Entscheidungsstichwort (Thema)
Stichtagsregelung: Zeitaufstieg von Gesamtschullehrern. Eingruppierung von Gesamtschullehrern in Nordrhein-Westfalen. Erfüllererlass. Gleichbehandlung. sog. Überleitungsgesetz. Gleichheitssatz. Verfassungsmäßigkeit des Überleitungsgesetzes. Stichtagsregelung. Zugangsrecht zu öffentlichen Ämtern
Leitsatz (amtlich)
- Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht jedoch beim bloßen – auch vermeintlichen – Normenvollzug.
- Der Überleitungserlass, der bestimmt, dass Lehrer im Angestelltenverhältnis unter denselben Voraussetzungen, wie sie das Überleitungsgesetz vorsieht, mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in die vergleichbare VergGr. IIa BAT überzuleiten sind, hat bei den sog. Erfüllern einen bloßen Normenvollzug zum Inhalt; denn bei diesen ist das Land Nordrhein-Westfalen dazu bereits nach Fallgr. 10.2 des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Erfüllererlasses verpflichtet.
- Die Regelungen des Überleitungsgesetzes mit ihren Differenzierungen zwischen Gymnasiallehrern einerseits und Gesamtschullehrern andererseits sowie innerhalb der Gruppe der Gesamtschullehrer nach ihrem Eintrittsdatum verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat einen weiten Ermessensspielraum. Die unterschiedliche Vergütung von Lehrern nach der Schulform und der Dauer ihrer Tätigkeit lässt sich auf einleuchtende Gründe von hinreichendem Gewicht zurückführen.
Orientierungssatz
- Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung.
- Er greift nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, hingegen nicht beim bloßen – auch vermeintlichen – Normenvollzug.
- Nach Fallgr. 10.2 des Erfüllererlasses erfolgt die Eingruppierung von Lehrkräften, die in Funktionen verwendet werden, für die in den Fallgruppen 1. bis 8. kein Eingruppierungsmerkmal vorgesehen ist, in die Vergütungsgruppe, die nach Nr. 6 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen (Anlage 1a zum BAT) der Besoldungsgruppe vergleichbarer Funktionsstelleninhaberinnen, Funktionsstelleninhaber entspricht.
- Dem entspricht die Regelung des Überleitungserlasses. Dieser hat demzufolge keinen rechtsgestaltenden, sondern lediglich vollziehenden Inhalt.
- Ein gesetzlicher Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt vor, wenn der Gesetzgeber Übereinstimmungen der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen.
- Nach diesem Maßstab verstoßen die Regelungen des Überleitungsgesetzes mit ihren Differenzierungen zwischen Gymnasiallehrern einerseits und Gesamtschullehrern andererseits sowie innerhalb der Gruppe der Gesamtschullehrer nach ihrem Eintrittsdatum nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die unterschiedliche Vergütung von Lehrern nach der Schulform und der Dauer ihrer Tätigkeit lässt sich auf einleuchtende Gründe von hinreichendem Gewicht zurückführen.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers.
Der Kläger verfügt über die Lehrbefugnisse für die Sekundarstufe I und II mit uneingeschränkter Lehrbefähigung an Gymnasien, Gesamtschulen und Realschulen (sog. Kombinierer). Zunächst war er für die Zeit vom 10. August 1998 bis zum 31. Juli 1999 befristet angestellt. Seit dem 1. August 1999 steht er gem. Arbeitsvertrag vom 9. Juni 1999 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum beklagten Land und ist als Lehrer an einer Gesamtschule tätig (Stand 13. November 2003). Seine dortige Tätigkeit entspricht nicht überwiegend seiner Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II. Er erhält Vergütung nach VergGr. III BAT. Diesbezüglich ist in dem vorgenannten Arbeitsvertrag auf den Runderlass des Kultusministeriums NW vom 16. November 1981 Bezug genommen. Dieser regelt die “Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis” (sog. Erfüllererlass – GABl. NW 1982 S. 5, zuletzt geändert am 17. September 1997 – GABl. NW 1 Nr. 10/97 S. 234).
