Entscheidungsstichwort (Thema)
Einreihung eines Flugzeughydraulikers
Leitsatz (redaktionell)
Zum Tarifbegriff „Instandsetzungen”
Normenkette
MTArb §§ 21, 23
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. Oktober 1996 – 9 Sa 1042/95 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Entlohnung des Klägers.
Der Kläger, der eine dreieinhalbjährige Ausbildung als Flugzeugmechaniker erfolgreich abgeschlossen hat, ist seit dem 9. Juni 1958 bei der Beklagten in der Luftwaffenwerft in Erding als Flugzeughydrauliker beschäftigt. In dieser Luftwaffenwerft werden die Inspektions-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an dem von der Bundeswehr eingesetzten Kampfflugzeug Tornado durchgeführt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet seit 1. März 1996 kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb), der den Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) ersetzt hat, Anwendung.
Der Kläger ist stellvertretender Personalratsvorsitzender.
Er hat nach seinem Sachvortrag im Zeitraum Dezember 1993 bis März 1994 folgende Tätigkeiten mit einem prozentualen Anteil an der Gesamtarbeitszeit ausgeübt:
– Depotinspektionen |
2 % |
– Störbehebungen, d.h. nicht planbare Materialerhaltungsmaßnahmen |
12 % |
– Depotinstandsetzungsarbeiten |
5 % |
– Sonderaufträge |
3 % |
– Umtauschen, Herrichten und Kontrolle von Werkzeugen |
1 % |
– Fremdarbeit |
27 % |
– Personalratstätigkeiten |
43 % |
Außerdem hat sich der Kläger auf eine von der Beklagten erstellten Tätigkeitsdarstellung für Arbeiter vom 14. September 1992 berufen, wonach er folgende Tätigkeiten mit den jeweiligen Zeitanteilen (bezogen auf die wöchentliche Arbeitszeit) ausübt:
6.1 Aus- und Einbau der gesamten Bauteile der Hydraulikanlage am Luftfahrzeug TORNADO |
4 Std. |
6.2 Durchführung von Inspektionen an der gesamten Hydraulikanlage des o.a. Luftfahrzeugs unter Verwendung verschiedener Testgeräte gem. GAF-T.O. |
6 Std. |
6.3 Durchführung von besonders schwierigen technischen Änderungen (TA's) |
6 Std. |
6.4 Justieren und Einstellen der gesamten Hydraulikanlage wie Fahrwerks-, sekundärer Flugsteuerungs- und Bremsklappenanlage |
8 Std. |
6.5 Durchführung von Funktionsprüfungen der gesamten Hydraulikanlagen und der einzelnen Systeme mit Fehlersuche und Störbehebung gern, GAF-T.O. |
10,5 Std. |
6.6 Instandsetzung einzelner Hydrauliksysteme und Baugruppen |
2 Std. |
6.7 Weitere Arbeiten gem. dienstlicher Anordnung |
2 Std. |
Der Kläger wird von der Beklagten nach Lohngruppe 8 a Allgemeiner Teil des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb vom 11. Juli 1966 (bis zum 1. März 1996: Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes – MTB II – vom 11. Juli 1966) (im folgenden: TV LohngrV) entlohnt.
Mit seiner beim Arbeitsgericht am 24. Dezember 1993 eingegangenen Klage vom 21. Dezember 1993 begehrt der Kläger rückwirkend ab 1. Oktober 1990 die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm Lohn nach der Lohngruppe 9 MTB II zu zahlen.
Er ist der Meinung, er erfülle die Voraussetzungen für eine Einreihung in die Lohngruppe 9 Fallgruppe 4 des Sonderverzeichnisses für Arbeiter im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung, die unter die SR 2 a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb (bis 1. März 1996: MTB II) fallen (SV 2 a) (im folgenden: TV LohngrV – SV 2 a).
