Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Sozialarbeiters in der Heimaufsicht. Zur Eingruppierung eines Sozialarbeiters in der Heimaufsicht über Kindertageseinrichtungen vgl. das Urteil des Senats vom 6. März 1996 – 4 AZR 775/94 – AP Nr. 23 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter. Revisionszulassung ohne Verkündung
Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeit eines Sozialarbeiters (grad.) mit staatlicher Anerkennung in der Heimaufsicht über Heime für volljährige Behinderte, die im wesentlichen darin besteht, nach § 9 HeimG vor Ort im Einzelfall die Einhaltung des Heimgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen zu überwachen, hebt sich nicht i. S. der VergGr. III Fallgr. 6 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anl. 1a zum BAT durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT heraus.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; Anlage 1a zum BAT/BL Teil II Abschn. G (Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. IIa Fallgr. 2, VergGr. III Fallgr. 6, VergGr. IVa Fallgr. 15, VergGr. IVb Fallgr. 16, VergGr. Vb Fallgr. 10; HeimG i.d.F. vom 23. April 1990 (BGBl I S. 763, ber. S. 1069) mit den dazu ergangenen Verordnungen (HeimMindBauV, HeimPersV und HeimmitwV), insbesondere § 9 HeimG
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers, der mit seiner Zahlungsklage die Vergütungsdifferenz zwischen der ihm vom beklagten Land gezahlten Vergütung nach der VergGr. III BAT und der von ihm geforderten nach der VergGr. IIa BAT für das Jahr 1991 verlangt.
Der am 17. August 1948 geborene Kläger ist Sozialarbeiter (grad.) mit staatlicher Anerkennung und steht seit dem 2. Januar 1975 in den Diensten des beklagten Landes. Nach § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27. Dezember 1974/7. Januar 1975 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.
Der Kläger war zunächst als Gruppenleiter im Landesjugendheim I… beschäftigt. Mit Wirkung vom 15. April 1982 wurde er an das Landesamt für Jugend und Soziales R… in M… versetzt. Dort übt er in der Sozialabteilung die Aufgaben der Heimaufsicht nach dem Heimgesetz (HeimG) vom 7. August 1974 (BGBl I S. 1873) aus. Dabei handelt es sich um das Sachgebiet 2, in dem von Frau M… geleiteten Referat D… – Heimaufsicht – der Abteilung II. Er untersteht dem Leiter der Sozialabteilung Dr. E…, der sein unmittelbarer Vorgesetzter ist.
Zunächst war der Kläger für die Heimaufsicht im nördlichen Teil des beklagten Landes zuständig. Er hatte dort insgesamt 55 Heime für behinderte Volljährige mit knapp 4.000 Heimplätzen zu beaufsichtigen, in denen ca. 1.500 Mitarbeiter, davon knapp 900 qualifizierte Fachkräfte wie Heilpädagogen, Logopäden, Dipl.-Sozialarbeiter, Dipl.-Pädagogen usw. beschäftigt sind. Mit Wirkung vom 1. September 1994 wurde dem Kläger die Heimaufsicht über die Heime der genannten Art im gesamten Gebiet des beklagten Landes übertragen. Er ist seitdem zuständig für die Heimaufsicht über 115 Heime mit knapp 8.000 Plätzen (Stand 1. September 1994). Außerdem übt er die Aufsicht über 24 teilstationäre nicht dem Heimgesetz unterliegende Tagesförderstätten für (Stand Mai 1995) gut 500 Erwachsene mit Schwerst- und Mehrfachbehinderungen aus.
Zu den Aufgaben des Klägers gehören die Durchführung des Erlaubnisverfahrens nach § 6 HeimG, die Überwachung gem. § 9 HeimG sowie die Entgegennahme von Beschwerden nebst Informationsbeschaffung/Anforderung von Unterlagen, die Fertigung eines Protokolls, Gespräche mit Beschwerdeführern und Zeugen, die Prüfung vor Ort sowie die Festlegung der Maßnahmen und Anordnungen nach §§ 12 – 17 HeimG nach abschließender Beratung. Desweiteren obliegen dem Kläger, der nicht Vorgesetzter der Leiter der seiner Aufsicht unterstehenden Heime ist, die fachliche Beratung bei Planung und Betrieb der Heime gem. § 11 HeimG, die Personalbedarfsermittlung für Heime, die Prüfung bei Verdacht auf ungenehmigten Heimbetrieb, Grundsatzangelegenheiten, die Aus-, Fort- und Weiterbildung, die Berichtspflicht gegenüber dem Ministerium und dem Bürgerbeauftragten sowie die Umsetzung und Kontrolle der Gerichtsentscheidungen nach Widerspruch und Klageverfahren.
In einer von ihm selbst gefertigten Arbeitsplatzbeschreibung, die die Beklagte nicht als zutreffend anerkannt hat, geht der Kläger davon aus, daß sein Gesamtaufgabengebiet aus sieben Arbeitsvorgängen besteht, während die Beklagte bei der letzten Arbeitsplatzbewertung 14 Arbeitsvorgänge angenommen hat. Übereinstimmend geben die Parteien an, daß die “Fachaufsichtstätigkeit” des Klägers mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit ausfüllt.