Im Rahmen des Haushaltsgesetzes 2002 verabschiedete der Landesgesetzgeber das “Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst)” – nachfolgend kurz: Überleitungsgesetz – (GVBl. NRW Nr. 44 vom 31. Dezember 2001 S. 882). Dieses enthält ua. folgende Regelung:
“2. Überleitungsregelungen
(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 sind
1. alle Lehrkräfte (Bes.Gr. A 12 oder A 13 – gehobener Dienst –) an Gymnasien mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II
und
2. die Lehrkräfte (Bes.Gr. A 12 oder A 13 – gehobener Dienst –) an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind, mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II
in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) – Studienrätin/Studienrat – übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.”
Hintergrund der Stichtagsregelung war der Wille des Haushaltsgesetzgebers, nur 44 % der Lehrkräfte an Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) einzuweisen. Dabei entspricht der Anteil von 44 % nach der Berechnung des beklagten Landes der Quote derjenigen Schüler an Gesamtschulen, die mit den Schülern an Gymnasien vergleichbar sind.
Zur Vermeidung von Diskrepanzen zwischen beamteten und angestellten Lehrern wies das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des beklagten Landes die Bezirksregierungen an sicherzustellen, dass vergleichbare Lehrkräfte, die sich im Angestelltenverhältnis befinden, unter denselben Voraussetzungen durch Änderung des Arbeitsvertrages unter Beachtung der Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes ebenfalls in die “vergleichbare Vergütungsgruppe IIa BAT” mit Wirkung vom 1. Januar 2002 übergeleitet werden. Der diesbezügliche Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung NRW vom 20. Dezember 2001 – Az. 123-23/06-379/01 – betreffend die ”Überleitung von Lehrkräften für die Sekundarstufe I (Bes.Gr. A 12 oder A 13 – gehobener Dienst –) mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 – höherer Dienst – Übertragung auf Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis” – kurz: Überleitungserlass – hat folgenden Wortlaut:
“Der Stufenplan “Verlässliche Schule 2001 – 2005” sieht vor, im Gymnasium alle zu besetzenden Stellen und in der Gesamtschule 44 % der zu besetzenden Stellen im höheren Dienst (Besoldungsgruppe A 13) auszuweisen, um mit dem Haushalt 2002 alle Lehrerinnen und Lehrer im Gymnasium mit den Befähigungen für die Sekundarstufen I und II (Besoldungsgruppe A 12, ggfs. A 13 – gehobener Dienst) in die Laufbahn des höheren Diensts überzuleiten. In der Gesamtschule erfolgt dieses bis zur Grenze von 44 % der Stellen, d. h. für alle Lehrkräfte mit den genannten Lehramtsbefähigungen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind.
Die Umsetzung wird mit dem “Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst)” ermöglicht, das mit dem Haushaltsgesetz 2002 (Artikelgesetz) vom Landtag NRW am 19.12.2001 verabschiedet worden ist.
Ich bitte sicherzustellen, dass vergleichbare Lehrkräfte, die sich im Angestelltenverhältnis befinden, unter denselben Voraussetzungen durch Änderung des Arbeitsvertrages unter Beachtung der Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes ebenfalls in die vergleichbare Vergütungsgruppe IIa BAT übergeleitet werden.
Die Höhergruppierung erfolgt mit Wirkung vom 01. Januar 2002. § 70 BAT findet keine Anwendung.”
