ist deshalb nur der Vergleich der nach dem ursprünglichen Dienstplan zu leistenden und der nach dem geänderten Dienstplan tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Dieser führte nach den von den Klägerinnen mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dazu, daß Überzeitarbeit nur von den Klägerinnen zu 11), zu 15) und zu 16) erbracht worden war.
3. Den Klägerinnen steht auch kein Anspruch auf Lohn für eine besondere Schicht nach § 6 Abs. 8 TV-Arb zu. Nach dem Wortlaut der tariflichen Bestimmungen kann eine besondere Schicht nur eine Schicht sein, die sich nicht unmittelbar an die dienstplanmäßige Arbeitszeit anschließt oder die nicht unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen Arbeitszeit endet. Steht schon der zeitliche Zusammenhang mit dienstplanmäßiger Arbeitszeit der Anerkennung als besonderer Schicht entgegen, so kann auch dienstplanmäßige Arbeitszeit selbst die tariflichen Voraussetzungen einer besonderen Schicht nicht erfüllen (BAG Urteil vom 17. September 1987 – 6 AZR 490/84 – AP Nr. 2 zu § 6 TV Arb Bundespost). Schon daraus folgt, daß die aufgrund des geänderten Dienstplans erbrachten Arbeitsstunden nicht in besonderen Schichten im Sinne von § 6 Abs. 8 TV-Arb erbracht worden sind.
Darüber hinaus schließt der tarifliche Gesamt Zusammenhang aus, daß Dienstplanänderungen im Sinne von § 6 Abs. 10 TV-Arb zu besonderen Schichten im Sinne von § 6 Abs. 8 TV-Arb führen können. Die Tarifvertragsparteien haben in § 6 TV-Arb die Rechtsfolgen einer über die dienstplanmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsleistung für die in der tariflichen Bestimmung genannten Tatbestände jeweils gesondert geregelt. Insoweit enthält § 6 Abs. 10 TV-Arb eine Regelung, in welchem Umfang bei vorübergehender Dienstplanänderung Überzeitarbeit anfallen kann. Damit scheidet nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang aus, daß Arbeitszeiten, die aufgrund von vorübergehenden Dienstplanänderungen angeordnet werden, gleichzeitig als besondere Schichten im Sinne von § 6 Abs. 8 TV-Arb anerkannt werden können.
III. Die Klägerinnen haben die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Unterschriften
Dr. Peifer, Prof. Dr. Jobs, Dr. Freitag, Dr. Sponer, R. Kamm
Fundstellen