Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der Betriebsrente bei Rechtsmißbrauch
Leitsatz (amtlich)
- Die Berufung des Arbeitnehmers auf eine Versorgungszusage kann rechtsmißbräuchlich sein (§ 242 BGB). In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Versorgungszusage “widerrufen”. Weitergehende vertraglich vereinbarte Widerrufsrechte wegen Vertragsverletzungen sind unwirksam (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl BAGE 41, 333 = AP Nr 7 zu § 1 BetrAVG Treuebruch).
- Mißbraucht der Arbeitnehmer seine Stellung über lange Zeit hinweg dazu, den Arbeitgeber zu schädigen und erweist sich die von ihm erbrachte Betriebstreue im Rückblick als wertlos, kann dies den Einwand rechtsmißbräuchlichen Verhaltens begründen. Doch sind weder die Schädigung als solche noch die Schadenshöhe für sich allein genommen entscheidend. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an, die insgesamt und im Zusammenhang zu würdigen sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl Urteil vom 11. Mai 1982 – 3 AZR 1239/79 – AP Nr 4 zu § 1 BetrAVG Treuebruch).
- Der Widerruf einer Versorgungszusage dient nicht dazu, auf einfachem und schnellem Wege einen Schadenersatzanspruch zu befriedigen.
- Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung reicht nicht aus, den Widerruf einer Versorgungszusage zu rechtfertigen.
Normenkette
BetrAVG §§ 1, 1 Abs. 1 S. 1; BGB § 242
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Urteil vom 08.02.1988; Aktenzeichen 10 Sa 1480/87) |
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 20.08.1987; Aktenzeichen 11 Ca 1444/87) |
Tenor
- Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 1988 – 10 Sa 1480/87 – wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger will festgestellt haben, daß seine Versorgungsanwartschaft trotz eines Widerrufs der Beklagten jedenfalls teilweise weiterbesteht.
Der Kläger, geboren am 10. Dezember 1939, war seit dem 17. August 1958 bei der Beklagten beschäftigt. Seit 1969 war er in der Teppich-Abteilung des Kaufhauses der Beklagten in Düsseldorf tätig. Er war dort stellvertretender Abteilungsleiter (Substitut). Seine Arbeitsvergütung belief sich zuletzt auf ca. 2.300,-- DM netto monatlich. Das Arbeitsverhältnis endete Anfang September 1985 aufgrund einer fristlosen Kündigung der Beklagten.
Die Beklagte gewährt ihren Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Eine Versorgungsordnung vom 1. Januar 1976 wurde später durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst. Vorgesehen sind darin Alters-, Invaliden- sowie Hinterbliebenenrenten für Witwen, Witwer und Waisen. Die Höhe der Renten richtet sich nach der Anzahl der Dienstjahre und Festbeträgen, die nach verschiedenen Versorgungsgruppen festgesetzt sind. In § 17d der Versorgungsordnung hat sich die Beklagte vorbehalten, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn
“der Versorgungsberechtigte Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden.”
Unter Bezugnahme auf diesen Vorbehalt hat die Beklagte die dem Kläger erteilte Versorgungszusage widerrufen. Sie stützt den Widerruf auf folgende Vorgänge:
Als Substitut der Teppich-Abteilung war der Kläger befugt, beim Umtausch von Waren die Rückzahlung des Kaufpreises zu veranlassen. Dazu hatte er einen vom Kunden der Kasse vorzulegenden Auszahlungsbeleg (Gutschrift) auszustellen; bei Beträgen von über 100,-- DM war Name, Anschrift und Personalausweisnummer des Kunden zu vermerken.
Mit Hilfe von Komplizen, die als Kunden auftraten, fertigte der Kläger in der Zeit von 1981 bis 1985 in ca. 127 Fällen gefälschte Verkaufsquittungen und Umtauschbelege an und veranlaßte so die Umtauschkasse, die jeweils eingetragenen Beträge auszuzahlen. Bei Beträgen von über 100,-- DM trug der Kläger erfundene Namen und Ausweisdaten ein. Die ausgezahlten Beträge teilten sich der Kläger und seine Helfer.