Seine Heimaufsichtstätigkeit organisiert der Kläger eigenständig und eigenverantwortlich. Soweit die Heimbesuche nach Anmeldung erfolgen, bittet der Kläger den Heimträger per Formschreiben, “zur Erleichterung des Beratungs- und Prüfverfahrens für die Bereitstellung der im Folgenden gekennzeichneten Gesprächsmöglichkeiten und Unterlagen Sorge zu tragen”:
Über den Besuch fertigt der Kläger einen formularmäßigen “Besichtigungsbericht gem. § 9 Heimgesetz”, indem er seine Feststellungen in ein 16-seitiges Formular einträgt. In diesem sind u. a. neben allgemeinen Angaben (Bezeichnung und Anschrift der Einrichtung, Name und Anschrift des Trägers usw. – (Ziff. 1 des Formulars) solche über die Belegung des Heims (Ziff. 2), das Personal (Ziff. 3), die Betreuung der Heimbewohner (Ziff. 4), gesundheitlich/pflegerische Betreuung der Heimbewohner (Ziff. 5), den Heimbeirat (Ziff. 7), Gesprächsergebnisse und Feststellungen beim Hausdurchgang (Ziff. 8), die Akten-, Buchführung und sonstige Regelungen (Ziff. 9) und die Beschäftigung, Eigenmittel und Bekleidung der Bewohner (Ziff. 10) zu machen. Gegebenenfalls wird dieser Formularbericht durch Anlagen und Zusatzberichte ergänzt. Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Heimaufsicht nehmen nach der von ihm gefertigten Arbeitsplatzbeschreibung 57,5 Prozent seiner Gesamtarbeitszeit in Anspruch.
Mit Wirkung vom 1. April 1983 wurde der Kläger von dem beklagten Land “übertariflich von Vergütungsgruppe IVb BAT nach Vergütungsgruppe IVa BAT eingruppiert”, mit Wirkung vom 1. August 1984 “übertariflich in die Vergütungsgruppe III (3) II G BAT”. Nach der letztgenannten Vergütungsgruppe wird er noch immer vom beklagten Land bezahlt.
Nach der Änderung der Eingruppierungsmerkmale für die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst mit Wirkung vom 1. Januar 1991 durch den Tarifvertrag vom 24. April 1991 beantragte der Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 1991 “gemäß neuem Tarifvertrag im Rahmen des Bewährungsaufstiegs für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen” seine “Höhergruppierung”. Das beklagte Land nahm daraufhin eine Bewertung des Arbeitsplatzes des Klägers vor. Dabei gelangte es zu dem Ergebnis, der Kläger sei “in der Vergütungsgruppe III BAT (Fallgruppe 7) richtig eingruppiert”. Dies teilte das Landesamt für Jugend und Soziales dem Kläger mit Schreiben vom 2. April 1992 mit.
Mit seiner am 7. Dezember 1993 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IIa BAT weiter, indem er die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung der Vergütungsdifferenz zur gewährten Vergütung nach der VergGr. III BAT für das Jahr 1991 in der rechnerisch zwischen den Parteien unstreitigen Höhe von 7.076,70 DM brutto nebst Verzugszinsen erstrebt.
Er hat vorgetragen, seine vom beklagten Land als übertariflich bewertete Eingruppierung sei tatsächlich tarifkonform gewesen. Die von ihm ausgeübte, einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildende Heimaufsicht stelle eine Fachaufsicht dar, bei deren Ausübung er in großen Teilen Koordinierungsaufgaben gegenüber den Heimleitungen auszuführen habe, fachlich bei Planung und Betrieb die Heime beraten müsse, bei der er seine besonderen Kenntnisse als Sozialarbeiter und Sozialpädagoge einbringen könne und bei Befolgung des Aufgabenkatalogs des § 2 HeimG er Maßnahmen ergreifen müsse, die sich nachhaltig auf die Tätigkeit der Betreiber und Mitarbeiter und nicht zuletzt auf das Leben der Heimbewohner auswirkten. Die Entscheidungen in der Heimaufsicht nach § 12 HeimG treffe er in eigener Entscheidung regelmäßig “ad hoc” vor Ort oder fernmündlich.
Nicht zuletzt die Einflußnahme auf die Personalbedarfsermittlung, von der der Grad der individuellen Betreuung der Heimbewohner entscheidend beeinflußt werde, zeige, welche besondere Bedeutung seine Tätigkeit habe. Abgesehen davon seien in anderen Verwaltungen des beklagten Landes Mitarbeiter mit gleicher Tätigkeit im Wege des Bewährungsaufstiegs in die VergGr. IIa BAT höhergruppiert worden. Bei der Anwendung der neuen Eingruppierungsmerkmale müsse beachtet werden, daß von den Tarifvertragsparteien eine Verschlechterung der Rechtsposition der betroffenen Mitarbeiter gewiß nicht gewollt gewesen sei.
Der Kläger hat beantragt
das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 7.076,70 DM brutto zu zahlen nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 5. Januar 1992.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Ansicht vertreten, die Tätigkeit des Klägers entspreche den Merkmalen der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT, so daß er nach vierjähriger Bewährung in die VergGr. III Fallgr. 7 BAT aufgestiegen sei. Seine Tätigkeit bei der Heimaufsicht sei zu vergleichen mit der eines Bediensteten eines Rechnungshofes oder eines TÜV-Gutachters; anhand ihm vorgegebener Checklisten stelle er fest, ob bestimmte gesetzliche Bestimmungen eingehalten seien. Der Kläger stelle lediglich Ist-Zustände fest, sorge aber nicht für die Herstellung des Soll-Zustandes. Angesichts dessen hebe sich seine Tätigkeit nicht durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT heraus.
Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und in den Gründen seiner Entscheidung die Revision “wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache” zugelassen. Es hat weiter durch Beschluß vom 7. Juni 1995 den Tenor seines Urteils dahin berichtigt, daß die Revision zugelassen wird, und dies damit begründet, die Kammer habe wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und angesichts der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. Juli 1994 – 16 (6) Sa 612/93 – richtig: 16 (6) Sa 1612/93 E – die Revision zulassen wollen, was sich auch daraus ergebe, daß vor der verkündeten Urteilsformel die Ziffer 1 stehe, aber eine Ziffer 2 nicht folge; diese versehentliche Auslassung sei gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 319 ZPO durch Beschluß nachzuholen. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geforderte Vergütung.
Die Revision ist aufgrund der Zulassung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils statthaft.
Der Statthaftigkeit der Revision steht nicht der Umstand entgegen, daß die Revisionszulassung nicht im verkündeten Tenor, sondern erst in den nicht verkündeten Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils enthalten ist. Zu der Frage, ob die Zulassung der Revision zu ihrer Wirksamkeit der Verkündung im Urteil bedarf oder ob und unter welchen Voraussetzungen die Zulassung der Revision in den nicht verkündeten Entscheidungsgründen wirksam ist, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 23. November 1994 (– 4 AZR 528/92 – AP Nr. 27 zu § 72 ArbGG 1979 = BAGE 78, 294) umfassend Stellung genommen. Er hat in dieser an dem Grundsatz festgehalten, daß die Zulassung der Revision zu ihrer Wirksamkeit der Verkündung im Urteil bedarf, ausnahmsweise die Revisionszulassung jedoch auch dann wirksam ist, wenn sie vom Gericht beschlossen, aber versehentlich nicht verkündet worden ist.
Außerdem hat der Senat in dieser Entscheidung die Frage behandelt, ob und unter welchen Voraussetzungen die nicht verkündete Revisionszulassung durch Berichtigungsbeschluß nach § 319 ZPO erfolgen kann. Auf diese Frage kommt es jedoch im Streitfall nicht an, denn in diesem beruht die Zulassung der Revision auf den nicht verkündeten Gründen des Berufungsurteils. Zwar ist dieses außerdem durch den Berichtigungsbeschluß vom 7. Juni 1995 nach § 319 ZPO berichtigt worden. Dieser Beschluß hat jedoch lediglich die Berichtigung des Tenors zum Inhalt, wie in dem Einleitungssatz ausgeführt worden ist. Die Entscheidungsgründe sind nicht durch Berichtigungsbeschluß geändert worden. Dieser Annahme steht auch der tatsächliche Geschehensablauf entgegen. Die Verkündung des Berufungsurteils ist am 1. Juni 1995 erfolgt. Schon unter dem 7. Juni 1995 sind die Parteien darauf hingewiesen worden, “daß ein Ergänzungsbeschluß durch die Kammer gefaßt werden wird, daß die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen wird”. Zu diesem Zeitpunkt war das Berufungsurteil, welches den Parteien erst in der zweiten Hälfte des Monats Oktober 1995 zugestellt worden ist, noch nicht abgesetzt. Weil der Berufungskammer ihr Versehen schon vor der Absetzung des Berufungsurteils bekannt war, hat sie die Entscheidungsgründe so abgefaßt, wie es dem Beratungsergebnis entsprach; zu deren Berichtigung bestand daher kein Anlaß.
Da die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts die Zulassung der Revision beinhaltete und dieser Teil der Entscheidung nur versehentlich nicht verkündet worden ist, wie sich aus dem Berichtigungsbeschluß vom 7. Juni 1995 ergibt, ist die Zulassung der Revision nach den vom Senat in seiner Entscheidung vom 23. November 1994 (– 4 AZR 528/92 –, aaO) dargestellten Grundsätzen wirksam erfolgt.
Zwar vertritt der Erste Senat in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 1995 (– 1 AZR 372/95 – AP Nr. 29 zu § 72 ArbGG 1979 = NZA 1996, 499) zur Frage der Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen eine abweichende Auffassung. Diese geht dahin, eine Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen sei zwar unsachgemäß, aber dennoch wirksam, ohne daß es darauf ankomme, ob die Verkündigung nur versehentlich unterblieben sei. Trotz dieser Divergenz ist es nicht erforderlich, ein Verfahren nach § 45 Abs. 2 und 3 ArbGG einzuleiten, denn im vorliegenden Fall führen beide Auffassungen zum selben Ergebnis (so auch Urteil des Senats vom 10. Juli 1996 – 4 AZR 139/95 – AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, zu einem ähnlich gelagerten Fall).
In der Sache hat die Revision des beklagten Landes Erfolg. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, an den Kläger für das Jahr 1991 als Vergütungsdifferenz zur Vergütungsgruppe IIa BAT 7.076,70 DM brutto zu zahlen. Denn seine Tätigkeit hebt sich nicht durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung im Sinne der VergGr. III Fallgr. 6 BAT erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgr. 15 BAT heraus. Er kann damit nicht kraft Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe IIa Fallgr. 2 BAT aufgestiegen sein.
- Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und die Anlage 1a hierzu in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung (nachfolgend: BAT/BL) Anwendung. Denn nach dem Arbeitsvertrag vom 27. Dezember 1994/7. Januar 1995 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Für das beklagte Land ist die für die Bereiche des Bundes und der Länder geltende Fassung (BAT/BL) einschlägig. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. Diese ist damit Vertragsbestandteil geworden.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe IIa des Abschn. G “Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst” des Teils II der Anl. 1a zum BAT/BL in der Fassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anl. 1a vom 24. April 1991, in Kraft ab 1. Januar 1991, entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).
2.1 Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 220/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
2.2 Von diesen Grundsätzen ist auch das Arbeitsgericht ausgegangen, das die gesamte Tätigkeit des Klägers als einen Arbeitsvorgang angesehen hat. Das Landesarbeitsgericht gibt zwar den Inhalt des § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT wieder, ohne jedoch in Anwendung dieser Vorschrift Arbeitsvorgänge zu bilden. Bei der Prüfung, ob sich die Tätigkeit des Klägers durch das Maß seiner Verantwortung erheblich aus der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/BL heraushebt, geht es lediglich auf die Heimaufsicht nach § 9 HeimG ein und merkt im Anschluß an die von ihm vorgenommene Subsumtion an, daß “der Arbeitsvorgang: Heimaufsicht auch überwiegend im Sinne des Tarifrechts gegeben” sei. Es versteht also die Heimaufsicht des Klägers nach § 9 HeimG – zu der es auch die Personalbedarfsberechnung zu rechnen scheint –, als Arbeitsvorgang im Tarifsinne, nach dem sich, da er den überwiegenden Anteil der Gesamtarbeitszeit des Klägers einnimmt, allein seine Eingruppierung bestimmt. Auf der Grundlage dieser Auffassung brauchte sich das Landesarbeitsgericht mit den übrigen Tätigkeiten des Klägers nicht mehr zu befassen.
2.3 Es spricht viel dafür, daß es sich bei der Heimaufsicht nach § 9 HeimG um einen Arbeitsvorgang im Tarifsinne handelt. Die Tätigkeit des Klägers in der Heimaufsicht nach § 9 HeimG, nämlich die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der wiederkehrenden Prüfung, dienen der Erfüllung des gesetzlichen Auftrages, die Heime im Sinne von § 1 HeimG zu überwachen. Die Überwachung dient der Erreichung des Gesetzeszweckes des Heimgesetzes. Dieser besteht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HeimG darin, die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner und Bewerber für die Aufnahme in ein Heim vor Beeinträchtigungen zu schützen, insbesondere die Selbständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohner im Heim zu wahren. Diese Überwachungstätigkeit führt damit zu einem Arbeitsergebnis, das sich von dem der anderen Tätigkeiten des Klägers, insbesondere dem der Personalbedarfsplanung, die nach dem eigenen Vortrag des Klägers einen Anteil von 9,5 % an seiner Arbeitszeit hat, unterscheidet. Da die Überwachung nach § 9 HeimG, vom Kläger in der Verhandlung vor dem Senat selbst als “Kern” seiner Tätigkeit bezeichnet, auf der Grundlage seiner Zeitangaben auch ohne die Personalbedarfsplanung den überwiegenden Anteil an seiner Gesamtarbeitszeit (nämlich 57,5 Prozent) belegt, kommt es auf der Grundlage seines Vortrages nach den Eingruppierungsmerkmalen, auf die der Kläger seine Forderung stützt, auf seine übrigen Tätigkeiten nicht an.
2.4 Letztlich bedarf es jedoch keiner abschließenden Entscheidung, in wie viele Arbeitsvorgänge die Tätigkeiten des Klägers, die in der von ihm erstellten Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführt sind, gegliedert sind. Denn dem Kläger steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge nach seinem eigenen Tatsachenvortrag kein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT/BL zu.
Für die Eingruppierung des Klägers sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anl. 1a zum BAT/BL maßgebend. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:
“Vergütungsgruppe Vb
…
10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit …
Vergütungsgruppe IVb
…
16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit … mit schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 1 und 5)
…
Vergütungsgruppe IVa
…
15. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit …, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt.
…
…
Vergütungsgruppe III
…
6. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit …, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 heraushebt.
…
…
Vergütungsgruppe IIa
…
2. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit …, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 heraushebt, nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6.
…”
Die Protokollnotiz Nr. 5 zu den Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst lautet:
“Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die
- Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
- Beratung von HIV-Infizierten oder an Aids erkrankten Personen,
- begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
- begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
- Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der Vergütungsgruppe Vb.
”
Die Protokollnotiz Nr. 1 ist für den Rechtsstreit nicht von Bedeutung.
