Entscheidungsstichwort (Thema)
Erschwerniszulage. Behebung von Betriebsstörungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Ersetzung von Masterdungen leistet der Arbeitnehmer keine Arbeiten zur beschleunigten Behebung von “Betriebsstörungen” in diesem Sinn. Dies ergibt die Auslegung des Begriffs.
2. Keine “Betriebsstörungen” im Tarifsinn stellen Ereignisse dar, die von der Beklagten selbst geplant herbeigeführt werden, die sie selbst “unter Kontrolle” hat und die mit keiner besonderen Gefahrenlage für die diesbezüglich eingesetzten Arbeitnehmer verbunden sind.
Normenkette
ZTV § 7; ZTV Anlage 3 Nr. 5d
Verfahrensgang
LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 04.06.2008; Aktenzeichen 21 Sa 2465/07) |
ArbG Berlin (Urteil vom 18.10.2007; Aktenzeichen 42 Ca 9951/07) |
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2008 – 21 Sa 2465/07 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über eine Erschwerniszulage.
Rz. 2
Der Kläger ist bei der Beklagten als Oberleitungsmonteur beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG, darunter der Zulagentarifvertrag (im Folgenden: ZTV), Anwendung.
Rz. 3
Der mit “Erschwerniszulagen” überschriebene § 7 ZTV lautet auszugsweise wie folgt:
“(1) Erschwerniszulagen werden nach Maßgabe der Anlage 3 zur Abgeltung von Arbeitserschwernissen gezahlt, die deutlich über das berufsübliche Maß hinausgehen und auch nicht bereits durch die Eingruppierung berücksichtigt sind.
(2) 1. Die Erschwerniszulagen werden für die Dauer der Beschäftigung mit den zulageberechtigenden Arbeiten gezahlt, wenn diese am Arbeitstag mindestens 1 Stunde wahrgenommen werden.”
Rz. 4
Nach § 7 Abs. 3 ZTV beträgt die Höhe der Erschwerniszulage ab dem 1. Mai 2004 in Zulagengruppe C 1,21 € je Stunde (ab dem 30. Juni 2007 1,23 €).
Rz. 5
Die laufende Nummer 5 der in § 7 Abs. 1 ZTV genannten Anlage 3 zum ZTV (Erschwerniszulagenkatalog) sieht unter anderem für folgende Arbeiten – wobei Arbeiten nach Nr. 5 Buchst. d je Stunde eine neunfache Zulage der Zulagengruppe C (9 × 1,21 € = 10,89 €) auslösen – Zulagen vor:
“Gefahrengeneigte Arbeiten
a) in der Nähe von unter Spannung stehenden 15 kV-Oberleitungsanlagen und 110-kV-Bahnstromleitungen
Ausführungsbestimmung
Der Begriff “in der Nähe” ist wie folgt zu definieren:
– bei 15-kV-Oberleitungsanlagen: Abstand ≪ 1,5 m
– bei 15-kV-Speiseleitungen: Abstand ≪ 2,0 m
– bei 110-kV-Bahnstromleitungen: Abstand ≪ 3,0 m
b) an steilen Böschungen und Hängen, wenn sich der Arbeitnehmer dabei durch Schutzseile sichern muss
c) Aufgleisarbeiten …
d) Arbeiten zur beschleunigten Behebung von Betriebsstörungen …”
Rz. 6
§ 30 ZTV (Arbeitseinsatz in besonderen Fällen) lautet:
“Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen infolge Betriebsstörungen betriebstechnischer oder wirtschaftlicher Art, z. B. Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen, Stromabschaltungen, Witterungseinflüssen, Auftragsmangel, vorübergehend eine andere zumutbare Arbeit zu leisten.”
