Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung für Lehrer
Orientierungssatz
1. Auslegung der Nr 1, Nr 2, Nr 3a und Nr 6 der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 27.12.1983 in der Fassung vom 21.3.1985 (TdL); Eingruppierung der Lehrer.
2. Keine Anrechnung von Zeiten als Widerrufsbeamter im Vorbereitungsdienst und von Zeiten als Arbeiter im öffentlichen Dienst. Ein Beamtenverhältnis auf Widerruf ist kein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst. Es ist einem solchen auch nicht aufgrund der Verweisung im Klammerzusatz zu Nr 2 S 1 der Richtlinien der TdL auf die Protokollnotizen zu § 27 Abschnitt A Abs 6 BAT gleichzusetzen; Gleichbehandlung Arbeiter-Angestellte.
Normenkette
GG Art. 3; BAT §§ 22-23; BGB §§ 242, 611
Verfahrensgang
LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 06.05.1987; Aktenzeichen 6 Sa 104/87) |
ArbG Kiel (Entscheidung vom 23.12.1986; Aktenzeichen 1c Ca 2124/86) |
Tatbestand
Der Kläger war in der Zeit vom 1. Januar 1967 bis zum 30. September 1973 zunächst als Auszubildender und nach bestandener Prüfung als Elektromechaniker im Marinearsenal Kiel beschäftigt. In der Zeit vom 1. Oktober 1973 bis zum 31. März 1975 wurde ihm Sonderurlaub zum Besuch der Techniker-Schule gewährt. Danach wurde er bis zum 17. Oktober 1976 im Marinearsenal mit der Wartung von Funksprechanlagen betraut. Nach Gewährung eines weiteren Sonderurlaubs wurde das Arbeitsverhältnis zum 30. September 1978 beendet. Der Kläger nahm ein Lehrerstudium an der Pädagogischen Hochschule auf, das er am 2. November 1982 mit der Ersten Staatsprüfung für die Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrer abschloß.
Vom 20. Januar 1983 bis zum 22. Juni 1983 wurde der Kläger vom beklagten Land im Angestelltenverhältnis als Lehrer beschäftigt. Danach absolvierte er in der Zeit vom 1. August 1983 bis zum 31. Juli 1985 als Beamter auf Widerruf den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrer, für die er die Zweite Staatsprüfung ablegte. Aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 11. Juli 1985 wurde der Kläger ab 1. August 1985 befristet bis zum 31. Juli 1987 als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt. In § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien:
"Die Vergütung bestimmt sich nach dem Erlaß des
Kultusministers über die Vergütung der im
Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
vom 11. August 1971 (NBl. KM Schl.-H. S. 305)
mit den Maßgaben der Richtlinien der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder vom 27. Dezember 1983,
..... i. d. F. vom 21. März 1985, .....
Der Angestellte ist nach Nr. 3 a) i. Verb. mit
Nr. 6 der vorgenannten Richtlinien in VergGr. IV a
der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert.
Soweit Leistungen nicht nach der Grundvergütung
bemessen sind, ist hierfür die VergGr. III BAT
maßgebend."
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß ihm für die Dauer seiner Beschäftigung Vergütung nach VergGr. III BAT zustehe. Die Voraussetzungen für eine Absenkung der Vergütung auf VergGr. IV a BAT hätten nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 27. Dezember 1983 in der Fassung vom 21. März 1985 nicht vorgelegen. Sein Angestelltenverhältnis sei in unmittelbarem Anschluß an ein vor dem 1. Januar 1984 bestehendes Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst im Sinne der Nr. 2 der Richtlinien begründet worden, so daß eine Absenkung der ihm nach dem Erlaß des Kultusministers über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte zustehenden Vergütung nach VergGr. III BAT nicht gerechtfertigt sei.