Die von dem Kläger in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale der VergGr. III Fallgr. 6 und – nach fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit – der VergGr. IIa Fallgr. 2 bauen auf der VergGr. IVa Fallgr. 15 auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 16 voraussetzt, wobei die VergGr. IVb Fallgr. 16 auf der VergGr. Vb Fallgr. 10 BAT/BL aufbaut. Zunächst müssen daher die Voraussetzungen der Ausgangsgruppe erfüllt sein. Anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Senatsurteil vom 24. September 1980 – 4 AZR 727/78 – BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 – AP Nr. 183 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und der Beklagte die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (vgl. z. B. Senatsurteil vom 6. Juni 1984 – 4 AZR 203/82 – AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 – aaO).
4.1 Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß der Kläger die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 10 BAT/BL erfüllt. Der Kläger ist Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung. Diesem Berufsbild entspricht seine Tätigkeit. In der Protokollnotiz Nr. 5 ist die begleitende Fürsorge für Heimbewohner als schwierige Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen aufgeführt. Dann aber rechnet auch die fachliche Aufsicht über Heime, die den Inhalt hat zu überprüfen, ob die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Bewohner der Heime gewährleistet ist, zur Tätigkeit des Sozialarbeiters. Dies hat der Senat bereits für die Heimaufsicht über Kindertageseinrichtungen entschieden (Urteil vom 6. März 1996 – 4 AZR 775/94 – AP Nr. 23 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).
4.2 Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/BL, da er “schwierige Tätigkeiten” im Sinne dieser Vergütungs- und Fallgruppe ausübt, wovon das Landesarbeitsgericht, ohne dies zu begründen, ausgeht. Wenn nach der Protokollnotiz Nr. 5 Buchst. c die begleitende Fürsorge für Heimbewohner eine schwierige Tätigkeit im Sinne der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT ist, so gilt das auch für die fachliche Überwachung von Tätigkeiten solcher Einrichtungen. Auch insoweit ist ein weites und schwieriges Feld abzudecken, das vom Baurecht über die Finanzierung bis zu Personalfragen reicht. Diese Fachfragen sind in verschiedenen umfangreichen Verordnungen zum Heimgesetz geregelt, die der Kläger kennen und beachten muß, nämlich u. a. die Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (HeimMindBauV) in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl I S. 550) und die Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (HeimPersV) vom 19. Juli 1993 (BGBl I S. 1205).
4.3 Das Landesarbeitsgericht hat weiter angenommen, die Tätigkeit des Klägers hebe sich aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT heraus mit der Folge, daß der Kläger die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/BL erfülle. Es hat dabei berücksichtigt, daß das beklagte Land dies ausdrücklich in seinem Schreiben vom 2. April 1992 angenommen habe. Die sich hieran anschließende summarische Prüfung ergebe, daß die Merkmale dieser Fallgruppe auch erfüllt seien, da der Kläger eine große Fach- und Heimaufsicht ausführe, eine große Bandbreite seiner beruflichen Aufgaben zu bewältigen habe, sich seine Tätigkeit unmittelbar auf die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner der Heime auswirke, zu gewährleisten habe, daß öffentliche Gelder, die aufgewendet würden, um solche Einrichtungen mitzuunterstützen, sachgerecht eingesetzt würden und dies unter Beachtung der im Heimgesetz vorgegebenen gesetzlichen Bahnen zu halten.
Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.
4.3.1 Die Heraushebung durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit verlangt, was die Schwierigkeit angeht, eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung in den fachlichen Anforderungen gegenüber der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT. Bei der gesteigerten Bedeutung der Tätigkeit genügt eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Sie muß sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Bedeutung oder Größe des Aufgabenkreises sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – BAGE 51, 59, 90 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).
4.3.2 Bei den Tarifbegriffen der “besonderen Schwierigkeit” und “Bedeutung” handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Bei der Anwendung eines solchen Rechtsbegriffs durch das Berufungsgericht kann der Senat nur prüfen, ob der Begriff als solcher verkannt worden ist oder ob bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden sind (Senatsurteil vom 8. November 1967 – 4 AZR 9/67 – AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT; Senatsurteil vom 26. Januar 1972 – 4 AZR 104/71 – AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT; Senatsurteil vom 5. September 1973 – 4 AZR 509/72 – BAGE 25, 268 = AP Nr. 72 zu §§ 22, 23 BAT; vgl. BAGE 51, 282, 293 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
4.3.3 Diesem Prüfungsmaßstab halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts stand. Zu Recht hat es sich auf eine pauschale Überprüfung der Voraussetzungen des Eingruppierungsmerkmals der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT beschränkt, da die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und das beklagte Land das Tätigkeitsmerkmal als erfüllt erachtet (z. B. Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 – aaO). Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Kläger seinen Überwachungsaufgaben nur durch ein breites Fachwissen gerecht werden kann, das sich über viele Bereiche erstreckt. Auch zu dem Heraushebungsmerkmal der Bedeutung hat das Landesarbeitsgericht mit knappen Ausführungen das Erforderliche gesagt. Dieses Tatbestandsmerkmal ist deshalb als erfüllt anzusehen, weil der Kläger Einrichtungen überwacht, in denen Behinderte betreut werden. Zweck des Heimgesetzes ist es, die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner und der Bewerber für die Aufnahme in ein Heim vor Beeinträchtigungen zu schützen, insbesondere die Selbständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohner im Heim zu wahren (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HeimG). Die Überwachung der Heime nach § 9 HeimG durch wiederkehrende Prüfungen soll dazu beitragen, daß dieser Zweck erreicht wird. Die Erfüllung der überwachenden Tätigkeit hat deutliche Auswirkungen auf die Träger von Einrichtungen und mittelbar auf die Bediensteten der Träger sowie die Bewohner der Heime, weist von daher eine rechtserhebliche Tragweite im angesprochenen tariflichen Sinne auf. Der Senat hat denn auch in seiner bereits mehrfach angeführten Entscheidung vom 6. März 1996 (– 4 AZR 775/94 – aaO) für die Tätigkeit des in der Heimaufsicht über Kindertagesstätten tätigen Sozialarbeiters, der ähnliche Aufgaben wie der Kläger hat, die Anforderungen des Eingruppierungsmerkmals der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT als erfüllt angesehen.
