Entscheidungsstichwort (Thema)
Fallgruppenbewährungsaufstieg. vorübergehende Tätigkeit
Orientierungssatz
1. Im Gegensatz zur Regelung des § 23a BAT kann für den sogenannten Fallgruppenbewährungsaufstieg die Zeit der vorübergehend nach § 24 BAT ausgeübten Tätigkeit nicht auf die Bewährungszeit angerechnet werden.
2. Nach der Übergangsregelung des Tarifvertrags vom 30. März 1979 sind auf die Bewährungszeiten Zeiten mit Tätigkeiten anzurechnen, die der für den Bewährungsaufstieg maßgebenden Vergütungs- und Fallgruppe entsprechen.
3. Vergleiche BAG Urteil vom 9.11.1983 4 AZR 420/82.
Normenkette
BAT §§ 22-23; BAT Anlage 1a; BAT § 24 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 26.02.1981; Aktenzeichen 9 Sa 98/80) |
ArbG Lörrach (Entscheidung vom 15.07.1980; Aktenzeichen 2 Ca 240/80) |
Tatbestand
Der Kläger war vom 1. April 1972 bis 31. Juli 1981 bei dem beklagten Land als Angestellter in der Finanzverwaltung beschäftigt. Die Parteien haben die Anwendung des Bundes- Angestelltentarifvertrags (BAT) auf das Arbeitsverhältnis vereinbart.
Mit Wirkung vom 1. März 1973 erhielt der Kläger als Mitarbeiter in der Kraftfahrzeugsteuerstelle Vergütung nach VergGr. VII BAT. Ab 1. Februar 1974 setzte das Land den Kläger probeweise und vorübergehend als Sachbearbeiter des Aufgabengebiets Kraftfahrzeugsteuer und Verbindungsstelle für Datenverarbeitung bei der Außenstelle S ein und zahlte ihm eine Zulage gemäß § 24 Abs. 1 BAT in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen VergGr. VII und VergGr. V c BAT. Ab 1. März 1978 übertrug das beklagte Land dem Kläger die bisher nur vorübergehend und probeweise ausgeübte Tätigkeit auf Dauer. Seit dieser Zeit erhielt der Kläger Vergütung nach VergGr. V c BAT.
Mit der Klage begehrt der Kläger von dem beklagten Land für die Zeit ab 1. Juli 1979 Vergütung nach VergGr. V b BAT. Hierzu hat er vorgetragen, er erfülle die Merkmale der VergGr. V b Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt J Unterabschnitt II der Anlage 1 a zum BAT. Denn er habe vor dem 1. Juli 1979 mindestens drei Jahre Tätigkeiten der VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 ausgeübt und sich darin auch bewährt. Auf die dreijährige Bewährungszeit seien die Zeiten, in denen er eine persönliche Zulage erhalten habe, anzurechnen.
Der Kläger hat demgemäß beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung ab 1. Juli 1979 in die VergGr. V b BAT einzugruppieren und zu vergüten.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, die nach der VergGr. V b BAT Fallgruppe 2 geforderte dreijährige Bewährungszeit laufe erst am 1. März 1981 ab. Auf die Bewährungszeit könnten Zeiten, in denen der Kläger eine persönliche Zulage nach § 24 BAT erhalten habe, nicht angerechnet werden. Die Regelung des § 23 a Nr. 5 Buchst. c) BAT gelte nur für den Bewährungsaufstieg aus einer mit dem Hinweiszeichen * versehenen Fallgruppe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Landes zurückgewiesen.
Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision unter Beschränkung des Anspruchszeitraums auf die Zeit bis 31. Juli 1981.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und zur Klageabweisung. Dem Kläger steht für die Zeit ab 1. Juli 1979 keine Vergütung nach VergGr. V b BAT zu. Entgegen der Auffassung des Klägers und der Vorinstanzen kann die probeweise und vorübergehende Sachbearbeitertätigkeit in der Zeit vom 1. Februar 1974 bis 28. Februar 1978 nicht als Bewährungszeit für den Bewährungsaufstieg nach VergGr. V b Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt J Unterabschnitt II der Anlage 1 a zum BAT berücksichtigt werden.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Vorschriften des BAT kraft einzelvertraglicher Vereinbarung als Vertragsrecht Anwendung. Danach sind für die Eingruppierung des Klägers folgende Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt J Unterabschnitt II der Anlage 1 a zum BAT heranzuziehen:
VergGr. V c Fallgruppe 1
Sachbearbeiter von einfacheren Arbeitsgebieten (z. B. von Veranlagungsbezirken für Reise-/Wandergewerbetreibende, für Grenzgänger; von Arbeitsgebieten in der Kraftfahrzeugsteuerstelle mit Ausnahme der Arbeitsgebiete, in denen überwiegend Allgemeinsachen bearbeitet werden, sowie von Arbeitsgebieten in der Lohnsteuerstelle für Wohnungsbauprämien, Sparprämien und Bergmannsprämien).
