Die der Klägerin übertragenen Aufgaben sind nicht besonders schwierig im Sinne der VergGr. IVa Fallgruppe 15.
Das Merkmal “besondere Schwierigkeit” ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit angesichts der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise gegenüber der VergGr. IVb Fallgruppe 16 heraushebt. Das Tätigkeitsmerkmal bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf die fachliche Qualifikation des Angestellten (z.B. Urteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Verlangt wird ein Wissen und Können, das die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgruppe 16 in gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muß sich die besondere Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so daß diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muß.
Zur Auslegung des Merkmals “besondere Schwierigkeit” ist desweiteren die Protokollnotiz Nr. 5 zur VergGr. IVb Fallgruppe 16 heranzuziehen. In dieser Protokollnotiz haben die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten aufgeführt, die nach ihrem Willen grundsätzlich als (nur) schwierige Tätigkeiten anzusehen sind und daher der VergGr. IVb zugeordnet werden. Übersteigt eine Tätigkeit den dort festgelegten Wertigkeitsrahmen nicht, handelt es sich zwar um eine schwierige, nicht jedoch um eine besonders schwierige Tätigkeit. Besonders schwierig ist eine Tätigkeit erst dann, wenn sie ein umfangreicheres oder tiefergehendes Wissen und Können verlangt als die in der Protokollnotiz genannten Beispiele. Der Unterschied in den fachlichen Anforderungen muß beträchtlich sein, das heißt, nicht nur geringfügig sein.
Die Klägerin will auf eine pauschale Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgruppe 15 hinaus, weil zwischen den Parteien unstreitig sei, daß die Klägerin in ihrer Tätigkeit mindestens die Tarifmerkmale der VergGr. IVa Fallgruppe 16 erfülle. Das ist deswegen unzutreffend, weil die Beklagte nur für den nach ihrer Ansicht gegebenen Arbeitsvorgang “Neuzugänge und herausragende Einzelfälle” vom Vorliegen besonderer Schwierigkeit ausgegangen ist, der nach der Arbeitsplatzbeschreibung 40 % der Arbeitszeit der Klägerin belegt. Das mochte unter der Überlegung erfolgt sein, daß insoweit in rechtserheblichem Ausmaß das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit im Tarifsinne vorliege, was nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschluß des Senats vom 11. März 1995 – 4 AZN 1105/94 – AP Nr. 193 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.) ausreicht; das Tätigkeitsmerkmal “besondere Schwierigkeit” im Sinne der VergGr. IVa Fallgruppe 16 ist erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge gegeben sind, die mindestens ein Drittel der gesamten Arbeitszeit des Angestellten in Anspruch nehmen und besonders schwierige Tätigkeiten in rechtserheblichem Ausmaß enthalten. Wenn die Beklagte im übrigen gerade leugnet, daß die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgruppe 15 gegeben sind, ist eine pauschale Überprüfung nicht mehr möglich.