Die für die Einreihung des Klägers einschlägigen Bestimmungen des TV LohngrV lauten:
„Allgemeiner Teil
Lohngruppe 4
1. Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden
…
Lohngruppe 8 a
Arbeiter der Lohngruppe 8 des Allgemeinen Teils und der Sonderverzeichnisse, die in eine Fallgruppe mit dem Hinweiszeichen ** eingereiht sind, nach vierjähriger Tätigkeit als solche in dieser Fallgruppe
SV 2 a
Lohngruppe 8
1. Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils, die besonders schwierige Instandsetzungen oder Spezialarbeiten an hochempfindlichen und komplizierten Waffen oder Geräten oder Schiffsantriebsanlagen selbständig durchführen. **
Lohngruppe 9
…
4. Arbeiter mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils in Heeresinstandsetzungswerken, Luftwaffenwerften, im Marinearsenal oder in vergleichbaren Einrichtungen, die besonders schwierige Instandsetzungen an hochempfindlichen und komplexen Waffen- oder Teilsystemen (z.B. rechnergestützten Waffenleit- oder Ortungsanlagen, Anlagen der elektronischen Kampfführung, Flugkörperwaffenanlagen) durchführen und hierfür fachübergreifende Kenntnisse benötigen.
…
6. Arbeiter mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils mit zusätzlicher militärischer Meisterprüfung, die komplexe Systeme (z.B. Hydraulik, Triebwerk, Navigations-/Avionikgeräte) der Waffensysteme Tornado, Alpha Jet oder Phantom selbständig überprüfen, warten und instandsetzen.
…”
Der Kläger ist der Auffassung, bei dem Waffensystem Tornado handele es sich um ein Waffensystem im Sinne der Lohngruppe 9 Fallgruppe 4 TV LohngrV – SV 2 a –, Er führe zu mehr als 50 % seiner Gesamttätigkeit Instandsetzungsarbeiten aus. Zur Instandsetzung gehörten auch die vorangehenden Depotinspektionen sowie die Durchführung technischer Änderungen. Die besondere Schwierigkeit der Instandsetzungstätigkeiten ergebe sich u.a. daraus, daß es sich bei dem Waffensystem Tornado um das technisch aufwendigste System handele, über das die Bundeswehr derzeit verfüge. Er führe besonders schwierige technische Änderungen durch und sei jedenfalls 36 Stunden seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit mit besonders schwierigen Instandsetzungsarbeiten an der Hydraulikanlage befaßt. Dabei justiere er die gesamte Hydraulikanlage und stelle diese ein, führe Funktionsprüfungen durch und setze einzelne Hydrauliksysteme und Baugruppen instand. Auf Grund der Komplexität und Interdependenz des jeweiligen Waffensystems und weil er sämtliche Mechanikerarbeiten an der Hydraulikanlage ausüben könne und wissen müsse, wie die anderen Systeme des Tornado funktionieren, müsse er auch über fachübergreifende Kenntnisse verfügen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an ihn seit 1. Oktober 1990 Lohn nach Lohngruppe 9 MTB II zuzüglich 4 % Zinsen aus den sich daraus ergebenden Nettodifferenzbeträgen seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie meint, der Kläger könne bereits deshalb nicht Entlohnung nach Lohngruppe 9 Fallgruppe 4 TV LohngrV – SV 2 a – verlangen, weil er nicht Instandsetzungen an einem komplexen Waffen- oder Teilsystem vornehme. Der Tornado sei kein Waffensystem im Sinne der Fallgruppe 4. Auch hätten die Tarifvertragsparteien für die Einreihung in die Fallgruppe 4 die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten verlangt, so daß im Gegensatz zur Einreihung in die Fallgruppe 6 Wartungs- und Inspektionsarbeiten nicht zu berücksichtigen seien. Im übrigen habe der Kläger auch die besondere Schwierigkeit seiner Tätigkeit nicht hinreichend dargetan.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und im Urteil die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Entlohnung nach der Lohngruppe 9 Fallgruppe 4 TV LohngrV – SV 2 a –.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß der Kläger weder hinreichend substantiiert vorgetragen habe, daß er im erforderlichen zeitlichen Ausmaß (komplexe) Waffen- oder Teilsysteme instandsetze noch könnten die vom Kläger durchgeführten Wartungs- und Überprüfungsarbeiten als „Instandsetzungsarbeiten” im Sinne der Lohngruppe 9 Fallgruppe 4 TV LohngrV – SV 2 a – betrachtet werden.