VergGr. V b Fallgruppe 2
Sachbearbeiter von einfacheren Arbeitsgebieten (z. B. von Veranlagungsbezirken für Reise-/Wandergewerbetreibende, für Grenzgänger; von Arbeitsgebieten in der Kraftfahrzeugsteuerstelle mit Ausnahme der Arbeitsgebiete, in denen überwiegend Allgemeinsachen bearbeitet werden, sowie von Arbeitsgebieten in der Lohnsteuerstelle für Wohnungsbauprämien, Sparprämien und Bergmannsprämien)
nach dreijähriger Bewährung in VergGr. V c Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.
Der Kläger erfüllt als Sachbearbeiter in der Kraftfahrzeugsteuerstelle die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V c BAT Fallgruppe 1, da der Sachbearbeiter "von Arbeitsgebieten in der Kraftfahrzeugsteuerstelle" dort als Tätigkeitsbeispiel aufgeführt ist. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.
Die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V b BAT Fallgruppe 2, die im übrigen mit den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. V c Fallgruppe 1 BAT übereinstimmen, erfordern darüber hinaus, daß sich der Angestellte "in der VergGr. V c Fallgruppe 1" drei Jahre bewährt hat. Diese Voraussetzung hatte der Kläger entgegen seiner Auffassung und entgegen der Auffassung der Vorinstanzen am 1. Juli 1979 noch nicht erfüllt. Hierbei steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen, daß die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V b BAT Fallgruppe 2 erst durch den am 1. Juli 1979 in Kraft getretenen Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in den Steuerverwaltungen) vom 30. März 1979 in den BAT eingefügt wurden. Denn § 2 Abs. 2 dieses Tarifvertrags enthält folgende Übergangsregelung:
"Bei den Angestellten, die am 30. Juni 1979 in einem Arbeitsverhältnis stehen, das am 1. Juli 1979 zu demselben Arbeitgeber fortbesteht, werden auf die in den Tätigkeitsmerkmalen
... b) der VergGr. ... V b Fallgruppe 2 bis 5 und 13 ... des Unterabschnitts II des Teils II Abschnitt J der Anlage 1 a zum BAT in der Fassung dieses Tarifvertrags geforderten Zeiten der Bewährung die Zeiten voll angerechnet, die vor dem 1. Juli 1979 mit Tätigkeiten zurückgelegt worden sind, die denjenigen der für den Aufstieg jeweils maßgebenden Vergütungs- und Fallgruppe entsprechen."
Danach ist auf die dreijährige Bewährungszeit der VergGr. V b BAT Fallgruppe 2 die Tätigkeit des Klägers in der Kraftfahrzeugsteuerstelle ab 1. März 1978 anzurechnen, so daß die dreijährige Bewährungszeit am 1. März 1981 abgelaufen war. Hingegen können Zeiten vor dem 1. März 1978, in denen der Kläger die Sachbearbeitertätigkeit in der Kraftfahrzeugsteuerstelle nur "probeweise und vorübergehend" wahrnahm, nicht auf die Bewährungszeit angerechnet werden. Insoweit hat der Kläger keine Tätigkeit ausgeübt, die der für den Bewährungsaufstieg maßgebenden VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 entsprach.
Für die Auslegung der Übergangsregelung des Tarifvertrags vom 30. März 1979 gelten die allgemeinen Grundsätze der Tarifauslegung. Danach ist der Wille der Tarifvertragsparteien maßgebend, soweit er im Tarifvertrag erkennbar Ausdruck gefunden hat. Hierbei sind in erster Linie der Wortlaut und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung zur Auslegung heranzuziehen (vgl. BAG 18, 278 = AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung). Nach der Übergangsregelung des Tarifvertrags vom 30. März 1979 sind auf die Bewährungszeiten Zeiten mit Tätigkeiten anzurechnen, die der für den Bewährungsaufstieg maßgebenden Vergütungs- und Fallgruppe entsprechen. Wenn die Tarifvertragsparteien im Rahmen des BAT von der Tätigkeit nach einer Vergütungsgruppe sprechen, ist damit aber grundsätzlich nur die "nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit" eines Angestellten gemeint. Denn lediglich diese Tätigkeit ist nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT für die Eingruppierung des Angestellten in eine bestimmte Vergütungsgruppe maßgebend. Die vorübergehende oder vertretungsweise Übertragung von Tätigkeiten einer höheren Vergütungsgruppe führt nicht zur Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe und damit auch nicht zur Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe. Die Tarifvertragsparteien haben diese Rechtsfolge ersichtlich gewollt und auch ihre Konsequenzen bedacht. Dem Umstand, daß ein Angestellter bei nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten trotz höherwertiger Tätigkeit keine Eingruppierung in die entsprechende Vergütungsgruppe erreichen kann, haben die Tarifvertragsparteien durch die Vorschrift des § 24 BAT Rechnung getragen. Danach steht dem betreffenden Angestellten unter bestimmten Voraussetzungen eine persönliche Zulage in Höhe des Differenzbetrags zwischen der Vergütung der höheren Vergütungsgruppe und der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist, zu. Demgemäß kann auch unter der für den Bewährungsaufstieg maßgebenden Tätigkeit nach einer bestimmten Vergütungsgruppe im Sinne der Übergangsregelung des Tarifvertrags vom 30. März 1979 keine nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit verstanden werden. Hätten die Tarifvertragsparteien auch nur vorübergehend auszuübende und ausgeübte Tätigkeiten einbeziehen wollen, hätten sie eine solche, der Tarifsystematik des BAT widersprechende Ausnahmeregelung erkennbar zum Ausdruck gebracht, wie sie dies z.B. in § 23 a Nr. 5 BAT bestimmt haben. Eine solche Regelung fehlt hier jedoch.
