Entscheidungsstichwort (Thema)
Reichsbahnangestellter. Gleichbehandlung
Normenkette
Tarifvertrag Nr. 5 zwischen dem Vorstand der Deutschen Reichsbahn und dem Hauptvorstand der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands vom 10. Januar 1991 (TV Nr. 5) Nr. 1 und 2
Verfahrensgang
LAG Berlin (Urteil vom 30.11.1993; Aktenzeichen 12 Sa 108/93) |
ArbG Berlin (Urteil vom 26.04.1993; Aktenzeichen 19 Ca 35559/92) |
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 30. November 1993 – 12 Sa 108/93 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob seit 1. November 1991 auf ihr Arbeitsverhältnis der zwischen dem Vorstand der Deutschen Reichsbahn und dem Hauptvorstand der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands, der der Kläger angehört, geschlossene Tarifvertrag Nr. 5 vom 10. Januar 1991 (TV Nr. 5), die Verfügung zur Anwendung dieses Tarifvertrages vom 4. März 1991 (Vz ATV 5) und die Einführungsverfügung dazu vom 24. April 1991 (Einführungsverfügung) Anwendung finden.
Der Kläger wohnt seit jeher im ehemaligen Berlin-Ost und ist als Angestellter bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt. Sein Arbeitsplatz befand sich zunächst im Gebiet der ehemaligen DDR. Seit dem 1. November 1991 wurde der Kläger auf Dauer in der Sozialverwaltung Nord-Ost im ehemaligen Berlin-West, einer Dienststelle der Reichsbahndirektion Berlin, beschäftigt.
Die Deutsche Reichsbahn wendete auf das Arbeitsverhältnis den seit dem 1. Juli 1991 geltenden Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn (AnTV-DR) vom 30. September 1991 an. Ab 1. Januar 1993 wendete sie die Regelungen der Vz ATV 5 an. die dem Kläger eine dem Niveau der Deutschen Bundesbahn entsprechende und damit wesentlich günstigere Vergütung brachte.
Der Kläger hat gemeint, er müsse aus Gründen der Gleichbehandlung mit den schon vor der Wiedervereinigung im ehemaligen Berlin-West arbeitenden und wohnenden Reichsbahnbediensteten schon ab dem 1. November 1991 nach dem TV Nr. 5 und den genannten Verfügungen behandelt werden.
Zwischen den oben bezeichneten Tarifpartnern war am 20. Juli 1990 folgende Vereinbarung getroffen worden:
- „Die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn mit Wohnsitz in Berlin (West) werden mit Wirkung vom 01.07.1990 in das soziale Rechtssystem der Stadt Berlin (West) eingebunden. Die tarifrechtlichen Voraussetzungen werden geschaffen.
- Mit Wirkung vom 01.07.1990 werden für den unter Punkt 1 genannten Personenkreis Veränderungen der Einkommens Strukturen in Anwendung der Tätigkeitsbewertungen der Deutschen Bundesbahn und der Vergütungstabellen des AnTV und LTV wirksam.”
Der TV Nr. 5 lautet u.a.:
„Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer der Deutschen Reichsbahn (DR) mit Wohnsitz und Arbeitsort in dem vor dem 03. Oktober 1990 zu „Berlin (West)” gehörendem Gebiet, die vor dem 01. Juli 1990 hinsichtlich der Rentenversicherung unter die Regelungen des Fremdrentengesetzes fallen.
- Die Regelungen des LTV und des AnTV der DB sollen für die Arbeitnehmer der DR schrittweise übernommen werden.
- …”
§ 1 Vz ATV 5 lautet:
„Die Verfügung gilt für Arbeiter und Angestellte der Deutschen Reichsbahn (DR) mit Wohnsitz und Arbeitsort in dem Gebiet des Landes Berlin der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 03. Oktober 1990, die vor dem 01. Juli 1990 hinsichtlich der Rentenversicherung unter die Regelungen des Fremdrentenrechts gefallen sind.”
§ 2 der Einführungsverfügung lautet:
„Anwendung der Vz ATV 5
(1) Die Vz ATV 5 ist mit ihrer Veröffentlichung im Rahmen ihres Geltungsbereichs anzuwenden.