Sein Angestelltenverhältnis sei im unmittelbaren Anschluß an das am 31. Juli 1985 beendete Beamtenverhältnis auf Widerruf begründet worden, so daß nach Ziffer 2 Satz 2 der Richtlinien eine Absenkung seiner Vergütung nicht in Betracht komme. Das Beamtenverhältnis habe sich außerdem, nur unterbrochen durch die Sommerferien 1983, an sein Angestelltenverhältnis als Lehrer in der Zeit vom 20. Januar 1983 bis zum 22. Juni 1983 angeschlossen. Nach § 27 Abschnitt A Abs. 6 BAT sei demnach vom 20. Januar 1983 als dem Tag der Einstellung auszugehen. Außerdem habe er bereits vor dem 1. Januar 1984 mehr als vier Jahre in den Diensten der Bundesrepublik gestanden, so daß seine Vergütung von der Absenkung gemäß Nr. 3 der Richtlinien nicht betroffen werde. Die Zeit seiner Tätigkeit als Elektromechaniker im Marinearsenal sei nämlich insoweit anzurechnen. Zwar sehen die Richtlinien in Nr. 3 nur die Anrechnung von Zeiten einer hauptberuflichen Beschäftigung als Angestellter im öffentlichen Dienst vor; jedoch habe er bei der Wartung der Funksprechanlagen zu 70 % seiner Gesamtarbeitszeit keine Tätigkeit ausgeübt, die nach der Verkehrsauffassung einem Arbeiter zukomme, sondern eine geistige Tätigkeit, die als Angestelltentätigkeit anzusehen sei. Außerdem verstoße die Nichtanrechnung von Vordienstzeiten als Arbeiter in den Richtlinien gegen das Gleichbehandlungsgebot und stehe ferner in einem Wertungswiderspruch zu den tariflichen Bestimmungen der §§ 20 und 27 BAT.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, ihn aufgrund des
befristeten Arbeitsvertrages vom 11. Juli 1985
(1. August 1985 bis 31. Juli 1987) nach VergGr. III
BAT zu vergüten.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß dem Kläger nach Maßgabe der arbeitsvertraglich vereinbarten Richtlinien Vergütung nach VergGr. III BAT nicht zustehe. Sein Angestelltenverhältnis sei nicht in unmittelbarem Anschluß an ein vor dem 1. Januar 1984 bestehendes Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst im Sinne von Nr. 2 Satz 1 der Richtlinien begründet worden. Der Kläger sei vielmehr Beamter auf Widerruf gewesen. Als solcher habe er auch keine Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 BBesG bezogen, so daß kein unmittelbarer Anschluß an ein Beamtenverhältnis im Sinne von Nr. 2 Satz 2 der Richtlinien vorgelegen habe. Ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Angestelltenverhältnis in der Zeit vom 20. Januar 1983 bis zum 22. Juni 1983 bestehe nicht. § 27 Abschnitt A Abs. 6 BAT sei insoweit nicht anwendbar. Außerdem sei die Beschäftigungszeit durch die Sommerferien 1983 unterbrochen worden.
Auch eine Anrechnung der Beschäftigungszeit des Klägers als Elektromechaniker im Marinearsenal auf die vierjährige Absenkungszeit komme nicht in Betracht. Der Kläger habe als Elektromechaniker keine Angestelltentätigkeit, sondern eine Arbeitertätigkeit ausgeübt. Die Differenzierung zwischen solchen Tätigkeiten bei der Anrechnung auf die Absenkungszeit sei schon deshalb sachgerecht, da nur Angestellte, nicht aber Arbeiter von der Absenkung betroffen seien.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision. Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, daß dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT für die Zeit vom 1. August 1985 bis zum 31. Juli 1987 nicht zusteht.
Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Zwar begehrt der Kläger nach dem Wortlaut seines Klageantrages die Verurteilung des beklagten Landes zu einer unbestimmten Leistung; der Klageantrag ist aber in Verbindung mit dem Sachvortrag des Klägers dahin auszulegen, daß er die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, an ihn Vergütung nach VergGr. III BAT zu zahlen. Mit diesem Inhalt ist die Klage als eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (BAGE 29, 364, 369 = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Ein tariflicher Anspruch des Klägers auf Vergütung nach VergGr. III BAT kommt nicht in Betracht. Zwar haben die Parteien die Anwendung des BAT einzelvertraglich vereinbart, der Kläger ist jedoch als Lehrkraft im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen anzusehen, so daß er aufgrund dieser Tarifnorm aus der Vergütungsordnung zum BAT ausgenommen ist (vgl. BAG Urteil vom 13. Februar 1985 - 4 AZR 304/83 - AP Nr. 13 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Demgemäß stützt auch der Kläger selbst seinen Anspruch nicht auf die Anlage 1 a zum BAT, sondern auf den Erlaß des Kultusministers über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 11. August 1971. Dieser Erlaß hat dadurch arbeitsrechtliche Bedeutung, daß seine Anwendung für die Bestimmung des Vergütungsanspruches des Klägers ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist (vgl. BAG Urteil vom 13. Februar 1985 - 4 AZR 304/83 - AP Nr. 13 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer m.w.N.). Nach dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Erlaß des Kultusministers wäre der Kläger in VergGr. III BAT einzugruppieren, worüber die Parteien auch nicht streiten. Der Erlaß des Kultusministers gilt jedoch aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien nur nach Maßgabe der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 27. Dezember 1983 in der Fassung vom 21. März 1985. Der Vergütungsanspruch des Klägers bestimmt sich demnach nach Maßgabe folgender Vorschriften:
Nr. 1
Für Angestellte, die am 31. Dezember 1983 in einem
Arbeitsverhältnis stehen, das am 1. Januar 1984 zu
demselben Arbeitgeber fortbesteht, wirkt die Vergütungsordnung
in der am 31. Dezember 1983 geltenden
Fassung für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses
gemäß § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes nach.
Nr. 2
Wird nach dem 31. Dezember 1983 ein Angestelltenverhältnis
im unmittelbaren Anschluß an ein vor
dem 1. Januar 1984 bestehendes Arbeitsverhältnis
im öffentlichen Dienst (Protokollnotizen zu § 27
Abschn. A Abs. 6 BAT) begründet, ist die Anwendung
der Vergütungsordnung in der am 31. Dezember 1983
geltenden Fassung arbeitsvertraglich zu vereinbaren.
Satz 1 gilt entsprechend bei Begründung eines Angestelltenverhältnisses
im unmittelbaren Anschluß an ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Beamter,
Richter oder Soldat, wenn aus diesem Dienstverhältnis
vor dem 1. Januar 1984 Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 BBesG)
zugestanden haben.
Nr. 3
Wird nach dem 31. Dezember 1983 ein Angestelltenverhältnis
begründet, ohne daß die Voraussetzungen der Nr. 2
vorliegen, ist die Anwendung der Vergütungsordnung in der
am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung arbeitsvertraglich
mit folgenden Maßgaben zu vereinbaren:
a) Erfüllt der Angestellte die Tätigkeitsmerkmale
- der Vergütungsgruppe .....,
- ......,
- ......,
- ......,
wird er in die jeweilige Vergütungsgruppe erst
eingruppiert, wenn er
aa)......
bb) bei Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe
.... vier Jahre,
hauptberuflich (d. h. mit mindestens der Hälfte
der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit
eines entsprechenden Vollbeschäftigten) als Angestellter
im öffentlichen Dienst (Protokollnotiz
Nr. 1 zu § 27 Abschn. A Abs. 6 BAT) gestanden hat.
Auf die Fristen des Satzes 1 sind Zeiten einer hauptberuflichen
Beschäftigung als Angestellter im öffentlichen
Dienst anzurechnen, auch soweit sie vor dem
1. Januar 1984 liegen. Ferner sind anzurechnen Zeiten
als Beamter, Richter oder Soldat, in denen abweichende
Grundgehaltssätze nach § 19 a Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz
zugestanden haben.
.........