Die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit des Klägers als Mitarbeiter in der Kraftfahrzeugsteuerstelle in der Zeit vor dem 1. März 1978 entsprach nicht den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. V c BAT Fallgruppe 1, was auch der Kläger nicht in Abrede stellt. Der Kläger wurde zwar schon ab 1. Februar 1974 tatsächlich als Sachbearbeiter in der Kraftfahrzeugsteuerstelle beschäftigt. Da ihm diese Tätigkeit aber bis 28. Februar 1978 nur vorübergehend übertragen war, änderte sich dadurch die von ihm nach dem Arbeitsvertrag nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit als Mitarbeiter in der Kraftfahrzeugsteuerstelle nicht.
Die Auslegung des Senats zur Übergangsregelung des Tarifvertrags vom 30. März 1979 wird bestätigt durch das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V b BAT Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt J Unterabschnitt II der Anlage 1 a zum BAT "nach dreijähriger Bewährung in der VergGr. V c Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts". Damit wird Bezug genommen auf die Bewährung in einer bestimmten Fallgruppe des Tarifvertrags. Dies setzt voraus, daß der betreffende Angestellte in diese Fallgruppe auch eingruppiert ist (vgl. auch BAG Urteil vom 14. Juli 1982 - 4 AZR 1083/79 -, AP Nr. 63 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Für die Eingruppierung ist wiederum maßgeblich die von dem Angestellten "nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit" (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT). Da für die Bewährungszeiten der VergGr. V b BAT Fallgruppe 2 danach nur die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit nach VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 zu berücksichtigen ist, wäre es sinnwidrig, hierauf Zeiten vor Inkrafttreten des Tarifvertrags mit nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten anzurechnen. Das gilt sowohl für die Fälle des § 24 Abs. 1 BAT (vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten) als auch des § 24 Abs. 2 BAT (vertretungsweise Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten). Unerheblich ist auch, ob und in welchem Umfang während der vorübergehenden oder vertretungsweisen Wahrnehmung von höherwertigen Tätigkeiten eine persönliche Zulage nach § 24 BAT gezahlt wird.
Zeiten vor dem 1. März 1978, in denen der Kläger die Sachbearbeitertätigkeit vorübergehend auszuüben hatte, können auch nicht gemäß § 23 a Nr. 5 Buchst. c) BAT berücksichtigt werden. Nach dieser Vorschrift werden zwar auf die vorgeschriebene Bewährungszeit Zeiten angerechnet, während derer der Angestellte "noch nicht in der Vergütungsgruppe eingruppiert war, aus der er im Wege des Bewährungsaufstiegs aufrückt, während derer er aber die Tätigkeitsmerkmale dieser oder einer höheren Vergütungsgruppe erfüllt und hierfür eine Zulage nach § 24 erhalten hat". § 23 a BAT betrifft jedoch nur den Bewährungsaufstieg nach den mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Fallgruppen des BAT. Eine unmittelbare Anwendung des § 23 a BAT auf den sogenannten Fallgruppenbewährungsaufstieg, um den es vorliegend geht, scheidet damit aus.