II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis und in der Begründung zu folgen.
1. Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht nach seinem eigenen Vorbringen kein höherer Lohn als der nach der Lohngruppe 8 a TV LohngrV – Allgemeiner Teil – zu.
2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliegt kraft beiderseitiger Tarifbindung dem MTArb und den diesen ergänzenden Tarifverträgen.
Der Lohn des Klägers wird nach § 21 Abs. 1, § 22 MTArb nach der „Tätigkeit (Lohngruppe)” bestimmt. Insoweit ist § 2 Abs. 1 TV LohngrV maßgebend, der bestimmt, daß für die Einreihung in die Lohngruppe die mit mindestens der Hälfte der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit auszuübende Tätigkeit maßgebend ist, soweit sich aus den Tätigkeitsmerkmalen nichts anderes ergibt. Für den Kläger, der als Arbeiter im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung tätig ist, gilt neben dem TV LohngrV – Allgemeiner Teil – das SV 2 a zum TV LohngrV.
3. Der Kläger hat die Voraussetzungen für die begehrte Einreihung in die Lohngruppe 9 Fallgruppe 4 TV LohngrV – SV 2 a – nicht hinreichend dargelegt.
a) Zwar verfügt der Kläger über eine erfolgreich abgeschlossene 3 ½-jährige Ausbildung zum Flugzeugmechaniker und damit über eine „einschlägige Ausbildung” nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 des TV LohngrV – Allgemeiner Teil. Auch ist er in einer Luftwaffenwerft tätig. Er führt jedoch nicht mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit „Instandsetzungsarbeiten” im Sinne der Lohngruppe 9 Fallgruppe 4 TV LohngrV – SV 2 a – durch.
b) Der Kläger hat vorgetragen, mit Instandsetzungsarbeiten im Tarifsinne in einem zeitlichen Ausmaß von 50 % beschäftigt zu sein. Erreicht werde dieses zeitliche Ausmaß, weil auch die von ihm durchgeführten Inspektionsarbeiten zu den Instandsetzungsarbeiten zu rechnen seien.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist dem Landesarbeitsgericht darin zu folgen, daß die Inspektionsarbeiten nicht zu den Instandsetzungsarbeiten im Sinne der Lohngruppe 9 Fallgruppe 4 TV LohngrV – SV 2 a – zählen. Dies hat der Senat bereits in vier vergleichbaren Fällen entschieden (BAG Urteile vom 19. November 1997 – 10 AZR 627/96, 10 AZR 628/96, 10 AZR 629/96 und 10 AZR 630/96 – n.v.).
Die Begriffe „Instandsetzung” und „Inspektion” beinhalten wesentliche begriffliche Unterschiede. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet „Instandsetzung”: Ausbesserung, Wiederherstellung (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 6. Aufl., S. 682; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl., S. 770). Inspektion dagegen heißt: Prüfende Besichtigung, Aufsicht, Überwachen (Wahrig, a.a.O., S. 682). Während die Inspektion eine Maßnahme der vorbeugenden Instandhaltung ist, beinhaltet die Instandsetzung alle Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden. Die Instandsetzung grenzt an den Ersatz ganzer Anlagen und erfaßt die Reparatur oder den Austausch von Baugruppen einzelner Anlagenteile (Gablers Wirtschaftslexikon, 13. Aufl., S. 1642).
Damit ist in der „Instandsetzung” die „Inspektion” nicht enthalten. Insoweit handelt es sich bereits begrifflich um verschiedene Arbeitsvorgänge.
Dafür, daß die Lohngruppe 9 Fallgruppe 4 TV LohngrV – SV 2 a – nicht von einem vom Sprachgebrauch abweichenden weiten Instandsetzungsbegriff ausgeht, der die einer Instandsetzung vorausgehende Überprüfung eines Waffen- oder Teilsystems mitumfaßt, spricht auch der tarifliche Gesamtzusammenhang.