Aus der Tätigkeitsbeschreibung ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin lediglich, daß grundlegende Kenntnisse des Sozialrechts und verwandter Gebiete, ebenfalls weiter Teile des Zivilrechts, des Betreuungsrechts und von Teilen des Verfahrensrechts als “Fachkenntnisse” erforderlich sind. Die Erforderlichkeit von grundlegenden Rechtskenntnissen ist auch bei Tätigkeiten gegeben, die unter die Protokollerklärung Nr. 5 zur VergGr. IVb Fallgruppe 16 fallen. Je nach Tätigkeit sind unterschiedliche grundlegende Rechtskenntnisse erforderlich. Bei Amtsbetreuern sind es solche des Betreuungsrechts und des Verfahrensrechts, während bei anderen andere Bereiche im Vordergrund stehen. Die Klägerin legt nicht dar, inwiefern sich aus der von der Klägerin vorgelegten als “typisch” bezeichneten Falldarstellung einer Betreuung (Anlage K 12) die besondere Schwierigkeit im Tarifsinne im Vergleich zu nur schwierigen Tätigkeiten der VergGr. IVb Fallgruppe 16 ergeben soll. Es handelt sich dabei um eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis “Vermögen”. Dabei ging es – bei einem Sozialhilfeempfänger, der alkoholkrank war/ist – um die Ermittlung und Sicherung des vorhandenen Vermögens, also letztlich um Mangelverwaltung und Schuldenregulierung. Warum die vorzunehmende Kontaktaufnahme mit diversen Institutionen, das Veranlassen der Grundreinigung, der “Entmüllung und Teilrenovierung” des Reihenhauses, der eventuellen Heimaufnahme des Betreuten – vom Aufgabenkreis gedeckt? –, die Einführung eines bestimmten Modus der Auszahlung des Lebensunterhaltes eine erhöhte fachliche Qualifikation abverlangen, wird nicht erläutert und ist nicht erkennbar. Vielmehr spricht alles für einen Routinefall, der solche Qualifikationen erfordert, die denjenigen entsprechen, die für die Betreuung von Angehörigen der in der Protokollnotiz Nr. 5 zur VergGr. IVb Fallgruppe 16 genannten Problemgruppen erforderlich sind. Die Klägerin trägt auch nicht vor, aus welchem weiteren Sachvortrag der Parteien sich ergeben soll, daß und welche über die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgruppe 16 beträchtlich und gewichtig herausgehobene “stets abrufbare und einsetzbare, vertiefte Kenntnisse einer außerordentlichen Breite an anzuwendenden Gesetzen und Verordnungen … verlangt” wird. Die Klägerin hat nicht bezogen auf ihre Tätigkeit herausgestellt, inwiefern über die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgruppe 16 hinausgehende fachliche Anforderungen erforderlich sein sollen. Das gilt auch für die Aussage, die Klägerin müsse Menschen zusammenarbeiten und deren Leben in entscheidenem Maße gestalten, die verschiedene Defizite aufwiesen.
Auch bei Betreuungen durch Amtsbetreuer ist die Tätigkeit vom Schwierigkeitsgrad her mit der begleitenden Fürsorge für Heimbewohner oder mit der nachgehenden Fürsorge für ehemalige Heimbewohner (Protokollnotiz Nr. 5c) vergleichbar. Der in einem Heim fürsorgerisch tätige Sozialarbeiter hat regelmäßig eine Vielzahl unterschiedlicher Probleme der einzelnen Heimbewohner zu bewältigen, wie zum Beispiel Bindungslosigkeit, hohes Aggressionspotential, Drogenkonsum, Erkrankungen usw. Hierfür benötigt er ein im Vergleich zur Normaltätigkeit – VergGr. Vb – gesteigertes Wissen und Können. Er muß in der Lage sein, auf die unterschiedlichen Probleme der einzelnen Betroffenen einzugehen. Hierzu gehört auch der Umgang mit Menschen, in deren Person verschiedene Problemlagen zusammentreffen, was die Lösung der Probleme dementsprechend erschwert.
Daß sich Betreuungsfälle unterschiedlich entwickeln, ist nicht zwingend. Unterschiedliche Entwicklungen fallen auch in den in der Protokollerklärung Nr. 5 genannten Bereichen an. Auch hier sind im Einzelfall nicht vorhersehbare Anforderungen gegeben. Auch derjenige Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge, der mit Angehörigen der in der Protokollerklärung Nr. 5 genannten Problemgruppen befaßt ist, darf sich bei der Betreuung keine Nachlässigkeiten und Lücken leisten und muß das jeweils erforderliche Wissen und Können parat haben.
Die Klägerin beschäftigt sich mit dem Berufsbild des Sozialarbeiters der Heimfürsorge und mit dem angeblichen Berufsbild der Klägerin als Betreuerin. Es gibt lediglich das Berufsbild des Sozialpädagogen/Sozialarbeiters. Zu diesem Berufsbild gehört die Tätigkeit eines Betreuers, wie oben ausgeführt wurde. Ein Berufsbild des Betreuers gibt es entgegen der Behauptung der Klägerin nicht.