Auch eine entsprechende Anwendung des § 23 a Nr. 5 BAT kommt beim Fallgruppenbewährungsaufstieg nicht in Betracht. Im Gegensatz zum Bewährungsaufstieg nach den mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Fallgruppen haben die Tarifvertragsparteien zum Fallgruppenbewährungsaufstieg zwar keine näheren Regelungen über die Voraussetzungen eines Bewährungsaufstiegs, insbesondere zu Bewährungszeiten von Teilzeitkräften und zur Anrechnung von Vordienst- und Unterbrechungszeiten sowie Zeiten mit vorübergehend ausgeübten Tätigkeiten, getroffen. Insoweit besteht eine Lücke. Dies rechtfertigt es aber nicht, die Regelung des § 23 a BAT schematisch auf den Fallgruppenbewährungsaufstieg anzuwenden. Denn das widerspräche dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien und ist deshalb unzulässig. Die Tarifvertragsparteien haben die Vorschrift des § 23 a BAT ausdrücklich auf die mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Fallgruppen beschränkt. Wenn sie für andere Bewährungszeiten die Vorschrift des § 23 a BAT entsprechend anwenden wollten, haben sie dies ebenso ausdrücklich bestimmt, so z. B. in den Fußnoten 1 zur VergGr. VII der Unterabschnitte I, II und III des Teils II Abschnitt N der Anlage 1 a zum BAT (vgl. hierzu BAG Urteil vom 1. Juni 1983 - 4 AZR 578/80 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Für die Fälle des Fallgruppenbewährungsaufstiegs fehlt eine solche Regelung.
Andererseits sind die Vorschriften des § 23 a BAT für den Fallgruppenbewährungsaufstieg nicht völlig bedeutungslos. Soweit nämlich § 23 a BAT allgemeine Rechtsgedanken enthält, die dem tariflichen Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs und dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung des BAT entsprechen, sind diese Rechtsgedanken auch auf den Fallgruppenbewährungsaufstieg anwendbar. Das gilt dann auch für den Fallgruppenbewährungsaufstieg im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), da die Tätigkeitsmerkmale des Fallgruppenbewährungsaufstiegs der für den Bereich der VKA und der für Bund und Länder geltenden Fassungen des BAT weitgehend übereinstimmen. Da es hier nicht um die Anwendung des § 23 a BAT, sondern um die Anwendung eines allgemeinen Rechtsgedankens geht, ist insoweit unerheblich, daß § 23 a BAT nicht für den Bereich der VKA gilt.
Die Regelung des § 23 a Nr. 5 BAT über die Anrechnung von Zeiten vorübergehend ausgeübter Tätigkeiten enthält jedoch keinen allgemeinen Rechtsgedanken, der auf den Fallgruppenbewährungsaufstieg übertragbar wäre. Vielmehr ist nach der Grundregel des § 22 BAT, dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen und der tariflichen Systematik für die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe stets maßgebend, welche Tätigkeiten der Angestellte nicht nur vorübergehend auszuüben hat; vorübergehend auszuübende Tätigkeiten bleiben insoweit außer Betracht. Demgemäß können unter "Tätigkeiten in VergGr. X", "Bewährung in einer Tätigkeit der VergGr. Y" oder "Bewährung in VergGr. Z" im tariflichen Sinne stets nur die nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten verstanden werden. Dies schließt es aus, daß ein Angestellter sich mit einer nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe bewähren kann. Damit ist es nach dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen nicht möglich, Zeiten von nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten als Bewährungszeiten anzuerkennen. Diesen Grundsatz durchbricht zwar die Vorschrift des § 23 a Nr. 5 BAT. Als Ausnahmevorschrift muß sie aber auf den Bewährungsaufstieg nach den mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Fallgruppen beschränkt bleiben.
Ausnahmsweise kann eine vorübergehende oder nur vertretungsweise übertragene Tätigkeit auch für den Fallgruppenbewährungsaufstieg berücksichtigt werden, wenn die vorübergehende oder vertretungsweise Übertragung willkürlich, d. h. ohne sachlichen Grund erfolgt. Das ist z. B. anzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Angestellten eine bestimmte Tätigkeit nur deshalb zur bloß vorübergehenden Ausübung überträgt, um die Teilnahme des Angestellten am Bewährungsaufstieg hinauszuzögern oder gar zu verhindern. In diesen Fällen ist der Angestellte so zu stellen, als ob ihm von Anfang an die Tätigkeit auf Dauer übertragen worden wäre. Denn die Gestaltungsmöglichkeit des § 24 BAT darf nicht rechtsmißbräuchlich zur bewußten oder auch nur unbewußten Umgehung der tarifgerechten Entlohnung benutzt werden (BAG Urteil vom 2. Mai 1979 - 4 AZR 515/77 -, AP Nr. 4 zu § 24 BAT). Insoweit ist es aber Sache des Klägers, der aus einer rechtsmißbräuchlichen Ausnutzung der Vorschrift des § 24 BAT Ansprüche herleitet, entsprechende Tatsachen vorzutragen. Die Tatsache allein, daß sich die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit über einen längeren und zunächst nicht fest bestimmten Zeitraum hin erstreckte, genügt nicht, um Rechtsmißbrauch anzunehmen (vgl. BAG Urteil vom 31. August 1983 - 4 AZR 66/81 -, nicht veröffentlicht). Sonstige Umstände, die auf Rechtsmißbrauch schließen lassen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Fundstellen