Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Erzieherin. Heim der offenen Tür
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Erfüllung der Merkmale der VergGr Vc BAT Fallgruppe 2 für den Sozialdienst (VKA) wird verlangt, daß in der von der Erzieherin geleiteten Gruppe zweckbestimmt besondere Bildungsziele (etwa in der Musik) verfolgt werden. Es reicht nicht aus, wenn solche Aktivitäten nur zur Unterhaltung und als Beschäftigungstherapie praktiziert werden.
2. "Schwer erziehbar" im Sinne der VergGr Vc BAT Fallgruppe 1e (VKA) sind solche Kinder und Jugendliche, die aus Gründen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Verfassung mit den allgemeinen und üblichen pädagogischen Mitteln zu einem normalen Sozialverhalten und einer entsprechenden Persönlichkeitsbildung nicht erzogen werden können.
3. In beiden Fällen (VergGr Vc BAT Fallgruppen 1e und 2) liegt die Entscheidung über die Bildung und Therapierung der Gruppen grundsätzlich bei der zuständigen Verwaltung und nicht beim einzelnen Erzieher.
Normenkette
JWG § 55; BGB §§ 242, 625; BAT Anlage 1a; BGB § 1666; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.10.1987; Aktenzeichen 12 (11) Sa 1178/86) |
ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 22.03.1984; Aktenzeichen 5 Ca 2692/83) |
Tatbestand
Die der Gewerkschaft ÖTV angehörende Klägerin ist ausgebildete Erzieherin. Als solche stand sie erstmals vom 1. Oktober 1976 bis 31. Januar 1978 in den Diensten der Beklagten. Nach ihrem Ausscheiden bei der Beklagten absolvierte sie eine sozialpädagogische Zusatzausbildung. Vom 1. Dezember 1980 bis 21. Mai 1981 stand die Klägerin aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages als Mutterschaftsvertretung wiederum in den Diensten der Beklagten. Nunmehr wurde sie als Erzieherin in der Einrichtung K, einem Heim der offenen Tür, eingesetzt.
Diese kommunale Einrichtung liegt in einem Gebiet, das als sogenannter sozialer Brennpunkt angesehen wird. Dort bestehen hohe Kriminalität bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, finanzielle Probleme in den Familien, dauerhafte Arbeitslosigkeit, Tendenz zum sozialen Abstieg, mangelnde Schulausbildung und hohe Kinderzahl bei beengten Wohnverhältnissen. Im August 1983 mußte die Einrichtung geschlossen werden, weil Besucher die dort tätigen Angestellten bedroht und angegriffen hatten und deren Sicherheit von der Beklagten nicht mehr gewährleistet werden konnte.
Zielsetzungen der Einrichtung waren die Realisierung von Freizeitbedürfnissen, die Einflußnahme auf das Freizeitverhalten, das Erlernen aktiver Freizeitgestaltung, das Erkennen der Probleme der Jugendlichen und die Erarbeitung angemessener Lösungsmöglichkeiten.
Ab 1. April 1981 zahlte die Beklagte an alle bei ihr neueingestellten Erzieher Vergütung nach VergGr. VI b BAT, während die früher eingestellten nach VergGr. V c BAT vergütet worden waren und diese Vergütung auch weiterhin erhielten.
Unter dem 22. Juni 1981 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin ab 21. Mai 1981 als Erzieherin im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses weiterhin in der Einrichtung K beschäftigt worden ist. Der Arbeitsvertrag der Parteien sieht jedoch nur Vergütung nach VergGr. VI b BAT vor. Demgemäß wurde die Klägerin auch praktisch vergütet. Am 19. August 1983 endete das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund eines Aufhebungsvertrages.