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe ab 1. Januar 2002 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa. Dieser Anspruch ergebe sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Zum einen könne er beanspruchen, mit den Gymnasiallehrern gleich behandelt zu werden, da er bei gleicher Qualifikation lediglich zufällig an einem anderen schulischen Einsatzort beschäftigt werde. Zum anderen habe er einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit denjenigen Gesamtschullehrern, die seit dem Schuljahr 1996/1997 in einem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land stehen.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab 1. Januar 2002 Vergütung nach der VergGr. IIa BAT nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag zwischen den Gehältern nach der VergGr. IIa und der VergGr. III BAT seit 21. Januar 2003 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor. Der Überleitungserlass habe die exakte Nachvollziehung des Gesetzes für beamtete Lehrkräfte zum Inhalt. Die darin enthaltenen Differenzierungen seien sachgerecht. Dies gelte zum einen für die Unterschiede in den Regelungen für Lehrer an Gymnasien im Verhältnis zu denjenigen an Gesamtschulen, denn deren Tätigkeit sei unterschiedlich anspruchsvoll. Zum anderen sei die Differenzierung bei den Gesamtschullehrern nach ihrer Beschäftigungsdauer ebenfalls ein qualitatives Kriterium, welches bei verschiedenen vergleichbaren Regelungen zB für die Polizei, die Justiz und die Steuerverwaltung gewählt worden sei, um die Überleitung unbürokratisch zu gestalten.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa für die Zeit ab 1. Januar 2002.
1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus einer Erfüllung der Eingruppierungsmerkmale des die kraft vertraglicher Vereinbarung der Parteien für die Eingruppierung des Klägers maßgebenden Erfüllererlasses. Dieser lautet, soweit für die Entscheidung des Rechtsstreits von Interesse:
“2. |
Lehrkräfte an Hauptschulen |
|
… |
2.2 |
Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I, |
III |
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… |
6. |
Lehrkräfte an Gesamtschulen |
6.1 |
Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt am Gymnasium oder der Sekundarstufe II bei einer dieser Befähigung entsprechenden überwiegenden Verwendung, |
IIa |
|
… |
6.2 |
Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I werden entsprechend Fallgruppe 2.2 eingruppiert. |
… |
10. |
Gemeinsame Bestimmungen |
… |
10.2 |
Sollen Lehrkräfte in Funktionen verwendet werden, für die in den Fallgruppen 1. bis 8. kein Eingruppierungsmerkmal vorgesehen ist, erfolgt die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe, die nach Nr. 6 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen (Anlage 1a zum BAT) der Besoldungsgruppe vergleichbarer Funktionsstelleninhaberinnen, Funktionsstelleninhaber entspricht.…” |
a) Der Kläger erfüllt nicht die Anforderungen der Fallgr. 6.1 des Erfüllererlasses. Danach sind Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei einer dieser Befähigung entsprechenden überwiegenden Verwendung in VergGr. IIa BAT eingruppiert. Der Kläger verfügt zwar über diese Lehrbefähigung, wird jedoch nicht überwiegend ihr entsprechend verwendet.
b) Der Kläger ist auch nicht nach Fallgr. 10.2 des Erfüllererlasses in VergGr. IIa eingruppiert. Als vergleichbare verbeamtete Lehrkraft, also als nicht “spätestens im Schuljahr 1996/1997” angestellter Kombinierer an einer Gesamtschule wäre er nicht nach Ziff. 2 Abs. 1 des Überleitungsgesetzes in BesGr. A 13 übergeleitet, die der VergGr. IIa entspricht. Demzufolge kann der Kläger diesen Vergütungsanspruch auch nicht mit Erfolg auf den Erlass des beklagten Landes vom 20. Dezember 2001 stützen, der konkret für die Fallgestaltungen des für beamtete Lehrkräfte geltenden Überleitungsgesetzes die Überleitung angestellter Lehrkräfte in die vergleichbare Vergütungsgruppe des BAT anordnet. Davon geht auch der Kläger aus.
2. Entgegen seiner Auffassung hat der Kläger aber auch keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IIa BAT auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist (vgl. BVerfG 15. Oktober 1985 – 2 BvL 4/83 – BVerfGE 71, 39, 58). Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Anders ist dies jedoch, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (st. Rspr., vgl. BAG 19. August 1992 – 5 AZR 513/91 – AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 102 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 52, zu II 3a der Gründe; 26. Oktober 1995 – 6 AZR 125/95 – BAGE 81, 207, 210, zu I 2a der Gründe). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift jedoch nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, hingegen nicht beim bloßen – auch vermeintlichen – Normenvollzug (BAG 26. November 1998 – 6 AZR 335/97 – BAGE 90, 219, 228, zu B II 2c der Gründe; 19. Oktober 2000 – 6 AZR 244/99 – ZTR 2001, 362, zu III der Gründe; 26. April 2005 – 1 AZR 76/04 – NZA 2005, 892, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 1 der Gründe).