Rz. 7
Der Kläger wird als Mitarbeiter der Instandhaltung regelmäßig zur Durchführung von Inspektionen, Wartungsarbeiten und Entstörungstätigkeiten eingesetzt. Für letztgenannte Arbeiten außerhalb der planmäßigen Arbeitszeit bestehen bei der Beklagten Rufbereitschaften nach einem Entstörkonzept. Danach werden Mitarbeiter der Rufbereitschaft herangezogen, wenn durch Störungen der Priorität 1, 2 oder 3 die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Anlage innerhalb bestimmter sog. Eingriffszeiten zu erfolgen hat. Im Zeitraum von Juni 2006 bis Februar 2007 ersetzte der Kläger im Rahmen der Rufbereitschaft sog. Masterdungen, die entwendet worden waren. Dabei handelt es sich um Teile der Schutzeinrichtung der Fahrleitungsanlage. Im Falle eines Kurzschlusses in der Oberleitung lassen sie den Strom ungehindert in die Erde abfließen. Durch das Fehlen der Masterdungen als solches wird der Zugverkehr nicht unmittelbar beeinträchtigt. Erst durch eine Sichtung vor Ort kann das Fehlen bemerkt werden. Wenn zum Fehlen der Erdung weitere Einflüsse (zB eine Überbrückung der Isolation durch Tiere oder Vegetation) hinzutreten, die zu einem Kurzschluss führen, kann dies zu Schäden an der Anlage selbst führen. Wird das Fehlen einer Masterdung gemeldet, wird nach einer Handlungsanweisung der Beklagten für den betroffenen Streckenabschnitt auf Antrag, nachdem dieser von Zügen geräumt ist, eine Gefahrenabschaltung (Abschaltung des Stroms in den Oberleitungen) und eine Gleissperrung zum Wiederanbringen der Masterdungen vorgenommen.
Rz. 8
Bis einschließlich September 2006 gewährte die Beklagte dem Kläger für die zur Wiederherstellung der Masterdungen geleisteten Arbeitsstunden eine Erschwerniszulage nach Nr. 5 Buchst. d der Anlage 3 zum ZTV. Ab Oktober 2006 wurde die Zahlung der Zulage für diese Tätigkeit eingestellt. Mit seiner Klage verlangt der Kläger für die jeweils 42 im Zeitraum Oktober 2006 bis Februar 2007 angefallenen Stunden derartiger Arbeiten die Zahlung der Zulage (42 × 1,21 € × 9 = 457,38 €).
Rz. 9
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für das Wiederanbringen der Masterdungen stehe ihm die Erschwerniszulage gemäß Nr. 5 Buchst. d der Anlage 3 zum ZTV zu. Es handele sich dabei um Arbeiten zur beschleunigten Behebung von Betriebsstörungen im Tarifsinne. Der Zugverkehr werde unterbrochen. Auch wenn die Beklagte den Strom planmäßig abschalte, liege darin eine Betriebsstörung. Die Vorschrift des § 30 ZTV zeige, dass der Begriff in diesem Sinne zu verstehen sei. Nach der internen Handlungsanweisung müsse die Betriebsstörung beschleunigt behoben werden. Weitere Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstörung stelle der Tarifvertrag gerade nicht auf. Die Einschränkungen der Vorgängerregelung § 22 des Lohntarifvertrags für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (im Folgenden: LTV DB) seien nicht übernommen worden. Das Wiederanbringen der Masterdungen sei angesichts des Zeitdrucks auch als gefahrengeneigte Tätigkeit unter erschwerten Umständen im Sinne des § 7 Abs. 1 ZTV iVm. Nr. 5 Buchst. d der Anlage 3 zum ZTV einzustufen. Die typische Tätigkeit des Klägers sei die Wartung und Inspektion, insbesondere gehöre die Entstörungstätigkeit zum Tagesgeschäft des Klägers. Erst seit der Häufung von Diebstählen von Masterdungen sei die Zulage von der Beklagten nicht mehr wie in der Vergangenheit gezahlt worden.
Rz. 10
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 457,38 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2007 zu zahlen.