Nachdem sie diese Forderung erfolglos mit Schreiben vom 23. Juli 1981 geltend gemacht hatte, hat die Klägerin mit ihrer am 6. September 1983 erhobenen Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, an sie ab 1. August 1981 Vergütung nach VergGr. V c BAT zu zahlen und die rückständigen Differenzbeträge mit 4 v.H. seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Dazu hat die Klägerin vorgetragen, die Klage sei zunächst einmal nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz begründet. Alle vor dem 1. April 1981 bei der Beklagten eingestellten Erzieher seien nämlich von dieser nach VergGr. V c BAT vergütet worden und hätten diese Vergütung auch weiterhin erhalten. Von dieser allgemein praktizierten Handhabung hätte sie nicht ausgenommen werden dürfen, wobei rechtsunerheblich sei, daß sie bis zum 21. Mai 1981 in einem befristeten Arbeitsverhältnis gestanden habe. Abgesehen davon erfülle sie aber auch die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V c BAT. Das gelte gleichermaßen für die Merkmale für Erzieher und Sozialarbeiter, die sich gegenseitig nicht ausschlössen. In einem Heim der offenen Tür habe sie Gruppenarbeit mit besonderen Bildungsaufgaben durchgeführt. Das ergebe sich schon daraus, daß es sich bei der Einrichtung K um eine ganz besonders schwer zu betreuende Institution dieser Art gehandelt habe. Das wiederum sei darauf zurückzuführen, daß das Einzugsgebiet des Heimes in allen Altersgruppen eine weit überdurchschnittliche Kriminalität aufweise und dort ganz besonders schlechte soziale Verhältnisse bestünden. Sie habe verschiedene Gruppen im tariflichen Sinne betreut, nämlich
eine Mädchengruppe mit zehn Teilnehmerinnen im Alter
von 14 bis 18 Jahren,
eine Freundschaftsgruppe (jugendliche Clique) mit 13
Teilnehmern und Teilnehmerinnen im Alter von 13 bis
15 Jahren,
eine Freundschaftsgruppe mit 12 Teilnehmern im Alter
von 6 bis 10 Jahren,
eine Textilwerkgruppe mit zehn Teilnehmerinnen im Alter
von 11 bis 14 Jahren,
eine Kochgruppe mit fünf Teilnehmern im Alter von
14 bis 20 Jahren und
eine Werkgruppe (Holzarbeiten und andere Werkangebote)
mit zehn Teilnehmern im Alter von 11 bis 14 Jahren.
Nach bestimmten Auswahlkriterien habe durch Gespräch und Beobachtung zunächst das soziale Verhalten der Jugendlichen erforscht werden müssen. Dabei sei es auf das Verhalten der Kinder und Jugendlichen untereinander, aber auch im Verhältnis zu den Mitarbeitern des Hauses angekommen. Die Arbeitsmethoden hätten sich nach der Zusammensetzung der jeweiligen Gruppe sowie dem Alter, der Neigung und den Interessen der einzelnen Teilnehmer gerichtet. Man habe den Jugendlichen helfen wollen, ihre eigene Situation und die ihres sozialen Umfeldes besser zu begreifen, und dazu beizutragen versucht, daß Konflikte mit Eltern, der Schule sowie am Ausbildungs- und Arbeitsplatz besser gelöst würden. Demgemäß habe eine Vielzahl von Einzelgesprächen mit Gruppenmitgliedern, Eltern und Lehrern geführt werden müssen. Ihre Tätigkeit, die nur einheitlich bewertet werden könne, entspreche auch deshalb den Anforderungen der VergGr. V c BAT, weil sie in Gruppen körperlich, seelisch und geistig gefährdeter Jugendlicher und Kinder gearbeitet habe. Auch das ergebe sich aus dem schwierigen sozialen Umfeld, aus dem die Kinder und Jugendlichen gekommen seien, auch aus ihrer besonderen Neigung zu Gewalttätigkeit und sonstigen kriminellen Verhaltensweisen. Demgemäß hat die Klägerin beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,
an die Klägerin ab 1. August 1981 Vergütung nach
VergGr. V c BAT zu zahlen und die rückständigen
Differenzbeträge ab Rechtshängigkeit mit jeweils
4 v.H. zu verzinsen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, für das Klagebegehren fehle es an einer Rechtsgrundlage. Gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz habe sie nicht verstoßen. Die Klägerin übersehe, daß sie erst nach dem 1. April 1981 von ihr neu und unbefristet eingestellt worden sei. Mit allen nach diesem Zeitpunkt neueingestellten Erziehern habe sie jedoch Vergütung nach VergGr. VI b BAT vereinbart. Das müsse mithin auch die Klägerin gegen sich gelten lassen. Daran ändere das zuvor begründete und abgelaufene befristete Arbeitsverhältnis der Parteien nichts. Im übrigen habe sie zuvor an Erzieher Vergütung nach VergGr. V c BAT nur in Verkennung der tariflichen Rechtslage und damit rechtsgrundlos gezahlt. Diesen Rechtsirrtum habe sie jederzeit korrigieren können. Abgesehen davon würden von der Klägerin auch die Anforderungen der VergGr. V c BAT nicht erfüllt. Es sei schon zweifelhaft, ob die Klägerin Gruppenarbeit im tariflichen Sinne geleistet habe. Jedenfalls sei es nicht die Aufgabe der Klägerin gewesen, Gruppen zur Erreichung bestimmter Bildungsziele bzw. Gruppen von körperlich, seelisch oder geistig gestörten, gefährdeten oder schwer erziehbaren Kindern und Jugendlichen zu bilden und zu therapieren. Die entsprechende Gruppenbildung sei vielmehr Aufgabe des Jugendamtes. Auch die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes sähen die Tätigkeit eines Erziehers in einem Heim der offenen Tür nicht als Gruppenarbeit im tariflichen Sinne an, sondern als typische Tätigkeit eines Angestellten im Sozialdienst. Die Tätigkeit der Klägerin habe sich auf die allgemeine Betreuung der Kinder und Jugendlichen beschränkt.
