Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang. Feststellungsinteresse

 

Normenkette

BGB § 613a; KSchG §§ 1, 15 Abs. 4; ZPO §§ 256, 554 Abs. 3 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 22.06.1994; Aktenzeichen 2 Sa 12/94)

ArbG Reutlingen (Urteil vom 15.01.1992; Aktenzeichen 3 Ca 497/91)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juni 1994 – 2 Sa 12/94 – teilweise aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten zu 3) zum Feststellungsausspruch wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 15. Januar 1992 – 3 Ca 497/91 – insoweit wie folgt neu gefaßt wird:

Es wird festgestellt, daß das mit der S. GmbH begründete Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 3) fortbesteht.

Die weitergehende Revision des Klägers wird hinsichtlich des gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Feststellungsantrags zurückgewiesen, im übrigen als unzulässig verworfen.

Von den Gerichtskosten I. Instanz sowie von den außergerichtlichen Kosten des Klägers I. Instanz trägt der Kläger 1/2, der Beklagte zu 1) 1/3 und die Beklagte zu 3) 1/6. Im übrigen trägt von den Gerichtskosten sowie von den außergerichtlichen Kosten des Klägers dieser 3/4, die Beklagte zu 3) 1/4. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt dieser selbst, diejenigen der Beklagten zu 2) der Kläger und diejenigen der Beklagten zu 3) zur Hälfte diese selbst und zur Hälfte der Kläger.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch darüber, ob die Beklagte zu 2) und anschließend die Beklagte zu 3) gemäß § 613 a BGB in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma S. GmbH (im folgenden: S./Alt) eingetreten und der Kläger dementsprechend zu beschäftigen ist.

Der Kläger war seit dem 6. Oktober 1967 bei der S./Alt als gewerblicher Arbeitnehmer am Prüfstand beschäftigt. Er gehörte dem im Betrieb gebildeten Betriebsrat an. Die S./Alt stellte in ihrem Betrieb in R. Maschinen für die chemische Reinigung, Luftreinigungseinrichtungen und gewerbliche Waschschleudermaschinen her. Im Mai 1991 waren in dem Betrieb ca. 120 Arbeitnehmer tätig.

Am 6. Mai 1991 beantragte die S./Alt beim Amtsgericht Tübingen die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens, in weichem der Beklagte zu 1) zum vorläufigen Vergleichsverwalter bestellt wurde. Mit Schreiben vom 5. Juni 1991 bot die S./Alt mit Zustimmung des Beklagten zu 1) allen in der Bundesrepublik in Frage kommenden Unternehmen ihr vollständiges Programm zum Kauf an. Im Eingangssatz dieses Schreibens heißt es, die Gesellschaft habe beschlossen, den Geschäftsbetrieb mit Wirkung zum 30. Juni 1991 einzustellen. Es kam es noch im Juni 1991 zu Gesprächen mit der T. GmbH in V.

Die S./Alt und der Betriebsrat vereinbarten mit Genehmigung des Beklagten zu 1) unter dem 20./27. Juni 1991 einen Interessenausgleich und Sozialplan. Darin heißt es, der Betrieb müsse aus wirtschaftlichen Gründen, beginnend mit dem 28. Juni 1991, mit Auslaufproduktion stillgelegt werden; danach würden allenfalls noch Arbeitnehmer beschäftigt, deren Kündigungsfrist über diesen Zeitpunkt hinausreiche und für die im Rahmen von Abwicklungsarbeiten noch Beschäftigung vorhanden sei. Die S./Alt bzw. der Beklagte zu 1) ließ ab dem 28. Juni 1991 mit einer auf etwa 20 Arbeitnehmer verringerten Belegschaft weiter produzieren.