Dem Kläger steht die geforderte Vergütung nach der VergGr. IIa BAT aber deshalb nicht zu, weil sich seine Tätigkeit entgegen der dazu von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung nicht durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT im Sinne der VergGr. III Fallgr. 6 BAT heraushebt, so daß er nicht nach fünfjähriger Bewährung in dieser Vergütungs- und Fallgruppe in die VergGr. IIa Fallgr. 2 BAT/BL aufgestiegen sein kann.
5.1 In der VergGr. III Fallgr. 6 BAT fordern die Tarifvertragsparteien eine erhebliche Heraushebung ausdrücklich, so daß – ausgehend von der Basis der Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT – eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung und damit eine besonders weitreichende hohe Verantwortung zu fordern ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1981 – 4 AZR 244/79 – BAGE 36, 392 = AP Nr. 54 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – BAGE 51, 59 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 6. März 1996 – 4 AZR 775/94 – aaO). Dieses angesprochene Maß der Verantwortung kann nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden. Dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllen beispielsweise Angestellte, die entweder große Arbeitsbereiche bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten oder besonders schwierige Grundsatzfragen bei der Lösung von Fragen mit richtungweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit bearbeiten (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1970 – 4 AZR 106/69 – BAGE 22, 247 = AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).
5.2 Bei diesem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. III “Heraushebung durch das Maß der Verantwortung” handelt es sich um einen sehr allgemein gehaltenen unbestimmten Rechtsbegriff (BAG Urteil vom 28. Juni 1972 – 4 AZR 362/71 – AP Nr. 56 zu §§ 22, 23 BAT), dessen Anwendung durch den Senat nur im bereits dargestellten Sinne beschränkt überprüft werden kann (vgl. oben zu Ziff. II 4.3.2). Auch diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht stand.
5.3 Das Landesarbeitsgericht hat bereits den Rechtsbegriff des “Maßes der Verantwortung” verkannt, wenn es ausführt, die Erfüllung dieser Voraussetzung könne sich aus den Auswirkungen der Tätigkeit oder aus der besonderen Schwierigkeit einzelner Aufgaben, der bedeutsamen Auswirkung auf die Belange des Dienstherrn, der Allgemeinheit oder auf Lebensverhältnisse Dritter ergeben. Damit hat sich das Landesarbeitsgericht an einer Auslegung dieses Rechtsbegriffs (z. B. im Urteil des Senats vom 18. August 1971 – 4 AZR 367/70 – AP Nr. 43 zu §§ 22, 23 BAT) orientiert, die der Senat seit längerem aufgegeben hat. Der Senat hat in seinem Urteil vom 29. Januar 1986 (– 4 AZR 465/84 – BAGE 51, 59 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975) seine Rechtsprechung zu dem Qualifizierungsmerkmal der erheblichen Heraushebung durch das Maß der Verantwortung teilweise aufgegeben. Er hat ausgeführt, zum Begriff der qualifizierten Verantwortung habe er in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, sie könne sich beispielsweise aus den Auswirkungen der Tätigkeit im Behördenapparat, leitenden Funktionen, aber auch aus der besonderen Schwierigkeit einzelner Aufgaben ergeben, sofern daraus bedeutsame Auswirkungen auf die Belange des Dienstherrn oder die Allgemeinheit oder die Lebensverhältnisses Dritter herzuleiten seien, wobei der Senat bisher davon abgesehen habe, den tariflichen Begriff der Verantwortung selbst seinerseits zu definieren. Der Senat hat weiter ausgeführt, an dieser Rechtsprechung zum Begriff der Verantwortung im tariflichen Sinne könne nicht festgehalten werden. Sie verwische die von Tarifvertragsparteien verwendeten unterschiedlichen Begriffe der Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit auf der einen und der geforderten Verantwortung auf der anderen Seite. Damit werde sie sowohl dem Tarifwortlaut als auch dem tariflichen Gesamtzusammenhang nicht mehr gerecht. Das hat der Senat im einzelnen in dem Urteil vom 29. Januar 1986 (aaO), aber auch in dem Urteil vom 16. April 1986 (– 4 AZR 595/84 – BAGE 51, 356 = AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975) begründet. Darauf nimmt der Senat bezug.