Das Arbeitsgericht hat nach dem Klagebegehren erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen.
In der Revisionsinstanz hat die Klägerin mit Rücksicht auf ihr Ausscheiden die Klageforderung auf den Anspruchszeitraum bis 19. August 1983 und die Zinsforderung auf die den Bruttodifferenzbeträgen entsprechenden Nettobeträge beschränkt. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Mit zutreffender Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, daß es für das Klagebegehren keine Rechtsgrundlage gibt.
Vorrangig hat die Klägerin ihre Klageforderung auf eine Verletzung des dem Arbeitsvertragsrecht angehörenden Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die Beklagte gestützt. Mit dieser Begründung hat auch das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zutreffend erkannt, daß ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vorliegt und daher die Klage unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht begründet ist.
Mit dem Landesarbeitsgericht und im Sinne der von ihm in Bezug genommenen ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist davon auszugehen, daß ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nur vorliegt, wenn von einem Arbeitgeber gleichliegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Gründen ungleich behandelt werden und deswegen eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt (vgl. die Urteile des Senats BAGE 38, 221, 227 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975, BAGE 49, 360, 368 = AP Nr. 20 zu § 23 a BAT sowie vom 2. März 1988 - 4 AZR 600/87 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Rechtsprechung des Senats). Im übrigen hat ohnehin im Bereiche des Arbeitsentgelts grundsätzlich die Vertragsfreiheit Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. die Urteile des Senats vom 30. Mai 1984 - 4 AZR 146/82 - AP Nr. 2 zu § 21 MTL II und 10. April 1973 - 4 AZR 180/72 - AP Nr. 38 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
Unstreitig hat die Beklagte alle vor dem 1. April 1981 eingestellten Erzieher nach VergGr. V c BAT vergütet und ihnen diese Vergütung auch über diesen Zeitpunkt hinaus belassen. Dagegen hat sie ebenfalls unstreitig alle nach dem 1. April 1981 neueingestellten Erzieher nur noch nach VergGr. VI b BAT vergütet. Die Änderung wurde deswegen vorgenommen, weil die vor dem 1. April 1981 neueingestellten Erzieher von der Beklagten unter Verkennung der Tarifrechtslage zu hoch eingruppiert worden waren. Bei der von ihr vollzogenen Umstellung hat die Beklagte nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts eine strikte Gruppenbildung vorgenommen, bei der ausschließlich darauf abgestellt wurde, ob der betreffende Erzieher vor oder nach dem 1. April 1981 bei ihr eingestellt worden ist. Die Klägerin gehört zu den Erzieherinnen, die von der Beklagten nach dem 1. April 1981 neueingestellt worden sind. Das ergibt sich, wie das Landesarbeitsgericht mit Recht hervorhebt, eindeutig aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien. Demgegenüber ist, wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend ausführt, unbeachtlich, daß die Klägerin vor der Neueinstellung als Mutterschaftsvertreterin standen hatte. Dieses befristete Arbeitsverhältnis der Parteien war nämlich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts durch Zeitablauf beendet worden. Unstreitig wies die Befristung keinerlei rechtliche Mängel auf. Sie entbehrte, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt, angesichts ihrer spezifischen Zweckbestimmung auch nicht eines sachlichen Grundes. Im Zusammenhang damit liegen, wie das Landesarbeitsgericht weiter ausdrücklich im Rahmen seines insoweit bestehenden Beurteilungsspielraumes hervorhebt, auch keine sonstigen Verstöße der Beklagten gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) vor.
Eine andere Beurteilung wäre allenfalls dann geboten, wenn die Beklagte sonstige Erzieher oder Erzieherinnen, die zuvor wie die Klägerin bei ihr in einem befristeten Arbeitsverhältnis tätig waren und nach dem 1. April 1981 unbefristet weiterbeschäftigt worden sind, auch weiterhin nach VergGr. V c BAT vergütet hätte. Das hat jedoch die Klägerin niemals behauptet.