(2) …
(3) Die Anwendung der Vz ATV 5 schließt Nachwirkungen der „Vereinbarung über lohn- und arbeitsrechtliche Bestimmungen für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn mit Wohnsitz in Berlin (West) vom 14. November 1977, in der Fassung des 13. Nachtrages vom 30. März 1990” sowie der in Richtlinien, Vereinbarungen und anderweitigen Bestimmungen enthaltenen Regelungen, die im Widerspruch zur Vz ATV 5 stehen, aus, soweit in dieser Einführungsverfügung nichts anderes bestimmt ist.
(4) Für vergleichbare Regelungen der Vz ATV 5 sind die Ausführungsbestimmungen (AB) zum „Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV)” sowie zum „Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundesbahn (AnTV)” anzuwenden.”
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß für das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Wirkung vom 1. November 1991 die sich aus dem Tarifvertrag Nr. 5 für Arbeitnehmer der Deutschen Reichsbahn vom 10. Januar 1991 in Verbindung mit der Verfügung des Vorstandes der Deutschen Reichsbahn zur Anwendung des Tarifvertrages Nr. 5 vom 4. März 1991 ergebenden Rechte und Pflichten gelten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des persönlichen Geltungsbereiches des TV Nr. 5 und des Anwendungsbereichs des § 2 der Einführungsverfügung. Eine Gleichbehandlung mit der dort beschriebenen Personengruppe sei im Hinblick auf deren besondere Situation, die durch die historische Entwicklung und insbesondere die Geltung und Änderung des Fremdrentengesetzes gekennzeichnet sei, nicht gefordert.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision blieb hat keinen Erfolg.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde weder der TV Nr. 5 noch die Vz ATV 5 Anwendung. Nr. 2 TV Nr. 5 entfalte keine normative Wirkung, weil er inhaltlich keine Regelung treffe, sondern nur eine Absichtserklärung enthalte. Die Vz ATV 5 begründe zwar als Gesamtzusage arbeitsvertragliche Ansprüche. Der Kläger falle aber nicht unter ihren persönlichen Anwendungsbereich. Denn er sei unstreitig vor dem 1. Juli 1990 hinsichtlich der Rentenversicherung nicht unter die Regelungen des Fremdrentengesetzes gefallen. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots seien die Regelungen der Vz ATV 5 auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht anzuwenden. Sie enthielten die Bevorzugung einer genau umschriebenen und nicht erweiterbaren Gruppe von Arbeitnehmern, deren sozialer Besitzstand habe gesichert werden sollen. Angesichts dieses besonderen Zweckes sei es nicht willkürlich, daß die Beklagte diese Regelungen auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht anwende.
Diese Ausführungen sind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
II. Der Kläger fällt nicht unter den persönlichen Geltungs- bzw. Anwendungsbereich des TV Nr. 5 und der Vz ATV 5.
1. Nr. 1 des TV Nr. 5 bestimmt, daß der Tarifvertrag für Arbeiter der Deutschen Reichsbahn (DR) mit Wohnsitz und Arbeitsort in den vor dem 3. Oktober 1990 zu Berlin (West) gehörendem Gebiet gilt, die vor dem 1. Juli 1990 hinsichtlich der Rentenversicherung unter die Regelungen des Fremdrentengesetzes fallen. § 1 Vz ATV 5 enthält die gleiche Geltungsbereichsregelung. Sie ist gemäß § 2 Abs. 1 der Einführungsverfügung anzuwenden.
Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen schon deshalb nicht, weil er nicht vor dem genannten Stichtag (1. Juli 1990) hinsichtlich der Rentenversicherung unter die Regelungen des Fremdrentengesetzes vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 848), in der Fassung vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93), fiel. Der Kläger hat dies auch nicht behauptet.