Rz. 11
Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die Voraussetzungen eines Zulagenanspruchs nach Nr. 5 Buchst. d der Anlage 3 zum ZTV nicht gegeben seien. Die durch den Diebstahl der Masterdungen verursachte Stromabschaltung und die Unterbrechung des Zugverkehrs zum Wiederanbringen dieser Teile fielen nicht unter den Begriff der Betriebsstörung im Tarifsinne. Auf § 30 ZTV könne zur Auslegung des Betriebsstörungsbegriffs wegen der unterschiedlichen Regelungsgegenstände nicht zurückgegriffen werden. Allein das Vorliegen einer Störung und eine gewisse Eilbedürftigkeit begründeten den Zulagenanspruch nicht. Die Störungsbeseitigung gehöre zu den berufstypischen Aufgaben des Klägers. Es liege weder eine gefahrgeneigte Tätigkeit im Sinne der Nr. 5 der Anlage 3 zum ZTV noch eine Arbeitserschwernis im Sinne des § 7 Abs. 1 ZTV vor, sondern eine einfache Montagetätigkeit. Die außergewöhnliche Höhe der Zulage zeige, dass die Tarifvertragsparteien nicht die “Arbeiten des Tagesgeschäfts” hätten finanziell begünstigen wollen, sondern nur Arbeiten in besonders außergewöhnlichen Situationen. Eine Betriebsstörung sei daher nur ein unmittelbarer Eingriff in den Betrieb verbunden mit einer direkten Gefährdung der arbeitenden Personen. Dies ergebe sich auch aus einer vergleichenden Heranziehung der Vorgängervorschrift § 22 LTV DB, wonach eine Betriebsstörung einen Zug- oder Rangierunfall oder andere außergewöhnliche in ihrer Wirkung einem Betriebsunfall gleichkommende Ereignisse voraussetze. Dies sei beim Diebstahl von Masterdungen und der hieraus resultierenden Gefahrenabschaltung nicht der Fall. Wie der Schriftverkehr der Tarifvertragsparteien belege, habe Nr. 5 Buchst. d der Anlage 3 zum ZTV den § 22 LTV DB in unverändertem Sinne ablösen sollen. Die Zahlung der Erschwerniszulage für das Wiederanbringen von Masterdungen in der Vergangenheit sei irrtümlich und nicht tarifkonform erfolgt, so dass die Einstellung der Zahlung rechtens sei.
Rz. 12
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts, während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Rz. 13
Die Revision ist unbegründet.
Rz. 14
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Erschwerniszulage nach Nr. 5 Buchst. d der Anlage 3 zum ZTV. Unmittelbar aus dem Wortlaut ergebe sich nicht, was unter “Betriebsstörungen” im Sinne dieser Regelung zu verstehen sei. Aus der Vorgängerregelung des § 22 LTV DB lasse sich kein Auslegungsergebnis im Sinne des Klägers gewinnen. Dass mit der Nachfolgeregelung in Nr. 5 Buchst. d der Anlage 3 zum ZTV materielle Änderungen hätten eintreten sollen, sei nicht feststellbar, der Schriftverkehr der Tarifvertragsparteien zeige Gegenteiliges. Hierfür spreche auch die vorgesehene Gewährung des höchsten Zulagensatzes. Die Vorschrift des § 30 ZTV stehe in einem gänzlich anderen Zusammenhang. Nach Sinn und Zweck der Nr. 5 Buchst. d der Anlage 3 zum ZTV iVm. § 7 ZTV müsse eine gefahrgeneigte Tätigkeit vorliegen, was nicht der Fall sei. Das Ersetzen der Masterdungen sei eine ungefährliche Tätigkeit eher einfacher Art. Sie falle in gleicher Weise an, wenn diese altersbedingt auszutauschen seien, und weiche nicht von der regulären berufsüblichen Instandsetzungsarbeit ab. Auch aus dem Gebot zur beschleunigten Behebung zur baldigen Wiedereröffnung der Strecke folge keine Gefahrneigung. Eine betriebliche Übung sei nicht entstanden.
Rz. 15
II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Erschwerniszulage aus § 7 Abs. 1 ZTV iVm. Nr. 5 Buchst. d der Anlage 3 zum ZTV. Bei der Ersetzung von Masterdungen leistet er keine Arbeiten zur beschleunigten Behebung von “Betriebsstörungen” in diesem Sinne. Dies ergibt die Auslegung des Begriffs.
Rz. 16
1. Die Auslegung eines Tarifvertrages durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 22. Juni 2005 – 10 AZR 631/04 – EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 41; 22. Oktober 2002 – 3 AZR 468/01 – AP TVG § 1 Auslegung Nr. 184 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 36). Dabei folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa 11. Februar 2009 – 10 AZR 264/08 – ZTR 2009, 259; 24. September 2008 – 10 AZR 634/07 – AP TVöD § 24 Nr. 1 = EzA TzBfG § 4 Nr. 15; 12. August 2008 – 9 AZR 620/07 – EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 28).
Rz. 17
2. Gemessen an diesen Maßstäben hält die Auslegung des Landesarbeitsgerichts einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Dieses hat zutreffend erkannt, dass der sich aus einer systematischen Betrachtung ergebende Sinn und Zweck der Nr. 5 Buchst. d der Anlage 3 zum ZTV ein einschränkendes Verständnis des Begriffs der “Betriebsstörungen” in diesem Regelungszusammenhang erfordert.