Die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Der Vorwurf der Revision, das Landesarbeitsgericht habe formalistisch argumentiert, entbehrt der Begründung. Entgegen den weiteren Ausführungen der Revision bildeten bei der vorliegenden Fallgestaltung nämlich das frühere befristete und das im Anschluß daran begründete unbefristete Arbeitsverhältnis der Parteien keine rechtliche Einheit. Das ergibt sich schon daraus, daß die Klägerin von der Beklagten nach dem 1. April 1981 neu und auf der Grundlage eines anderen Arbeitsvertrages eingestellt worden ist. Demgegenüber ist unbeachtlich, wie sich die Aufeinanderfolge der beiden Arbeitsverhältnisse unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten, etwa im Hinblick auf § 1 Abs. 1 KSchG, auswirkt. Eine gegenteilige Beurteilung ergibt sich auch nicht etwa aus § 625 BGB. Diese Vorschrift betrifft nur diejenigen Fälle, in denen ein Arbeitsverhältnis nach seiner Beendigung von dem Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, ein bestehender Arbeitsvertrag also weiter aktualisiert wird. Damit greift die Verlängerungswirkung des § 625 BGB nicht ein, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien - wie vorliegend - Einigkeit darüber besteht, daß ein Arbeitsverhältnis unter den bisherigen Bedingungen nicht fortgeführt werden soll (vgl. Wlotzke/Volze in Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl., § 625 Rz 4).
Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht weiter entschieden, daß die Klage auch nach den von der Klägerin herangezogenen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung zum BAT nicht begründet ist.
Wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals klargestellt haben, besteht beiderseitige Tarifbindung, so daß der BAT zwischen den Parteien gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend gilt.
Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllende Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr für sich beanspruchten VergGr. V c BAT entsprochen haben (vgl. § 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. die Urteile des Senats BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, BAGE 51, 282, 287 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie BAGE 51, 356, 360 = AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen auf die ständige Senatsrechtsprechung).
Zutreffend und in Übereinstimmung sowohl mit der Rechtsprechung des Senats als auch beiden Prozeßparteien betrachtet das Landesarbeitsgericht die gesamte Tätigkeit der Klägerin als einen Arbeitsvorgang und beurteilt sie deswegen tarifrechtlich einheitlich. Dabei geht das Landesarbeitsgericht mit Recht davon aus, daß aufgrund seiner Feststellungen die gesamte erzieherisch-betreuende Tätigkeit der Klägerin einem einheitlichen Arbeitsergebnis gedient hat, nämlich im Sinne der Zweckbestimmung der Einrichtung K der umfassenden Betreuung der ihr anvertrauten Kinder und Jugendlichen im Hinblick auf die beabsichtigte Verbesserung ihrer sozialen Situation und ihrer Persönlichkeitsbildung. Dabei stehen Verwaltungsübung und Zusammenhangstätigkeiten fest, auch die persönliche Verantwortlichkeit der Klägerin für ihren pädagogischen Wirkungskreis. Sachgerecht und tarifkonform führt das Landesarbeitsgericht weiter aus, daß aufgrund seiner Feststellungen zwar mehrere der Klägerin anvertraute Gruppen gebildet worden sind, deren Leitung und Betreuung jedoch gleichwohl dem gleichen einheitlichen und übergeordneten Arbeitsergebnis gedient hat. Im Hinblick darauf ist eine einheitliche rechtliche Bewertung nicht nur möglich, sondern sogar geboten, weil die Tätigkeit der Klägerin Funktionscharakter hat, wovon auch die Tarifvertragsparteien ausgehen. Damit entspricht die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts zugleich der Rechtsprechung des Senats bei vergleichbaren Fallgestaltungen (vgl. BAGE 42, 29, 34 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie die weiteren Urteile des Senats vom 24. Oktober 1984 - 4 AZR 386/82 - AP Nr. 96 zu §§ 22, 23 BAT 1975, 6. Juni 1984 - 4 AZR 218/82 - AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 1. April 1987 - 4 AZR 397/86 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
In erster Linie stützt sich die Klägerin auf die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V c BAT Fallgruppe 2 VKA aus dem Unterabschnitt für den Sozialdienst, wonach zu vergüten sind
Erzieher(innen), Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen
sowie Angestellte in der Tätigkeit von Erziehern
(Erzieherinnen) mit verwaltungseigener Prüfung nach
einer mindestens zweijährigen Ausbildung, die sich
mindestens zwei Jahre im Erziehungsdienst in der
Vergütungsgruppe VI b bewährt haben,
in Heimen der offenen Tür in der Gruppenarbeit
(Interessen- oder Neigungsgruppen) mit besonderen
Bildungsaufgaben (z.B. auf musischen,
musisch-technischen oder politischen Gebieten).
