Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbildungskosten. Prüfingenieur. Rückzahlungsvereinbarung
Leitsatz (redaktionell)
Die Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht für Ausbildungskosten bei Vertragsbeendigung kombiniert mit einer (teilweisen) Abgeltung der Ausbildungskosten durch eine in den ersten drei Beschäftigungsjahren verringerte Vergütung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar.
Normenkette
BGB §§ 242, 305 Abs. 1, § 306 Abs. 1, 3, §§ 307, 310 Abs. 3, §§ 389, 611, 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2; HGB § 128; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 100 Abs. 1, 4, § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. und 3. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. März 2015 – 8 Sa 561/14 – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben, soweit die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. verurteilt wurden, die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. jeweils zu 28/100 zu tragen, die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 2. und 3. als Gesamtschuldner und die Klägerin zu 1. wie eine Gesamtschuldnerin zu tragen.
Tatbestand
Die Kläger verlangen vom Beklagten die Erstattung von Ausbildungskosten. Der Beklagte macht im Wege der Widerklage die Zahlung einbehaltener Vergütung sowie die Freistellung von einer Forderung geltend.
Die Kläger zu 2. und 3. betreiben als Gesellschafter der Klägerin zu 1. eine Kfz-Prüfstelle. Unter dem 14. Januar 2013 schlossen die Klägerin zu 1. und der Beklagte einen „Ausbildungs-Anstellungsvertrag”. Dieser regelte, dass der Beklagte, ein Dipl.-Ing. (FH), zunächst eine zehnmonatige Ausbildung zum Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation iSd. Anlage VIII StVZO bei der GTÜ absolviert und danach als Prüfingenieur bei der Klägerin zu 1. beschäftigt wird. Dieser Vertrag enthält – soweit hier von Belang – folgende Regelungen:
„I. AUSBILDUNGSVERTRAG |
Ausbildung zum Prüfingenieur |
…
1.1 GEGENSTAND DES VERTRAGES
…
Der Ingenieur verpflichtet sich, die für eine Tätigkeit als Prüfingenieur gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation durch Teilnahme an einem 10-monatigen Lehrgang bei der GTÜ und deren Vertragsbüro Prüfstelle Z GbR zu erwerben und diese Ausbildung erfolgreich abzuschließen.
…
1.3 KOSTEN DER AUSBILDUNG, AUSBILDUNGSUNTERSTÜTZUNG
…
Der Arbeitgeber übernimmt sämtliche Kosten der Ausbildung des Ingenieurs, die aus Anlass der Schulung bei der GTÜ entstehen und die sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzen:
Bruttoentgelt gem. Ziff. 1.3.1 Abs. 3 zzgl. Lohnnebenkosten – Arbeitgeberanteil, Büronutzungsanteil, Ausbildungskosten bei der GTÜ, praktische Ausbildung beim Arbeitgeber sowie Prüfgebühren.
1.3.1 Aufstellung der voraussichtlichen Ausbildungskosten:
Bruttogehalt mit Nebenkosten |
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Ca. 10 Monate × 1.800,00 EUR |
18.000,00 EUR |
Schulung Theorie bei GTÜ |
13.000,00 EUR |
Schulung prakt. bei Prüfstelle Z |
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ohne Berechnung |
0,00 EUR |
Führerscheine (A, C, CE) |
3.500,00 EUR |
Sonstige Kosten (Prüfungsgebühren etc.) ca. |
1.000,00 EUR |
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35.500,00 EUR |
Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch die genannte Lehrgangsteilnahme auf Seiten des Arbeitgebers Kosten in Höhe von rund 35.500,00 EUR entstehen.
Der Ingenieur erhält für die Dauer der Ausbildung, beginnend mit dem 14.01.2013 und endend mit der Ablegung der staatlichen Prüfung nach Anlage VIIIb StVZO, längstens aber bis zum Inkrafttreten des Anstellungsvertrages mit dem Arbeitgeber, eine Ausbildungsunterstützung in Höhe von EUR 1800,00 brutto pro Monat vom Arbeitgeber.
