Entscheidungsstichwort (Thema)
Freistellung am Rosenmontag
Normenkette
BUrlG §§ 1, 7 Abs. 1, 3; BGB § 116
Verfahrensgang
LAG Köln (Urteil vom 20.12.1991; Aktenzeichen 11 Sa 610/91) |
ArbG Siegburg (Urteil vom 02.05.1991; Aktenzeichen 3/2 Ca 220/91) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20. Dezember 1991 – 11 Sa 610/91 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin am Rosenmontag 1991 aufgrund eines besonderen vertraglichen Anspruchs von der Arbeit freigestellt worden ist oder ob sie Erholungsurlaub bekommen hat.
Die Klägerin ist seit 1985 als Verwaltungsangestellte des beklagten Landes beim Finanzamt S. beschäftigt. Seit 1960 ist im Bereich der Oberfinanzdirektion Köln der Rosenmontag dienstfrei. Dazu hat die nordrhein-westfälische Landesregierung am 27. Januar 1970 beschlossen:
Der Rosenmontag ist bei den obersten Landesbehörden und den nachgeordneten Behörden in Düsseldorf dienstfrei.
Die Leiter der nachgeordneten Dienststellen außerhalb von Düsseldorf werden ermächtigt, die Dienstzeit am Rosenmontag entsprechend den örtlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der karnevalistischen Tradition nach eigenem Ermessen zu regeln.
In der Vergangenheit wurden die Bediensteten im Finanzamt S. jeweils vom Personalrat gleichzeitig bei der Einladung zur Weiberfastnachtsfeier von der Dienstzeitregelung an den Karnevalstagen verständigt. Am 22. Januar 1991 beschloß die Landesregierung, den Kabinettsbeschluß vom 27. Januar 1970 über die Dienststundenregelung am Rosenmontag für das laufende Jahr auszusetzen. Am Rosenmontag 1991 sollte an allen Dienststellen des Landes Dienst geleistet werden. Die Dienststelle der Klägerin lehnte den von ihr gestellten Antrag auf Dienstbefreiung für Rosenmontag ohne Anrechnung auf den Jahresurlaub ab. Dem ersatzweise gestellten Antrag auf Erholungsurlaub gab sie statt.
Mit der am 6. Februar 1991 eingereichten, dem beklagten Land am 20. Februar 1991 zugestellten Klage hat die Klägerin sich auf eine betriebliche Übung berufen, die das beklagte Land verpflichte, sie am Rosenmontag ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub bezahlt freizustellen.
Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, ihr die für den 11. Februar 1991 gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung nicht auf den Erholungsurlaub anzurechnen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verlangt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
1. Der Antrag der Klägerin bedarf insbesondere unter Berücksichtigung der gewechselten Formulierungen der Auslegung. Die Klägerin hat in I. Instanz einen Leistungsantrag gestellt, der auf das Unterlassen eines Berechnungsvorganges gerichtet war. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat sie diesen Antrag auch im Berufungsverfahren gestellt, während in den Entscheidungsgründen ausgeführt wird, die Klägerin habe in der Berufungsinstanz klargestellt, sie verfolge mit ihrem Begehren die Feststellung, daß das beklagte Land nicht berechtigt sei, die für Rosenmontag 1991 gewährte Freizeit auf den Erholungsurlaub anzurechnen. In der Revisionsinstanz ist demgegenüber inhaltlich wieder der ursprüngliche Antrag gestellt worden. Der Senat entnimmt dem Vorbringen der Klägerin und der widersprüchlichen Darstellung der Anträge in II. Instanz, daß sie von dem beklagten Land die Gewährung eines weiteren Tages Urlaub verlangt. Mit diesem Inhalt ist die Klage zulässig.
2. Die Klage ist allerdings unbegründet.
Der Klägerin ist nach ihrem Vorbringen und den Feststellungen der Vorinstanzen am Rosenmontag 1991 ein Tag Urlaub gewährt worden. Mit der Gewährung von Urlaub auf den ersatzweise gestellten Antrag und der sich anschließenden tatsächlichen Freistellung hat das beklagte Land seine Verpflichtung erfüllt. Der Urlaubsanspruch der Klägerin ist daher in Höhe eines Tages erloschen. Das trifft auch dann zu, wenn die Klägerin zu dieser Zeit der Auffassung gewesen ist, sie nehme keinen Urlaub, sondern habe Freizeit aus anderen Gründen. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Vorbehalt, wenn er gegenüber dem beklagten Land erklärt worden wäre, rechtliche Wirkungen haben könnte. Im Streitfall handelt es sich um einen geheimen Vorbehalt, der gemäß § 116 Satz 1 BGB analog unbeachtlich ist. Das beklagte Land hat von der Auffassung der Klägerin erst mit Zustellung der Klage am 20. Februar 1991 erfahren.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Leinemann, Dr. Reinecke, Dörner, Dr. Jesse, Matthiessen
Fundstellen