Bis zum Ablauf der nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden
Frist wird der Angestellte in die jeweils nächstniedrigere
Vergütungsgruppe eingruppiert ....
Nr. 6
Für die Anwendung der Richtlinien der TdL über die Eingruppierung
der im Angestelltenverhältnis beschäftigten
Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien) gilt Nr. 3 mit der Maßgabe,
daß Angestellte, die
- ......
- in die Vergütungsgruppe IV a oder eine höhere Vergütungsgruppe
der Lehrer-Richtlinien einzugruppieren
wären, erst dann in diese Vergütungsgruppe eingruppiert
werden, wenn sie 4 Jahre hauptberuflich (d. h. mit
mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen
Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten)
als Angestellte im öffentlichen Dienst
(Protokollnotiz Nr. 1 zu § 27 Abschn. A Abs. 6 BAT)
gestanden haben.
......
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß dem Kläger nach diesen Bestimmungen nur ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT zustehe. Sein Angestelltenverhältnis als Lehrer in der Zeit vom 1. August 1985 bis zum 31. Juli 1987 sei nicht im unmittelbaren Anschluß an ein vor dem 1. Januar 1984 bestehendes Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst im Sinne von Nr. 2 Satz 1 der Richtlinien begründet worden, da der Kläger vom 1. August 1983 bis zum 31. Juli 1985 Beamter auf Widerruf gewesen sei. Für dieses Beamtenverhältnis gelte auch nicht Nr. 2 Satz 2 der Richtlinien, da dem Kläger keine Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 BBesG, sondern Anwärterbezüge nach § 1 Abs. 3 BBesG zugestanden hätten. Weder aus § 27 Abschnitt A Abs. 6 BAT noch aus den Protokollnotizen zu dieser Vorschrift folge, daß das Angestelltenverhältnis des Klägers in der Zeit vom 20. Januar 1983 bis zum 22. Juni 1983 mit dem ab 1. August 1985 begründeten Angestelltenverhältnis in einem unmittelbaren Zusammenhang stehe. Die Berücksichtigung einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Soldat auf Zeit oder Berufssoldat für die Berechnung des Tages der Einstellung nach § 27 Abschnitt A Abs. 6 BAT sei für die Berechnung der Absenkungszeit nach den Richtlinien nicht maßgebend. Außerdem sei diese Beschäftigungszeit in der Zeit vom 23. Juni 1983 bis zum 31. Juli 1983 durch die Sommerferien 1983 unterbrochen worden. Bei den Sommerferien habe es sich auch nicht um allgemeine arbeitsfreie Werktage im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 27 Abschnitt A Abs. 6 BAT gehandelt. Die Zeit, die der Kläger als Elektromechaniker im Marinearsenal gearbeitet habe, könne nach Nr. 3 der Richtlinien nicht auf die Absenkungszeit angerechnet werden. Nach Nr. 3 der Richtlinien könnten nur vor dem 1. Januar 1984 liegende Beschäftigungszeiten in einem Angestelltenverhältnis berücksichtigt werden. Der Kläger habe im Marinearsenal zwar eine hochwertige handwerkliche Tätigkeit, aber keine Angestelltentätigkeit, sondern eine Arbeitertätigkeit ausgeübt. Diese könne nicht angerechnet werden. Diese Regelung verstoße auch nicht gegen Art. 3 GG, da durch die Richtlinien nur die Eingangsvergütung im Bereich des BAT abgesenkt werde, so daß es folgerichtig sei, als Vordienstzeiten auch nur Angestelltentätigkeiten zu berücksichtigen. Dies stehe auch nicht mit den speziellen tariflichen Vorschriften über die Berechnung der Dienstzeit nach § 20 BAT und dem bei der Berechnung der Grundvergütung zu berücksichtigenden Tag der Einstellung nach § 27 Abschnitt A Abs. 6 BAT in Widerspruch.
Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Dem Kläger steht nach Maßgabe der Nr. 3 a) in Verbindung mit Nr. 6 der Richtlinien im Anspruchszeitraum nur ein Vergütungsanspruch nach VergGr. IV a BAT zu. Die Vorschriften des Erlasses des Kultusministers, nach denen der Kläger nach VergGr. III BAT einzugruppieren ist, sind nicht nach Nr. 1 der Richtlinien unverändert über den 31. Dezember 1983 hinaus anzuwenden. Der Kläger stand am 31. Dezember 1983 nicht als Angestellter in einem Arbeitsverhältnis, das am 1. Januar 1984 zum beklagten Land fortbestand. Er war zu diesem Zeitpunkt vielmehr Beamter auf Widerruf.
Der Erlaß des Kultusministers ist auch nicht nach Maßgabe der Nr. 2 der Richtlinien unverändert auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anzuwenden. Das Angestelltenverhältnis des Klägers, das am 1. August 1985 begann, ist nicht im unmittelbaren Anschluß an ein vor dem 1. Januar 1984 bestehendes Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst begründet worden. Der Kläger stand vor dem 1. Januar 1984 nicht in einem "Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst". Er war Beamter auf Widerruf. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist kein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst. Es ist entgegen der Auffassung des Klägers einem solchen auch nicht aufgrund der Verweisung im Klammerzusatz zu Nr. 2 Satz 1 der Richtlinien auf die Protokollnotizen zu § 27 Abschnitt A Abs. 6 BAT gleichzusetzen. Die Inbezugnahme dieser Protokollnotizen dient der Interpretation der Voraussetzungen, nach denen ein nach dem 31. Dezember 1983 begründetes Angestelltenverhältnis "im unmittelbaren Anschluß" an ein vor dem 1. Januar 1984 bestehendes Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst begründet wird (Protokollnotiz Nr. 2) und zur Bestimmung des Begriffs des "öffentlichen Dienstes" (Protokollnotiz Nr. 1). In Nr. 2 Satz 1 der Richtlinien wird hingegen nicht auf die Vorschrift des § 27 Abschnitt A Abs. 6 BAT selbst verwiesen. Die Begründung eines Angestelltenverhältnisses nach dem 31. Dezember 1983 im unmittelbaren Anschluß an ein vor dem 1. Januar 1984 bestehendes Beamtenverhältnis führt demnach nicht dazu, daß nach Nr. 2 Satz 1 der Richtlinien das Angestelltenverhältnis als im unmittelbaren Anschluß an ein vor dem 1. Januar 1984 bestehendes Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst begründet gilt. Die Rechtsfolgen der Begründung eines Angestelltenverhältnisses im unmittelbaren Anschluß an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Beamter sind vielmehr in Nr. 2 Satz 2 der Richtlinien geregelt. Danach gilt Nr. 2 Satz 1 für diesen Fall jedoch nur dann entsprechend, wenn aus dem Beamtenverhältnis vor dem 1. Januar 1984 Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 BBesG zugestanden haben. Dies war beim Kläger nicht der Fall, da er im Vorbereitungsdienst als Beamter auf Widerruf Anwärterbezüge nach § 1 Abs. 3 BBesG bezog (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, besondere Vorbemerkungen zur Vergütungsordnung BL, Anm. C 4).