…
1.4 RÜCKZAHLUNG DER AUSBILDUNGSKOSTEN
Sämtliche Kosten der Ausbildung mit den Nebenkosten und die Ausbildungsunterstützung (im Folgenden ‚Ausbildungskosten’ genannt) werden von der Prüfstelle Z GbR laufend buchhalterisch erfasst und am Ende der Ausbildung als Anlage zu diesem Vertrag verbindlich festgestellt. Der Ingenieur kann monatlich die Bekanntgabe von Zwischensalden verlangen.
Falls der Ingenieur seine Ausbildung nicht oder nicht erfolgreich beendet oder aus Gründen, die er zu vertreten hat, dieser Vertrag endet oder falls er die Tätigkeit als Prüfingenieur nicht bei der Prüfstelle Z GbR aufnimmt, ist er der Prüfstelle Z GbR zur Rückzahlung aller aufgewendeten und festgestellten Ausbildungskosten in voller Höhe nebst 6 % Zinsen ab Eintritt des Rückzahlungsgrundes verpflichtet.
Im Übrigen ist der Ingenieur nur zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet, wenn er vor Ablauf von drei Jahren seit Aufnahme der Prüftätigkeit nach Anlage VIII StVZO für das Ingenieurbüro aus dem Ingenieurbüro ausscheide[n] sollte. Dann sind an das Ingenieurbüro zu bezahlen:
- 100,00 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im ersten Jahr
- 66,66 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im zweiten Jahr
- 33,33 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im dritten Jahr.
…
…
2.4 Vergütung
2.4.1 Arbeitsentgelt
Herr Cerhält ab dem ersten Monat als betrauter Prüfingenieur für die Dauer von 6 Monaten ein Monatsgehalt von 3.200,00 EUR brutto, zahlbar monatlich nachträglich.
Ab dem siebten Monat als betrauter Prüfingenieur erhält Herr C für die Dauer von 18 Monaten ein Monatsgehalt von 3.500,00 EUR brutto. Ab dem neunzehnten Monat erhält Herr C für die Dauer von 12 Monaten ein Monatsgehalt von 3.700,00 EUR brutto.
Nach Ablauf der dreijährigen Betriebszugehörigkeit als Prüfingenieur sind sämtliche entstandenen Ausbildungskosten abgegolten.
Ab dem 4. Jahr als Prüfingenieur erhält der Arbeitnehmer eine Monatsgehalt von 4.000,00 EUR brutto.”
Die Klägerin zu 1. und der Beklagte haben mit der GTÜ einen „Weiterbildungsvertrag” geschlossen. Der Beklagte schloss die „Ausbildung zum Prüfingenieur” am 18. Dezember 2013 erfolgreich ab. Mit Schreiben vom 11. April 2014 kündigte er das Arbeitsverhältnis zum 15. Mai 2014 und arbeitet seither als Prüfingenieur bei der DEKRA, bei der er bereits vor seiner Ausbildung zum Prüfingenieur beschäftigt war.
Die GTÜ stellte dem Beklagten mit Schreiben vom 6. Mai 2014 5.355 00 Euro brutto (entspricht 4.500,00 Euro netto) unter dem Betreff „Gestundete Ausbildungsrate laut Ausbildungsvertrag vom 27.02.2013” in Rechnung. Die Klägerin zu 1. verlangte vom Beklagten mit Schreiben vom 9. Mai 2014 unter Auflistung der einzelnen Rechnungsposten die Zahlung von 33.347,09 Euro. Von der Nettovergütung des Beklagten für April 2014 behielt sie 675,47 Euro ein.