Nachdem die Mitarbeiter an der Umtauschkasse Verdacht geschöpft hatten, wurde eine interne Revision durchgeführt. Dabei wurden die Manipulationen des Klägers aufgedeckt. Die in den Jahren 1984 und 1985 vorgenommenen Fälschungen konnten im einzelnen ermittelt werden. Der Kläger räumte ein, auch in den Jahren 1981 bis 1983 in gleicher Weise tätig geworden zu sein. Die Gesamtschadenssumme wurde geschätzt und in einem Schuldanerkenntnis des Klägers vom 3. September 1985 einvernehmlich auf 190.905,-- DM festgesetzt. Durch Vertrag vom 16. September 1985 verpflichtete sich der Kläger, einen Betrag von 190.000,-- DM beginnend ab Oktober 1985 in monatlichen Raten von 400,-- DM zurückzuzahlen. Der Kläger hat bisher sämtliche Raten gezahlt.
In dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren gab der Kläger seine Helfer preis und legte ein umfassendes Geständnis ab. Er wurde rechtskräftig wegen fortgesetzter Untreue zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30,-- DM (5.400,-- DM) verurteilt.
Der Kläger hat geltend gemacht, der Widerruf der Versorgungszusage sei nicht in vollem Umfang berechtigt. In den Jahren von 1958 bis 1980 habe er unbeanstandet Betriebstreue geleistet und sich stets loyal zu seiner Arbeitgeberin verhalten. Insoweit müsse ihm seine Anwartschaft erhalten bleiben. Er sei aufgrund einer Anregung von dritter Seite und wegen seiner sehr eingeengten wirtschaftlichen Verhältnisse in die Angelegenheit hineingeraten. Er habe, nachdem man sein Fehlverhalten aufgedeckt habe, sofort zur vollständigen Aufklärung beigetragen und er tue das ihm Mögliche, um den Schaden wiedergutzumachen.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß ihm eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente gemäß der Versorgungsordnung der Beklagten vom 1. Januar 1976 in der Fassung vom 1. April 1982 unter Berücksichtigung einer Dienstzeit vom 17. August 1958 bis 31. Dezember 1980 zustehe.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger handele rechtsmißbräuchlich, indem er sich auf die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft berufe. Er habe seine Stellung mißbraucht, um ihr Schaden zuzufügen. Die Höhe des Schadens und die Vielzahl der Untreuehandlungen seien zu berücksichtigen. Der Kläger habe mit erheblicher krimineller Energie gehandelt. Nach Aufdeckung der Straftaten habe er seine Mittäter nicht sogleich preisgegeben. Unter diesen Umständen sei es unzumutbar, sie, auch teilweise, an ihrer Versorgungszusage festzuhalten.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat dem Feststellungsbegehren des Klägers zu Recht stattgegeben. Ihm steht für die Dienstzeit vom 17. August 1958 bis zum 31. Dezember 1980 eine Versorgungsanwartschaft zu.
I. Die Parteien und die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, daß die Versorgungsanwartschaft des Klägers bei seinem Ausscheiden Anfang September 1985 unverfallbar war. Der Kläger war älter als 35 Jahre. Der Beginn der Betriebszugehörigkeit lag mindestens 12 Jahre zurück und die Versorgungszusage bestand für den Kläger mindestens 3 Jahre, nämlich spätestens ab Wirksamkeit der Versorgungsordnung vom 1. Januar 1976 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BetrAVG).
II. Die Beklagte hat ihre dem Kläger erteilte Versorgungszusage ohne Einschränkung widerrufen. Der Kläger wehrt sich dagegen mit seinem Feststellungsbegehren nur zum Teil. Er macht mit seinem Antrag nur geltend, der Widerruf sei unwirksam, soweit er die Dienstzeit vom 17. August 1958 bis zum 31. Dezember 1980 betrifft. Soweit seine Anwartschaft auf der Dienstzeit vom 1. Januar 1981 bis zum 31. August oder Anfang September 1985 beruht, nimmt der Kläger den Widerruf hin. Damit ist nur über einen Teilwiderruf zu entscheiden. Über die Frage, ob ein grob treuwidriges Verhalten eines versorgungsberechtigten Arbeitnehmers den Arbeitgeber lediglich zu einem Teilwiderruf berechtigen kann, ist deshalb nicht zu entscheiden (vgl. hierzu BAG Urteil vom 19. Juni 1980 – 3 AZR 137/79 – AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Treuebruch = EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 85, mit insoweit ablehnender Anmerkung von Birk sowie BAG Urteil vom 8. Februar 1983, BAGE 41, 333 = AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG Treuebruch, zu 3 der Gründe, mit Anmerkung von Herschel).
