Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Lehrerin mit achtjähriger Lehrtätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Kein Anspruch auf Höhergruppierung nach achtjähriger Lehrtätigkeit bei Fehlen der haushaltsmäßigen Voraussetzungen für die entsprechende Beförderung beamteter Lehrer; Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung des Senats aus den Urteilen vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, vom 24. Oktober 1996 – 6 AZR 415/95 – und vom 21. November 1996 – 6 AZR 451/95 – AP Nr. 50 und 53 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer sowie vom 21. November 1996 – 6 AZR 422/95 – AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt
Normenkette
BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT-O § 11
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 10. Oktober 1995 – 8 Sa 545/94 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin legte am 4. Juli 1953 an dem Institut für Lehrerbildung in Altenburg die staatliche Abschlußprüfung ab und erwarb damit die Befähigung zur Einstellung als Lehrer der Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen. Sie war bei dem Beklagten und dessen Rechtsvorgänger von 1953 bis zum 31. Dezember 1992 als Lehrerin für die Klassen eins bis vier beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit und einzelvertraglicher Inbezugnahme der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) Anwendung. § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 15. Juli 1992 bestimmte, daß für die Eingruppierung der von der Anlage 1 a zum BAT-O nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) gilt. Danach war die Klägerin in VergGr. IV b BAT-O eingruppiert.
Der Staatshaushaltsplan des Beklagten wies für das Jahr 1993 für Grundschulen 375 Planstellen der VergGr. IV a BAT-O aus, die ausschließlich für Lehrer mit einem Abschluß als Diplomlehrer vorgesehen waren. Planstellen für einen Bewährungsaufstieg von der VergGr. IV b BAT-O in die VergGr. IV a BAT-O für Lehrer an Grundschulen waren im Staatshaushalt des Beklagten bis zum Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis nicht vorgesehen. Die Klägerin verlangte von dem Beklagten vergeblich Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe für die Zeit vom 1. April 1992 bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis einen tariflichen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IV a BAT-O gehabt. Die Voraussetzungen eines Bewährungsaufstiegs von der VergGr. IV b in die VergGr. IV a BAT-O hätten vorgelegen, weil sie mehr als acht Jahre unbeanstandet als Lehrerin in den Klassen eins bis vier tätig gewesen sei und sich deshalb bewährt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie den Betrag von 4.132,48 DM nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus errechnenden Nettobetrag seit dem 5. April 1993 zu bezahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung seien nicht gegeben. Nach den für das Höhergruppierungsverlangen maßgebenden beamtenrechtlichen Vorschriften komme ein Bewährungsaufstieg nur in Betracht, wenn der Lehrer überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe. Bei der Beurteilung der Lehrkraft bestehe aber ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum. Eine abschließende Beurteilung der Klägerin sei nicht möglich gewesen, weil das Schulwesen des Beklagten sich noch im Aufbau befunden habe und Lehrproben deshalb nicht hätten durchgeführt werden können. Voraussetzung der verlangten Eingruppierung wäre weiter die Einrichtung entsprechender Planstellen gewesen, die nicht erfolgt sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin Wiederherstellung der Entscheidung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O für den Zeitraum vom 1. April 1992 bis zum 31. Dezember 1992 nicht zu.
1. Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit galten für die Eingruppierung der Klägerin folgende Bestimmungen:
a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991
3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …
b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O)
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
Nr. 3 a
Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung ergeben.
Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.
c) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345)
§ 7
Besoldungsordnungen
1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. …
Anlage 1
Besoldungsgruppe All
Lehrer 1) 2)
– als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule –
…
Lehrer 1) 3) 4) 5)
– als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule –
…
1) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.
2) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrertätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.
3) Als Eingangsamt.
4) In dieses Amt können nur Lehrer eingestuft werden, die das ergänzende Studium nach § 10 der Verordnung des Ministerrates der DDR vom 18. September 1990 (GBl. I Nr. 63 S. 1584) oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung erfolgreich abgeschlossen haben.
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
2. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, da sie an einer allgemeinbildenden Schule des Beklagten Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs vermittelte. Deshalb war für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden.
Die Eingruppierung erfolgte gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 l I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV. Diese tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist nach der Rechtsprechung des Vierten Senats und des erkennenden Senats zulässig (BAG Urteil vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O, zu II 2 b der Gründe; BAG Urteile vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu II 2 a der Gründe und Urteil vom 21. November 1996 – 6 AZR 451/95 – AP Nr. 53 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, zu II 2 der Gründe).
3. Nach den Vorschriften der 2. BesÜV stand der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 11 entspricht, nicht zu.
a) Die Klägerin erfüllte nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 im Eingangsamt (Fußnoten 3 u. 4), da sie das ergänzende Studium nach § 10 der Verordnung des Ministerrats der DDR vom 18. September 1990 oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung nicht abgeschlossen hat.
b) Die Klägerin erfüllte auch nicht die Voraussetzungen der Fußnote 2 für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 im Aufstiegsamt.