Das Amtsgericht – Konkursgericht – Tübingen eröffnete am 1. Juli 1991 das Anschlußkonkursverfahren über das Vermögen der S./Alt. Der Beklagte zu 1) wurde zum Konkursverwalter bestellt. Am selben Tag kam es erneut zur Verhandlung über den Verkauf des Produktionsprogramms mit der T. GmbH. Diese beabsichtigte, zunächst die Anlaufproduktion in R. aufzunehmen und dann die Fertigung ab etwa Mitte Oktober 1991 unter Aufgabe des Standortes R. nach M. zu verlagern.

Am 6. Juli 1991 meldete sich erstmals die Beklagte zu 2) als Kaufinteressentin. Am 10. Juli 1991 gab die T. GmbH ein befristetes Kaufangebot ab. Daraufhin teilte die Beklagte zu 2) mit, sie werde den Betrieb über eine dritte Gesellschaft am 15. August 1991 übernehmen. Mit Vertrag vom 16. Juli 1991 veräußerte der Beklagte zu 1) das gesamte vorhandene bewegliche Anlagevermögen, von einigen Ausnahmen abgesehen, sämtliche Vorräte an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie an unfertigen Erzeugnissen, das Know-how und die vorhandenen Warenzeichen der S./Alt an die Beklagte zu 2). Als Übertragungsstichtag wurde der 15. August 1991 vereinbart. Nach § 12 des Vertrages durfte der Erwerber die Übernahmeansprüche auf ein Unternehmen des Erwerbers übertragen.

Die Beklagte zu 2) hat ihre Rechte aus dem Kaufvertrag vor dem Übergabestichtag auf die Beklagte zu 3) übertragen.

Mit Schreiben vom 13. August 1991 kündigte der Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich zum 31. Dezember 1991. Zur Begründung führte er aus, der Betrieb habe beginnend mit dem 28. Juni 1991 stillgelegt werden müssen, nach dem 28. Juni 1991 sei nur noch die Auslaufproduktion durchgeführt worden.

Am 15. August 1991 ließ der Beklagte zu 1) in den Geschäftsräumen der S./Alt Personallisten mit den Namen der Mitarbeiter aushängen, die mit Wirkung vom 19. August 1991 von der Beklagten zu 2) übernommen werden sollten. Der Kläger war darin aufgeführt. Die bezeichneten Arbeitnehmer erhielten von der Beklagten zu 3) ein Exemplar eines Arbeitsvertrages mit der Bitte um Unterzeichnung und Rückgabe. Der Kläger unterzeichnete diesen Arbeitsvertrag nicht, wurde aber gleichwohl ab 19. August 1991 von der Beklagten zu 3) beschäftigt, die an diesem Tage die Produktion im Betrieb in R. aufnahm.

Der Kläger hat mit seiner Klage die Unwirksamkeit der Kündigung gem. § 15 Abs. 4 KSchG und § 613 a Abs. 4 BGB geltend gemacht und vorgetragen, die Kündigung sei wegen des beabsichtigten Betriebsübergangs erfolgt und damit rechtsunwirksam. Eine ernsthafte Stillegungsabsicht habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Dafür spreche bereits der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Kündigung und dem Betriebsübergang.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der in Konkurs befindlichen Firma S. GmbH durch Kündigungserklärung des Beklagten zu 1) vom 13. August 1991 zum 31. Dezember 1991 nicht aufgelöst wird, sondern zu unveränderten Bedingungen, zunächst mit Wirkung zum 15. August 1991 auf die Beklagte zu 2) und im weiteren Verlauf zum 19. August 1991 auf die Beklagte zu 3) übergegangen ist,
  2. die Beklagte zu 3) zu verurteilen, den Kläger zu den Bedingungen, wie sie in seinem Arbeitsverhältnis mit der in Konkurs befindlichen Firma S. GmbH bestanden haben, als gewerblichen Arbeitnehmer fortzubeschäftigen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben geltend gemacht, im Zeitpunkt der Kündigung sei tatsächlich die Stillegung des Betriebs beschlossen gewesen. Zu dieser Zeit seien sämtliche Sanierungs- und Verkaufsbemühungen gescheitert gewesen.