Die Klägerin verweist u. a. darauf, der Sozialarbeiter mache den gegenwärtigen oder ehemaligen Heimbewohnern entsprechend ihren speziellen Bedürfnissen Angebote, die diese aufgrund ihrer freien Entscheidung annähmen oder ablehnten. Seine Klienten träfen selbständige, eigenverantwortliche Entscheidungen über das Hilfsangebot. Lehne der Betroffene das Angebot ab, so bleibe er eben ohne Hilfe. Das gleiche gelte, wenn der Betroffene die Verhaltensgebote der jeweiligen Hilfseinrichtungen verletze; er werde der Einrichtung verwiesen und das Angebot werde beendet. Der Betroffene sei jenseits seiner sozialen Defizite nämlich in der Lage, für sich und sein Verhalten die Verantwortung zu übernehmen. Dabei übersieht die Klägerin, daß jedenfalls bei der begleitenden Fürsorge für Heimbewohner und bei der begleitenden Fürsorge für Strafgefangene es nicht nur um unverbindliche Beratung, sondern um Fürsorge für in der Regel nicht freiwillig im Heim befindliche Personen und um Fürsorge für Strafgefangene geht, also letztlich um Betreuung. Nichts anderes tut der Sache nach der Amtsbetreuer. Er hat auf der einen Seite zwar mehr Befugnisse, auf der anderen Seite reduziert sich die Betreuung auf die gerichtlichen und gesetzlichen Vorgaben.
Die Klägerin verweist weiter darauf, der zu betreuende Personenkreis bestehe aus psychisch Kranken sowie aus Menschen mit geistigen, seelischen und körperlichen Behinderungen. Häufig hätten die Menschen langjährige Leidensgeschichten, chronifizierte psychiatrische Erkrankungen und/oder litten an den Folgen fehlender Förderung, fehlender ärztlicher oder medikamentöser Behandlungen. Hinzu kämen oft schwierigste Familienkonstellationen. Die vielfältigen Bilder der Betreuungsbedürftigkeit forderten vom Betreuer ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen und an breitgefächerten Kenntnissen über die jeweiligen Krankheiten, Behinderungen und deren sozialen Hintergrund.
Nichts anderes gilt bei den in der Protokollnotiz Nr. 5 genannten Problemgruppen. Im übrigen hat der Senat wiederholt betont, daß die Kumulierung von Tätigkeiten, die jede für sich nach der Protokollnotiz Nr. 5 a) bis d) “schwierige Tätigkeiten” eines Sozialpädagogen im Sinne der VegGr. IVb Fallgruppe 16 sind, grundsätzlich nicht dazu führt, daß sich die Tätigkeit des mit diesen Aufgaben betrauten Sozialpädagogen durch “besondere Schwierigkeit” aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 heraushebt (Senatsurteil vom 23. August 1995 – 4 AZR 341/94 – AP Nr. 20 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, m.w.N.).
Die Klägerin trägt weiter vor, die erforderliche Kommunikation zwischen dem Betreuer und dem Betroffenen sei häufig am Beginn des Betreuungsverhältnisses belastet und fordere eine besondere Aufmerksamkeit. Die in der Betreuung liegende Fremdbestimmung sei für die Betroffenen in aller Regel schwer zu akzeptieren; konfliktträchtige Fragen beträfen zum Beispiel ebenso die grundlegenden Anordnungen zum Aufenthalt und zur Gesundheitssorge oder eher alltäglich – deshalb aber nicht weniger konfliktträchtig – die Einteilung von Taschengeld und/oder des zum Lebensunterhalt dienenden Einkommens im Rahmen der Vermögensfürsorge. Das gilt auch für die Bereiche der Protokollnotiz Nr. 5, insbesondere für die Fürsorge für Heimbewohner und Strafgefangene.