Das am 1. August 1985 mit dem Kläger begründete Angestelltenverhältnis wurde auch nicht im unmittelbaren Anschluß im Sinne der Nr. 2 der Richtlinien an sein in der Zeit vom 20. Januar 1983 bis zum 22. Juni 1983 bestehendes Angestelltenverhältnis begründet. Der Kläger hat insoweit die Auffassung vertreten, daß ein Zusammenhang deshalb bestehe, weil, nur mit einer Unterbrechung durch die Sommerferien 1983, sich an dieses Angestelltenverhältnis sein Vorbereitungsdienst als Beamter auf Widerruf ab 1. August 1983 angeschlossen habe und an diesen wiederum sein Angestelltenverhältnis ab 1. August 1985. Darauf kommt es jedoch nicht an. Die Richtlinien stellen in Nr. 2 nicht auf den Tag der Einstellung im Sinne von § 27 Abschnitt A Abs. 6 BAT ab, für den nach dieser Vorschrift maßgeblich ist, ob der Angestellte ununterbrochen in einem Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Soldat auf Zeit oder Berufssoldat gestanden hat, sondern sehen eine spezielle Regelung für die Begründung eines Angestelltenverhältnisses nach dem 31. Dezember 1983 im unmittelbaren Anschluß an Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst vor. Maßgeblich ist danach nur ein unmittelbarer Anschluß an die in Nr. 2 Satz 1 und Nr. 2 Satz 2 genannten Rechtsverhältnisse. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß in den Richtlinien nicht eine der tariflichen Bestimmungen des § 27 Abschnitt A Abs. 6 BAT entsprechende Regelung getroffen wurde oder auf die tarifliche Vorschrift des § 20 BAT verwiesen wurde, nach der für die Dienstzeitberechnung alle nach Vollendung des 18. Lebensjahres beruflich im Beamten-, Angestellten- und Arbeiterverhältnis verbrachten Tätigkeiten zu berücksichtigen sind. In den Richtlinien konnte vielmehr eine gesonderte Regelung hinsichtlich der Berücksichtigung der vor dem 1. Januar 1984 bestehenden Rechtsverhältnisse getroffen werden. Die Voraussetzungen dieser Regelung erfüllt der Kläger aber nicht, da sein vor dem 1. Januar 1984 bestehendes Beamtenverhältnis auf Widerruf weder zu den in Nr. 2 Satz 1 noch zu den in Nr. 2 Satz 2 der Richtlinien genannten Rechtsverhältnissen gehört.
Der Anspruch des Klägers ist auch nicht nach Nr. 3 a) in Verbindung mit Nr. 6 der Richtlinien begründet. Nach diesen Vorschriften sind nur Tätigkeiten als Angestellte im öffentlichen Dienst auf die vierjährige Zeit der Absenkung der Vergütung anzurechnen. Zutreffend führt das Landesarbeitsgericht aus, daß die Tätigkeit des Klägers als Elektromechaniker im Marinearsenal der Bundeswehr nicht den Schluß zuläßt, daß er während dieser Zeit als Angestellter im öffentlichen Dienst gestanden hat. Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Angestellteneigenschaft im öffentlichen Dienst eine leitende, überwachende und beaufsichtigende Tätigkeit kennzeichnend, während die Tätigkeit eines Arbeiters überwiegend körperlich-manuell geprägt ist, wobei maßgeblich auf die Verkehrsauffassung und damit auf die Auffassung der Tarifvertragsparteien abzustellen ist (BAG Urteil vom 18. September 1974 - 4 AZR 566/73 - AP Nr. 80 zu §§ 22, 23 BAT; Urteil vom 22. Oktober 1986 - 4 AZR 568/85 - AP Nr. 126 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts oblag dem Kläger als Elektromechaniker zu 70 % seiner Gesamtarbeitszeit die Wartung von Funksprechanlagen und Nebengeräten. Dabei handelt es sich um eine körperlich-manuelle Tätigkeit, auch wenn diese eingehende Kenntnisse der komplizierten elektronischen Geräte erfordert. Sie wird auch von den Tarifvertragsparteien als Tätigkeit eines Arbeiters angesehen und nach den tariflichen Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiter des Bundes bewertet. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts übte der Kläger hingegen keine leitende oder beaufsichtigende Tätigkeit, wie sie etwa einem Meister zukommt, aus. Demgemäß hat das Landesarbeitsgericht zu Recht die Beschäftigungszeit des Klägers als Elektromechaniker im Marinearsenal nicht auf die vierjährige Zeit angerechnet, während derer er nach Nr. 3 a) in Verbindung mit Nr. 6 der Richtlinien in die VergGr. IV a BAT anstelle der im Erlaß des Kultusministers vorgesehenen VergGr. III BAT einzugruppieren ist.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch bei der Anrechnung von Beschäftigungszeiten als Angestellter, nicht aber der Anrechnung von Beschäftigungszeiten als Arbeiter kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz des Art. 3 GG vor. Ein Verstoß gegen den dem Arbeitsvertragsrecht zugehörenden Gleichbehandlungsgrundsatz liegt dann vor, wenn vom Arbeitgeber gleichliegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Gründen ungleich behandelt werden und deswegen eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt (vgl. BAGE 49, 360, 368 = AP Nr. 20 zu § 23 a BAT m.w.N.; BAG Urteil vom 13. Februar 1985 - 4 AZR 304/83 - AP Nr. 13 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer m.w.N.). Der Kläger hat jedoch selbst nicht vorgetragen, daß das beklagte Land aus unsachlichen Gründen seine Beschäftigungszeit als Arbeiter auf die Absenkungszeit nicht angerechnet habe, obwohl dies in vergleichbaren Fällen ansonsten geschehen sei.
