Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifgeltung im Beitrittsgebiet
Orientierungssatz
Hinweise des Senats:
"Fortsetzung der ständigen Rechtsprechung des Senats zum Geltungsbereich des BAT-O und zur Vergütung nach Rückkehr in das Beitrittsgebiet".
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 11. Februar 1998 - 18 Sa 108/97 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis des Klägers über den 31. Dezember 1995 hinaus die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) oder des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 Anwendung finden.
Der Kläger war seit dem 1. Mai 1978 als Schutzpolizist im Streifeneinzeldienst bei der Volkspolizei der ehemaligen DDR tätig und wurde nach Herstellung der Einheit Deutschlands vom beklagten Land - zunächst auf einem Arbeitsplatz im ehemaligen Ostberlin - weiterbeschäftigt. In einem nicht datierten Arbeitsvertrag haben die Parteien vereinbart, daß der Kläger als Wachpolizist weiterbeschäftigt wird und sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung richtet. In einem weiteren, ebenfalls undatierten Arbeitsvertrag haben die Parteien unter Bezugnahme auf den BAT-O vereinbart, daß der Kläger ab dem 23. März 1992 überwiegend in der Gefangenenbewachung eingesetzt wird. Ab dem 20. März 1992 war der Kläger auf nicht absehbare Zeit im Bereich der Direktion I im ehemaligen Westberlin tätig. Er erhielt zunächst weiterhin Vergütung nach BAT-O. Seit dem 31. Juli 1992 ist er wieder im ehemaligen Ostberlin beschäftigt. Mit Schreiben vom 1. März 1993 teilte das beklagte Land dem Kläger folgendes mit:
"Betrifft: Tarifsituation nach der Vereinigung
hier:
Auswirkungen der Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - und 12/92
Sehr geehrter Herr F .]
Das Bundesarbeitsgericht hat in den genannten Urteilen festgestellt, daß im Falle von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet begründet wurde und die auf nicht absehbare Zeit in einer im Westteil Berlins gelegenen Dienststelle tätig sind, auf diese Arbeitsverhältnisse das im Westteil Berlins gültige Tarifrecht anzuwenden ist.
Die Geltungsbereichsregelungen des BAT/BAT-O entsprechen der den Urteilen zugrundeliegenden Rechtslage. Deswegen ist es gerechtfertigt und geboten, die Arbeitnehmer des Landes Berlin, die z.Z. noch nach den Regelungen des BAT-O behandelt werden, mit den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen gleichzubehandeln, sofern sie die vom Bundesarbeitsgericht erkannte tatbestandsmäßige Voraussetzung einer dauerhaften bzw. auf nicht absehbare Zeit bestehenden Beschäftigung im Westteil Berlins erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn mit einem solchen, im Westteil der Stadt gelegenen, "Stamm"-Arbeitsplatz Einsätze im Ostteil der Stadt verbunden sind. Maßgebend für die Prüfung, ob eine dauerhafte bzw. auf nicht absehbare Zeit bestehende Beschäftigung im Westteil der Stadt vorliegt, ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit.
Sie waren vom 20. März 1992 bis 30. Juli 1992 auf nicht absehbare Zeit im Westteil der Stadt beschäftigt. Aus den BAG-Urteilen ergibt sich, daß Ihr Arbeitsverhältnis vom Tage der Aufnahme Ihrer dauerhaften Tätigkeit im Westteil der Stadt von den Regelungen des Tarifrechts West erfaßt wird.
Leistungsansprüche können jedoch nur nach Maßgabe der tariflichen Ausschlußfristen erfüllt werden (§ 70 BAT). Sie erhalten daher ab 20. März 1992 Bezüge nach den Bestimmungen des BAT.
Ab 20. März 1992 entrichten wir für Sie Beiträge bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für die Zusatzversorgung. Eine Satzung der VBL erhalten Sie zusammen mit der Anmeldebestätigung von der VBL zugesandt.
Mit Wirkung vom 20. März 1992 haben wir Sie dem Sozialversicherungsrechtskreis West zugeordnet.
Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. Dies gilt frühestens ab 11. November 1992, d.h. bereits ab der 46. Kalenderwoche.
Die seither geleistete Mehrarbeit von 1,5 Stunden wöchentlich wird Ihnen gutgeschrieben und durch entsprechenden Freizeitausgleich abgegolten. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige Dienstleitung bzw. Ihr Geschäftszimmer.
Eine weitergehende Ausgleichsregelung für die Vergangenheit ist nicht vorgesehen.
Seit dem 31. Juli 1992 sind Sie dauerhaft bzw. auf nicht absehbare Zeit im Ostteil der Stadt beschäftigt. Die Regelungen des BAT sind jedoch auch weiterhin für Ihr Arbeitsverhältnis maßgebend."
Dementsprechend wandte das beklagte Land rückwirkend ab dem 20. März 1992 die Bestimmungen des BAT auf das Arbeitsverhältnis des Klägers an. Mit Schreiben vom 18. November 1993 und vom 15. Mai 1995 informierte das beklagte Land den Kläger über seine Höhergruppierung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 BAT ab dem 3. Oktober 1993 bzw. in Vergütungsgruppe VI b ab dem 3. Juni 1995.
Mit Schreiben vom 7. Februar 1996 unterrichtete das beklagte Land den Kläger über den Inhalt des sog. "Feuerwehrurteils" des erkennenden Senats vom 26. Oktober 1995 (- 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207). Mit einem weiteren Schreiben vom 24. Juni 1996 teilte das beklagte Land dem Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 7. Februar 1996 mit, er unterliege ab dem 1. Juli 1996 wieder vollständig dem "Osttarif", zu diesem Zeitpunkt erfolge auch die Abmeldung bei der VBL; die seit Anfang des Jahres unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlte Differenz zwischen "Ost- und Westvergütung" müsse aus Rechtsgründen zurückgefordert werden, die Beträge würden aber bis auf weiteres gestundet.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auf sein Arbeitsverhältnis seien auch nach dem 31. Dezember 1995 die Bestimmungen des BAT anzuwenden. Der Bezug des Arbeitsverhältnisses zum Beitrittsgebiet sei durch den für unbestimmte Zeit beabsichtigten Einsatz im ehemaligen Westberlin verloren gegangen. Außerdem habe sich das beklagte Land ihm gegenüber arbeitsvertraglich zur dauerhaften Anwendung des BAT verpflichtet. Dies ergebe sich aus dem Schreiben vom 1. März 1993 sowie aus den Schreiben vom 18. November 1993 und vom 15. Mai 1995. Aufgrund der jahrelangen vorbehaltlosen Anwendung des BAT habe er darauf vertrauen dürfen, daß er auch künftig Leistungen nach diesem Tarifvertrag erhalte.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß auf das Arbeitsverhältnis der Parteien auch über den 31. Dezember 1995 der BAT (West) sowie die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, auf das Arbeitsverhältnis des Klägers finde nach seiner Rückkehr in das ehemalige Ostberlin der BAT-O Anwendung. Durch das Schreiben vom 1. März 1993 sei ihm nicht die übertarifliche Gewährung von Leistungen nach BAT zugesagt worden. Das beklagte Land sei vielmehr irrtümlich davon ausgegangen, daß dem Kläger nach dem sog. "Posturteil" des erkennenden Senats vom 30. Juli 1992 (- 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68) wegen seines auf nicht absehbare Zeit geplanten Einsatzes im ehemaligen Westberlin auch nach der Rückkehr in das ehemalige Ostberlin Vergütung nach BAT zustehe. Von diesem Rechtsirrtum habe sich das beklagte Land einseitig lösen können.
Das Arbeitsgericht hat die Klage, mit der der Kläger ursprünglich beantragt hatte festzustellen, daß auf das Arbeitsverhältnis seit dem 31. Juli 1992 der BAT anzuwenden ist, abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers finden nach dem 31. Dezember 1995 weder tarifvertraglich noch aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien die Bestimmungen des BAT Anwendung, vielmehr gelten die Vorschriften des BAT-O.