Auch mit dem Hinweis, Ziel der Betreuung sei die weitestmögliche Verwirklichung der Selbstbestimmung des Betreuten und seiner Grundrechte, hier müsse der Betreuer Unterstützung leisten, Selbständigkeit belassen, Eigenständigkeit fördern oder sogar fordern, insbesondere auch mit den Menschen, die sich verweigerten, auch wenn der Betreuer abgelehnt werde, müsse er sich um den Betroffenen bemühen, damit dieser weitestgehend in das soziale Geschehen integriert werde und sein Leben selbst in die Hände nehmen könne, wichtige Angelegenheiten seien mit dem Betreuten gemäß § 1901 Abs. 2 Satz 3 BGB zu besprechen, auch wenn dieser schwierig und aggressiv sei, ist die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit der Klägerin nicht zu belegen. Abgesehen davon, daß ein konkreter Bezug zur Tätigkeit der Klägerin nicht hergestellt ist, muß auch bei den Tätigkeiten im Sinne der Protokollnotiz Nr. 5 von dem Grundsatz ausgegangen werden, sich nicht mit Angelegenheiten zu befassen, die der Betreute selbst besorgen kann. Der Betreuer im Sinne des Betreuungsrechts muß sich ohnehin immer vergewissern, daß sein Handeln durch den vom Gericht beschlossenen Aufgabenkreis legitimiert ist. Im übrigen arbeiten sowohl Sozialpädagogen/Sozialarbeiter im Sinne der Protokollnotiz Nr. 5 als auch Betreuer im Sinne des Betreuungsrechts mit dem Ziel, sich selbst überflüssig zu machen. Die Betreuung ist ein staatlicher Eingriff, der zu entfallen hat, wenn die Betreuung nicht mehr erforderlich ist, weil sich der Betreute wieder selbst helfen kann. Der Betreuer hat dann die Aufhebung der Betreuung zu beantragen. Auch der Sozialarbeiter mit Tätigkeiten im Sinne der Protokollnotiz Nr. 5 muß versuchen, Zugang zu seiner Klientel zu finden. Im übrigen kann ein Wechsel des Betreuers angeordnet werden, wenn der betreute Mensch einen Wechsel wünscht, weil er mit dem bisherigen Betreuer zum Beispiel nicht zurechtkommt. Zwar hat dabei das Gericht die Begründung des betreuten Menschen genau zu prüfen. Auch soll die Möglichkeit des Betreuerwechsels dem betreuten Menschen nicht dazu dienen, unpopuläre, aber notwendige Entscheidungen des Betreuers zu hintergehen. Es bleibt aber, daß der Wechsel des Betreuers grundsätzlich möglich ist. Nichts anderes gilt im Rahmen der Amtsbetreuung: Die Behörde als Betreuer wird sich dem berechtigten Anliegen des Betreuten nicht verschließen können, einem anderen Sachbearbeiter zugewiesen zu werden.
Die Aussage der Klägerin, ein Sozialarbeiter in einem Heim sei stets in einem besonderen Fachbereich tätig, ist so unzutreffend. Das zeigt schon die Rechtsprechung des Senats zur Eingruppierung von Sozialarbeitern in diesem Bereich. Auch der Sozialarbeiter in einem Heim hat sich häufig mit den unterschiedlichsten Problemsituationen auseinanderzusetzen.