III. Der Widerruf ist unwirksam.
1. Die Beklagte stützt den Widerruf auf den Vorbehalt in § 17d ihrer Versorgungsordnung vom 1. April 1982. Sie hat die Auffassung vertreten, damit stehe ihr ein weitergehendes Widerrufsrecht zu als wenn sie nur nach den Grundsätzen des Rechtsmißbrauchs die Leistung verweigern könne. Hierzu hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, daß der Widerrufsvorbehalt insoweit rechtsunwirksam wäre, falls er dies zum Ausdruck bringen sollte. Verstöße des Arbeitnehmers gegen seine Treuepflicht (§ 242 BGB) können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats den Widerruf der Versorgungszusage nur dann rechtfertigen, wenn Art und Schwere des Verstoßes eine Berufung auf die Zusage als rechtsmißbräuchlich erscheinen lassen (BAG Urteil vom 11. Mai 1982 – 3 AZR 1239/79 – AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Treuebruch, zu 1 der Gründe; BAG Urteil vom 8. Februar 1983, BAGE 41, 333, 335 f. = AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG Treuebruch, zu 1 der Gründe; Urteil des Senats vom 3. April 1990 – 3 AZR 211/89 – zur Veröffentlichung bestimmt).
2. Zu den Gründen, die den Vorwurf des Rechtsmißbrauchs rechtfertigen können, hat der Senat wiederholt Stellung genommen. Ein rechtsmißbräuchliches Berufen auf die Versorgungszusage kann an zunehmen sein, wenn der Arbeitnehmer seine Stellung über lange Zeit hinweg dazu mißbraucht hat, den Arbeitgeber zu schädigen, und so die von ihm erbrachte Betriebstreue sich im Rückblick als wertlos darstellt (BAGE 32, 139, 147 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Treuebruch, zu III 1b der Gründe; BGH Urteil vom 22. Juni 1981 – II ZR 146/80 – AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Treuebruch, zu 3 der Gründe). Dabei sind weder die Schädigung als solche noch die Schadenshöhe für sich allein genommen entscheidend. Stets kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an, die insgesamt und im Zusammenhang zu würdigen sind und das Rechtsmißbräuchliche an dem Verhalten des Arbeitnehmers ersichtlich machen müssen (BAG Urteil vom 11. Mai 1982 – 3 AZR 1239/79 – AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Treuebruch, zu 1 der Gründe).
a) Der Widerruf einer Versorgungszusage dient nicht dazu, auf einfachem und schnellem Wege einen Schadenersatzanspruch zu befriedigen. Vielmehr ist der Arbeitgeber insoweit auf die gesetzlichen Möglichkeiten verwiesen; dabei sind Pfändungsschutz, mitwirkendes Verschulden und beschränkte Arbeitnehmerhaftung zu berücksichtigen (BAGE 20, 298, 302 = AP Nr. 2 zu § 119 BGB, zu I 2c der Gründe).
Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung reicht nicht aus, den Widerruf einer Versorgungszusage zu rechtfertigen. Der Widerruf ist weder ein Mittel, pflichtwidriges Verhalten zu sanktionieren noch den pflichtwidrig handelnden Arbeitnehmer zu disziplinieren. Wer sich eine Versorgungsanwartschaft auf ehrliche Weise erdient hat, kann seine Anwartschaft nicht allein durch die Verletzung vertraglicher Pflichten verlieren. Das würde dem Zweck des § 1 Abs. 1 BetrAVG widersprechen, der die unverfallbare Anwartschaft in den dort beschriebenen Grenzen gewährleistet (BGH Urteil vom 22. Juni 1981 – II ZR 146/80 – AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Treuebruch, zu 3 der Gründe).