Rz. 18
a) Der Tarifwortlaut als solcher ist – worauf das Landesarbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat – nicht eindeutig. Die Abschaltung des Stroms in den Oberleitungen und die Gleissperrung lassen sich ohne Weiteres als “Betriebsstörung” verstehen. Möglich ist aber auch ein engeres Begriffsverständnis.
Rz. 19
aa) Bei der Wortlautauslegung ist, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren, erläutern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden, vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen (vgl. BAG 18. November 2004 – 8 AZR 540/03 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 88). Wird ein Fachbegriff verwendet, der in allgemeinen oder in den fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 22. Juni 2005 – 10 AZR 631/04 – EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 41; 29. September 2004 – 10 AZR 89/04 –; 18. März 2003 – 9 AZR 691/01 – BAGE 105, 259).
Rz. 20
bb) In Nr. 5 Buchst. d der Anlage 3 zum ZTV selbst wird der Begriff der “Betriebsstörungen” nicht definiert oder erläutert. Geht man vom allgemeinen Sprachgebrauch aus, wird von einer “Betriebsstörung” gesprochen, wenn das ordnungsgemäße Funktionieren – hier des Zugverkehrs – beeinträchtigt ist. Der Begriff “Betrieb” ist im Sinne des “Betreibens” bzw. “Arbeitens” (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort “Betrieb” Nr. 2) als ein dynamisches Geschehen zu verstehen. Eine “Störung” liegt in einer – nicht unerheblichen – Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache Stichwort “Störung” Nr. 2 Buchst. b) bzw. der ordnungsgemäßen Fortführung des Betriebs (zum Begriff der “Betriebsstörung” im Eisenbahnbereich vgl. auch die Kommentierungen zu § 316b StGB, der es unter Strafe stellt, wenn der Betrieb von Unternehmen oder Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, in bestimmter Art und Weise gestört wird; so etwa MünchKommStGB/Wieck-Noodt § 316b Rn. 30 f.; König in Leipziger Kommentar StGB 11. Aufl. § 316b Rn. 34). Ausgehend davon wird deutlich, dass die Entwendung der Masterdungen als solche und deren Fehlen noch keine Betriebsstörung darstellen, da der Eisenbahnbetrieb dadurch allein nicht beeinträchtigt wird. Die bloße Möglichkeit, dass es durch das Hinzutreten weiterer Umstände zu einer Beeinträchtigung kommt, reicht nicht aus, da der Bahnbetrieb bis dahin ordnungsgemäß fortgeführt werden kann (so im Rahmen des § 316b StGB MünchKommStGB/Wieck-Noodt § 316b Rn. 31). Wohl aber führt das Abschalten des Stromes und die Gleissperrung zum Wiederanbringen der Masterdungen zu einer Betriebsstörung, versteht man den Begriff in diesem Sinne. Bereits die Stromabschaltung in den Oberleitungen führt dazu, dass der größte Teil der Lokomotiven (mit Ausnahme von Diesellokomotiven) die Strecke nicht mehr befahren kann. Zusätzlich kommt es noch zu einer Gleissperrung, so dass der Betrieb so lange nicht mehr ordnungsgemäß fortgeführt werden kann, bis die Leitungen wieder unter Spannung stehen und das Gleis wieder freigegeben ist.
Rz. 21
cc) Allerdings lässt sich der Begriff der “Betriebsstörungen” durchaus auch in einem engeren Sinne begreifen, nämlich dahin, dass davon Ereignisse ausgenommen sind, die vom Betriebsinhaber selbst geplant herbeigeführt werden und die dieser “unter Kontrolle” hat. Bei einem derart engeren Verständnis fielen die Stromabschaltung und die Gleissperrung, die die Beklagte nach entsprechender Meldung selbst – im Rahmen eines gewissen begrenzten Zeitfensters – veranlasst, nicht darunter. Dass in eisenbahnspezifischen Regelungen teilweise insoweit differenziert wird, zeigt etwa § 39 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (im Folgenden: EBO), wo von “Störungen oder Gleissperrungen” die Rede ist. Wäre in diesem Zusammenhang die Gleissperrung vom Verordnungsgeber als Störung angesehen worden, hätte es ihrer Erwähnung nicht bedurft. Ein Fachbegriff der “Betriebsstörung” im Eisenbahnwesen bzw. -recht, dem ein bestimmter, eindeutiger Bedeutungsgehalt beigemessen wird, existiert nicht. Der Begriff findet in unterschiedlichen Zusammenhängen in verschiedener Bedeutung Verwendung (vgl. zB § 30 ZTV, § 39 Abs. 3, § 64 EBO, § 316b StGB). Zwar mag die Verwendung des allgemeinen Begriffs der “Betriebsstörungen” in Nr. 5 Buchst. d der Anlage 3 zum ZTV ohne jegliche nähere Spezifikation oder Einschränkung auf den ersten Blick eher auf ein weites Begriffsverständnis hindeuten, zwingend ist dies vor diesem Hintergrund allerdings nicht.