Die Klägerin verweist auf den Bereich der “Vermögenssorge” und macht dazu Ausführungen. Dabei wird zum einen ein konkreter Bezug zur Tätigkeit der Klägerin nicht hergestellt, zum anderen auch nicht gesehen, daß sich auch der Sozialarbeiter in einem Heim um die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Klienten kümmern muß. So unterstützt er den Heimbewohner beispielsweise bei der Geltendmachung von Rentenansprüchen, der Wohnungssuche, der Suche nach einem Arbeitsplatz, bei der Schuldenregulierung usw. Auch geht es letztendlich immer darum, einen Kostenträger für die Unterbringung ausfindig zu machen. Im übrigen wird nicht deutlich, was es ausmachen soll, daß gerade insoweit sich die Tätigkeit der Klägerin angesichts der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise gegenüber der VergGr. IVb Fallgruppe 16 heraushebt. Es handelt sich in der Regel um eine Mangelverwaltung, die derjenigen gleicht, die der Sozialarbeiter vorzunehmen hat, um zum Beispiel für Angehörige der in der Protokollnotiz Nr. 5 genannten Problemgruppen Unterkunft, Verpflegung, Therapie sicherzustellen. Die Möglichkeit der persönlichen Haftung des Amtsbetreuers vermag eine andere Betrachtungsweise nicht zu rechtfertigen, zumal die Möglichkeit besteht, sich bei Gericht und/oder behördenintern beraten zu lassen. Daß die Klägerin größere Vermögen zu verwalten hätte, was etwa besondere Kenntnisse im Gesellschafts- und/oder Steuerrecht voraussetzte und so die besondere Schwierigkeit im Tarifsinne auszumachen vermöchte, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Die Klägerin verweist darauf, daß mit dem Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des hamburgischen Landesrechts an das Betreuungsgesetz vom 1. Juli 1993 (HA GVBl 1993 S. 149) von der Möglichkeit der Einschränkung der Aufsicht für Amtsbetreuer gem. § 1908i BGB Gebrauch gemacht worden ist. Die Amtsbetreuer nähmen die Vermögenssorge nahezu vollständig in eigener Kompetenz war. Diese “Besonderheit für Hamburg”, auf die die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgestellt hat, belegt die “besondere Schwierigkeit” im Tarifsinne nicht. Die Aufsichtserleichterung bezieht sich nur auf Behörden als Betreuer, nicht auf den einzelnen Sachbearbeiter. Auch wenn das auf die Amtsbetreuer durchschlagen mag, wird das interne Kontrollmechanismen nicht überflüssig machen können. Die “besondere Schwierigkeit” im Tarifsinne liegt in diesen landesrechtlichen Befreiungen aufgrund der Ermächtigung des § 1908i Abs. 1 S. 2 BGB nicht.
Soweit die Klägerin auf Vermögensverwaltung (§ 1803 BGB), die Genehmigung von Grundstücksgeschäften (§ 1821 BGB), sonstige Geschäfte wie etwa Erbangelegenheiten (§ 1822 BGB) und insbesondere die Aufgabe der Mietwohnung (§ 1907 BGB) und auf die Schuldenregulierung verweist, ist schon nicht ausgeführt, daß das bei der Klägerin in rechtserheblichem Ausmaß vorkommt. Außerdem fällt nach der Rechtsprechung die Schuldenregulierung nicht unter VergGr. IVa Fallgruppe 16. Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 25. Juli 1995 (– 11 Sa 632/95 E – EzBAT §§ 22, 23 BAT F 1 Vergütungsgruppenzulage Nr. 2) fällt sie nicht einmal unter die VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT, nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. September 1994 (– 18 Sa 1965/93 – ZTR 1995, 361 = EzBAT §§ 22, 23 BAT B. 1 VergGr. IVa Nr. 12) liegen die Voraussetzungen der VegrGr. IVa Fallgruppen 15, 16 BAT der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst nicht vor.
Die weiteren Ausführungen der Klägerin unter 4. im Schriftsatz vom 6. Januar 1997 vermögen die besondere Schwierigkeit im Tarifsinne nicht zu belegen. Ein Bezug zu den Aufgaben der Klägerin ist nicht hergestellt. Der Verweis auf einzelne “Fallbeispiele” reicht nicht aus. Es fehlt die Darstellung, was im Zusammenhang mit diesen Fallbeispielen die erforderliche erhöhte Qualifikation ausmachen soll.
Die Klägerin listet unter Ziff. 6 des Schriftsatzes vom 6. Januar 1997 von ihr absolvierte “externe Fortbildungen von einwöchiger Dauer”, die Teilnahme an einem Lehrgang und einer Tagung sowie an “internen Fortbildungsmaßnahmen” auf, trägt aber nicht vor, inwiefern die vermittelten Kenntnisse eine erhöhte Qualifikation im Sinne des Tarifmerkmals ausmachen und daß diese für die Betreuungstätigkeit der Klägerin erforderlich ist.