2. Der Kläger kann nicht aufgrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes oder des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes die im TV Nr. 5 und der Vz ATV 5 geregelten, gegenüber dem AnTV-DR unstreitig besseren Arbeits- und Gehaltsbedingungen verlangen.
a) Die Tarifvertragsparteien haben in Nr. 1 des TV Nr. 5 und § 1 Vz ATV 5 den persönlichen Anwendungsbereich nur auf die dort im einzelnen bezeichnete und wegen der Stichtagsregelung nicht erweiterungsfähige Arbeitnehmergruppe der in Berlin-West wohnenden und arbeitenden Bediensteten der Deutschen Reichsbahn erstreckt. Nur für diesen unstreitig weniger als 2.000 Arbeitnehmer umfassenden Personenkreis sollten die gegenüber dem AnTV-DR günstigeren Arbeitsbedingungen gelten.
Durch diese ausdrückliche Festlegung der begünstigten Personengruppe haben die Tarifvertragsparteien in Ausübung ihrer verfassungsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) entschieden, wer unter die Regelung fällt. Eine Überprüfung des persönlichen Geltungsbereiches unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes durch die Gerichte für Arbeitssachen verbietet sich schon deshalb, weil durch die Erweiterung des Personenkreises unzulässigerweise in die Koalitionsfreiheit eingegriffen würde (vgl. BAG Urteil vom 24. April 1985 – 4 AZR 457/83 – BAGE 48,307 = AP Nr. 4 zu § 3 BAT mit Anmerkungen von Bauschke und Wiedemann/Lembke). Verstößt somit die Tarifregelung nicht gegen den Gleichheitssatz, ist auch ihre Ausführung gemäß § 1 Vz ATV 5 nicht gleichheitswidrig.
b) Außerdem liegt aber auch kein Gleichheitsverstoß darin, daß Tarifregelung und Ausführungsbestimmung darauf abstellen, daß der Arbeitnehmer vor dem 1. Juli 1990 unter die Regelungen des Fremdrentengesetzes fiel.
Eine verbotene Ungleichbehandlung liegt nur vor, wenn sich für die getroffene Unterscheidung kein vernünftiger Grund finden läßt. Vorliegend ist jedoch ein sachlich vertretbarer Grund für die unterschiedliche Behandlung des Klägers gegeben. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben zutreffend darauf abgestellt, daß durch die vom Kläger beanspruchte Regelung nur eine eng begrenzte Personengruppe, die aufgrund der Teilung Deutschlands historisch schon seit 1949 bestand und bisher rechtlich einheitlich und gegenüber den anderen Reichsbahnbediensteten unterschiedlich behandelt wurde, den Arbeitsbedingungen in Berlin-West aus besonderen Gründen schnell angepaßt werden sollte. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Tarifpartner wollten diesen Personenkreis mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in das soziale Rechtssystem der Stadt Berlin-West einbinden und Veränderungen der Einkommens Strukturen in Anwendung der Tätigkeitsbewertungen der Deutschen Bundesbahn und der Vergütungstabellen des AnTV und LTV wirksam werden lassen. Dies ergibt sich bereits aus der Vereinbarung vom 20. Juli 1990.
Damit sollte für diese Personen, wie vom Einigungsvertrag vorgezeichnet (vgl. Abs. 1 Satz 3 der Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990, BGBl. II S. 889), schrittweise das Tarifrecht der Deutschen Bundesbahn übernommen werden.