Die Beklagte zu 2) hat weiter eingewandt, der Betrieb der S./Alt sei nicht auf sie übergegangen. Das Verpflichtungsgeschäft allein stelle keinen Betriebsübergang dar.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der S./Alt durch die Kündigung vom 13. August 1991 nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum 14. August 1991 fortbestanden hat. Weiter hat es das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) vom 15. August 1991 bis 18. August 1991 und zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3) ab dem 19. August 1991 festgestellt. Außerdem hat es die Beklagte zu 3) verurteilt, den Kläger als gewerblichen Arbeitnehmer am Prüfstand weiterzubeschäftigen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben nur die Beklagten zu 2) und 3) Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichtete Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel in vollem Umfang weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist teilweise begründet, im übrigen ist sie zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet.

1. Das Landesarbeitsgericht hat den gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Feststellungsantrag ausdrücklich als unbegründet abgewiesen. Insoweit ist die Revision zulässig, aber unbegründet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist für den Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 BGB entscheidend, ob der neue Inhaber mit den übernommenen Betriebsmitteln den Betrieb oder einen Betriebsteil im wesentlichen so fortführen kann, wie es der bisherige Inhaber bei eigener Fortführung hätte tun können. Das Verpflichtungsgeschäft allein stellt noch keinen Betriebsübergang dar. Der Übergang ist vielmehr erst zu dem Zeitpunkt vollzogen, zu dem der Erwerber die Nutzungsmöglichkeit tatsächlich erlangt hat und im Einvernehmen mit dem Betriebsveräußerer die Leitungsmacht im Betrieb ausüben kann. Unerheblich ist dagegen, ob der Erwerber die Leitungsmacht erst später ausüben will (vgl. etwa BAG Urteil vom 23. Juli 1991 – 3 AZR 366/90BAGE 68, 160 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung; BAG Urteil vom 12. November 1991 – 3 AZR 559/90 – AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Betriebs Veräußerung; BAG Urteil vom 16. Februar 1993 – 3 AZR 347/92 – AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung; BGB-RGRK-Ascheid, 12. Aufl., § 613 a Rz 100 f., m.w.N.).

Das Landesarbeitsgericht hat unter Anwendung dieser Grundsätze einen Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) zutreffend verneint. Die Beklagte zu 2) hat den Betrieb der S./Alt zwar durch Vertrag vom 16. Juli 1991 von dem Beklagten zu 1) in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter gekauft. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angefochtenen bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat jedoch die Beklagte zu 2) von der ihr in § 12 des Kaufvertrages eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Übertragungsansprüche aus dem Kaufvertrag bereits vor dem vereinbarten Übergabestichtag (15. August 1991) auf die Beklagte zu 3) übertragen, ohne jemals die Produktion aufgenommen zu haben. Die Beklagte zu 2) hatte danach, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, die Leitungsmacht im Betrieb auszuüben. Die gegenteilige Auffassung der Revision übersieht, daß die Beklagte zu 2) die im Kaufvertrag vorgesehene entscheidende Substratnutzungsmöglichkeit ab 15. August 1991 tatsächlich nicht erlangt hat.

2. Das Landesarbeitsgericht hat die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Feststellungsklage ausdrücklich als unbegründet abgewiesen. Insoweit ist die Revision zulässig und begründet.

a) Die Revisionsbegründung befaßt sich mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts, das Rechtsschutzziel des Klägers könne nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein, und genügt deshalb den Anforderungen des § 554 Abs. 3 Nr. 3 a ZPO.

b) Der Feststellungsantrag ist dahin auszulegen, daß der Kläger den Fortbestand seines ursprünglich mit der S. GmbH begründeten Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu 3) geklärt wissen will (vgl. BAG Urteil vom 4. März 1993 – 2 AZR 507/92 – AP Nr. 101 zu § 613 a BGB, zu C I der Gründe). Dieser Antrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. im einzelnen BAG Urteil vom 4. März 1993, a.a.O.).