Mit ihrer am 18. Juni 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat zunächst die Klägerin zu 1. die Rückzahlung der restlichen Ausbildungskosten iHv. 32.671,62 Euro begehrt. Im Gütetermin am 18. Juli 2014 ist die Klage durch die Kläger zu 2. und 3. erweitert worden. Mit der am 7. Juli 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Widerklage hat der Beklagte von den Klägern zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner die Zahlung der einbehaltenen 675,47 Euro sowie die Zahlung von 5.355,00 Euro an die GTÜ bzw. hilfsweise seine Freistellung von den Ausbildungskosten in dieser Höhe gegenüber der GTÜ begehrt.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Ausbildungsvertrag der Parteien stelle eine reine Individualvereinbarung dar und unterliege damit keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Der Kläger zu 3. habe dem Beklagten erklärt, dass eine Vereinbarung gewünscht sei, nach der sich der Beklagte zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichte, wenn und soweit er aus eigenem Antrieb oder Verschulden nach Durchführung der Ausbildung den Betrieb vor Ablauf von drei Jahren verlasse. Dies habe der Beklagte akzeptiert. Der Kläger zu 3. habe dann vorgeschlagen, eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung in jährlichem Turnus ratierlich zu gestalten. Damit sei der Beklagte einverstanden gewesen. Die Vertragsbedingungen seien zwischen den Parteien besprochen und verhandelt worden. Der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, die einzelnen Vertragsbedingungen im Rahmen der Verhandlungen zu beeinflussen.
Die Kläger haben zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 31.671,62 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Mai 2014 zu zahlen.
Der Beklagte hat neben der Klageabweisung widerklagend zuletzt beantragt,
- die Kläger und Widerbeklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 675,47 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2014 zu zahlen;
- die Kläger und Widerbeklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die GTÜ die Ausbildungskosten des Beklagten iHv. 5.355,00 Euro gemäß deren Rechnung vom 6. Mai 2014 zu zahlen;
- hilfsweise im Verhältnis zum Antrag zu Ziff. 2 die Kläger und Widerbeklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von den Ausbildungskosten iHv. 5.355,00 Euro brutto gemäß Rechnung vom 6. Mai 2014 der GTÜ freizustellen.
Die Kläger haben die Abweisung der Widerklage beantragt.
Der Beklagte hat behauptet, ihm seien die Rahmenbedingungen des Vertrags lediglich mitgeteilt worden und er sei darauf hingewiesen worden, dass dies der übliche Arbeitsvertrag sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, auf irgendeine Art und Weise Verhandlungen zu führen. Bei dem „Ausbildungs-Anstellungsvertrag” handele es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die auch schon zuvor den Arbeitnehmern K und B vorgelegt worden seien.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage des Beklagten stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Kläger das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, soweit die Kläger auf die Widerklage des Beklagten zur Zahlung von 5.355,00 Euro an die GTÜ verurteilt wurden. Es hat die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, den Beklagten von der Forderung der GTÜ iHv. 5.355,00 Euro brutto freizustellen. Im Übrigen hat es die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren sowie die Abweisung der Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Kläger ist nur teilweise zulässig und – soweit zulässig – in der Hauptsache unbegründet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war allerdings insoweit aufzuheben, als die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. verurteilt wurden, die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
A. Die Revision ist nur zulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Klage und den Widerklageantrag zu 1. richtet. Im Übrigen ist sie unzulässig.
I. Die Revision ist zwar statthaft aufgrund der Zulassung in der angefochtenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt. Jedoch ist sie nur teilweise ordnungsgemäß iSd. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO begründet worden.
1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Sie hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (st. Rspr., zB BAG 8. Juli 2015 – 4 AZR 323/14 – Rn. 8 mwN; 18. März 2015 – 10 AZR 165/14 – Rn. 11 mwN). Hat das Berufungsgericht über mehrere selbstständige Streitgegenstände entschieden, muss die Revision für jeden Streitgegenstand begründet werden, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts über einen Streitgegenstand nicht denknotwendig von der Entscheidung über einen anderen korrekt angefochtenen abhängig ist (BAG 24. März 2011 – 6 AZR 691/09 – Rn. 17 mwN).
2. Gemessen daran ist die Revision der Kläger hinsichtlich der Verurteilung zur Freistellung von den Ausbildungskosten iHv. 5.355,00 Euro brutto gegenüber der GTÜ nicht ordnungsgemäß begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch aus § 611 BGB iVm. Abschn. I Ziff. 1.3 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags” hergeleitet und ihn begründet. Hiermit setzt sich die Revision der Kläger nicht auseinander.