Von einem arglistigen Begehren des Versorgungsgläubigers wird insbesondere dann die Rede sein können wenn sich seine Betriebstreue rückblickend als wertlos erweist, sei es daß er die Unverfallbarkeit der Anwartschaft erschlichen oder dem Arbeitgeber einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt hat.
b) Das Berufungsgericht hat diese Rechtsgrundsätze erkannt und zutreffend angewendet. Es hat sämtliche für die Entscheidung des Streitfalls in Betracht kommenden Umstände gegeneinander abgewogen und ist dabei davon ausgegangen, daß der Kläger gegen seine Arbeitgeberin schwerwiegende Verfehlungen begangen hat. Der Kläger hat ca. viereinhalb Jahre lang seine Stellung als Substitut dazu mißbraucht, fortgesetzt Veruntreuungen zu begehen und der Beklagten einen Schaden von mehr als 190.000,-- DM zuzufügen. Dennoch kommt das Berufungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis, daß eine Gesamtwürdigung das Begehren des Klägers nicht als rechtsmißbräuchlich erscheinen läßt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zugunsten des Klägers falle ins Gewicht, daß er sich über 22 Jahre untadelig verhalten, keine Mitarbeiter verleitet und sich bei der Aufdeckung seiner Straftaten einsichtig gezeigt, daß er ein umfassendes, über das Ergebnis der Ermittlungen der Beklagten hinausgehendes Geständnis abgelegt und sich sofort bereit erklärt habe, den angerichteten Schaden nach Kräften wiedergutzumachen. Daß der Kläger seine Komplizen nicht auf der Stelle genannt habe, falle weniger ins Gewicht; er habe sie nach anwaltlicher Beratung alsbald der Kriminalpolizei bekanntgegeben.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind vollständig und sachgerecht. Es ist nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter zu der Auffassung gelangt, die viereinhalb Jahre Treuelosigkeit des Klägers ließen nicht die gesamte Dauer seiner Betriebszugehörigkeit rückblickend als wertlos erscheinen.
c) Der Senat verkennt nicht, daß die Höhe des Schadens, den der Kläger seiner Arbeitgeberin zugefügt hat, erheblich ist. Wenn auch die Schadenshöhe allein für sich genommen noch keinen Widerrufsgrund darstellt (BAG Urteil vom 11. Mai 1982 – 3 AZR 1239/79 – AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Treuebruch, zu 1 der Gründe), so gewinnt die Schadenshöhe doch dann Bedeutung, wenn der Schaden nicht wiedergutzumachen ist oder die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Arbeitgebers gefährdet wird (BGH Urteil vom 22. Juni 1981 – II ZR 146/80 – AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Treuebruch; BAGE 32, 139 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Treuebruch). Beide Fälle liegen hier nicht vor. Der Schaden, den die Beklagte erlitten hat, ist behebbar und ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage hat er nicht berührt. Der Kläger trägt ersichtlich bereitwillig das ihm Mögliche zur Wiedergutmachung bei. Sollte es der Beklagten, unter Beachtung der Mithaftung der Komplizen des Klägers (§ 840 Abs. 1 BGB) bis zum Versorgungsfall nicht gelingen, Ersatz in voller Höhe zu erlangen, so bleibt ihr der Weg der Aufrechnung im Rahmen der Pfändungsfreigrenze unbenommen.
d) Demgegenüber zeigt die Revision keine neuen Gesichtspunkte auf. Daß der Kläger “kriminell” gehandelt und seine Stellung als stellvertretender Abteilungsleiter mißbraucht hat, hat das Berufungsgericht gewürdigt. Das gleiche gilt, soweit die Beklagte auf die Dauer der Verfehlungen, deren Anzahl und die Schadenshöhe hinweist. Für die Annahme, der Kläger habe keine Reue gezeigt, fehlt indes jeder Anhalt; das festgestellte Verhalten des Klägers nach seiner Entlarvung beweist das Gegenteil.
Unterschriften
Dr. Heither, Schaub, Griebeling, Dr. Hromadka, Arntzen
Fundstellen
Haufe-Index 841002 |
BB 1990, 1910 |
RdA 1990, 316 |
ZIP 1990, 1612 |