Wenn die Klägerin zur Zeit “42 Fälle”, richtiger: Menschen betreut, so bedeutet das, daß die Klägerin bei 38,5 Stunden Arbeitszeit wöchentlich, von denen 75 %, also 28,9 Stunden auf die Betreuung entfallen, pro Person nur ca. 41 Minuten in der Woche zur Verfügung hat. Selbst wenn nicht für jede Person in jeder Woche Betreuungstätigkeit anfällt, so indiziert der zur Verfügung stehende zeitliche Rahmen doch, daß im wesentlichen nur eine aktenmäßige Bearbeitung möglich ist; von einer “Betreuung”, wie von der Klägerin abstrakt geschildert, kann schlechterdings keine Rede sein.
Die Tätigkeit der Klägerin hebt sich auch nicht durch ihre Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 heraus.
Mit dem Merkmal “Bedeutung” sind die Auswirkungen der Tätigkeit angesprochen. Anhaltspunkte hierfür können sich aus der Größe des Aufgabenkreises sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben. Die Tätigkeit muß sich hinsichtlich der Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 deutlich wahrnehmbar herausheben (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP, aaO; Senatsurteil vom 1. März 1995 – 4 AZR 8/94 – AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).
Die Klägerin hat auch das Heraushebungsmerkmal der Bedeutung nicht hinreichend belegt. Die Klägerin meint, das Heraushebungsmerkmal der “Bedeutung” zeige sich schon in den Auswirkungen der Tätigkeit der Klägerin auf die Lebensverhältnisse der Betreuten. Die Klägerin habe im Rahmen ihrer Tätigkeit als Betreuerin die Entscheidungsbefugnis, unumkehrbare Maßnahmen zu veranlassen mit einem Höchstmaß an denkbarer Verantwortung. Dies ergebe sich aus den gesetzlichen Regelungen der §§ 1901 f. BGB, der Stellenbeschreibung und aus dem Vortrag der Parteien. Die Entscheidungen der Klägerin griffen nicht nur umfassend in das Vermögen der Betreuten ein; sie könnten unmittelbare Auswirkungen auch auf die Gesundheit oder gar das Leben des Betreuten haben (Einwilligung in Heilbehandlungen, § 1904 BGB, Sterilisation, § 1905 BGB, Entscheidungen bei Selbstmordgefährdeten). Im Bereich der ärztlichen Heilbehandlung müsse die Klägerin als Betreuerin anstelle des Betroffenen, soweit dieser nicht mehr einwilligungsfähig sei, über Eingriffe mit leichten bis hin zu schwersten Folgen eigenverantwortlich entscheiden. Schließlich griffen Entscheidungen der Klägerin als Amtsbetreuerin in Grundrechte der Betreuten ein, die höchsten Verfassungsrang genossen (Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden sei, § 1906 BGB). Dabei habe der Amtsbetreuer im Bereich der Aufenthaltsbestimmung nicht nur bis zur Zwangsunterbringung zu entscheiden, im Eilfall habe er sogar eine Zwangsunterbringung ohne vorherige gerichtliche Genehmigung zu veranlassen. Daß in manchen Fällen der Zwangsunterbringung eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts notwendig sei, ändere nichts an der Bedeutung der Entscheidungen der Klägerin. Diese habe nämlich das “Initiativrecht”. Sie entscheide, das Vormundschaftsgericht genehmige.
Mit diesen sehr allgemein gehaltenen Ausführungen – ein Bezug zur tatsächlichen Tätigkeit der Klägerin ist nicht hergestellt –, zumal sie der Begründung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 31. August 1995 (– H 7 Sa 27/94 –) entsprechen, das Gegenstand des Revisionsverfahrens – 4 AZR 866/95 – ist, kann das Merkmal der “Bedeutung” nicht als erfüllt angesehen werden.