5.4 Eine besonders weitreichende hohe Verantwortung im Sinne der neueren Rechtsprechung des Senats läßt sich nicht mit den vom Landesarbeitsgericht für seine Auffassung angeführten Umständen begründen. Das Landesarbeitsgericht führt für die Erfüllung des Heraushebungsmerkmals zunächst einmal an, der Kläger nehme bei der Heimüberwachung “tiefe Einblicke in das Leben der Heimbewohner”, “die bis in den intimen Bereich (unter Ziff. 5 des Fragebogens)” gingen. Solche tiefen Einblicke in die Intimsphäre haben aber sehr viel genauer und umfassender die mit der Betreuung der Heimbewohner beschäftigten Sozialarbeiter, die kraft dieser Tätigkeit in die VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT eingruppiert sind, und auch noch die Heimleiter, die je nach Größe der von ihnen geleiteten Einrichtung in die VergGr. IVb und IVa BAT eingruppiert sind, worauf der Kläger selbst hinweist. Weiter führt das Landesarbeitsgericht an, der Kläger trage eine hohe Verantwortung für die menschenwürdige Unterbringung und Behandlung der Heimbewohner. Auch damit ist eine diejenige der nach den VergGr. IVb oder IVa BAT eingruppierten Heimleiter erheblich übersteigende Verantwortung des Klägers nicht begründet. Der Heimleiter hat vor Ort ebenfalls unmittelbar für eine menschenwürdige Unterbringung und Behandlung der Heimbewohner zu sorgen. Der Kläger sorgt dafür mittelbar, indem er durch die Heimüberwachung zu gewährleisten hat, daß die Heime die vorgeschriebenen baulichen, technischen, personellen und sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Dafür, daß diese Aufgabe im Gegensatz zu der eines Heimleiters eine ganz besonders weitreichende, hohe Verantwortung verlangt, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Und schließlich ist der Umstand, daß der Kläger “die Unterlagen zusammenträgt, die dann Besprechungsgrundlage für die Pflegesatzkommission werden, wo sowohl das wirtschaftliche Wohl und Wehe des Heimträgers als auch überragende öffentliche Interessen an der Verwendung der zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel auszumachen” seien, in zweifacher Hinsicht nicht geeignet, die Erfüllung des Heraushebungsmerkmals der qualifizierten Verantwortung zu begründen. Zum einen ist das Zusammentragen von Unterlagen, die die Berechnungsgrundlagen für Verhandlungen Dritter bilden, in denen dann erst Entscheidungen getroffen werden, typischerweise keine Tätigkeit, die durch eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung gekennzeichnet ist. Zum anderen betreffen diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht den Arbeitsvorgang der Heimüberwachung, sondern die Personalbedarfsberechnungen, die auch der Kläger selbst zu Recht als eigenständigen Arbeitsvorgang versteht.
Die Tätigkeit des Klägers in der Heimaufsicht stellt sich hinsichtlich der Durchführung der Heimbesuche nach den von ihm selbst vorgelegten Unterlagen zunächst einmal, wie das beklagte Land zu Recht geltend macht, als eine Art Bestandsaufnahme von Umständen dar, die für die Erfüllung der Aufgaben der vom Kläger überwachten Heime wesentlich sind. Im Anschluß daran trifft der Kläger nach seiner eigenen Darstellung “ad hoc” vor Ort oder fernmündlich nach § 12 HeimG Anordnungen oder erteilt Auflagen. Deren Inhalt stellt er wie folgt dar:
- Verlängerung der abendlichen Betreuungszeit
- Verstärkung der Fachkräftepräsenz
- Besetzung vakanter Planstellen
- Stellen in Zeitschriften ausschreiben (Inserate und Rückmeldungen zwecks Prüfung sammeln)
- Belegungsstop
- Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung über sämtliche Veränderungen in der Belegung und in der personellen Ausstattung
- nicht nur Grundpflege und “Verwahrung”, sondern auch Aktivierung und Förderung
- Erstellung und Fortschreibung von individuellen Aktivierungs- und Förderplänen
- keine “Overprotection”, sondern Wahrung und Förderung von Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit (Verwaltung von Barbeträgen und Medikamenten)
- Verbesserung der Bewohnerdokumentation, der Pflege- und Medikamentendokumentation
- kein Zwang zur Teilnahme an gottesdienstlichen Veranstaltungen
- Erhöhung der Raumtemperaturen und Entfernung der Sperrvorrichtungen von Heizkörperthermostaten
- schriftliche Fixierung der zwischen Heimträger und Heimleitung vorzunehmenden Kompetenzabgrenzung
- sofortige Beendigung unzulässiger freiheitsentziehender Maßnahmen
- umgehende Veranlassung zur nachträglichen vormundschaftlichen Genehmigung fachlich gebotener, mit Freiheitsentziehung einhergehender Maßnahmen
- umgehende Beseitigung der Verletzungsgefahren
- Renovierung von Räumlichkeiten
- Anschaffung neuer Möblierung
- Anschaffung geeigneter Pflegewannen und mobiler Personenlifter
- sofortige Veranlassung von Reinigungsarbeiten zur Wiederherstellung von Sauberkeit und Hygiene
- Verkürzung von Bettwäsche-Wechselintervallen
- umgehende Vorbereitungen für die Nachholung von Heimbeiratswahlen
- umgehende Schadenersatzleistung für falsch behandelte Wäsche