II. Der Beklagte rügt zu Unrecht, der Prozessbevollmächtigte der Kläger sei nicht wirksam beauftragt worden. Es bestehe ein Interessenkonflikt, weil dessen Kanzlei ihn im Rahmen eines gegen ihn im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 1. eingeleiteten Strafverfahrens, das – so der Beklagte – ausschlaggebend für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen sei, verteidigt habe. Dies führt nicht zur Nichtigkeit der Prozessvollmacht. Dabei kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO und § 3 BORA wegen des Verbots der Wahrnehmung widerstreitender Interessen im Streitfall zu bejahen wäre. Ein solcher Verstoß berührte weder die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht noch der von ihm namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen (BGH 14. Mai 2009 – IX ZR 60/08 – Rn. 7 ff. mit ausf. Begr. und mwN; OLG Düsseldorf 28. Dezember 2009 – I-24 U 107/09 – zu I 5 der Gründe; Brandenburgisches OLG 28. Januar 2003 – 2 U 14/02 – zu 1 der Gründe). Selbst bei Zuwiderhandlung gegen umfassende und generelle Tätigkeitsverbote bleiben die Handlungen des Rechtsanwalts wirksam, um die Beteiligten im Interesse der Rechtssicherheit zu schützen (BGH 14. Mai 2009 – IX ZR 60/08 – Rn. 9 mwN).
B. Die Revision ist im Übrigen unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin zu 1. als (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechts- und damit parteifähig (grundlegend BAG 1. Dezember 2004 – 5 AZR 597/03 – zu II 1 der Gründe, BAGE 113, 50).
II. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung der Ausbildungskosten. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage. Zudem sind die Kläger zu 2. und 3. nicht aktivlegitimiert.
1. Im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass der mit der Klage verfolgte Rückzahlungsanspruch nicht aus der unter Abschn. I Ziff. 1.4 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags” getroffenen Rückzahlungsvereinbarung folgt. Diese Vertragsklausel benachteiligt den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
a) Es kann dahinstehen, ob der „Ausbildungs-Anstellungsvertrag” Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB enthält oder ob er nur zur einmaligen Verwendung mit dem Beklagten bestimmt war. § 307 BGB findet jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die Vereinbarung Anwendung.
aa) Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist § 307 BGB bei Verbraucherverträgen auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 BGB (BAG 7. Oktober 2015 – 7 AZR 945/13 – Rn. 34 mwN; zum Verbraucherbegriff vgl. BAG 19. Mai 2010 – 5 AZR 253/09 – Rn. 21 ff.).
bb) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei der Rückzahlungsvereinbarung um eine von der Klägerin zu 1. vorformulierte Vertragsbedingung. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der Beklagte habe wegen der Vorformulierung der Rückzahlungsvereinbarung durch die Klägerin zu 1. keinen Einfluss auf deren Inhalt nehmen können (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
(1) Die Möglichkeit der Einflussnahme setzt voraus, dass der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. vorformulierten Vertragsbedingungen ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumt. Das Merkmal des „Einflussnehmens” in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB entspricht dem „Aushandeln” in § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB (BAG 19. Mai 2010 – 5 AZR 253/09 – Rn. 25 mwN). Die Möglichkeit der Einflussnahme ist nicht bereits dann auszuschließen, wenn der vorformulierte Text bestehen bleibt. In aller Regel schlägt sich eine Bereitschaft zum Aushandeln zwar in Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Bleibt es nach einer Erörterung bei dem vorformulierten Text, weil der Betroffene nunmehr mit diesem einverstanden ist, so kann der Vertrag gleichfalls als das Ergebnis eines Aushandelns betrachtet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu eventuell gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt und dass dies dem anderen Teil bei Abschluss des Vertrags bewusst war. Die Möglichkeit der Einflussnahme muss sich dabei auf die konkrete Klausel beziehen, deren Anwendbarkeit oder Auslegung im Streit steht (BAG 12. Dezember 2013 – 8 AZR 829/12 – Rn. 31 mwN). Ist die Möglichkeit der Einflussnahme streitig, muss der Verwender – nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast – den Vortrag des Verwendungsgegners, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, qualifiziert bestreiten, indem er konkret darlegt, wie er Klauseln zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die Klauseln freiwillig akzeptiert (BAG 12. Dezember 2013 – 8 AZR 829/12 – aaO; 19. Mai 2010 – 5 AZR 253/09 – Rn. 27).