1. Nach § 1 Abs. 1 Buchst. b BAT-O gilt dieser Tarifvertrag für Arbeitnehmer der Länder, die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Angestellte) und deren Arbeitsverhältnisse in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags (im folgenden: EV) genannten Gebiet begründet sind.
a) Der Kläger übt unstreitig eine der Rentenversicherung der Angestellten unterliegende Beschäftigung beim beklagten Land aus.
b) Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist auch in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet begründet.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 1 BAT-O und gleichlautenden Tarifbestimmungen ist ein Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet begründet, wenn dort der Grund der Entstehung des Arbeitsverhältnisses liegt und der Bezug zum Beitrittsgebiet gegenwärtig noch besteht. Wird ein Arbeitnehmer für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt und wird er auf unbestimmte Zeit dort beschäftigt, sind diese Voraussetzungen gegeben (BAG 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 - BAGE 76, 57; 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 - BAGE 78, 108). Für den gegenwärtigen Bezug zum Beitrittsgebiet ist grundsätzlich die Lage des Arbeitsplatzes entscheidend (BAG 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 - BAGE 76, 57, 61; 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 - BAGE 78, 108, 112; 23. Februar 1995 - 6 AZR 614/94 - BAGE 79, 215, 217; 20. März 1997 - 6 AZR 10/96 - BAGE 85, 322, 327 f.; 25. Juni 1998 - 6 AZR 515/97 - AP TV Arb Bundespost § 1 Nr. 2 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 76, zu II 1 a der Gründe und - 6 AZR 475/96 - AP TV Arb Bundespost § 1 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 12, zu II 2 b bb der Gründe). Wird ein Arbeitnehmer, der für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt wurde, vorübergehend auf nicht absehbare Zeit im Geltungsbereich des BAT beschäftigt, findet für die Dauer dieser Tätigkeit der BAT Anwendung. Nach Rückkehr auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet unterfällt das Arbeitsverhältnis wieder dem BAT-O (BAG 23. Februar 1995 - 6 AZR 667/94 - BAGE 79, 224; 21. September 1995 - 6 AZR 151/95 - AP BAT-O § 1 Nr. 6 = EzA TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 11, zu III 2 der Gründe; 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, 209; 20. März 1997 - 6 AZR 10/96 - BAGE 85, 322, 329; 25. Juni 1998 - 6 AZR 515/97 - aaO, zu II 1 c der Gründe).
bb) Der Grund für die Entstehung des Arbeitsverhältnisses des Klägers lag im Beitrittsgebiet. Es bestand bereits in der ehemaligen DDR und wurde nach Herstellung der Einheit Deutschlands vom beklagten Land fortgeführt. Der Bezug zum Beitrittsgebiet besteht auch gegenwärtig fort, da sich der Arbeitsplatz des Klägers seit dem 31. Juli 1992 wieder im ehemaligen Ostberlin befindet. Seit diesem Zeitpunkt richtet sich das Arbeitsverhältnis deshalb nach den Regelungen des BAT-O.
2. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht eine davon abweichende, für den Kläger günstigere arbeitsvertragliche Vereinbarung verneint.
a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, das beklagte Land habe im Schreiben vom 1. März 1993 nicht die Anwendung des BAT unabhängig vom Vorliegen der dafür erforderlichen tariflichen Voraussetzungen als übertarifliche Leistung zugesagt. Vielmehr lasse das Schreiben zweifelsfrei erkennen, daß das beklagte Land nur die rechtlichen Folgerungen aus dem sog. "Posturteil" des erkennenden Senats vom 30. Juli 1992 (aaO) habe ziehen wollen.
b) Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, daß im Schreiben vom 1. März 1993 mehrfach auf das sogenannte "Posturteil" vom 30. Juli 1992 (aaO) Bezug genommen wurde, in dem der Senat entschieden hatte, daß auf im Beitrittsgebiet begründete Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die auf nicht absehbare Zeit im westlichen Tarifgebiet beschäftigt werden, für die Dauer dieses Einsatzes westliches Tarifrecht anzuwenden ist. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht daraus abgeleitet, daß das beklagte Land nur das vollziehen wollte, was aus seiner damaligen Sicht der tariflichen Rechtslage entsprach und einen weitergehenden Verpflichtungswillen nicht hatte. Diese Auslegung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur arbeitsvertraglichen Verweisung auf die Geltung eines Tarifvertrags. Gemäß ihrem Zweck bewirkt sie im öffentlichen Dienst grundsätzlich nur, daß der Arbeitsvertrag das beinhaltet, was nach den allgemeinen Grundsätzen des Tarifrechts auch für tarifgebundene Angestellte gilt (vgl. etwa BAG 21. Oktober 1992 - 4 AZR 156/92 - AP BAT § 23 a Nr. 27, zu I 3 a der Gründe mwN; 1. Juni 1995 - 6 AZR 922/94 - BAGE 80, 152, 155). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist deshalb davon auszugehen, daß der Kläger gegenüber den vergleichbaren tarifgebundenen Angestellten nicht ungleich behandelt werden sollte (vgl. BAG 1. Juni 1995 - 6 AZR 922/94 - aaO).
c) Auch durch die Schreiben vom 18. November 1993 und vom 15. Mai 1995 hat das beklagte Land dem Kläger nicht die übertarifliche Gewährung von Leistungen nach BAT zugesagt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der in § 22 Abs. 3 BAT/BAT-O vorgeschriebenen und deshalb für Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst typischen Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag bringt der Arbeitgeber dadurch lediglich zum Ausdruck, daß er die Vergütung gewähren will, die sich aus der Anwendung der tariflichen Bestimmungen ergibt. Eine Willenserklärung des öffentlichen Arbeitgebers, auch unabhängig von den tariflichen Bestimmungen die angegebene Vergütung ggf. übertariflich gewähren zu wollen, läßt sich dem ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht entnehmen (BAG 8. August 1996 - 6 AZR 1013/94 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 46 und - 6 AZR 1035/94 - AP BAT-O § 11 Nr. 10, jeweils mwN). Diese Grundsätze gelten auch für die Mitteilung des Arbeitgebers über die Höhergruppierung unter Hinweis auf die tariflichen Bestimmungen.
Anhaltspunkte dafür, daß ihm das beklagte Land übertariflich Vergütung nach BAT gewähren wollte, konnte der Kläger den Schreiben vom 18. November 1993 und vom 15. Mai 1995 nicht entnehmen. Diese nehmen hinsichtlich der Höhergruppierung Bezug auf die Bestimmungen des BAT. Deshalb war auch für den Kläger erkennbar, daß das beklagte Land nur das gewähren wollte, was es tariflich zu schulden glaubte.
Zwar hat das Landesarbeitsgericht eine Auslegung der beiden Schreiben nicht vorgenommen. Dies konnte der erkennende Senat - obwohl die Auslegung von Willenserklärungen grundsätzlich Sache des Tatrichters ist - jedoch nachholen, weil es sich bei den Schreiben um Urkunden handelt und für die Auslegung außerhalb der Urkunden liegende Umstände nicht in Betracht kommen (BAG 28. Februar 1990 - 7 AZR 143/89 - BAGE 64, 220).
3. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin den BAT auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anzuwenden, weil es diesem bis Juni 1996 Leistungen nach diesem Tarifvertrag gewährt hat. Von den in Verkennung der Reichweite des "Posturteils" des erkennenden Senats vom 30. Juli 1992 (aaO) und damit rechtsirrtümlich gewährten Leistungen konnte sich das beklagte Land jederzeit lossagen. Dies hat der erkennende Senat bereits im sog. "Feuerwehrurteil" vom 26. Oktober 1995 (aaO) sowie in den Urteilen vom 25. Juni 1998 (- 6 AZR 515/97 - aaO und - 6 AZR 238/97 - nv.) und vom 5. August 1999 (- 6 AZR 128/98 - nv.), worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, entschieden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Pfeifer Dr. Armbrüster Gräfl
Hinsch
de Hair
Fundstellen
Haufe-Index 611001 |
ZTR 2000, 460 |