Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensabwicklung bei Leasingvertrag
Normenkette
BGB §§ 611, 254, 278, 280, 286, 823; ZPO §§ 287, 565 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. September 1989 – 10 Sa 1551/88 – aufgehoben.
2. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Taxi- und Minicar-Unternehmen. Der Beklagte war bei ihr von März 1987 bis Ende Juli 1987 als Aushilfsfahrer in Nachtschicht beschäftigt. In der Nacht vom 17. auf den 18. Juli 1987 geriet der Beklagte in einer scharfen Linkskurve, die er mit 80 km/h durchfuhr, von der Fahrbahn ab und prallte gegen die linke und rechte Leitplanke. An der Unfallstelle war die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h begrenzt; durch Blinklichter und Überleitungstafeln war auf die Straßenveränderung hingewiesen. An dem Fahrzeug, das der V.A.G. – Leasing GmbH (im folgenden GmbH) gehörte, entstand ein Sachschaden von 18.951,21 DM (ohne Mehrwertsteuer). Der Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs betrug 9.912,28 DM (ohne Mehrwertsteuer), sein Restwert 400,– DM. Eine Vollkaskoversicherung bestand nicht.
Nach dem Unfall wurde der Leasingvertrag vom 8. Dezember 1986 zwischen der Klägerin und der GmbH vorzeitig beendet. Die GmbH verkaufte den Pkw an die Firma V.A. G. – H., die als Zwischenhändlerin fungiert hatte, für 10.768,– DM (ohne Mehrwertsteuer). Einen Betrag in gleicher Höhe zahlte die Klägerin an diese Firma.
Mit der Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten Ersatz der ihr durch den Verkehrsunfall entstandenen Schäden. Sie hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.368,– DM nebst 10 % Zinsen seit dem 10. November 1987 zu zahlen.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat geltend gemacht, der Klägerin sei kein Schaden entstanden, denn der Pkw sei vom Eigentümer zum Wiederbeschaffungswert an die Firma V. A. G. – Häuser verkauft worden. Zudem sei seine Tätigkeit gefahrgeneigt gewesen. Grob fahrlässig habe er nicht gehandelt. Angesichts seines geringen Einkommens als Aushilfsfahrer sei er so zu stellen, als wäre der Wagen vollkaskoversichert gewesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage im wesentlichen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht hinsichtlich des in der Revision noch anhängigen Streitgegenstandes den Beklagten zur Zahlung von 650,– DM verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag, soweit ihm nicht stattgegeben worden ist, weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision und wendet sich mit der Anschlußrevision gegen seine Verurteilung zur Zahlung von weiteren 650,– DM.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision des Beklagten sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils. Die Sache ist jedoch nicht zur Entscheidung reif. Sie muß deshalb zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden (§ 565 Abs. 1 ZPO). Das Landesarbeitsgericht wird erneut darüber zu befinden haben, in welcher Höhe der Beklagte für den Schaden haftet.
I. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz des an dem Fahrzeug entstandenen Schadens aus positiver Forderungsverletzung (§§ 280, 286 BGB analog) und unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB).
Nach der Zerstörung des geleasten Pkw durch den Beklagten hat die Klägerin zu Recht vorzeitig den Leasingvertrag gekündigt, denn die vorzeitige Abwicklung des Leasingvertrages war für sie kostengünstiger als die Weiterzahlung der Leasingraten und die Rückgabe des Wagens zu einem späteren Zeitpunkt und zu einem entsprechend geringerem Wert. Dadurch hat die Klägerin sich ordnungsgemäß i. S. des § 254 BGB verhalten. Die Klägerin war aufgrund des Leasingvertrages nach dessen Auflösung verpflichtet, den geleasten Pkw an den von der GmbH bezeichneten Händler, die V.A.G. – H., zurückzugeben. Sie konnte diese vertragliche Verpflichtung nicht durch Rückgabe in Natur erfüllen, da der Beklagte vertragswidrig den Pkw und damit auch den Besitz der Klägerin an diesem zerstört hatte. Da sie gegenüber der GmbH den Untergang der Sache zu vertreten hatte, hat sie durch die Zahlung der 10.768,– DM an die Firma V.A. G. – H. ihrer Verpflichtung gem. § 280 BGB genügt. Die vorzeitige Vertragsauflösung und die damit verbundene Abwicklung der vertraglichen Beziehungen ist adäquat durch das Verhalten des Beklagten verursacht.
2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechts fehler angenommen, der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verursacht.
Der Begriff des Verschuldens und der der einzelnen Arten des Verschuldens, wie einfache oder grobe Fahrlässigkeit, sind Rechtsbegriffe (vgl. BGHZ 10, 14, 16 und 10, 69, 74). Die Feststellung ihrer Voraussetzungen liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, wobei dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter von den richtigen rechtlichen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BAG Urteil vom 13. März 1968 – 1 AZR 362/67 – und vom 7. Juli 1970 – 1 AZR 505/69 – AP Nr. 42 und 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAGE 23, 151 = AP Nr. 63 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Dieser eingeschränkten Nachprüfung halten die Ausführungen des Berufungsgerichts stand. Der Beklagte hat sie auch nicht im einzelnen angegriffen.
Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, der Beklagte habe seine Sorgfaltspflichten in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, als er mit 80 km/h in die am Ausbauende gelegene Kurve der Bundesstraße einfuhr, obwohl auf deren Gefährlichkeit deutlich hingewiesen und die Geschwindigkeit in diesem Bereich auf 40 km/h beschränkt ist (vgl. § 24 StVG, §§ 3, 41, 49 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 4 StVO).
Der Beklagte hat diese Würdigung durch das Landesarbeitsgericht auch nicht beanstandet und die Feststellungen, die den Ausführungen des Berufungsgerichts zugrundeliegen, nicht mit Revisionsrügen angegriffen.
II. Bei der Bewertung des Haftungsumfanges sind dem Berufungsgericht jedoch Rechts fehler unterlaufen. Die Ausführungen zum Umfang der Haftung des Beklagten halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung bei gefahrgeneigter Arbeit hat der Arbeitnehmer die entstandenen Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in aller Regel allein zu tragen. Schäden, die der Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Tätigkeit mit normaler Schuld verursacht hat, sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen, bei geringer Schuld dagegen vom Arbeitgeber allein zu tragen (BAGE 57, 47; 57, 55 = AP Nr. 92 und 93 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, jeweils m.w.N.). Unter Berücksichtigung allein dieser Grundsätze hätte der Beklagte den Schaden allein zu tragen.
Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß auch bei grober Fahrlässigkeit Haftungserleichterungen zugunsten des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen sind. Die Entscheidung ist hierbei nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen, wobei es entscheidend darauf ankommen kann, daß der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Mißverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit steht (BAGE 63, 127 = AP Nr. 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Ob eine Entlastung des Arbeitnehmers in Betracht kommt und wieweit sie zu gehen hat, ist aufgrund einer Abwägung zu entscheiden, die der Tatrichter nach Feststellung aller dafür maßgebenden Umstände (§ 286 ZPO) nach § 287 ZPO vornehmen muß. Beim Arbeitnehmer spielt neben der Höhe des Arbeitsentgeltes und weiteren mit seiner Leistungsfähigkeit zusammenhängenden Umständen (z.B. Familienverhältnisse) insbesondere der Grad des Verschuldens eine Rolle. Dabei kann es darauf ankommen, ob das die Schadenersatzpflicht begründende Verschulden sich nur auf die Vertragspflichtverletzung (§§ 280, 286 BGB) bzw. Rechtsgutverletzung (§ 823 BGB) erstreckt oder auch den entstandenen Schaden mitumfaßt. Beim Arbeitgeber ist ein durch das schädigende Ereignis eingetretener hoher Vermögensverlust um so mehr dem Betriebsrisiko zuzurechnen, als dieser einkalkuliert und durch Versicherung (ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen den Arbeitnehmer vgl. Urteil des Senats BAGE 57, 47 = AP, a.a.O.) abdeckbar ist. Als einkalkuliert ist ein Schaden insoweit anzusehen, wie mit seinem Ersatz durch den Arbeitnehmer mit Rücksicht auf dessen durch seinen Verdienst begrenzte Leistungsfähigkeit in der Regel nicht zu rechnen ist.
2. Das Landesarbeitsgericht hat diese Erwägungen unbeachtet gelassen. Es hat die mögliche Haftung des Arbeitnehmers in Fällen dieser Art pauschaliert und entgegen der Rechtsprechung des Senats angenommen, der Arbeitgeber dürfe den Arbeitnehmer nur in dem Umfang in Anspruch nehmen, der er bei Abschluß einer Vollkaskoversicherung als mittlere Selbstbeteiligung hätte vereinbaren dürfen. Dies ist rechts fehlerhaft.
Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zum Abschluß einer Vollkaskoversicherung besteht nicht. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Kaskoschäden nicht versicherbar sind, denn bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit könnte der Versicherer gegen den schädigenden Arbeitnehmer Rückgriff nehmen, wenn er Leistungen an den Versicherungsnehmer erbringt (§§ 27 VVG, 15 Nr. 2 AKB). Der Schutz des Arbeitnehmers ist daher bei grober Fahrlässigkeit durch den Abschluß einer Vollkaskoversicherung nicht zu erreichen. Damit können aber auch Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer nicht auf die vom Landesarbeitsgericht angenommene Selbstbeteiligung begrenzt werden.
3. Das Landesarbeitsgericht wird daher über den Umfang der Haftung unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 63, 127 = AP, a.a.O.) erneut zu entscheiden haben. Dabei kann für eine Haftungserleichterung zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen sein, daß zwischen seinem Arbeitsentgelt und dem Haftungsrisiko ein grobes Mißverhältnis besteht. Die Frage, ob ein solches Mißverhältnis vorliegt – der Beklagte war als Aushilfsfahrer nur nebenberuflich bei der Klägerin tätig und erzielte hieraus nur einen geringen Arbeitsverdienst – wird unter Berücksichtigung dieser Grundsätze tatrichterlich zu würdigen sein.
Unterschriften
Michels-Holl, Dr. Ascheid, Dr. Müller-Glöge, Schömburg, Wolf Mache
Fundstellen