(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlte es an einer Möglichkeit zur Einflussnahme. Der Beklagte hatte auf den Inhalt der von der Klägerin zu 1. vorformulierten Rückzahlungsvereinbarung weder vor noch nach deren schriftlichen Fixierung die Möglichkeit der Einflussnahme.
(a) Die Behauptung der Kläger, der Beklagte habe nach schriftlicher Fixierung des Vertrags die Gelegenheit gehabt, erforderlichenfalls wegen einzelner Formulierungen mit dem Kläger zu 3. zu sprechen, lässt nicht erkennen, dass und ggf. wie sich der für die Klägerin zu 1. handelnde Kläger zu 3. deutlich und ernsthaft zu eventuell gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt hat und aufgrund welcher Umstände dies dem Beklagten bei Abschluss des Vertrags bewusst war.
(b) Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Inhalt der Rückzahlungsklausel vor deren schriftlichen Fixierung ernsthaft zur Disposition stand. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Behauptung der Kläger, „sämtliche Modalitäten” der Ausbildung, die Kostentragung durch die Klägerin zu 1. und eine eventuelle Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten seien vor der Ausformulierung des Vertrags besprochen und vereinbart worden, unsubstanziiert ist. Dieser Vortrag lässt nicht erkennen, welche „Modalitäten”, die Eingang in die Rückzahlungsklausel gefunden haben, im Einzelnen erörtert worden sind und ob sich der Kläger zu 3. gegenüber dem Beklagten zu eventuellen Änderungen bereit erklärt hat. Vielmehr haben die Kläger vorgetragen, dass der Kläger zu 3. dem Beklagten erklärt habe, dass die Klägerin zu 1. angesichts der erheblichen Höhe der Gesamtkosten der Ausbildung diese Investition nur tätigen werde, wenn der Beklagte im Anschluss an seine Ausbildung mindestens drei Jahre für die Klägerin zu 1. arbeiten werde. Weiter habe der Kläger zu 3. dem Beklagten erklärt, dass eine Vereinbarung gewünscht sei, wonach sich der Beklagte zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichte, wenn und soweit er aus eigenem Antrieb oder Verschulden nach Durchführung seiner Ausbildung den Betrieb der Klägerin zu 1. vor Ablauf von drei Jahren verlasse. Dass der Kläger zu 3. von Anfang an die Übernahme der Ausbildungskosten von einer dreijährigen Bindung an die Klägerin zu 1. abhängig gemacht hat, lässt darauf schließen, dass der Inhalt der Rückzahlungsvereinbarung zu keinem Zeitpunkt zur Disposition stand.
b) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Danach gelten die Absätze 1 und 2 des § 307 BGB sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 18. März 2014 – 9 AZR 545/12 – Rn. 15). Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Klägerin zu 1. hat in Abschn. I Ziff. 1.4 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags” festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte zur Erstattung der von ihr getragenen Kosten für die Ausbildung zum Prüfingenieur verpflichtet sein sollte.
c) Die Rückzahlungsvereinbarung ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (BAG 7. Oktober 2015 – 7 AZR 945/13 – Rn. 40 mwN). Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (BAG 21. August 2012 – 3 AZR 698/10 – Rn. 27, BAGE 143, 30).
bb) Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten ergibt sich schon aus der Kombination der Rückzahlungsklausel in Abschn. I Ziff. 1.4 mit der unter Abschn. II Ziff. 2.4.1 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags” vereinbarten Gehaltsstaffelung. Indem die Klägerin zu 1. die Rückzahlungspflicht bei Vertragsbeendigung mit einer (teilweisen) Abgeltung der Ausbildungskosten durch eine in den ersten drei Beschäftigungsjahren verringerte Vergütung kombinierte, hat sie ihre Interessen als Klauselverwenderin einseitig ohne hinreichende Berücksichtigung der Belange des Beklagten und damit auf dessen Kosten durchgesetzt.