Dies geschah einmal im Hinblick auf die Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93) durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I Nr. 60 S. 2261). Der durch das Fremdrentengesetz begünstigte Personenkreis, zu dem auch die westberliner Bediensteten der Deutschen Reichsbahn gehörten (vgl. Müller/Nachtigal/Hansen, Rentenreformgesetz 1992, 1. Aufl. 1990, S. 136), wurde hinsichtlich aller sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche so behandelt, als ob das Arbeitsleben im Bundesgebiet zurückgelegt worden wäre. Gemäß Art. 15 Abschn. A Ziff. 8 und Abschn. B Ziff. 3 des Rentenreformgesetzes 1992 wurden Beitragszeiten in der ehemaligen DDR und deren Bewertung ab dem 1. Juli 1990 (vgl. Art. 85 Abs. 6 Rentenreformgesetz 1992) für westberliner Bedienstete der Reichsbahn nicht mehr angerechnet (vgl. Müller/Nachtigal/Hansen, a.a.O.). Außerdem wurden die entsprechenden Tabellenwerte der Rentenberechnung für Fremdrentenzeiten nur noch dann zugrunde gelegt, wenn der Berechtigte ein Arbeitseinkommen in fremder Währung bezogen hatte. Für die westberliner Reichsbahnbediensteten, die in Deutscher Mark vergütet wurden, war nunmehr die Rentenberechnung unmittelbar aus diesen Entgelten herzuleiten. Dabei finden für die Berechnung der Rente die bis zum 30. Juni 1990 maßgeblichen Tabellenentgelte Anwendung (§ 5 des Art. 23 des Gesetzes zum Staatsvertrag vom 25. Juni 1990 – BGBl. 1990 Teil II S. 518, 528 –). Zum anderen ergaben sich für diesen Personenkreis aus der bis dahin geltenden Vereinbarung über die lohn- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn in Berlin-West vom 14. November 1977 zuletzt in der Fassung vom 30. März 1990, unstreitig Nachteile gegenüber anderen westberliner Arbeitnehmern, die gemäß der Vereinbarung vom 20. Juli 1990 beseitigt werden sollten. Der TV Nr. 5 und die Vz ATV 5 lösten demgemäß die Vereinbarung über lohn- und arbeitsrechtliche Bestimmungen ab (vgl. § 2 Abs. 3 und 4 der Einführungsverfügung). Die Tarifvertragsparteien haben somit zwei Entscheidungen, die Änderung des Fremdrentengesetzes und die Deutsche Einheit zum Anlaß genommen, die bisherigen westberliner Reichsbahnbediensteten in das soziale Rechtssystem der Stadt Berlin-West ab dem 1. Juli 1990 einzubinden.
c) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß ihn diese Stichtagsregelung benachteilige.
Machen die Tarifvertragsparteien wie hier die Geltung bzw. Anwendung von Arbeitsbedingungen davon abhängig, daß der Arbeitnehmer bestimmte Zeiten (bis 30. Juni 1990) unter bestimmten Bedingungen (Rentenversicherung nach Fremdrentengesetz) erfüllt hat, so handelt es sich um eine Stichtagsregelung, die trotz der damit im Einzelfall verbundenen Härten verfassungsrechtlich zulässig ist (BVerfGE 3, 58, 148; 71, 364, 397; 77, 308, 338; 80, 297, 311), vorausgesetzt, die Einführung des Stichtages ist am vorgegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich berechtigt (BVerfGE 13, 31, 38; 58, 81, 126; 79, 212, 219 f.). Die Einführung des Stichtages beruht offensichtlich auf der Vereinbarung vom 20. Juli 1990, nach deren Nr. 1 die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn mit Wohnsitz in Berlin (West) mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in das soziale Rechtssystem der Stadt Berlin (West) eingebunden werden. Anläßlich der durch den Staatsvertrag vom 18. Mai 1990 (BGBl. II S. 537) zum 1. Juli 1990 geschaffenen Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion erschien den Tarifpartnern die renten- und lohnrechtliche Ungleichbehandlung der westberliner Arbeitnehmer der Deutschen Reichsbahn gegenüber sonstigen Arbeitnehmern in Westberlin nicht mehr hinnehmbar. Diese Stichtagsregelung ist von den Gerichten nicht zu beanstanden, weil sie nicht nachprüfen dürfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung gewählt haben (vgl. BAG Urteil vom 23. Juni 1994 – 6 AZR 911/93 –, zur Veröffentlichung vorgesehen).
d) Entgegen der Ansicht der Revision wird der Kläger nicht wegen seines Wohnsitzes im ehemaligen Berlin-Ost benachteiligt. Eine Benachteiligung wegen des Wohnsitzes würde voraussetzen, daß andere Differenzierungsmerkmale ausscheiden (BAG Urteil vom 30. Juli 1992 – 6 AZR 11/92 – AP Nr. 1 zu § 1 TV Ang Bundespost, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Solche sind jedoch, wie dargelegt, gegeben.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Jobs, Dr. Armbrüster, Mergenthaler, P. Stahlheber
Fundstellen