Den Fallgruppen 1 bis 7 der Lohngruppe 9 TV LohngrV – SV 2 a – ist zu entnehmen, daß die Tarifvertragsparteien durchgängig zwischen der Überprüfung, Wartung und Instandsetzung von Geräten, Anlagen oder Systemen unterscheiden. Dabei beinhaltet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das „Warten” sowohl die Überprüfung als auch die Instandsetzung einer Anlage oder eines Systems bzw. Gerätes. Nach Wahrig (Deutsches Wörterbuch, 6. Aufl.) bedeutet nämlich eine „Maschine, Anlage warten”: „ständig auf ihre Funktionsfähigkeit überprüfen und sobald Defekte festgestellt werden, diese beheben”.
Insbesondere aus dem Vergleich der für den Kläger in Betracht kommenden Fallgruppen 4 und 6 der Lohngruppe 9 TV LohngrV – SV 2 a – wird der Unterschied zwischen „Instandsetzung” und „Wartung” besonders deutlich. Während die Fallgruppe 4 als Einreihungsvoraussetzung die Durchführung von „Instandsetzungen” verlangt, ist es für eine Einreihung in die Fallgruppe 6 ausreichend, wenn der Arbeiter die genannten Systeme nicht nur instandsetzt, sondern auch überprüft und wartet. Dadurch, daß die Tarifvertragsparteien in Lohngruppe 9 bei den einzelnen Fallgruppen unterschiedliche Anforderungen an die Arbeiter stellen, bringen sie zum Ausdruck, daß „Instandsetzen” im Tarifsinne entsprechend dem Sprachgebrauch das vorangehende Überprüfen bzw. Inspizieren nicht mitumfaßt. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß einer Instandsetzung in den meisten Fällen die Überprüfung (= Inspektion) einer Anlage bzw. eines Geräts oder Systems vorangeht. Wie sich aus dem Wortlaut der Lohngruppe 9 TV LohngrV – SV 2 a – ergibt, haben die Tarifvertragsparteien den Unterschied zwischen der „Überprüfung, Wartung” und „Instandsetzung” gesehen. Erkennbar haben sie den „Überprüfungsarbeiten”, den „Wartungsarbeiten” und den „Instandsetzungsarbeiten” von der Schwierigkeit und/oder Bedeutung her ein unterschiedliches Gewicht beigemessen. Mit der Differenzierung zwischen Überprüfen, Warten und Instandsetzen wollen die Tarifvertragsparteien die Gleichwertigkeit der Fallgruppen untereinander gewährleisten, da die Arbeiten an unterschiedlich komplizierten und komplexen Anlagen bzw. Systemen durchzuführen sind und verschiedene persönliche Anforderungen vorausgesetzt werden. Dies zeigt insbesondere ein Vergleich zwischen den Fallgruppen 4 und 6 der Lohngruppe 9 TV LohngrV – SV 2 a –.
Während es für eine Einreihung in die Fallgruppe 6 ausreicht, daß der Arbeiter komplexe Systeme überprüft, wartet und instandsetzt, ohne daß er hierfür fachübergreifende Kenntnisse benötigen muß, erfordert eine Einreihung in die Fallgruppe 4 sowohl diese Kenntnisse als auch die Instandsetzung von Systemen mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Diese geringeren Anforderungen an eine Einreihung in die Fallgruppe 6 werden aber dadurch ausgeglichen, daß diese Fallgruppe im Gegensatz zur Fallgruppe 4 eine „einschlägige Ausbildung” des Arbeiters nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 TV LohngrV – Allgemeiner Teil – nicht ausreichen läßt, sondern eine „zusätzliche militärische Meisterprüfung” verlangt.
Ob diese generalisierte Betrachtungsweise der Tarifvertragsparteien im Einzelfall immer sachgerecht ist, hatte der Senat nicht zu überprüfen.