cc) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, die unter Abschn. II Ziff. 2.4.1 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags” vereinbarte, in den ersten drei Beschäftigungsjahren reduzierte Vergütung diene der Abgeltung der Ausbildungskosten. Zwar haben die Kläger in ihrer Revisionsbegründung vorgetragen, dass die Gehaltsstaffelung dem Umstand Rechnung trage, dass der ausgebildete Prüfingenieur im Laufe der Zeit Berufserfahrung erwerbe und so in Verbindung mit der von ihm erworbenen Qualifikation effizienter tätig werde. Dies widerspricht aber dem Vertragsinhalt. Danach verfolgt die Gehaltsstaffelung ausschließlich den Zweck der (teilweisen) Abgeltung der entstandenen Ausbildungskosten. Nur so kann der vereinbarte Hinweis, dass nach Ablauf der dreijährigen Betriebszugehörigkeit als Prüfingenieur sämtliche entstandenen Ausbildungskosten abgegolten sind, verstanden werden. Auch der Vortrag der Kläger zu den Vertragsverhandlungen lässt nicht erkennen, dass die vereinbarte Gehaltsstaffelung einem anderen als dem in der Vertragsurkunde zum Ausdruck gebrachten Zweck dienen sollte. Vielmehr legen die Kläger selbst dar, dass Einigkeit über die in den ersten drei Jahren gestaffelte Arbeitsvergütung erst erzielt wurde, nachdem der Kläger zu 3. es zur Bedingung gemacht hatte, dass der Beklagte bei Übernahme der (hohen) Ausbildungskosten durch die Klägerin zu 1. auch „einige Zeit für die Klägerin [zu 1.] als Prüfingenieur arbeite”. Die Kläger haben auch nicht dargetan, dass bisher in Fällen, in denen Prüfingenieure – wie der Beklagte – unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung eingestellt wurden, eine vergleichbare Gehaltsstaffelung vereinbart wurde, obwohl die Klägerin zu 1. nicht die Ausbildungskosten getragen hatte. Daher muss sich die Klägerin zu 1. an dem im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebrachten Zweck der Klausel festhalten lassen. Eine einseitige, nachträgliche „Umwidmung” des mit dieser Klausel verfolgten Zwecks ist nicht möglich.
dd) Durch die vereinbarte Gehaltsstaffelung, die für den dreijährigen Bindungszeitraum zu einer – gegenüber der Vergütung ab dem vierten Beschäftigungsjahr – um insgesamt 17.400,00 Euro brutto reduzierten Grundvergütung des Beklagten führen würde, hätte sich der Beklagte im Falle der weiteren Beschäftigung in dieser Höhe an den Ausbildungskosten beteiligt. Für sich genommen ist eine Beteiligung an den Ausbildungskosten, sei es eine ratierliche Rückzahlung bzw. eine ratierliche Abgeltung durch künftige Betriebstreue oder sei es durch eine teilweise reduzierte Vergütung, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Jedoch darf der Arbeitgeber höchstens den Betrag zurückverlangen, den er tatsächlich aufgewandt hat (BAG 16. März 1994 – 5 AZR 339/92 – zu A III 3 der Gründe, BAGE 76, 155). Wird neben einer Abgeltung durch eine Vergütungsreduzierung eine (ratierliche) Rückzahlungsvereinbarung für den Fall einer Beendung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines bestimmten Zeitraums vereinbart, darf die Rückzahlungsvereinbarung nicht an die Ausbildungskosten in voller Höhe anknüpfen, sondern lediglich an den Teil, der nicht schon durch die reduzierte Vergütung abgegolten ist. Ansonsten würde der Arbeitnehmer mit Kosten belastet, die über die dem Arbeitgeber tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten hinausgehen. Darin läge eine einseitige Durchsetzung der Interessen des Arbeitgebers als Klauselverwender auf Kosten des Arbeitnehmers. So verhält es sich im Streitfall. Da der Beklagte fünf Monate nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ausgeschieden ist, hat er sich wegen der um insgesamt 4.000,00 Euro brutto reduzierten Vergütung in dieser Höhe an den Ausbildungskosten beteiligt. Gleichwohl hätte er nach der Rückzahlungsvereinbarung die Ausbildungskosten zusätzlich in voller Höhe zurückzuzahlen. Dies würde zu einer nicht gerechtfertigten Bereicherung der Kläger führen.