b) Der Überleitungserlass des beklagten Landes bezweckt und beinhaltet einen solchen bloßen Normenvollzug. Denn das beklagte Land vergütet die von ihm beschäftigten sog. Erfüller zumindest regelmäßig nach Maßgabe des Erfüllererlasses. Sinn und Zweck dieses an die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis anknüpfenden Erfüllererlasses bestehen darin, im Beamten- und Angestelltenverhältnis jeweils gleichwertige Lehrkräfte zu beschäftigen (Senat 21. Juli 1993 – 4 AZR 394/92 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 171, zu II 1c bb der Gründe; 13. Februar 1985 – 4 AZR 304/83 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 13). Auch im vorliegenden Fall ist die Vergütung des Klägers nach Maßgabe des Erfüllererlasses arbeitsvertraglich vereinbart. Die Erfüllung sich daraus ergebender Verpflichtungen des beklagten Landes ist Normenvollzug.
aa) Die Verpflichtung des beklagten Landes, diejenigen angestellten Lehrkräfte, mit denen die Zahlung von Vergütung nach dem Erfüllererlass vereinbart ist, entsprechend den Regelungen des sog. Überleitungsgesetzes zu vergüten, folgt aus Fallgr. 10.2 Satz 1 des Erfüllererlasses. Danach erfolgt die Eingruppierung von Lehrkräften, die in Funktionen verwendet werden, für die in den Fallgr. 1. bis 8. kein Eingruppierungsmerkmal vorgesehen ist, in die Vergütungsgruppe, die nach Nr. 6 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen (Anlage 1a zum BAT) der Besoldungsgruppe vergleichbarer Funktionsstelleninhaberinnen, Funktionsstelleninhaber entspricht.
bb) Daraus folgt für den vorliegenden Fall: Der Kläger verfügt zwar über die Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II, erfüllt aber nicht die Anforderung einer dieser Befähigung entsprechenden überwiegenden Verwendung iSd. Fallgr. 6.1 des Erfüllererlasses. Er ist demzufolge nach diesem als Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I nach Fallgr. 6.2 iVm. Fallgr. 2.2 in VergGr. III eingruppiert. Durch das Überleitungsgesetz ist unter den dort genannten Voraussetzungen für diese Lehrkräfte im Beamtenverhältnis eine neue Funktion iSv. Fallgr. 10.2 des Erfüllererlasses geschaffen worden, nämlich für den Gesamtschullehrer mit Lehrbefähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II und einer nicht dieser Befähigung entsprechenden überwiegenden Verwendung, der – vereinfacht gesagt – über mindestens vier Jahre Berufserfahrung verfügt. Diese gesetzliche Regelung beinhaltet einen Zeitaufstieg verbunden mit einer Stichtagsregelung. Da es sich bei der im Überleitungsgesetz geregelten Funktion für beamtete Lehrer an Gesamtschulen um eine solche handelt, für die iSv. Fallgr. 10.2 des Erfüllererlasses in den Fallgr. 1. bis 8. kein Eingruppierungsmerkmal vorgesehen ist, folgt die Verpflichtung des beklagten Landes bei vertraglich vereinbarter Geltung des Erfüllererlasses zur Eingruppierung der vergleichbaren Gesamtschullehrer im Angestelltenverhältnis bereits aus Fallgr. 10.2 des Erfüllererlasses. Der Überleitungserlass hat demgemäß keinen Gleichbehandlungspflichten auslösenden rechtsgestaltenden, sondern lediglich vollziehenden Inhalt. Damit ist der Senat auf eine Gesetzeskontrolle des Überleitungsgesetzes beschränkt.