c) Der Antrag ist auch begründet. Die Beklagte zu 3) ist nach der am 13. August 1991 zum 31. Dezember 1991 ausgesprochenen Kündigung im August 1991 in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis eingetreten (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Betriebsübergang am 15. oder 19. August 1991 auf die Beklagte zu 3) ist zwischen den Parteien nicht streitig. Allerdings konnte das Arbeitsverhältnis nur so übergehen, wie es zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestand. Für die Begründetheit des Antrags könnte es daher auf die Wirksamkeit der Kündigung ankommen. Hätte das Arbeitsverhältnis mit der S./Alt auf Grund der vom Konkursverwalter wirksam ausgesprochenen Kündigung zum 31. Dezember 1991 geendet, so könnte das dem Fortbestand dieses Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu 3) möglicherweise entgegenstehen.

Ob sich die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung aus § 613 a Abs. 4 BGB ergibt, kann dahingestellt bleiben. Sie folgt jedenfalls aus § 15 Abs. 4 KSchG. Der Kläger war Mitglied des Betriebsrats der S./Alt. Nach § 15 Abs. 4 KSchG ist die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, wenn der Betrieb stillgelegt wird, frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, die Kündigung ist zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt. Die Betriebsratsmitglieder sollen bis zur endgültigen Stillegung des Betriebes ihr Amt ungehindert wahrnehmen können, wobei unter Stillegung die Auflösung der Produktionsgemeinschaft zu verstehen ist, die auch die Grundlage für das Amt des Betriebsrats bildet (BAG Urteil vom 6. November 1959 – 1 AZR 329/58 – AP Nr. 15 zu § 13 KSchG). Wird aber die Produktionsgemeinschaft nicht aufgelöst, der Betrieb also nicht stillgelegt, sondern weitergeführt, so fehlt eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die ordentliche Kündigung des Betriebsratsmitglieds. Das Arbeitsverhältnis besteht fort und geht bei einer Betriebsveräußerung nach § 613 a BGB auf den Erwerber über (BAG Urteil vom 23. April 1980 – 5 AZR 49/78BAGE 33, 94 = AP Nr. 8 zu § 15 KSchG 1969; Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 11. Aufl., § 15 Rz 162; KR-Etzel, 4. Aufl., § 15 KSchG Rz 109; Meisel, Anm. zu BAG AP Nr. 8, a.a.O.; Hillebrecht, NZA 1989, Beilage 4 S. 16). Anders als bei der betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG wegen beabsichtigter Betriebsstillegung kommt es nicht auf den ernstlichen Entschluß des Unternehmers zur Betriebsstillegung, sondern auf die tatsächlich erfolgte Stillegung an.

Zu einer Stillegung des Betriebs der S./Alt ist es nicht gekommen. Vielmehr ist der Betrieb bereits wenige Tage nach der Kündigung vom 13. August 1991 auf die Beklagte zu 3) übergegangen. Deren Prozeßvortrag entspricht demjenigen in den Parallelverfahren, in denen es um Kündigungen vom 27. Juni 1991 wegen damals beabsichtigter Betriebsstillegung ging. Auf die Kündigung vom 13. August 1991 paßt er nicht und stellt sich hier von vorneherein als unschlüssig dar. Keinesfalls war der Betrieb bereits Ende Juni 1991 stillgelegt; das wird nicht einmal von der Beklagten zu 3) behauptet.

3. Das Landesarbeitsgericht hat den gegen die Beklagte zu 3) gerichteten Beschäftigungsantrag als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger unstreitig vertragsgemäß beschäftigt werde.

Insoweit ist die Revision des Klägers unzulässig (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Die Revisionsbegründung führt lediglich aus, wie der Kläger weiterbeschäftigt werden will. Eine Revisionsrüge, eine irgendwie geartete sachliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des Landesarbeitsgerichts, liegt darin nicht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 97, 100 ZPO.

 

Unterschriften

Ascheid, Dr. Wittek, Mikosch, Harnack, Mache

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1093024

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