Die Differenzierung in den Richtlinien zwischen der Anrechnung der Beschäftigungszeit als Angestellter und als Arbeiter verstößt auch nicht gegen Art. 3 GG. Der öffentliche Dienstherr hat bei der Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, wie sie vorliegend durch die Richtlinien als einseitige Empfehlung einer Tarifvertragspartei bzw. dieser Empfehlung entsprechende verwaltungsrechtliche Bestimmungen erfolgt, den Gleichheitssatz des Art. 3 GG zu beachten (BAG Urteil vom 13. Februar 1985 - 4 AZR 304/83 - AP Nr. 13 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; Urteil vom 13. August 1986 - 4 AZR 130/86 - AP Nr. 77 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden läßt, die getroffene Regelung also willkürlich ist (BVerfGE 1, 14; 12, 341; 18, 38 = AP Nr. 90 zu Art. 3 GG; 33, 367; 24, 220; BAGE 35, 43 = AP Nr. 45 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Das ist vorliegend zu verneinen. Der Lohnanspruch der Arbeiter im öffentlichen Dienst und der Vergütungsanspruch der Angestellten des öffentlichen Dienstes bestimmen sich aus verschiedenen Tarifwerken, die jeweils den spezifischen Tätigkeiten Rechnung tragen. Demnach ist es nicht willkürlich, in den Richtlinien, die allein die Vergütung der Angestellten betreffen, nur solche Zeiten zu berücksichtigen, in denen eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ausgeübt wurde. Zutreffend weist das Landesarbeitsgericht auch insoweit darauf hin, daß allein die Vergütung der Angestellten nach Maßgabe der Richtlinien abgesenkt wird, während eine vergleichbare Regelung für den Lohn der Arbeiter im öffentlichen Dienst nicht besteht. Beide Gruppen von Beschäftigten im öffentlichen Dienst werden somit in bezug auf die Gewährung eines geringeren als in den bisherigen Tarifwerken vorgesehenen Entgelts unterschiedlich behandelt. Dies rechtfertigt es auch bei Angestellten zu differenzieren, ob sie vor dem 1. Januar 1984 in einem Angestellten- oder in einem Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter im öffentlichen Dienst gestanden haben.
Eine Anrechnung der Zeit, die der Kläger vor Begründung des Angestelltenverhältnisses ab 1. August 1985 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf gestanden hat, kommt nach Nr. 3 a) der Richtlinien nicht in Betracht, weil sich sein Grundgehalt nicht nach § 19 a Abs. 1 Satz 1 BBesG bestimmt hat. Demgegenüber hat das beklagte Land die Zeit vom 20. Januar 1983 bis zum 22. Juni 1983, in der ein Angestelltenverhältnis bestanden hat, angerechnet. Dies führte jedoch während des Anspruchszeitraumes noch nicht zur Begründung eines Anspruchs auf Vergütung nach VergGr. III BAT.
Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Freitag
Koerner Dr. Apfel
Fundstellen