ee) Dem Beklagten ist es nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)verwehrt, sich zu seinen Gunsten auf die Unwirksamkeit der Klausel zu berufen. Entgegen der Auffassung der Revision kann allein aus dem Umstand, dass der Beklagte ca. fünf Monate nach Abschluss der Ausbildung das Arbeitsverhältnis beendet hat und zu seiner vormaligen Arbeitgeberin zurückgekehrt ist, nicht geschlossen werden, er habe es von Anfang an „darauf angelegt, sich auf Kosten der Klägerin zu 1. zu qualifizieren, um dann die Früchte dieser Qualifikation bei einem anderen Arbeitgeber zu ernten und die Klägerin zu 1. auf den aufgewandten Kosten sitzenzulassen”. Das Landesarbeitsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, die auf eine solche Absicht des Beklagten hindeuten würden.
d) Die Rückzahlungsklausel ist nicht mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass die unter Abschn. I Ziff. 1.4 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags” getroffene Rückzahlungsvereinbarung sich lediglich auf den Teil der Ausbildungskosten bezieht, der nicht schon durch die reduzierte Vergütung abgegolten wird. Die Klausel erfasst sämtliche Ausbildungskosten und ist nicht teilbar (zur Teilbarkeit vgl. BAG 11. April 2006 – 9 AZR 610/05 – Rn. 31 f., BAGE 118, 36). Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Klausel scheidet aus. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt wäre auch nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar (BAG 11. April 2006 – 9 AZR 610/05 – Rn. 29 f., aaO).
e) Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Durch eine solche würde die Regelung des § 307 BGB unterlaufen (BAG 11. April 2006 – 9 AZR 610/05 – Rn. 34, BAGE 118, 36). Das Festhalten am Vertrag stellt sich für die Klägerin zu 1. nicht als unzumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB dar, bei der ausnahmsweise eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht käme (BAG 11. April 2006 – 9 AZR 610/05 – Rn. 35, aaO).
aa) Dazu müsste die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen und schutzwürdigen Interessen des Klauselverwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bieten (BAG 21. August 2012 – 3 AZR 698/10 – Rn. 31, BAGE 143, 30; 13. Dezember 2011 – 3 AZR 791/09 – Rn. 36 mwN).
bb) Das Interesse der Klägerin zu 1. an der Aufrechterhaltung der Klausel mit einem zulässigen Inhalt ist nicht schutzwürdig. Bei diesen Ausbildungskosten handelt es sich um eine Investition in den Betrieb. Das Risiko, dass sich diese Kosten amortisieren, ist ein typisches Unternehmerrisiko. Wenn der Arbeitgeber dieses Risiko trägt, ist das grundsätzlich nicht als unbillig anzusehen. Hatte es der Arbeitgeber – wie im Streitfall die Klägerin zu 1. – in der Hand, die Modalitäten der Rückzahlungspflicht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen auszugestalten und weicht er dennoch zulasten des Arbeitnehmers von diesen Grundsätzen ab, indem er zusätzlich zur Rückzahlungsklausel eine Vergütungsreduzierung vereinbart, ist sein Interesse an der Rückzahlung weiterer Ausbildungskosten nicht schutzwürdig.