Dabei handelt es sich durchgängig um konkrete Maßnahmen (z.B. Besetzung vakanter Planstellen; Stellen in Zeitschriften ausschreiben; Erhöhung der Raumtemperatur; Verkürzung von Bettwäsche-Wechselintervallen), die im wesentlichen darin bestehen, die Einhaltung des Heimgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen – neben den bereits genannten HeimMindBauV und HeimPersV die Verordnung über die Mitwirkung der Heimbewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (HeimmitwV i. d. Fassung vom 16. Juli 1992 ≪BGBl I, S 1341≫) – im Einzelfall zu überwachen und durchzusetzen. Weder leitet er einen großen Arbeitsbereich bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern – er ist insbesondere streitlos den Leitern der von ihm überwachten Heime nicht als Vorgesetzter weisungsbefugt –, noch bearbeitet er, soweit es um die Heimaufsicht geht – anders als möglicherweise der Kläger des Rechtsstreits – 7 (4) Sa 706/92 – LAG Rheinland-Pfalz, auf dessen Entscheidung vom 13. Mai 1993 (EzBAT §§ 22, 23 BAT F 1 Sozialdienst VergGr. III Nr. 2 = ZTR 1993, 468) der Kläger mehrfach verwiesen hat –, besonders schwierige Grundsatzfragen bei der Lösung von Fragen mit richtungweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit. Der Kläger selbst hat in der Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, die Bearbeitung von Fragen mit richtungweisender Bedeutung sei seinem Vortrag nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen; seine diesbezüglichen ergänzenden Tatsachenausführungen vor dem Senat kann dieser nicht berücksichtigen, so daß darauf nicht einzugehen ist. Schließlich ist auch unter einem anderen Aspekt die erhebliche Heraushebung seiner Tätigkeit durch das Maß ihrer Verantwortung aus der VergGr. IVa BAT/BL nicht zu erkennen.
5.5 Der Senat hat in seinem Urteil vom 6. März 1996 (– 4 AZR 775/94 – aaO) entschieden, daß die Tätigkeit eines Sozialarbeiters in der Heimaufsicht über Kindertagesstätten nicht den Anforderungen der VergGr. III Fallgr. 6 BAT/BL entspricht. Die Aufsichtstätigkeit des Klägers jenes Rechtsstreits weist qualitativ weitgehende Ähnlichkeit mit der des Klägers des zu entscheidenden Falles auf. Auch der Kläger jenes Rechtsstreits hatte die Aufgabe, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Kindertagesstätten dahin zu beaufsichtigen, sie zu überwachen, daß sie die vorgeschriebenen baulichen, technischen, personellen und sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Der Senat ist für diese Tätigkeit zu dem Ergebnis gelangt, daß sie nicht den Anforderungen der VergGr. III Fallgr. 6 BAT entspricht. Daran ist festzuhalten.
Von dem der Entscheidung vom 6. März 1996 (– 4 AZR 775/94 – aaO) zugrunde liegenden Fall unterscheidet sich die Stellung des Klägers dieses Rechtsstreits insofern, als er seit dem 1. September 1994 für alle Heime für behinderte Volljährige in R… zuständig ist, während die Aufsichtstätigkeit des Klägers des der Entscheidung vom 6. März 1996 – 4 AZR 775/94 – zugrunde liegenden Falles auf Teilgebiete des Landes Niedersachsen begrenzt war. Auch quantitativ ragt der Verantwortungsrahmen des Klägers dieses Rechtsstreits jedoch nicht über denjenigen des Klägers des Rechtsstreits – 4 AZR 775/94 – heraus: Jener übte die Fachaufsicht über 175 Einrichtungen mit 9.126 genehmigten Plätzen, die mit 8.667 Kindern besetzt waren, aus (Urteil des Senats vom 6. März 1996 – 4 AZR 775/94 – aao, zu Ziff. II 5d der Gründe), der Kläger ist seit dem 1. September 1994 zuständig für 115 Heime mit knapp 8.000 Plätzen sowie für 24 teilstationäre nicht dem Heimgesetz unterliegende Tagesförderstätten für seinerzeit gut 500 erwachsene Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderungen. Auch quantitativ übersteigt sein Verantwortungsrahmen somit nicht denjenigen des Klägers der angezogenen Entscheidung des Senats.
- Bei der Personalbedarfsberechnung, die nach den eigenen Angaben des Klägers ohnehin nur einen Anteil von 9,5 % an seiner Gesamtarbeitzeit ausmacht, entfaltet er wiederum nur eine vorbereitende Tätigkeit, die daher nicht durch eine besonders weitreichende hohe Verantwortung gekennzeichnet ist. Für die übrigen Tätigkeiten hat der Kläger selbst nicht begründet, sie entsprächen den Anforderungen der VergGr. III Fallgr. 6 BAT/BL .
- Sind schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht die Voraussetzungen der VergGr. III Fallgr. 6 BAT erfüllt, sind damit auch nicht diejenigen der VergGr. IIa Fallgr. 2 BAT aufgrund Bewährung in der Ausgangsfallgruppe gegeben. Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütungsdifferenz zur VergGr. IIa BAT/BL für das Jahr 1991.
- Daß der Kläger nach den bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Merkmalen einen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IIa BAT/BL erworben hatte, der ihm auch für die Zeit danach erhalten geblieben ist, macht er selbst nicht geltend.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Schneider, Bott, Brocker, Pfleigner-Wax
Fundstellen
Haufe-Index 893907 |
RdA 1998, 59 |
RiA 1998, 278 |