3. Ziff. 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
a) Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich – sachbereichsbezogen – auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (vgl. BVerfG 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 – BVerfGE 103, 310, 318, zu B I 2a der Gründe mwN). Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengeren Bindung; dies gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfG 14. Juli 1999 – 1 BvR 995/95, 1 BvR 2288/95, 1 BvR 2711/95 – BVerfGE 101, 54, 101, zu C II 1 der Gründe). Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt vor, wenn der Gesetzgeber Übereinstimmungen der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfG 6. Juni 1978 – 1 BvR 102/76 – BVerfGE 48, 346, 357, zu B II 2a der Gründe), oder wenn – anders formuliert – zwischen Gruppen von Normadressaten, die vom Gesetzgeber nicht gleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG 7. Dezember 1999 – 2 BvR 1533/94 – BVerfGE 101, 275, 291, zu B I 2a der Gründe mwN).
b) Unter Anwendung dieser Maßstäbe verstoßen die Regelungen der Ziff. 2 Abs. 1 Überleitungsgesetz nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
aa) Dies gilt zunächst für das Verhältnis der Gruppe der Lehrkräfte an Gymnasien zu denen an Gesamtschulen. Während das Überleitungsgesetz alle Kombinierer an Gymnasien in die BesGr. A 13 einweist, bestimmt es dies nur für diejenigen Kombinierer an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind. Dafür gibt es einen einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht. Es ist anerkannt, dass die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele der einzelnen Schularten grundsätzlich ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal sein kann (BVerwG 13. Juli 1977 – IV C 85.75 – Buchholz Folge 3 237.4 § 74 HmbBG Nr. 2, für die Problematik einer unterschiedlichen Pflichtstundenzahl; BAG 25. November 1998 – 10 AZR 518/97 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 74; 18. Oktober 2000 – 10 AZR 643/99 – AP BAT-O § 11 Nr. 24; 30. Oktober 2003 – 8 AZR 494/02 – EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 117). Gesamtschulen und Gymnasien sind verschiedene Schulformen. Die Anforderungen, die an Lehrer an Gymnasien gestellt werden, unterscheiden sich auf Grund der unterschiedlichen Schulziele von den Anforderungen, die an Lehrer an Gesamtschulen gestellt werden. Bei den Gymnasien ist die allgemeine Hochschulreife der von den Schülern aller Klassen gleichermaßen angestrebte Abschluss; bei den Gesamtschulen trifft dies nach den Zahlenangaben des beklagten Landes nur für 44 % der Schüler zu. Damit werden an Gesamtschulen überwiegend Schüler der Sekundarstufe I unterrichtet, die zudem auch einen der Schulabschlüsse der Sekundarstufe I anstreben. Diese schulformabhängigen Unterschiede rechtfertigen die Zuordnung zu unterschiedlichen Besoldungsgruppen (vgl. LAG Hamm 21. Dezember 2004 – 12 Sa 1387/04 –, zu II 2d aa der Gründe). Diese Differenzierung bezüglich der Vergütung nach der Lehrbefähigung liegt auch dem “Erfüllererlass” zu Grunde (vgl. dessen Fallgr. 5.1 und 5.2 einerseits sowie Fallgr. 6.1 und 6.2 andererseits).
bb) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich auch nicht auf Grund der “Stichtagsregelung” im Verhältnis der Lehrer an Gesamtschulen untereinander.