Zwar verfügte die Klägerin, die eine abgeschlossene Fachschulausbildung besitzt, über eine achtjährige Lehrtätigkeit. Der tarifliche Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O, dem eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 Fußnote 2 entspricht, war aber nicht allein davon abhängig.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BAG Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – a.a.O., zu II 2 c aa der Gründe; BAG Urteil vom 21. November 1996 – 6 AZR 451/95 – a.a.O., zu II 3 b aa der Gründe; vgl. auch BAG Urteil vom 20. April 1994 – 4 AZR 312/93 – BAGE 76, 264, 270 f. = AP Nr. 1 zu § 11 BAT-O, zu III 2 b der Gründe) müssen die angestellten Lehrkräfte nach der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 nicht nur die in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen erfüllen. Außerdem ist erforderlich, wie insbesondere in den letzten beiden Halbsätzen von Satz 2 zum Ausdruck kommt, daß sie in die Besoldungsgruppe auch tatsächlich eingestuft worden wären, wenn sie im Beamtenverhältnis stünden.
bb) Im Beamtenrecht ist ein Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 nicht nur von fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen und einer achtjährigen Lehrtätigkeit abhängig. Vielmehr muß der Bewerber aufgrund seiner bisherigen Leistung für das Beförderungsamt geeignet erscheinen und eine Planstelle tatsächlich im Haushalt zur Verfügung stehen. Selbst dann jedoch besteht kein Anspruch des Beamten auf Übertragung des Beförderungsamtes, sondern lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn in dieser Hinsicht. Einen der Tarifautomatik des BAT-O entsprechenden Aufstieg in ein höher besoldetes Amt kennt das Beamtenrecht nicht.
Die tarifliche Regelung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 dient der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung der bei dem Beklagten beschäftigten Lehrkräfte, unabhängig davon, ob sie im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis stehen. Eine automatische Höhergruppierung nach achtjähriger Lehrtätigkeit würde zu einer in der Tarifnorm nicht vorgesehenen und deshalb nicht gerechtfertigten Besserstellung der Angestellten gegenüber den beamteten Lehrkräften führen.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 l I BAT-O anders als § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 nicht nur allgemein auf die Besoldung abstellt, die gegeben wäre, wenn der Angestellte im Beamtenverhältnis stünde, sondern ausdrücklich auf die Vorschriften der 2. BesÜV verweist. In Besoldungsgruppe A 11 der Anlage 1 zur 2. BesÜV ist die Einstufung gemäß Fußnote 2 nach einer achtjährigen Lehrtätigkeit als „Kann-Bestimmung” ausgestaltet. Daraus folgt, daß diese Einstufung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt ist, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Damit erfordert die tarifliche Verweisung in Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 l I BAT-O die gleichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach den Vorschriften der 2. BesÜV wie § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 (BAG Urteil vom 21. November 1996 – 6 AZR 451/95 –, a.a.O., zu II 3 c der Gründe).
cc) In Anwendung dieser Grundsätze bestand im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts waren im Haushaltsplan des Beklagten Planstellen der VergGr. IV a ausschließlich für Lehrer mit einem Abschluß als Diplomlehrer vorgesehen. Demgegenüber waren Planstellen für einen Bewährungsaufstieg von der VergGr. IV b in die VergGr. IV a für Lehrer an Grundschulen nicht vorgesehen. Da somit eine entsprechende Planstelle im Haushalt nicht zur Verfügung stand, hätte eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 nach den Voraussetzungen der Fußnote 2 deshalb nicht erfolgen können. Demgemäß kam eine Höhergruppierung von VergGr. IV b BAT-O nach VergGr. IV a BAT-O nicht in Betracht. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt.
dd) Soweit das Landesarbeitsgericht allerdings zur Begründung seiner Entscheidung in Anlehnung an das Urteil des Vierten Senats vom 20. April 1994 (– 4 AZR 312/93 –, a.a.O.) angenommen hat, es bestehe grundsätzlich eine tarifliche Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers zur Ausweisung entsprechender Haushaltsstellen, und die Klage nur deshalb abgewiesen hat, weil der Beklagte durch die Nichterfüllung der Verpflichtung nicht gegen Treu und Glauben verstoßen hat, kann dem nicht beigetreten werden.
Zwar hat der Vierte Senat in den Urteilen vom 20. April 1994 und vom 28. September 1994 (– 4 AZR 312/93 –, a.a.O. und – 4 AZR 717/93 – AP Nr. 2 zu § 11 BAT-O) die Auffassung vertreten, aus der tariflichen Verweisung auf das Beamtenrecht folge eine im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auszuübende Verpflichtung des Arbeitgebers, Beförderungsstellen entsprechend dem anzuwendenden Stellenkegel zu schaffen und die angestellten Lehrer bei der Besetzung dieser Stellen angemessen zu berücksichtigen.
Diese Auffassung hat der nunmehr allein für die Eingruppierung von Lehrern nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 bzw. nach Nr. 3 a SR 2 l I BAT-O zuständige erkennende Senat im Urteil vom 13. Juni 1996 (– 6 AZR 858/94 –, a.a.O., zu II 3 der Gründe; vgl. auch Urteile vom 21. November 1996 – 6 AZR 422/95 – AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer und – 6 AZR 451/95 –, a.a.O.) ausdrücklich aufgegeben. In § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 und Nr. 3 a SR 2 l I BAT-O kommt nur zum Ausdruck, daß angestellte und beamtete Lehrer gleichbehandelt werden sollen. Dieses Gebot begründet keine Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers, Planstellen einzurichten, um Lehrern den Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 zu eröffnen. Dies kommt auch im Wortlaut der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 11 deutlich zum Ausdruck. Danach ist der Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 als „Kann-Bestimmung” ausgestaltet. Dies bedeutet, daß es auch im Ermessen des Dienstherrn steht, ob er die für die Beförderungen erforderlichen Planstellen einrichtet. Da somit die beamteten Lehrer keinen Anspruch auf die Einrichtung von Planstellen haben, ergibt sich auch für angestellte Lehrer kein tariflicher Anspruch, Stellen für eine Höhergruppierung nach VergGr. IV a BAT-O in bestimmtem Umfang und zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen.
4. Die Entscheidung über die Kosten der Revision folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Lenßen, Gebert
Fundstellen