Dazu bestimmt die einschlägige Protokollnotiz Nr. 11:
Zu den Heimen der offenen Tür gehören z.B. auch
Jugendfreizeitheime, Häuser der Jugend.
Die Klägerin ist geprüfte Erzieherin und erfüllt damit die entsprechenden Erfordernisse der Protokollnotiz Nr. 13. Die vorstehenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale sind daher grundsätzlich auf sie anwendbar. Nach der sehr weiten Fassung der Protokollnotiz Nr. 11 ist auch nicht zweifelhaft, daß die Einrichtung K, in der die Klägerin tätig war, als "Heim der offenen Tür" anzusehen ist. Das Landesarbeitsgericht geht weiter zutreffend auch davon aus, daß dort von der Klägerin und ihren Kolleginnen "Gruppenarbeit" geleistet worden ist, wie sie heutiger pädagogischer Praxis entspricht, wobei die Tarifvertragsparteien vom Berufsbild und der typischen Tätigkeit des Gruppenerziehers ausgehen (vgl. die Urteile des Senats vom 1. April 1987 - 4 AZR 397/86 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, und 18. Mai 1983 - 4 AZR 539/80 - AP Nr. 74 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, VergO, Anm. 80).
Gleichwohl verneint das Landesarbeitsgericht mit zutreffender Begründung die Erfüllung der weiteren tariflichen Erfordernisse. Zur Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale ist es nämlich nicht ausreichend, daß die Klägerin in einem Heim der offenen Tür als Erzieherin pädagogische Gruppenarbeit geleistet hat. Vielmehr stellen die Tarifvertragsparteien an die zu betreuenden Gruppen konkrete, von ihnen näher gekennzeichnete Anforderungen. Einmal muß es sich um "Interessen- oder Neigungsgruppen" handeln. Es ist schon zweifelhaft, ob dieses Erfordernis bei der Tätigkeit der Klägerin erfüllt war. Die Mehrzahl der von ihr geleiteten Gruppen beruhten nämlich gerade nicht auf gemeinsamen Interessen oder Neigungen der betreffenden Kinder oder Jugendlichen, sondern hatten sich zwanglos auf freundschaftlicher Basis gebildet. Im übrigen verlangen die Tarifvertragsparteien darüber hinaus auch noch, daß die Interessen- und Neigungsgruppen zu dem Zweck gebildet worden sein müssen, im Sinne spezifischer Bildungsziele, z.B. auf den Gebieten der Musik, fremder Sprachen, Kunst, Heimatkunde oder Politik, das Wissen und die Erfahrung der Gruppenmitglieder zu erweitern oder zu vertiefen. Dagegen reicht es, wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, nicht aus, wenn solche oder vergleichbare Aktivitäten (vorliegend insbesondere Kochen und Werken) unter der Aufsicht und Anleitung der Klägerin nur praktiziert worden sind, um die Kinder und Jugendlichen in allgemeiner Weise zu unterhalten, ihnen Anregungen zu geben oder im Sinne der Zielsetzung der Einrichtung ihren sozialen Status aufzubessern. Auch bloße Beschäftigungstherapie kann nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien nicht ausreichen.
Das Landesarbeitsgericht hat weiter richtig erkannt, daß die Bildung und Betreuung von Interessen- und Neigungsgruppen mit spezifischen Bildungsaufgaben nicht im Ermessen oder Belieben der einzelnen Erzieherin steht, sondern die entsprechende Befugnis der zuständigen Dienstbehörde, etwa dem Jugendamt oder im Delegationswege dem Heimleiter, zukommt. Das entspricht nicht nur den allgemein geltenden Grundsätzen der behördlichen Ordnung im Bereich der öffentlichen Verwaltung. Fortbildungsaufgaben der behandelten Art, etwa auf den Gebieten der Politik oder Fremdsprachen, erfordern vielmehr auch eine bestimmte Qualifikation der betreffenden Erziehungskräfte, so daß auch deswegen über deren Einsatz die zuständige Behörde zu entscheiden hat. Dabei übersieht der Senat nicht, daß sich in der Praxis derartige Gruppen aufgrund gemeinsamer Interessen und Neigungen bilden können und auf diese Weise ohne Anordnung und Wissen der zuständigen Verwaltung bzw. Vorgesetzten zustandekommen. In derartigen Fällen kommt es darauf an, ob die zuständige Behörde bzw. der zuständige Vorgesetzte die Gruppenbildung und die Durchführung der besonderen Bildungsaufgaben innerhalb der Gruppe durch die jeweilige Erzieherin kennt oder duldet.