Rz. 22
b) Der sich aus einer systematischen Betrachtung erschließende Sinn und Zweck der Tarifregelung zeigt, dass der Begriff der “Betriebsstörungen” in Nr. 5 Buchst. d der Anlage 3 zum ZTV in einem engeren Sinne verstanden werden muss. Keine “Betriebsstörungen” im Tarifsinne stellen Ereignisse dar, die von der Beklagten selbst geplant herbeigeführt werden, die sie selbst “unter Kontrolle” hat und die mit keiner besonderen Gefahrenlage für die diesbezüglich eingesetzten Arbeitnehmer verbunden sind.
Rz. 23
aa) Für ein enges Begriffsverständnis in diesem Sinne spricht zunächst die Systematik der Nr. 5 der Anlage 3 zum ZTV, zum einen in Gestalt der Überschrift der Regelung und zum anderen in Gestalt der übrigen in Nr. 5 Buchst. a bis c aufgezählten Arbeiten. Im Rahmen einer systematischen Auslegung kann die Überschrift einer Regelung bedeutsam sein (vgl. BAG 22. Oktober 2002 – 3 AZR 664/01 – AP TVG § 1 Auslegung Nr. 185; 16. Mai 1995 – 3 AZR 627/94 – AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 8 = EzA TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 1). Die Nr. 5 der Anlage 3 zum ZTV ist mit “Gefahrengeneigte Arbeiten” überschrieben. Die Erschwerniszulagen nach dieser Nummer des Katalogs sollen demgemäß ein Ausgleich dafür sein, dass die dem Arbeitnehmer übertragene Arbeit mit einer besonderen Gefahr verbunden ist. Dies bestätigen die übrigen in der Bestimmung aufgezählten Arbeiten, nämlich solche, die mit einer besonderen Gefährdung der damit Betrauten einhergehen. Bei Nr. 5 Buchst. a ergibt sich die Gefährdung aus der Tätigkeit in unmittelbarer Nähe von unter Spannung stehenden Hochspannungsleitungen (Gefahr eines Stromschlags), bei Nr. 5 Buchst. b aus der Tätigkeit in steilem Gelände (Absturzgefahr) und bei Nr. 5 Buchst. c aus der Tätigkeit unmittelbar auf dem Gleis (Kollisionsgefahr). Da das in Nr. 5 Buchst. d geforderte “beschleunigte” Tätigwerden allein noch nicht mit einer “Gefahrenneigung” verbunden sein muss, sondern es von der jeweiligen Tätigkeit abhängt, ob mit der Beschleunigung der Tätigkeit eine Gefährdungslage entsteht oder ob dies nicht der Fall ist, liegt es nahe, den Begriff der “Betriebsstörungen” im Lichte der Überschrift und der in Nr. 5 Buchst. a bis c geregelten Tatbestände auszulegen. Eine “Betriebsstörung” iSv. Nr. 5 Buchst. d, zu deren Behebung der Arbeitnehmer eingesetzt wird, muss daher mit einer bestimmten Gefahrenlage einhergehen. Da die Störung des Bahnverkehrs hier durch die Abschaltung des Stromes und die Gleissperrung durch die Beklagte nach Plan ausgelöst wird, ist dies nicht der Fall. Im Gegenteil werden durch die die Störung auslösenden Maßnahmen die Gefahren – die in Nr. 5 Buchst. a und c als zulageauslösend anerkannt werden – bewusst von der Beklagten ausgeschlossen. Die Masterdungen können – ohne die Gefahr eines Stromschlags oder einer Kollision mit einem Schienenfahrzeug – durch Ausführung einfacher Arbeitsschritte (Zuschneiden des Seils, Entfernung der Isolierung an den Enden, Aufpressen der Kabelschuhe und Festschrauben) in einer von vornherein übersichtlichen und kalkulierbaren Arbeitssituation montiert werden. Die Tatsache, dass dies innerhalb einer begrenzten Zeit zu erfolgen hat, ändert daran nichts Wesentliches. Eine Erschwernis durch “Gefahrenneigung” ist nicht erkennbar. Bei einem weiten Verständnis müsste auch der Arbeitnehmer, der den Strom wieder einschaltet, grundsätzlich eine Zulage erhalten können.