Da die Tätigkeit bedeutsamer sein muß als eine schwierige Tätigkeit im Sinne der VergGr. IVb Fallgruppe 16, ist wiederum auf die dortgenannten Beispiele (Protokollnotiz Nr. 5) als Vergleichsmaßstab zurückzugreifen. Auch die begleitende Fürsorge für Heimbewohner und die nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner (Protokollnotiz Nr. 5c) hat erhebliche Auswirkungen auf die Betroffenen. Der Sozialarbeiter ist in diesem Fall häufig die einzige Bezugsperson. Da die Heimbewohner ihren alltäglichen Problemen eher hilflos gegenüberstehen, haben die Dienste des Sozialarbeiters ein besonderes Gewicht. Zwar ist der Sozialarbeiter in einem Heim – anders als der Betreuer – nicht ermächtigt, Entscheidungen in wirtschaftlichen oder persönlichen Angelegenheiten der Klienten zu treffen. Angesichts der besonderen Situation der Betroffenen kann er die Lebensgestaltung der Bewohner jedoch ebenfalls erheblich beeinflussen. Im übrigen kann der Betreuer die für den Betreuten wesentlichen Entscheidungen nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts treffen. Die Initiative für derartige Entscheidungen geht zwar von dem Betreuer aus. Ihre eigentliche Tragweite für den Betreuten erlangen diese Maßnahmen aber in der Regel erst mit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, die entgegen dem Vortrag der Klägerin auch nicht immer erteilt wird.
Im übrigen findet in der Regel, was das Vermögen anbelangt, Mangelverwaltung statt. Die Betreuung großer Vermögen, etwa in der Form eines Unternehmens, bleibt Ausnahme; insoweit hat die Klägerin nichts vorgetragen. Die von der Klägerin angeführten unmittelbaren Auswirkungen auf die Gesundheit oder gar das Leben mögen im Einzelfall gegeben sein; in solchen Fällen relativiert sich das durch die in der Regel einzuholende vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Damit folgt die “Bedeutung” entgegen der Klägerin auch nicht daraus, daß aufgrund der weitgehenden Entscheidungsbefugnisse der Klägerin unmittelbare gravierende Eingriffe in das Vermögen und in die Gesundheit der Betroffenen ermöglicht würden. Auch die landesrechtliche “Besonderheit für Hamburg” belegt die “Bedeutung” im Tarifsinne nicht. Die sich auf die Behörde als Betreuer (§ 1900 Abs. 4 BGB) beziehenden Befreiungen führen nicht dazu, daß sich die Tätigkeit des einzelnen Sachbearbeiters, der die Amtsbetreuung der ihm zugewiesenen Personen tatsächlich durchführt, deutlich wahrnehmbar durch ihre Auswirkungen auf die Verwaltung, die Allgemeinheit oder Drittpersonen auszeichnet. Interne Kontrollmechanismen müssen die nur nach außen wirkende landesgesetzliche Befreiung ausgleichen, zumal Hamburg im Gegensatz zu Baden-Württemberg (Art. 7 des Ausführungsgesetzes vom 19. November 1991, GBl S. 681) nicht vorsieht, daß das Vormundschaftsgericht im Wege der Einzelfallregelung die landesgesetzliche Befreiung aufheben kann.
Liegen die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgruppe 15 nicht vor, ist die Klägerin auch nicht im Wege der Bewährung in die VergGr. III Fallgruppe 7 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/BL aufgestiegen. Auf die Frage, ob für die Klägerin im Hinblick auf § 5 Ziff. 2 des Tarifvertrages vom 24. April 1991 die Bewährungszeit bereits ab 1. Januar 1987 gelaufen ist, sie also auch in dieser Zeit die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgruppe 15 erfüllt hat, kommt es sonach nicht mehr an.
Ein Anspruch der Klägerin, ab 1. Januar 1991 nach VergGr. III BAT vergütet zu werden, besteht sonach nicht.