Art. 3 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht, Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt, insbesondere wenn sich die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die gerade noch in den Genuss einer Neuregelung kommen, nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzungen fehlen (BVerfG 26. April 1995 – 2 BvR 794/91, 2 BvR 831/91, 2 BvR 1288/92 – DVBl. 1995, 1232 = NVwZ 1996, 580, zu B I 2 der Gründe mwN). Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen muss sich darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar war (BVerfG 26. April 1995 – 2 BvR 794/91, 2 BvR 831/91, 2 BvR 1288/92 – aaO mwN; ebenso die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Stichtagsregelungen in Tarifverträgen, vgl. zuletzt 16. Dezember 2004 – 6 AZR 652/03 –, zu 3b der Gründe mwN; 18. März 2004 – 6 AZR 4/03 – AP BeihilfeVO NRW § 1 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu 4a der Gründe). Dabei rechtfertigen auch finanzielle und finanzpolitische Erwägungen unterschiedliche Regelungen auf Grund von Stichtagsbestimmungen (Senat 23. Februar 1994 – 4 AZR 165/93 – ZTR 1994, 462, zu I 3b bb der Gründe). Vorliegend hat der Haushaltsgesetzgeber des beklagten Landes nur für 44 % der Lehrkräfte an Gesamtschulen eine Vergütung nach VergGr. IIa BAT vorgesehen. Dieser Prozentsatz ergibt sich aus der Quote derjenigen Schüler an Gesamtschulen, die hinsichtlich des erstrebten Schulabschlusses mit denjenigen an Gymnasien vergleichbar sind. Insoweit ist es nicht unsachgerecht, den Lehreranteil, der nach der VergGr. IIa BAT vergütet werden soll, entsprechend festzulegen. Können nach den Festlegungen des beklagten Landes im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung nur 44 % der Lehrer höhergruppiert werden, ist es auch sachlich vertretbar, die Obergrenze von 44 % durch Festlegung eines “Stichtags” zu gewährleisten. Wählt der Gesetzgeber eine Stichtagsregelung, die auf die Tätigkeitsdauer abstellt und damit erworbenen Erfahrungsvorsprung der länger beschäftigten Lehrkräfte bei deren Vergütung berücksichtigt, ist dies gleichfalls nicht sachwidrig (ebenso LAG Hamm 21. Dezember 2004 – 12 Sa 1387/04 –, zu II 2d bb der Gründe). Eine sachwidrige Ungleichbehandlung lässt sich angesichts der mit jeder Stichtagsregelung einhergehenden Pauschalierung auch nicht daraus herleiten, dass diejenigen Lehrkräfte, die nicht spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind, ggf. im Laufe ihrer Beschäftigung eine den zuvor eingestellten Lehrkräften entsprechende Erfahrung erlangen.
4. Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der VergGr. IIa BAT ergibt sich ebenso wenig aus Art. 33 Abs. 2 GG.
Nach dieser Bestimmung hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter in diesem Sinne sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch Stellen, die mit Arbeitnehmern besetzt werden können (BAG 19. Februar 2003 – 7 AZR 67/02 – BAGE 105, 161, 166 f., zu III 2a der Gründe; 28. Mai 2002 – 9 AZR 751/00 – BAGE 101, 153, zu A II 1 der Gründe). Dabei kann offen bleiben, ob Art. 33 Abs. 2 GG vorliegend im Grundsatz einschlägig ist (so LAG Hamm 25. September 2003 – 11 Sa 265/03 –, zu II 2 der Gründe) oder die Norm bereits in Ermangelung einer eigenständigen Auswahlentscheidung wegen des Fehlens von bereitgestellten höherwertigen Planstellen von vornherein keine Anwendung findet (so LAG Hamm 21. Dezember 2004 – 12 Sa 1387/04 –, zu II 2c der Gründe).
Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergibt sich ein Anspruch auf Einstellung nur dann, wenn sämtliche Einstellungsvoraussetzungen in der Person des Bewerbers erfüllt sind und dessen Einstellung die einzig denkbare rechtmäßige Entscheidung der Behörde ist, weil sich jede andere Entscheidung als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellt (st. Rspr., vgl. BAG 19. Februar 2003 – 7 AZR 67/02 – BAGE 105, 161, 167, zu III 2a der Gründe; 9. November 1994 – 7 AZR 19/94 – BAGE 78, 244, 247, zu I 1 der Gründe ; Senat 4. Februar 1981 – 4 AZR 967/78 – BAGE 35, 43, 50). Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Unterschriften
Bott, Wolter, Creutzfeldt, Dassel, Rzadkowski
Fundstellen
Haufe-Index 1453547 |
BAGE 2007, 185 |
BB 2006, 784 |
ZTR 2006, 100 |
AP 2007 |
EzA |
MDR 2006, 400 |
PersV 2006, 76 |
RiA 2006, 209 |
ArbRB 2005, 225 |