Die beiden aufgezeigten Voraussetzungen für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V c BAT Fallgruppe 2 sind nach den den Senat gemäß § 561 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die mit prozessualen Rügen von der Revision nicht angegriffen worden sind, nicht erfüllt. Danach fehlte es bei den von der Klägerin geleiteten Gruppen an einer konkreten Bildungsaufgabe im tariflichen Sinne, was vom Landesarbeitsgericht noch näher damit begründet wird, die Gruppen hätten sich lediglich auf freundschaftlicher oder altersbezogener Basis ohne besondere Zielsetzung zusammengefunden. Außerdem stellt das Landesarbeitsgericht fest, daß mit der Gruppenarbeit lediglich das Ziel verfolgt werden sollte, die Gruppenmitglieder zu unterhalten bzw. sinnvoll im Sinne der Zielsetzung der Einrichtung K zu beschäftigen. Schließlich stellt das Landesarbeitsgericht auch noch für den Senat bindend fest, die zuständige Verwaltung habe eine qualifizierte Gruppenarbeit im tariflichen Sinne weder angeordnet noch gekannt oder geduldet.
Die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Der Senat verkennt nicht, daß die Klägerin angesichts der unstreitig außergewöhnlichen Verhältnisse und Zustände in der Einrichtung K eine sehr schwierige, verantwortungsvolle und auch mit Gefahren für ihre persönliche Sicherheit verbundene Tätigkeit geleistet hat, der im Sinne der weiteren Ausführungen der Revision auch eine sehr wichtige gesellschaftliche bzw. gesellschaftspolitische Bedeutung zugekommen ist. Entgegen den weiteren Ausführungen der Revision kann daraus jedoch die Erfüllung der Merkmale der VergGr. V c BAT Fallgruppe 2 nicht hergeleitet werden. Dort stellen nämlich die Tarifvertragsparteien lediglich darauf ab, ob Gruppenarbeit mit besonderen Bildungsaufgaben geleistet wird. Daran aber fehlte es bei der Klägerin. Insoweit kommt auch dem Hinweis der Revision auf den Schriftsatz der Klägerin vom 25. Februar 1987 keine Bedeutung zu. Darin wird nämlich lediglich die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts bestätigt, wenn in dem angezogenen Schriftsatz die Klägerin ausführt, mit der Gruppenbildung hätten Freundschaft und Zusammenhalt gefördert und "Kontinuität und solidarisches Handeln" eingeübt werden sollen.
Weiter stützt sich die Klägerin auf die Merkmale aus dem Unterabschnitt II für den Erziehungsdienst der VergGr. V c Fallgruppe 1 e, wonach zu vergüten sind
Erzieher(innen)...in Gruppen von körperlich, seelisch
oder geistig gestörten oder gefährdeten oder schwer
erziehbaren Kindern oder Jugendlichen
nach einjähriger Berufsausübung in einer Tätigkeit
der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 oder nach
mehrjähriger Berufsausübung in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1.
Dazu gilt die Protokollnotiz Nr. 5, in der die Tarifvertragsparteien bestimmen:
In den Gruppen oder Heimen (einschl. Kindertagesstätten)
von körperlich, seelisch oder geistig gestörten
oder gefährdeten oder schwer erziehbaren
Kindern oder Jugendlichen im Sinne dieses Tarifmerkmals
brauchen sich nicht ausschließlich Kinder
oder Jugendliche der genannten Art zu befinden;
diese müssen jedoch im Durchschnitt überwiegen.
Ergänzend sieht weiter die einschlägige Protokollnotiz Nr. 6 vor:
Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist die
Zahl der tatsächlich belegten, nicht jedoch die
Zahl der vorhandenen Plätze zugrunde zu legen.
Vorübergehend oder für kurze Zeit, z.B. wegen
Erkrankung des Kindes oder Jugendlichen, nicht
belegte Plätze sind mitzurechnen. Der Ermittlung
der Durchschnittsbelegung ist ein längerer Zeitraum
zugrundezulegen. Zeiten, in denen die Einrichtung,
z.B. wegen der Ferien, nicht oder nur
gering belegt ist, sind außer Betracht zu lassen.
Bei der Feststellung der Durchschnittsbelegung
ist von der täglichen Höchstbelegung auszugehen.
Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht an, daß auch nach diesen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen die Klage nicht begründet ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten können, obwohl das nicht ihrer eigentlichen Zweckbestimmung entspricht, wie das Landesarbeitsgericht mit Recht hervorhebt, auch in Heimen der offenen Tür Gruppen von im Sinne der Tarifnorm gestörten, gefährdeten oder schwer erziehbaren Kindern oder Jugendlichen gebildet werden oder aufgrund der Zusammensetzung des Besucherkreises mehr oder weniger spontan und unreglementiert zusammenkommen. Werden auf diese Weise auch in einem Heim der offenen Tür die zuvor dargestellten tariflichen Erfordernisse erfüllt, dann steht den Erzieher(innen) Vergütung nach VergGr. V c BAT auch dann zu, wenn es sich um eine Einrichtung handelt, die vom Unterabschnitt I (Sozialdienst) erfaßt wird. In diesem Zusammenhang weist das Landesarbeitsgericht zutreffend darauf hin, daß sich ohnehin die Aufgaben des Sozialdienstes (Unterabschnitt I) auf der einen und des Erziehungsdienstes (Unterabschnitt II) auf der anderen Seite überschneiden und in beiden Bereichen auch Fachpersonal mit derselben Ausbildung eingesetzt wird.
Mit Recht hält das Landesarbeitsgericht jedoch bei der Klägerin die tariflichen Erfordernisse nicht für erfüllt. Dabei geht das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon aus, daß die Tarifvertragsparteien den Begriff der "seelisch oder geistig gefährdeten Kinder" weder im Sinne der Pädagogik noch im Sinne der Jugendpsychiatrie verwenden, sondern als Rechtsbegriff, bei dessen Bestimmung § 1666 BGB und § 55 JWG zu berücksichtigen sind. Danach werden von diesem Rechtsbegriff solche Kinder (bzw. Jugendliche) erfaßt, bei denen hinsichtlich ihrer Entwicklung eine gegenwärtige und derart gewichtige Gefahr besteht, daß sich bei Fortentwicklung des eingetretenen Zustandes erhebliche Schädigungen des Kindeswohles (bzw. Wohles des Jugendlichen) absehen lassen, die die in den gesetzlichen Bestimmungen genannten Rechtsfolgen auszulösen geeignet sind (vgl. das Urteil des Senats vom 1. April 1987 - 4 AZR 397/86 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Wenn die Klägerin im einzelnen gegenüber den Vorinstanzen ausgeführt hat, in der Einrichtung K hätten sich trotz bestehenden Alkoholverbotes alkoholisierte Jugendliche herumgetrieben, die auch ihre Erzieherinnen tätlich angegriffen hätten, es habe dort Krawalle und Schlägereien gegeben, Gewalttätigkeiten und Brutalitäten seien üblich gewesen und hätten sich sogar im Zusammenhang mit Feiern und sportlichen Veranstaltungen ereignet, das Inventar sei laufend beschädigt und zerstört worden, Diebstähle und Rauchen seien selbst bei kleinen Kindern üblich gewesen, dann spricht sehr viel dafür, daß es in der Einrichtung K, die wegen der dort herrschenden Zustände schließlich auch hat geschlossen werden müssen, "seelisch oder geistig gefährdete Kinder und Jugendliche" gegeben hat. Erst recht spricht viel dafür, daß es dort "schwer erziehbare Kinder und Jugendliche" gab. Mit diesem Rechtsbegriff brauchte sich der Senat wegen der damaligen Fallgestaltung in seinem Urteil vom 1. April 1987 (4 AZR 397/86) noch nicht näher zu befassen. Bei dessen Auslegung berücksichtigt der Senat, daß die Tarifvertragsparteien in der VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 e die schwer erziehbaren Kinder und Jugendlichen ausdrücklich denen gleichstellen, die als körperlich, seelisch oder geistig gestört bzw. gefährdet anzusehen sind, wobei der Senat auch Bedacht darauf nimmt, daß es den Begriff des "schwer erziehbaren Kindes bzw. Jugendlichen" im Gesetzesrecht nicht gibt. Demgemäß sind nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang als "schwer erziehbar" im tariflichen Sinne solche Kinder und Jugendliche anzusehen, die aus Gründen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Verfassung mit den allgemeinen und üblichen pädagogischen Mitteln zu einem normalen Sozialverhalten und einer entsprechenden Persönlichkeitsbildung nicht erzogen werden können. Diese Begriffsbestimmung durch den Senat deckt sich, ohne daß es darauf rechtlich entscheidend ankommt, zugleich mit dem pädagogischen Fachbegriff des schwer erziehbaren Kindes oder Jugendlichen (vgl. Herders Lexikon der Pädagogik, Band 2, S. 63).
Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist die Klage jedoch nicht begründet. Zwar hat die Klägerin gegenüber den Vorinstanzen die bedenklichen und mißbilligenswerten allgemeinen Verhältnisse in der Einrichtung K näher dargelegt. Ihr Vorbringen gibt jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, daß und in welchem Umfang sich in den von der Klägerin geleiteten Gruppen seelisch oder geistig gefährdete bzw. schwer erziehbare Kinder und Jugendliche befunden haben. Dabei übersieht die Klägerin, daß hierbei die Tarifvertragsparteien festbestimmte Schlüssigkeitsanforderungen stellen. Die Protokollnotiz Nr. 5 verlangt zwingend, daß in der jeweiligen Gruppe die körperlich, seelisch oder geistig gestörten bzw. schwer erziehbaren Kinder und Jugendlichen im Durchschnitt überwiegen müssen, was die Protokollnotiz Nr. 6 noch näher konkretisiert. An diesbezüglichen Ausführungen fehlt es jedoch im Vortrag der Klägerin gegenüber den Instanzgerichten.
Im übrigen weist das Landesarbeitsgericht richtig darauf hin, daß die Entscheidung über die Bildung spezifischer Gruppen mit im tariflichen Sinne gestörten, gefährdeten oder schwer erziehbaren Kindern und Jugendlichen und deren jeweilige Therapierung nicht bei der einzelnen Erzieherin liegen kann, sondern je nach Umständen und Organisation der zuständigen Behörde (Jugendamt) oder einem von dieser verantwortlich betrauten Bediensteten zukommt. Hier gilt entsprechend, was schon zuvor zu den Merkmalen der VergGr. V c BAT Fallgruppe 2 ausgeführt worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß an die Leitung und fachliche Betreuung von Gruppen mit gefährdeten, gestörten und schwer erziehbaren Kindern und Jugendlichen im tariflichen Sinne besonders qualifizierte Anforderungen zu stellen sind, etwa auch in medizinischer und psychologischer Beziehung.
Auch insoweit stellt das Landesarbeitsgericht für den Senat bindend fest, daß es nicht nur an einer entsprechenden Anordnung ("Ordnungsverfügung" im Sinne der Ausführungen des Landesarbeitsgerichts) der zuständigen Behörde fehlt, sondern daß diese auch von einer entsprechenden Gruppenbildung weder etwas wußte noch eine solche duldete. Die Klägerin hat auch nicht etwa vorgetragen, daß sich in der Einrichtung K ausschließlich von der Tarifnorm erfaßte Kinder und Jugendliche befunden haben. Dann wäre es freilich nicht darauf angekommen, ob und zu welchen Gruppen diese zusammengefaßt worden waren.
Auch die insoweit erhobenen Einwendungen der Revision sind unbegründet. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß das Landesarbeitsgericht nicht im einzelnen überprüft hat, ob und in welchem Ausmaß die Klägerin Gruppen mit seelisch oder geistig gestörten, entsprechend gefährdeten oder schwer erziehbaren Kindern und Jugendlichen betreut hat. Solcher Ausführungen bedurfte es jedoch nicht, wenn, wie das Landesarbeitsgericht im einzelnen feststellt, eine entsprechende Gruppenbildung und Therapierung seitens der Vorgesetzten bzw. der zuständigen Verwaltung weder angeordnet noch geduldet worden ist.
Die Klägerin hat in der Revision und ergänzend auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch darauf hingewiesen, daß die weithin unzumutbaren Arbeitsbedingungen der Klägerin und ihrer Kolleginnen, deren Sicherheit die zuständige Verwaltung schließlich nicht mehr zu gewährleisten vermochte, denen der Bediensteten in geschlossenen Anstalten ähnlich waren. Diese besonderen Erschwernisse in geeigneter Weise abzugelten ist jedoch alleinige Aufgabe der Tarifvertragsparteien. Die zur Beurteilung des Senats stehenden tariflichen Bestimmungen stellen darauf nicht ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Feller
Dr. Börner Pahle
Fundstellen
RdA 1988, 319 |
AP Nr 144 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1-3) |
EzBAT §§ 22, 23 BAT F2, VergGr Vc Nr 2 (LT1-3) |
PersV 1989, 81-86 (LT1-3) |
VR 1989, 69 (K) |
ZfSH/SGB 1988, 537-539 (KT) |