2. Die Klageforderung lässt sich auch nicht auf bereicherungsrechtliche Vorschriften stützen.
a) Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 oder Satz 2 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB. Der Beklagte hat die Ausbildung weder ohne rechtlichen Grund von der Klägerin zu 1. erlangt noch ist der Rechtsgrund nachträglich weggefallen. Der rechtliche Grund für die von der Klägerin zu 1. erlangte Leistung besteht in der unter Abschn. I Ziff. 1.3 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags” getroffenen Vereinbarung hinsichtlich der Kostenübernahme durch die Klägerin zu 1. Diese bleibt ungeachtet der Unwirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung wirksam. Nach § 306 Abs. 1 BGB hat die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel nicht die Unwirksamkeit der gesamten Ausbildungsvereinbarung zur Folge. Ein Festhalten an der Kostenübernahmevereinbarung stellt für die Klägerin zu 1. auch keine unzumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB dar (vgl. BAG 6. August 2013 – 9 AZR 442/12 – Rn. 23; 21. August 2012 – 3 AZR 698/10 – Rn. 33 ff., BAGE 143, 30).
b) Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB. Der Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebietet, dass keine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung erfolgen darf, sondern die eingetretene Vermögensverschiebung bestehen bleibt. Lediglich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 306 Abs. 3 BGB kommt ein bereicherungsrechtlicher Anspruch in Betracht (BAG 28. Mai 2013 – 3 AZR 103/12 – Rn. 28 mwN). Dies ist hier aber nicht der Fall.
3. Abgesehen von der fehlenden Anspruchsgrundlage für eine Rückzahlung der Ausbildungskosten durch den Beklagten wären die Kläger zu 2. und 3. auch nicht aktivlegitimiert. Nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wäre Rechtsinhaberin. Sie ist rechtsfähig, soweit sie als Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (vgl. BAG 30. Oktober 2008 – 8 AZR 397/07 – Rn. 24 mwN), und kann ihre Forderungen auch als Klägerin in einem Rechtsstreit geltend machen.
III. Der zulässige Widerklageantrag zu 1. des Beklagten ist begründet. Die Kläger schulden ihm für den Monat April 2014 eine restliche Vergütung in der zwischen den Parteien unstreitigen Höhe von 675,47 Euro netto. Mangels Bestehens der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung ist dieser Anspruch nicht nach § 389 BGB erloschen.
1. Der Anspruch gegen die Klägerin zu 1. folgt aus § 611 BGB iVm. dem „Ausbildungs-Anstellungsvertrag” der Parteien.
2. Die Haftung der Kläger zu 2. und 3. für diese Forderung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 128 HGB. Für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften neben dem Gesellschaftsvermögen die Gesellschafter nach § 128 HGB analog grundsätzlich akzessorisch, persönlich, primär, unbeschränkt und in voller Höhe (BGH 8. Februar 2011 – II ZR 263/09 – Rn. 23, BGHZ 188, 233).
3. Der Anspruch des Beklagten auf Zahlung von Verzugszinsen folgt aus, § 286 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB iVm. Abschn. II Ziff. 2.4.1 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags”.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 und Abs. 4 sowie § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit das Landesarbeitsgericht die Kläger verurteilt hat, die gesamten Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch zu tragen, war diese rechtsfehlerhafte Entscheidung auch ohne ausdrückliche Revisionsrüge von Amts wegen aufzuheben (BAG 25. August 2015 – 1 AZR 754/13 – Rn. 63, BAGE 152, 240; BGH 5. Mai 2015 – XI ZR 406/13 – Rn. 32 mwN). Nach § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO haften mehrere Beklagte als Gesamtschuldner, wenn sie als solche verurteilt werden. Dies war bezüglich der Kläger nur hinsichtlich der Widerklage der Fall.
Eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung von im Rechtsstreit unterlegenen Klägern ist dem Gesetz fremd. Angesichts der Klageforderung iHv. 31.671,62 Euro und des Streitwerts der Widerklage iHv. 6.030,47 Euro (675,47 Euro + 5.355,00 Euro) haben die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. die Kosten des Rechtsstreits jeweils zu 28/100 zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 2. und 3. als Gesamtschuldner und die Klägerin zu 1. wie eine Gesamtschuldnerin zu tragen (vgl. BAG 9. September 1981 – 4 AZR 48/79 – BAGE 36, 183; MüKoZPO/Schulz 4. Aufl. § 100 Rn. 16).
Unterschriften
Brühler, Klose, Krasshöfer, Wullhorst, Kranzusch
Fundstellen