Rz. 24
bb) Dass der Begriff der “Betriebsstörungen” hier einschränkend auszulegen ist, zeigt auch die im Vergleich zu den anderen Zulagen außergewöhnliche Höhe der Zulage gemäß Nr. 5 Buchst. d der Anlage 3 zum ZTV. Die Erschwerniszulagen der Nr. 5 Buchst. a bis c sehen für den streitgegenständlichen Zeitraum Zulagenhöhen zwischen 0,55 € und 1,21 € je Stunde vor (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 – 3 ZTV iVm. Nr. 5 Buchst. a – c der Anlage 3 zum ZTV). Nimmt man Nr. 5 Buchst. d aus, beträgt die höchste Zulage des gesamten Erschwerniszulagenkatalogs 2,09 € je Stunde (Zulagengruppen C + B gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZTV iVm. Nr. 3 Ziff. 4 der Anlage 3 zum ZTV). Dies übertrifft Nr. 5 Buchst. d bei Weitem, da dort eine Zulagenhöhe von 10,89 € pro Stunde (Zulagengruppe C × 9) vorgesehen ist. Dies zeigt, dass die Tarifvertragsparteien bei Nr. 5 Buchst. d Tätigkeiten vor Augen gehabt haben müssen, die in besonders hohem Ausmaß “gefahrengeneigt” sind. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht verständlich, wenn eine nach Plan verlaufende, einfache Montagetätigkeit wie die des Klägers, bei der – um Gefahren vorzubeugen – der Strom abgeschaltet ist und das Gleis gesperrt wurde, mit einer Erschwerniszulage von 10,89 € pro Stunde zusätzlich zu vergüten wäre, während etwa Arbeiten in unmittelbarer Nähe von unter Spannung stehenden Leitungen mit 0,55 € pro Stunde zu vergüten sind. Ein derartiges Verständnis liefe dem Willen der Tarifvertragsparteien, wie er in Nr. 5 der Anlage 3 zum ZTV zum Ausdruck kommt, ersichtlich zuwider. Die Tarifvertragsparteien wollten die Arbeitsleistung “unter riskanten Umständen” mit einer sehr hohen Erschwerniszulage vergüten, und hatten dabei unübersichtliche, nicht planbare mit Stresssituationen verbundene Arbeitseinsätze – etwa im Falle von Zugunfällen oder von Zerstörungen durch Naturereignisse – im Blick. Der in der Zulagenhöhe deutlich zum Ausdruck kommende Ausnahmecharakter der Regelung gebietet ein einschränkendes Verständnis von Nr. 5 Buchst. d der Anlage 3 zum ZTV (zur Auslegung von Ausnahmeregelungen im Allgemeinen vgl. etwa BAG 24. November 1988 – 6 AZR 243/87 – BAGE 60, 219).
Rz. 25
cc) Hierfür spricht zudem der in § 7 Abs. 1 ZTV zum Ausdruck kommende Zweck sämtlicher Erschwerniszulagen der Anlage 3. Die Zulagen sollen Arbeitserschwernisse abgelten, die “deutlich über das berufsübliche Maß hinausgehen und auch nicht bereits durch die Eingruppierung berücksichtigt sind”. Darin liegt zwar keine zusätzliche, kumulativ zu den Erfordernissen der Anlage 3 zu prüfende Anspruchsvoraussetzung. Gleichwohl kommt darin zum Ausdruck, welche die Zulagen auslösenden Situationen sich die Tarifvertragsparteien vorgestellt haben. Nr. 5 Buchst. d der Anlage 3 zum ZTV soll danach eine “deutlich über das berufsübliche Maß” hinausgehende “Gefahrenneigung” bei störungsbedingten Einsätzen abdecken, die die Tätigkeit des Wiederanbringens der Masterdungen gerade nicht erkennen lässt.