Gegen dieses Auslegungsergebnis spricht auch nicht die vom Kläger angeführte schriftliche Niederlegung der Tarifvertragsparteien im Tarifgespräch vom 22./23. April 1971 zu dem Begriff der Instandsetzung in Lohngruppe 8 Fallgruppe 1 TV LohngrV – SV 2 a –, Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 4. Juni 1980 – 4 AZR 497/78 – AP Nr. 4 zu § 21 MTB II) hat das Ergebnis eines Tarifgesprächs für die tarifliche Auslegung keine rechtliche Bedeutung. Hinzu kommt, daß dieses Gespräch nicht die hier einschlägige Lohngruppe 9, sondern die Lohngruppe 8 des TV LohngrV – SV 2 a – betraf.
Nach der vom Kläger für den Zeitraum Dezember 1993 bis März 1994 gefertigten Tätigkeitsdarstellung führt er Inspektions-, Wartungs- und Instandsetzungstätigkeiten am Waffensystem Tornado durch. Daß er zeitlich überwiegend Instandsetzungsarbeiten verrichtet, ist weder der zusammenfassenden Darstellung noch seinem Vortrag zu entnehmen. Von den nur pauschal vorgetragenen Tätigkeiten lassen sich lediglich die „Störbehebung” mit 12 % und die „Depotinstandsetzungsarbeiten” mit 5 % der Gesamtarbeitszeit eindeutig als Instandsetzungsarbeiten im oben dargelegten Sinne bewerten. Damit erbringt der Kläger nur 17 % seiner Gesamtarbeitszeit (unter Einrechnung der Personalratstätigkeit) „Instandsetzungsarbeiten”. Die anderen vom Kläger durchgeführten Arbeiten stellen sich auf Grund der von ihm gemachten – sehr allgemein gehaltenen – Tätigkeitsbeschreibungen nicht als Instandsetzungsarbeiten dar.
Auch wenn man berücksichtigt, daß der Kläger nach seinem Sachvortrag zu 43 % seiner Gesamtarbeitszeit Personalratstätigkeiten verrichtet und daß er dadurch gegenüber anderen Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden darf, § 8 BPersVG, führt das nicht dazu, daß er zu mindestens der Hälfte seiner regelmäßigen Arbeitszeit „Instandsetzungsarbeiten” im Tarifsinne durchführt. Die Arbeitszeit des Klägers ohne Personalratstätigkeit macht 57 % seiner Gesamtarbeitszeit aus. Da er nach seinem Sachvortrag 17 % seiner Gesamtarbeitszeit „Instandsetzungsarbeiten” verrichtet, führt er diese Arbeiten somit nur zu etwa 30 % der Arbeitszeit aus, in der er keine Personalratsarbeit erbringt.
Dafür, daß er, wenn er keine Personalratstätigkeit verrichten würde, insgesamt „Instandsetzungsarbeiten” in so erheblichem Umfange verrichten müßte, daß er solche dann zu mindestens der Hälfte seiner regelmäßigen Arbeitszeit erbringen würde, hat der Kläger nichts vorgetragen. Gegen eine solche Annahme spricht auch die von ihm vorgelegte Tätigkeitsdarstellung vom 14. September 1992.
Von den darin aufgeführten Tätigkeiten kann nämlich – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat – nur die unter Ziff. 6.6 erwähnte „Instandsetzung einzelner Hydrauliksysteme und Baugruppen” mit 2 von 38,5 Wochenstunden als „Instandsetzungsarbeit” im Sinne der Lohngruppe 9 Fallgruppe 4 des TV LohngrV – SV 2 a – betrachtet werden.
Da der Kläger demnach nicht zu mindestens der Hälfte seiner regelmäßigen Arbeitszeit reine Instandsetzungen im oben dargelegten Sinne an Waffen- oder Teilsystemen durchführt, kommt ein Anspruch auf Entlohnung nach Lohngruppe 9 Fallgruppe 4 TV LohngrV – SV 2 a – nicht in Betracht, so daß auf die anderen von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen nicht einzugehen war.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Freitag, Hauck, Böck, Lindemann, Großmann
Fundstellen