Rz. 26
dd) Diesem Auslegungsergebnis steht nicht entgegen, dass der ZTV in § 30 ZTV als Beispiel für “Betriebsstörungen” ua. ausdrücklich “Stromabschaltungen” erwähnt. Zwar ist in der Regel davon auszugehen, dass ein von den Tarifvertragsparteien an anderer Stelle in demselben Tarifvertrag umschriebener Begriff im übrigen Tarifvertrag gleichbedeutend Verwendung findet (vgl. BAG 25. Oktober 1995 – 4 AZR 478/94 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 57 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 116; 21. November 1991 – 6 AZR 551/89 – BAGE 69, 85). Hier jedoch ergeben sich aus dem Tarifvertrag sichere Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Begriffsverwendung. § 30 ZTV regelt das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Wenn dem Begriff “Betriebsstörungen” der Zusatz “betriebstechnischer oder wirtschaftlicher Art” und ein weitgefächerter Beispielskatalog beigefügt wird, zeigt dies, dass er weit zu verstehen ist. Bei jeglichem Arbeitsausfall infolge eines “Außer-Betrieb-Seins” des Bahnbetriebs soll dem Arbeitnehmer anderweitige Arbeit zugewiesen werden können. Die Vorschrift steht in einem anderen, der Zulagenregelung nicht vergleichbaren Kontext.
Rz. 27
c) Auch ein Rückgriff auf weitere Auslegungskriterien zeitigt kein anderes Ergebnis.
Rz. 28
aa) Die Tarifgeschichte steht dem gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegen, sondern spricht eher dafür. Die Vorgängerregelung der Nr. 5 Buchst. d der Anlage 3 zum ZTV ist der mit “Außergewöhnliche Arbeiten” überschriebene § 22 LTV DB. In § 22 Abs. 1 Nr. 1 LTV DB heißt es einleitend: “Außergewöhnliche Arbeiten sind folgende Arbeiten zur Behebung von Betriebsstörungen, die aus Anlass von Zug- oder Rangierunfällen oder anderen außergewöhnlichen, in ihrer Wirkung einem Betriebsunfall gleichkommenden Ereignissen besonders beschleunigt und unter Aufbietung aller Kräfte des Arbeitnehmers ausgeführt werden müssen”. In § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis d LTV DB folgt dann eine detaillierte Aufzählung der zulageberechtigenden Arbeiten, wobei unter Buchstabe c ergänzend auch “außergewöhnliche Naturereignisse” Erwähnung finden. Unter die Vorgängerregelung wäre das Wiederanbringen der Masterdungen nicht gefallen. Zwar begegnet die tarifhistorische Auslegung deswegen Schwierigkeiten, weil aus dem Vorgänger-/Nachfolgerverhältnis nicht nur eine unveränderte Fortschreibung geschlossen werden könnte, sondern auch eine Ausweitung des Tatbestands. Aus dem vorgelegten Schriftwechsel der Tarifvertragsparteien lässt sich keine Klarheit darüber gewinnen. Für eine grundsätzlich fortgeschriebene Regelung spricht allerdings, dass die Zulagenhöhe zwar nicht unverändert, jedoch in einem vergleichbaren Rahmen übernommen wurde. So wurde gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 LTV DB eine “pauschale Entschädigung von 70 v. H.” gewährt, die jetzigen 10,89 € pro Stunde dürften sich im Regelfall in einer vergleichbaren Größenordnung bewegen. Dass die Tarifvertragsparteien die Zulagentatbestände erheblich ausweiten wollten, erscheint vor diesem Hintergrund wenig wahrscheinlich.
Rz. 29
bb) Der Kläger kann sich nicht auf eine praktische Tarifübung als Auslegungskriterium berufen. Hierauf kann erst dann zurückgegriffen werden, wenn Sinn und Zweck der Bestimmung nicht bereits aus Wortlaut und tariflichem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei ermittelbar sind. Im Übrigen ist, da der Diebstahl von Masterdungen ein Phänomen der jüngeren Vergangenheit ist, kaum von einer diesbezüglichen mit Billigung beider Tarifvertragsparteien praktizierten Tarifübung auszugehen.
Rz. 30
3. Der Kläger hat sich in seiner Revision nicht dagegen gewandt, dass das Landesarbeitsgericht auch keine anderen Rechtsgrundlagen für den Anspruch gesehen, insbesondere eine betriebliche Übung verneint hat.
Unterschriften
Dr. Freitag, Marquardt, Brühler, Zielke, Frese
Fundstellen